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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 19.02.2004
Aktenzeichen: 1Z BR 100/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 130 Abs. 2
BGB § 1617a Abs. 2
Die Erteilung des Kindesnamens durch den sorgeberechtigten Elternteil nach dem Namen des anderen Elternteils ist nur möglich, solange das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Bestätigung von BayObLGZ 2002, 269). Maßgeblich ist nicht die Abgabe, sondern der Zugang der formgültigen Namenserklärung beim Standesbeamten.
Gründe:

I.

Der 1984 geborene Beteiligte zu 1 ist das leibliche Kind der nicht miteinander verheirateten Beteiligten zu 2 und 3. Der Beteiligte zu 3 hat die Vaterschaft anerkannt. Das Kind erhielt als Geburtsnamen den Namen, den die allein sorgeberechtigte Mutter (Beteiligte zu 2) im Zeitpunkt der Geburt führte.

Mit je privatschriftlicher unbeglaubigter Erklärung vom 20.2.2002 erteilte die Mutter ihrem damals minderjährigen Sohn den Namen des Vaters und erklärte der Sohn seine Einwilligung zur Namenserteilung. Beide Erklärungen waren an das zuständige Standesamt M. gerichtet, wurden von der Beteiligten zu 2 aber an den in London lebenden Vater geschickt, der sie zusammen mit seiner Einwilligungserklärung an das Standesamt M. weiterleiten sollte. Der Vater ließ seine Einwilligungserklärung am 4.11.2002 von einem deutschen Konsularbeamten in London beglaubigen und sandte sämtliche Erklärungen an das Standesamt M., wo sie am 7.11.2002 eingingen.

Die Standesbeamtin wies die Beteiligten zu 1 bis 3 auf die Formunwirksamkeit (fehlende öffentliche Beglaubigung) der Erklärungen von Mutter und Sohn hin; die Erklärungen könnten wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit des Sohnes auch nicht mehr nachgeholt werden. Auf Wunsch der Beteiligten zu 1 und 2 nahm sie jedoch am 19.12.2002 die nachträgliche öffentliche Beglaubigung der Unterschriften auf den Erklärungen vom 20.2.2002 vor.

Die Standesbeamtin hat Zweifel an der Wirksamkeit der Namenserteilung. Sie hat die Sache gemäß § 45 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob im Geburtenbuch ein Randvermerk einzutragen ist, dass die Mutter dem Kind mit Wirkung vom 7.11.2002 den Familiennamen des Vaters erteilt hat. Parallel dazu haben die Beteiligten zu 1 bis 3 beim Amtsgericht nach § 45 Abs. 1 PStG beantragt, die Standesbeamtin zur Eintragung eines Randvermerks über die - nach ihrer Auffassung zum 19.12.2002 wirksam gewordene - Namenserteilung anzuweisen.

Mit Beschluss vom 14.4.2003 hat das Amtsgericht den Standesbeamten angewiesen, den Randvermerk nicht einzutragen; den korrespondierenden Antrag der Beteiligten zu 1 bis 3 hat es zurückgewiesen. Die Entscheidung ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Namenserteilungserklärung gemäß § 1617a Abs. 2 BGB an die elterliche Sorge und damit an die Minderjährigkeit des Kindes geknüpft sei; ihre Wirksamkeit setze voraus, dass das Kind im Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim Standesbeamten noch minderjährig sei.

Während die Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 4) den Beschluss des Amtsgerichts für richtig hält und nicht mit Rechtsmitteln angefochten hat, haben die Beteiligten zu 1 bis 3 Rechtsmittel eingelegt. Unter Bezugnahme auf ein von ihnen vorgelegtes Rechtsgutachten vertreten sie die Meinung, dass es für die Namenserteilungskompetenz gemäß § 1617a Abs. 2 BGB nach dem Rechtsgedanken des § 130 Abs. 2 BGB auf den Bestand des Sorgerechts im Moment der Abgabe der Erteilungserklärung ankomme. Ein anschließender Wegfall des Sorgerechts wegen Eintritts der Volljährigkeit hindere das Wirksamwerden der Namenserteilung nicht, wenn die rechtzeitig abgegebene Erklärung dem Standesamt zugehe und alle weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt seien. Das sei hier der Fall. Die öffentliche Beglaubigung der Erklärungen habe nachgeholt werden können, weil ihre Funktion nur in der sicheren Identifizierung des Unterzeichnenden liege.

Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 mit Beschluss vom 10.10.2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3.

II.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist zulässig (§ 49 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Wirksamkeit der Namenserteilung stehe nicht entgegen, dass die Namenserklärung der Mutter und die Einwilligungserklärung des Sohnes ursprünglich nicht die erforderliche Form aufgewiesen hätten. Die öffentliche Beglaubigung der Erklärungen habe nachgeholt werden können. Auch sei die Reihenfolge des Zugangs der Erklärungen beim Standesbeamten beliebig; die Einwilligungserklärungen könnten der Namenserteilung auch nachfolgen.

Die Namenserteilung sei gleichwohl nicht wirksam, da der Sohn im Zeitpunkt des Zugangs der Namenserklärung beim Standesbeamten bereits volljährig gewesen sei. Da die Befugnis zur Namenserteilung an die elterliche Alleinsorge geknüpft sei, entfalle sie mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Es genüge nicht, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Abgabe der Namenserklärung noch minderjährig sei. Nach den bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen geltenden allgemeinen Grundsätzen sei auf den Zeitpunkt des Zugangs abzustellen. § 130 Abs. 2 BGB, wonach es auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ohne Einfluss ist, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird, finde mangels vergleichbarer Interessenlage keine analoge Anwendung. Letztlich gehe es hier nicht um eine subjektive Voraussetzung in der Person des erklärenden Elternteils, sondern um eine solche in der Person eines Dritten, nämlich um die Minderjährigkeit des Kindes. Auch der Schutz des Erklärungsempfängers erfordere die analoge Anwendung des § 130 Abs. 2 BGB nicht. Vielmehr geböten es die das Namensrecht prägenden Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, auf den eindeutig fixierbaren Zeitpunkt des Zugangs beim Standesbeamten abzustellen, während der Zeitpunkt der Abgabe mit Unsicherheiten bzw. Beweisschwierigkeiten behaftet sei. Ansonsten wäre es möglich, eine noch im Zeitpunkt der Minderjährigkeit des Kindes abgegebene Namenserklärung deutliche Zeit später - nach Volljährigkeit - wirksam werden zu lassen. Dies erscheine kaum mit dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 1617a Abs. 1 zu Abs. 2 BGB und der vom Gesetzgeber bewusst getroffenen Wertentscheidung vereinbar, wonach das volljährige Kind der Namenseinheit nicht mehr bedürfe und die Kontinuität der Namensführung vorrangig sei.

Soweit die Rechtsprechung zur Erbschaftsausschlagung die Wirksamkeit einer vom gesetzlichen Vertreter für den Minderjährigen abgegebenen Ausschlagungserklärung gemäß § 130 Abs. 2 BGB nicht daran scheitern lasse, dass der vertretene Minderjährige am Tag des Eingangs der Erklärung beim Nachlassgericht bereits volljährig geworden sei, handle es sich um eine anders gelagerte Problematik. Dort gehe es um gesetzliche Vertretung und um das Bestreben, die Beteiligung des nicht selbst voll Geschäftsfähigen am Rechtsverkehr möglichst lückenlos zu sichern. Das Namenserteilungsrecht sei dagegen gerade kein Fall der gesetzlichen Vertretung. Die Problematik, die Rechtshandlungen des Vertreters und - nach Volljährigkeit - des Vertretenen möglichst nahtlos ineinander übergehen zu lassen, stelle sich hier nicht; denn mit dem Eintritt der Volljährigkeit sei eine Namenserteilung nicht nur durch den zuvor Sorgeberechtigten, sondern auch durch das volljährig gewordene Kind, das kein eigenes Namenserteilungsrecht habe, ausgeschlossen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

a) Gegenstand des Verfahrens ist die sowohl im Antragsverfahren nach § 45 Abs. 1 PStG als auch im Vorlageverfahren nach § 45 Abs. 2 PStG anhängig gemachte Frage, ob der Standesbeamte die Erklärung der Beteiligten zu 2 über die Erteilung des Familiennamens des Beteiligten zu 3 als Geburtsname des Beteiligten zu 1 gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 PStG als Randvermerk in das Geburtenbuch einzutragen hat, und wenn ja, ob als Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Namenserteilung der 7.11.2002 (so die Vorlage des Standesbeamten) oder der 19.12.2002 (so der Antrag der Beteiligten zu 1 bis 3) einzutragen ist. Gegen die parallele Anhängigkeit von Antrags- und Vorlageverfahren bestehen hier schon deshalb keine Bedenken, weil sich Antrag und Vorlage hinsichtlich des einzutragenden Zeitpunktes des Wirksamwerdens der Namenserteilung - und insoweit auch im Verfahrensgegenstand - unterscheiden; für keines der beiden Verfahren fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Hepting/Gaaz PStG § 45 Rn. 19).

b) Die Frage, ob die Eintragung eines Randvermerks über die Namenserteilung im Geburtenbuch vorzunehmen ist, beurteilt sich nach materiellem Namensrecht, hier nach § 1617a Abs. 2 BGB. Diese Bestimmung ermöglicht dem allein sorgeberechtigten Elternteil, mag dies der Vater oder die Mutter sein, dem unverheirateten Kind den Namen des anderen Elternteils zu erteilen. Voraussetzung ist, dass die Eltern keinen Ehenamen führen; dagegen stellt die Vorschrift nicht darauf ab, ob die Eltern miteinander verheiratet sind. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (§ 1626 Abs. 1 Satz 1, § 2 BGB) entfällt die elterliche Sorge und damit die Befugnis zur Namenserteilung; sie wächst auch nicht dem volljährig gewordenen Kind etwa in Gestalt eines eigenen Wahlrechts zu (BayObLGZ 2002, 269/272 m.w.N.). Die Einbenennung eines volljährigen Kindes, wie sie bis zum Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1.7.1998 nach § 1618 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB a.F. für den mit der Mutter nicht verheirateten Vater möglich war, sieht das Gesetz nicht mehr vor.

Die Namenserteilung muss gegenüber dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, erklärt werden (§ 1617a Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 PStG). Weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen sind die Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, die Einwilligung des Kindes (§ 1617a Abs. 2 Satz 2 BGB). Sämtliche Erklärungen bedürfen der öffentlichen Beglaubigung (§ 1617a Abs. 2 Satz 3 BGB).

c) Von dieser Rechtslage ist das Landgericht zutreffend ausgegangen. Es hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Mutter mit Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes am 27.3.2002 das Sorgerecht und damit die Berechtigung zur Namenserteilung nach § 1617a Abs. 2 BGB verloren hat. Zu diesem Zeitpunkt lag dem Standesbeamten keine einzige der erforderlichen Erklärungen (auch nicht in unbeglaubigter Form) vor. Die Erklärung der Mutter vom 20.2.2002 war weder formgültig abgegeben noch dem Standesbeamten zugegangen. Sie war rechtsunwirksam und konnte auch durch späteren - lange nach Eintritt der Volljährigkeit erfolgten - Zugang und spätere öffentliche Beglaubigung keine Rechtswirksamkeit mehr erlangen.

aa) Auf die Namenserklärung sind grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über die Willenserklärungen (§§ 104 ff. BGB) anwendbar (vgl. Henrich/Wagenitz/Bornhofen Deutsches Namensrecht § 1617a BGB Rn. 62; Lipp/Wagenitz Das neue Kindschaftsrecht § 1617a Rn. 29; Staudinger/Coester BGB [2000] § 1617a Rn. 34, § 1617 Rn. 26; MünchKomm/v. Sachsen Gessaphe BGB 4.Aufl. § 1617a Rn. 24, § 1617 Rn. 19 ff.). Als amtsempfangsbedürftige Willenserklärung wird sie erst mit Zugang beim Standesbeamten wirksam (§ 130 Abs. 1, 3 BGB). Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden nach Abgabe der Namenserklärung hindern als solche das Wirksamwerden der (formgerecht abgegebenen) Erklärung nicht (§ 130 Abs. 2, 3 BGB; Staudinger/Coester § 1617a Rn. 40).

bb) Das Landgericht hat die von den Beschwerdeführern befürwortete analoge Anwendung des § 130 Abs. 2 BGB auf den Verlust der Namenserteilungskompetenz infolge Volljährigkeit des Kindes im Kern mit der Begründung verneint, dass es nicht (allein) um eine subjektive Voraussetzung in der Person des erklärenden Elternteils, sondern (auch) um eine solche in der Person eines Dritten gehe, nämlich um die Minderjährigkeit des Kindes. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Zeitpunkt der Abgabe ist - über die in § 130 Abs. 2 BGB ausdrücklich geregelten Fälle des Todes und der Geschäftsunfähigkeit hinaus - für solche Umstände, Gültigkeitsvoraussetzungen und rechtlichen Eigenschaften maßgeblich, die in der Person des Erklärenden liegen (vgl. MünchKomm/Einsele BGB 4. Aufl. § 130 Rn. 15; Soergel/Hefermehl BGB 13. Aufl. § 130 Rn. 7). Andere Gültigkeitsvoraussetzungen müssen - ebenso wie die Verfügungsmacht über einen Gegenstand (BGHZ 27, 360/366) - grundsätzlich im Zeitpunkt des Zugangs oder Wirksamwerdens der Erklärung vorliegen.

Indem das Gesetz die Namenserteilungskompetenz an die elterliche Sorge knüpft, setzte es die Minderjährigkeit des Kindes als außerhalb der Person des Erklärenden liegenden Umstand voraus. Der Rechtsgedanke des § 130 Abs. 2 BGB kann deshalb nach Auffassung des Senats (entgegen Staudinger/Coester § 1617a Rn. 27, 40 und dem vorgelegten Rechtsgutachten) dann keine Anwendung finden, wenn der Erklärende, wie hier, zwischen Abgabe und Zugang der Namenserklärung seine Berechtigung zur Namenserteilung infolge Volljährigkeit des Kindes verliert. Ob für den Verlust des alleinigen Sorgerechts aus anderen Gründen - etwa durch Entzug des Sorgerechts, aber bei fortbestehender Minderjährigkeit des Kindes - etwas anderes zu gelten hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

Vorstehende Überlegungen werden auch nicht durch die in anderem Zusammenhang vertretene Rechtsmeinung entkräftet, dass es nach dem Rechtsgedanken des § 130 Abs. 2 BGB für die Erbschaftsausschlagung genüge, wenn die Eltern noch bei Abgabe der Erklärung sorgeberechtigt waren und die Erklärung erst nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes beim Nachlassgericht zugeht (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1965, 573/574; MünchKomm/Leipold 3. Aufl. § 1945 Rn. 12). Dort geht es um die Problematik des Übergangs der Erklärungsmacht vom gesetzlichen Vertreter auf den volljährig gewordenen Vertretenen. Eine derartige oder auch nur vergleichbare Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die Namenserteilung ist ein dem Sorgerechtsinhaber selbst zustehendes Recht, das mit Eintritt der Volljährigkeit entfällt und nicht etwa in der Person des Volljährigen zu einem eigenen Erklärungsrecht erstarkt.

cc) Hier kommt hinzu, dass die Erklärung vom 20.2.2002 nicht einmal formwirksam abgegeben war. Sie konnte daher auch nicht im Sinne des § 130 Abs. 2 BGB über den Verlust der Alleinsorge hinaus weiterwirken und mit Zugang (sowie gegebenenfalls Erfüllung weiterer Wirksamkeitsvoraussetzungen) wirksam werden. Der Anwendung des § 130 Abs. 2 BGB ist immanent, dass die in Richtung Empfänger auf den Weg gebrachte Willenserklärung ohne weiteres Zutun des Erklärenden wirksam werden kann. Das ergibt sich für die vom Gesetz genannten Fälle des Todes und der Geschäftsunfähigkeit von selbst und muss erst recht gelten, wenn die entsprechende Anwendung des in § 130 Abs. 2 BGB verkörperten Rechtsgedankens auf dem Gebiet des Namensrechts in Frage steht, das in besonderem Maße den Geboten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit unterliegt. Die Beteiligte zu 2 hat, solange ihr das Namenserteilungsrecht zustand, eben gerade nicht alles von ihrer Seite Notwendige getan, damit die Namenserklärung ohne ihr weiteres Zutun wirksam werden konnte. Dem lässt sich auch nicht mit der Erwägung der weiteren Beschwerde begegnen, dass die öffentliche Beglaubigung allein die Echtheit der Unterschrift zum Zweck der sicheren Identifizierung des Erklärenden bezeuge und deshalb habe nachgeholt werden können. Hier geht es nicht allein um die - in anderem Zusammenhang möglicherweise nachholbare - öffentliche Beglaubigung, sondern um das Ineinandergreifen von fehlender Form, fehlendem Zugang und Wegfall der Erklärungskompetenz wegen Volljährigkeit des Kindes. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Namenserteilung an einen Volljährigen im Rahmen des § 1617a Abs. 2 BGB nicht mehr möglich sein. Mit dieser gesetzgeberischen Entscheidung und dem Gebot der Rechtssicherheit ist ein Verständnis der Vorschrift dahin, dass eine vor Eintritt der Volljährigkeit nicht einmal formwirksam abgegebene, geschweige denn zugegangene Namenserklärung Rechtswirkungen hervorbringt, sofern sie nur zu irgendeinem Zeitpunkt nach Eintritt der Volljährigkeit noch zugeht und beglaubigt wird, nicht vereinbar.

dd) Fehlt es somit schon an einer wirksamen Namenserklärung, kommt es auf die Wirksamkeit der Einwilligungserklärungen nicht an. Es kann daher offen bleiben, ob an der zum früheren Recht ergangenen Rechtsprechung, unter Einwilligung sei (wie in § 183 BGB) nur die vorherige Zustimmung zu verstehen (vgl. BayObLG StAZ 1964, 216; OLG Karlsruhe FamRZ 1974, 603; OLG Stuttgart StAZ 1979, 202) festzuhalten ist, oder ob die Wandlungen des Familienrechts ein neues Verständnis der Einwilligung im Sinne einer materiellen Mitwirkungsbefugnis, deren Ausübung der Namenserteilung auch nachfolgen kann, nahe legen (vgl. Lipp/Wagenitz § 1617a Rn. 37; Henrich/Wagenitz/Bornhofen § 1617a Rn. 91; Staudinger/Coester § 1617a Rn. 39; MünchKomm/v. Sachsen Gessaphe § 1617a Rn. 26). Ebenso wenig bedarf der Entscheidung, ob die Einwilligungserklärungen auch noch nach Eintritt der Volljährigkeit abgegeben werden - und dann die Rechtswirkungen einer vor Eintritt der Volljährigkeit formwirksam zugegangen Namenserteilung herbeiführen - können (vgl. Henrich/Wagenitz/Bornhofen § 1617a Rn. 49, 96; Lipp/Wagenitz § 1617a Rn. 21, 39; Staudinger/Coester § 1617a Rn. 27, 40; MünchKomm/v. Sachsen Gessaphe § 1617a Rn. 12, 17).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Geschäftswert ergibt sich aus § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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