Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 31.07.2003
Aktenzeichen: 1Z AR 76/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 29 Abs. 1
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
BGB § 269 Abs. 1
BGB § 607 (a.F.)
1. Erfüllungsort bei einem Bauspardarlehen, wenn die Darlehensnehmer zwischen Unterzeichnung des Darlehensvertrages und Darlehensauszahlung den Wohnort gewechselt haben.

2. Rechtsschutzbedürfnis für einen Bestimmungsantrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wenn zwar unterschiedliche Rechtsmeinungen zur Bestimmung des Erfüllungsortes bestehen, die im konkreten Fall auch zu unterschiedlichen Erfüllungsorten führen würden, das angegangene Gericht aber eine Meinung vertritt, nach der es als Gerichtsstand des Erfüllungsortes für alle Streitgenossen zuständig ist.


Gründe:

I.

Die Beklagten haben, als sie noch in Stuttgart wohnten, mit der Klägerin am 29.10.1997 einen Bauspardarlehensvertrag geschlossen. Das Darlehen wurde am 1.12.1997 ausbezahlt. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin hatten die Beklagten zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz bereits nach München verlegt. Die Klägerin hat die Beklagten - zunächst im Mahnverfahren - auf Rückzahlung eines Darlehensrestbetrages von 1595,07. EUR in Anspruch genommen. Der Mahnbescheid vom 10.12.2002, in dem als Streitgericht das Amtsgericht München benannt war, musste der Beklagten an einer neuen Adresse in Esslingen zugestellt werden, wohin sie im Zusammenhang mit der Scheidung ihrer Ehe verzogen war. Beide Beklagte legten Widerspruch ein; die Beklagte nahm ihren Widerspruch mit Schreiben vom 27.1.2003 wieder zurück. Das Mahngericht erließ am 25.2.2003 einen Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte, der dieser am 19.3.2003 unter der alten Münchener Anschrift - durch Einlegen in den Briefkasten - zugestellt wurde. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 20.3.2003 für die Beklagte Einspruch eingelegt.

Das Amtsgericht München wies in seinem Hinweisbeschluss vom 5.6..2003 darauf hin, dass es für das Verfahren gegen die Beklagte "gemäß § 269 Abs. 1 BGB i.V.m. § 29 ZPO nur zuständig" sei, "wenn bei Entstehung des Schuldverhältnisses, also zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung, die Beklagte ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts München hatte". Die Klägerin teilte daraufhin mit Anwaltsschriftsatz vom 12.6.2003 mit, "dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens in ... München wohnhaft war, sodass das Amtsgericht München zuständig ist". Mit Anwaltsschriftsatz vom 24.6.2003 hat die Klägerin gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt, als gemeinsamen Gerichtsstand für den Rechtsstreit gegen beide Beklagte das Amtsgericht München zu bestimmen. Sie meint "in Abweichung vom Beschluss des Amtsgerichts vom 5.6.2003", dass es auch dann keinen gemeinsamen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gäbe, wenn die Beklagten "bei Entstehung des Schuldverhältnisses, also zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung" ihren Wohnsitz in München gehabt hätten. Zahlungsschulden seien grundsätzlich vom Sitz des Schuldners aus zu erfüllen; ändere der Schuldner seinen Wohnsitz nach der Entstehung des Schuldverhältnisses, so ändere sich auch der Erfüllungsort.

II.

1. Zuständig für die Entscheidung über den Bestimmungsantrag ist nach § 36 Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht. Bei einem Bestimmungsantrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist das "zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht" das für die verschiedenen allgemeinen Gerichtsstände der Streitgenossen zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht; diese liegen in verschiedenen Bundesländern.

2. Für den gestellten Bestimmungsantrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (zum Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses vgl. BayObLGZ 1979, 292/294; Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. Rn. 9; MünchKomm/Patzina ZPO 2. Aufl. Rn. 16; Wieczorek/ Schütze/Hausmann ZPO 3. Aufl. Rn. 22 jeweils zu § 36; Wieczorek/Schütze/Hausmann § 37 Rn. 8).

a) Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass es keinen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand für die Klage gibt. In Betracht kommt hier der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO). Nach ganz herrschender Meinung - von der auch das Amtsgericht München ausgeht - ist der gesetzliche Erfüllungsort bei einem Darlehen der Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt der "Entstehung des Schuldverhältnisses" (§ 269 Abs. 1 BGB; OLG Stuttgart WM 1993, 17; Zöller/Vollkommer § 29 Rn. 25 "Darlehensvertrag"; Vollkommer BB 1974, 1316 f.). Der Zeitpunkt der "Entstehung des Schuldverhältnisses" kann bei einem Darlehensvertrag jedoch unterschiedlich bestimmt werden, je nachdem, ob der Darlehensvertrag als Realvertrag oder als Konsensualvertrag verstanden wird (vgl. Staudinger/Hopt/Mülbert BGB 12. Aufl. § 607 Rn. 12 ff.; Soergel/Häuser BGB 12. Aufl. Vor § 607 Rn. 6 ff.; Erman/Werner BGB 10. Aufl. Vor § 607 Rn. 1; für den Bauspardarlehensvertrag vom 29.10.1997 sind nach Art. 299 § 5 Satz 1 EGBGB §§ 607 ff. BGB a.F. maßgebend, Palandt/Putzo BGB 62. Aufl. Einf. v § 488 Rn. 7). Wird der Darlehensvertrag (gemäß § 607 BGB a.F.) als Realvertrag verstanden, ist der Zeitpunkt der "Entstehung des Schuldverhältnisses" (§ 269 Abs. 1 BGB) derjenige der Darlehensauszahlung; beurteilt man ihn als Konsensualvertrag, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages maßgebend. Die unterschiedliche rechtliche Betrachtungsweise führt im vorliegenden Fall zu unterschiedlichen Erfüllungsorten; denn zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrages wohnten die Beklagten in Stuttgart, zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung in München. Keinesfalls aber ist für den Erfüllungsort der Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebend, wie die Klägerin - entgegen § 269 Abs. 1 BGB - meint. Da erst zu diesem letzteren Zeitpunkt die beiden Beklagten verschiedene Wohnsitze hatten, zu den beiden anderen Zeitpunkten aber jeweils einen gemeinsamen Wohnsitz, gibt es im vorliegenden Fall den gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 269 Abs. 1 BGB, § 29 Abs. 1 ZPO; fraglich kann nur sein, ob dieser in Stuttgart oder in München begründet ist.

b) Das Amtsgericht München geht in seinem Hinweisbeschluss vom 5.6.2003 offenbar von der Realvertragstheorie aus und hält den Zeitpunkt der Darlehensauszahlung für maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt wohnten die beiden Beklagten nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin bereits in München, sodass das Amtsgericht München gemäß seinem Hinweisbeschluss seine Zuständigkeit bejahen wird. Es besteht daher kein rechtliches Bedürfnis für eine Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

Ob dem Bestimmungsantrag hätte entsprochen werden können, wenn das Amtsgericht München sich auf den Standpunkt gestellt hätte, es käme auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, zu dem die Beklagten noch in Stuttgart wohnten, kann dahinstehen (vgl. dazu OLG München Rpfleger 1978, 185; OLG Düsseldorf MDR 2002, 1209/1210 einerseits, KG Report 2003, 230/232 andererseits).

3. Im Falle der Ablehnung eines Bestimmungsantrags nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist eine Kostenentscheidung entsprechend § 91 ZPO zu treffen (BGH NJW-RR 1987, 757; BayObLGZ 1995, 301/305).

Der Wert des Bestimmungsverfahrens ist gemäß § 3 ZPO entsprechend dem Interesse des Klägers, die Beklagten bei demselben Gericht zu verklagen, auf einen Bruchteil des Wertes der Hauptsache festzusetzen (BayObLG aaO). Der Senat hält etwa 1/4 des Hauptsachewerts für angemessen (vgl. BayObLG JurBüro 1989, 132/133).

Ende der Entscheidung

Zurück