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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 10.06.2002
Aktenzeichen: 1Z AR 50/02
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO


Vorschriften:

EGZPO § 9
ZPO § 36
ZPO § 37
ZPO § 574
ZPO § 29 Abs. 1
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
Eine Zulassung Eine Rechtsbeschwerde ist im Verfahren nach § 36 ZPO nicht zuzulassen.
Gründe:

I.

Die Antragsteller beabsichtigen, den Antragsgegner zu 1, der ihnen eine Kapitalanlage empfohlen und vermittelt hat, sowie die Antragsgegnerin zu 2, als deren Vertreter der Antragsgegner zu 1 aufgetreten sei, wegen Verletzung vertraglicher Beratungspflichten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz zu verklagen. Nach der Darstellung der Antragsteller fanden die Gespräche, aufgrund derer sie sich zum Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung und zur Annahme des ihnen empfohlenen "Beteiligungsangebots" entschlossen; in den damaligen Büroräumen des Antragsgegners zu 1 in München statt.

Da die allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegner differieren - der Antragsgegner zu 1 hat seinen allgemeinen Gerichtsstand beim Landgericht München II, die Antragsgegnerin zu 2 beim Landgericht Hannover - beantragen die Antragsteller, nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein gemeinsames zuständiges Gericht zu bestimmen.

Die Antragsgegner haben sich dafür ausgesprochen, das Landgericht Hannover zu bestimmen. Die Antragsteller haben sich diesem Vorschlag angeschlossen.

II.

Das Bayerische Oberste Landesgericht ist das nach § 36 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständige Gericht (vgl. Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 36 Rn. 6a). Die beantragte Bestimmung kann jedoch nicht getroffen werden, weil die Bestimmung eines für Streitgenossen gemeinsam zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO voraussetzt, dass für den (beabsichtigten) Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; an dieser Voraussetzung fehlt es.

Bei Klagen auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten ist "streitige Verpflichtung" im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO diejenige Vertragspflicht, für deren Nicht- oder Schlechterfüllung Ersatz begehrt wird (Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. Rn. 17; Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. Rn. 25 Stichwort "Schadensersatz", jeweils zu § 29). Nach dem Klagevorbringen war schadensursächlich die mangelhafte Aufklärung und Beratung durch den Antragsgegner zu 1,bei den in seinen Büroräumen in München stattfindenden, unmittelbar zum Abschluss führenden Gesprächen. Die Aufklärungs- und Beratungspflichten der Antragsgegner wären also in München zu erfüllen gewesen. Das für diesen Ort zuständige Gericht ist daher für beide Antragsgegner nach § 29 Abs. 1 ZPO zuständig.

Im Falle der Ablehnung eines Bestimmungsantrags bedarf es einer Kostenentscheidung entsprechend § 91 ZPO (BGH NJW-RR 1987, 757; BayObLGZ 1995, 301/305).

Der Wert des Bestimmungsverfahrens ist gemäß § 3 ZPO entsprechend dem Interesse der Antragsteller, die Antragsgegner bei demselben Gericht zu verklagen, auf einen Bruchteil des Wertes der Hauptsache (von etwa 1/4) festgesetzt worden (vgl. BayObLG aaO).

Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde war - entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Zöller/Vollkommer Rn. 4; Thomas/Putzo Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 60. Aufl. Rn. 6 jeweils zu § 37) - nicht veranlasst. Das Oberlandesgericht - und dem gemäß auch das Bayerische Oberste Landesgericht in den Fällen des § 9 EGZPO - entscheidet nicht "im ersten Rechtszug" (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), sondern als übergeordnetes Gericht, in den Fällen des § 36 Abs. 2 ZPO anstelle des Bundesgerichtshofs. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Bestimmungsverfahren ist - nach wie vor - durch § 36 Abs. 3 ZPO abschließend geregelt, der durch das Zivilprozessreformgesetz unverändert geblieben ist.



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