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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 21.02.2005
Aktenzeichen: 1Z BR 101/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2247
BGB § 2255
BGB § 2259
BGB § 2356
1. Zum Nachweis einer behaupteten Erbeinsetzung, die sich auf der fehlenden Seite 1 eines gemeinschaftlichen Testaments befunden haben soll, von dem nur die Seiten 2 bis 4 erhalten sind.

2. Keine Beweiserleichterung für angebliche Testamentserben gegenüber den gesetzlichen Erben, wenn weder der Inhalt einer Testamentsseite noch der Grund für deren Fehlen aufklärbar sind.


Gründe:

I.

Die verwitwete Erblasserin ist im Alter von 88 Jahren verstorben. Sie war kinderlos und in einziger Ehe verheiratet; ihr Ehemann ist am 15.8.1982 vorverstorben.

Am 4.4.1977 errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament, das aus vier Seiten bestand. Die erste Seite dieser letztwilligen Verfügung liegt weder im Original noch in Kopie vor, der Verbleib ist ungewiss und nicht weiter aufklärbar.

Die noch vorhandenen handschriftlich verfassten Seiten 2 bis 4 des Testaments, die nach dem Tod der Erblasserin in ihrem Wäscheschrank gefunden wurden, enthalten keine ausdrückliche Erbeinsetzung. Dort werden einzelne Immobilien der Eheleute einzelnen Personen vermacht, u. a. eine Liegenschaft in der Schweiz dem Beteiligten zu 1, und darüber hinaus Geldvermächtnisse bestimmt. Viele dieser Bestimmungen, so u.a. auch die bezüglich des Beteiligten zu 1, sind durchgestrichen worden. Darüber hinaus hat die Erblasserin zwischen 1985 und April 1999 handschriftlich weitere vier letztwillige Verfügungen errichtet, in denen sie einzelne Vermächtnisse, eine Erbeinsetzung zugunsten ihrer Schwester W. und Testamentsvollstreckung anordnete.

Am 17.11.1999 schloss die Erblasserin mit V. einen notariellen Erbvertrag, in dem sie ihm dieselbe Immobilie in der Schweiz als Vermächtnis zuwandte, über die sie auf Grund durchgestrichener Vermächtnisanordnung im Testament vom 4.4.1977 zu Gunsten des Beteiligten zu 1 verfügt hatte.

Der notariell beurkundete Erbvertrag enthält darüber hinaus weiter u.a. folgende Bestimmungen:

"Ich bin weder durch Vertrag noch in sonstiger Weise an der freien Verfügung über meinen Nachlass gehindert.

Etwa vorhandene letztwillige Verfügungen hebe ich hiermit in vollem Umfang auf...

Unabhängig davon, wen ich noch zum Erben einsetzen werde oder auch für den Fall, dass gesetzliche Erbfolge eintreten sollte, ordne ich folgendes Vermächtnis an ...

Weitere Bestimmungen hinsichtlich meines Nachlasses will ich heute nicht treffen."

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, der sie als Erben zu je 1/2 ausweist. Sie sind der Auffassung, auf Grund des Testaments vom 4.4.1977 Miterben zu je 1/2 geworden zu sein. Ihre Schlusserbeneinsetzung ergäbe sich aus der nicht mehr vorhandenen Seite 1 dieses Testaments unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der Rekonstruktion des Erblasserwillens.

Im Wesentlichen begründen die Beteiligten zu 1 und 2 ihre Auffassung damit, dass die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann keine gesetzliche Erbfolge gewollt hätten, dass es darüber hinaus nahe liegend gewesen sei, die Beteiligten zu 1 und 2 als Schlusserben einzusetzen, da ihre Adoptiveltern die Erblasserin und ihren Mann finanziell unterstützt hätten. Da die Erblasserin das Testament vom 4.4.1977 dem Nachlassgericht nicht vorgelegt habe, rechtfertige die daraus für die Beteiligten zu 1 und 2 resultierende Beweisnot eine Umkehr der Beweislast. Da die Verfügungen im Testament wechselbezüglich gewesen seien, sei der Widerruf im Testament vom 17.11.1999 unwirksam.

Die Beteiligten zu 3 bis 22 sind dieser Auffassung entgegengetreten. Der Beteiligte zu 3 hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der gesetzliche Erbfolge ausweist.

Das Amtsgericht - Nachlassgericht - hat mit Beschluss vom 11.5.2004 im Wege des Vorbescheids angekündigt, auf Antrag des Beteiligten zu 3 einen Erbschein zu erteilen, der gesetzliche Erbfolge ausweist. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass eine wirksame testamentarische Erbfolge nicht festzustellen sei. Die Erblasserin habe im notariellen Erbvertrag vom 17.11.1999 etwaige frühere letztwillige Verfügungen wirksam aufgehoben. Da der Inhalt der Seite 1 des Testaments vom 4.4.1977 nicht festgestellt werden könne und nichts vorgetragen worden sei, was einen zwingenden Schluss auf die Benennung der Beteiligten zu 1 und 2 als Erben zuließe, ergäbe sich aus dem Testament vom 4.4.1977 unter Berücksichtigung der Feststellungslast nichts anderes.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt sei, dass sich das Gericht nicht hinreichend mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt habe, dass es ferner methodisch falsch vorgegangen sei und darüber hinaus unzutreffende Rechtsansichten vertreten habe.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22.6.2004 der Beschwerde nicht abgeholfen, woraufhin die Beteiligten zu 1 und 2 Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts eingelegt haben.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 4.10.2004 die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 22.6.2004 verworfen und die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 11.5.2004 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2, mit der sie ihren Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins weiterverfolgen. Die Beteiligten zu 3 bis 22 und 43 sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.

II.

Die nicht fristgebundene und formgerecht eingelegte weitere Beschwerde (§ 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG) ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 könne aus dem Testament vom 4.4.1977 nicht entnommen werden. Die Beteiligten zu 1 und 2 hätten die Feststellungslast für ihre Behauptung zu tragen, sie seien auf der fehlenden Seite 1 des Testaments als Schlusserben eingesetzt worden. Ihnen sei weder eine Umkehr der Beweislast noch eine Beweiserleichterung zuzubilligen. Die Ursache für das Fehlen der Seite 1 des Testaments sei nicht weiter aufklärbar. Es seien keine Beweismittel vorhanden, die einen unmittelbaren Schluss auf den Inhalt dieser fehlenden Seite zulassen; auch seien insoweit keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten erkennbar. Weder aus einem persönlichen Näheverhältnis der Beteiligten zu 1 und 2 zu der Erblasserin noch aus dem Umstand, dass das Vermögen der Erblasserin durch Zuwendungen der Adoptiveltern der Beteiligten zu 1 und 2 stamme noch aus dem Umstand, dass ihnen auf den vorhandenen Seiten 2 bis 4 dieses Testaments Vermögensgegenstände zugewandt worden seien, könne hinreichend sicher darauf geschlossen werden, dass die Beteiligten zu 1 und 2 als Erben auf der fehlenden Seite 1 des Testaments eingesetzt worden seien. Ohne Kenntnis des vollständigen Testamentsinhalts sei es nicht feststellbar, ob einzelne Verfügungen des gemeinschaftlichen Testaments wechselbezüglich seien; diese seien auch nicht isoliert als wirksam anzusehen; dies habe die Ungültigkeit des gesamten Testaments zur Folge. Im notariellen Erbvertrag habe die Erblasserin sämtliche weiteren vorhandenen letztwilligen Verfügungen wirksam aufgehoben. Es komme daher gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Die Beteiligten zu 1 und 2 gehörten nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben.

2. Die Beschwerdeentscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

Das Landgericht hat zu Recht den Vorbescheid des Nachlassgerichts vom 11. 5. 2004 bestätigt, der von der gesetzlichen Erbfolge ausgeht, weil es sich nicht hat überzeugen können, dass die dem Testament vom 4.4.1997 fehlende Seite 1 eine Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 enthalten hat. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde ohne Erfolg.

a) Gemäß § 2355, § 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der Urkunde vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird (vgl. Palandt/Edenhofer BGB 64. Aufl. § 2356 Rn. 9; BayObLG NJWE-FER 2001, 22). Ist diese jedoch nicht auffindbar (vgl. § 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB), können die Errichtung und der Inhalt eines Testaments auch mit Hilfe aller zulässigen Beweismittel bewiesen werden (BayObLG FamRZ 1986,1043/1044 m. w. N.), wobei an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind (BayObLG FamRZ 1990, 1162/1163; OLG Köln NJW-RR 1993, 970; Staudinger/Baumann BGB 13. Aufl. § 2255 Rn. 31). Grundlage dieser hohen Beweisanforderungen ist die für die Errichtung eines Testaments gemäß §§ 2231 ff. BGB geltende Formstrenge. Durch die Formvorschriften für die Testamentserrichtung verfolgt das Gesetz verschiedene Zwecke: sie sollen u. a. dazu dienen, Vorüberlegungen und Entwürfe von der maßgebenden Verfügung exakt abzugrenzen; die Eigenhändigkeit eines Testaments soll außerdem eine erhöhte Sicherheit vor Verfälschungen des Erblasserwillens bieten. Diese Formzwecke sollen in ihrer Gesamtheit dazu beitragen, verantwortliches Testieren zu fördern und Streitigkeiten der Erbprätendenten über den Inhalt letztwilliger Verfügungen hintan zu halten (BGHZ 80, 242/246; BayObLGZ 2004, 91/92).

Beweispflichtig ist, wer aus dem Testament Rechte herleiten will. Ist im Erbscheinsverfahren auch nach abschließenden Ermittlungen von Amts wegen keine sichere Feststellung möglich, trägt die Feststellungslast, wer seinen Antrag auf das nicht mehr vorhandene Testament stützt. Er hat nicht nur für den Nachweis einzustehen, dass der Erblasser ein formgültiges, rechtswirksames Testament mit dem von ihm behaupteten Inhalt errichtet hat, sondern ist auch dafür beweispflichtig, dass es sich bei dem vom Erblasser herrührenden Schriftstück nicht um einen bloßen Entwurf gehandelt hat (BayObLGZ 1977, 59/63; BayObLG NJWE-FER 2001, 22).

Hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen.

b) Die Frage, ob der Erblasser ein formgültiges Testament errichtet hat, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Die hierzu vom Gericht der Tatsacheninstanz getroffenen Feststellungen können im Verfahren der weiteren Beschwerde nur daraufhin nachgeprüft werden, ob dieses den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) hat und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkgesetze oder gegen feststehende Erfahrungssätze verstoßen und ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (st. Rspr.; vgl. BayObLG FamRZ 1992, 1206 m. w. N. ).

Ein derartiger Rechtsfehler ist dem Landgericht nicht unterlaufen.

(1) Das Landgericht hat den Sachverhalt im Hinblick auf Aufklärungsmöglichkeiten zur Feststellung des Testamentsinhalts ausreichend geklärt. Es ist in Übereinstimmung mit den Beteiligten zu 1 und 2 davon ausgegangen, dass weder Zeugen noch Urkunden vorhanden sind, die den Inhalt der fehlenden Seite 1 des gemeinschaftlichen Testaments vom 4. 4.1977 belegen können.

(2) Das Landgericht hat ferner alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Es hat zur Erforschung eines möglichen Erblasserwillens sowohl auf die Beziehung der Erblasserin zu den Beteiligten zu 1 und 2 abgestellt als auch auf die behauptete Herkunft des Vermögens. Es hat sich ferner mit einer aus seiner Sicht möglichen Pflichtverletzung der Erblasserin durch Nichtablieferung dieses gemeinschaftlichen Testaments nach dem Tod ihres Ehemannes sowie der - durchgestrichenen - Vermächtniszuwendung an den Beteiligten zu 1 auseinandergesetzt. Wenn es dann - unter Zugrundelegung oben genannter Maßstäbe hinsichtlich der Beweisanforderungen - zu dem Ergebnis gekommen ist, die von den Beteiligten zu 1 und 2 behauptete Erbeinsetzung sei nicht sicher und keinesfalls zwingend, weil die Anforderungen an deren Nachweis keinesfalls erfüllt seien, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

(3) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch insoweit rechtsfehlerfrei, als es die Beweisanforderungen nicht zu hoch angesetzt und Beweislastgrundsätze richtig angewandt hat.

Das Landgericht hat an die Beweisanforderungen den gebotenen strengen Maßstab angesetzt. Da die fehlende Seite 1 des Testaments nicht mehr auffindbar ist, sich Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen nicht ergeben haben und die Abwägung der in Betracht kommenden Umstände keinen sicheren Schluss auf den Inhalt des Testaments zulassen, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht nicht von dem von den Beteiligten zu 1 und 2 behaupteten Inhalt der fehlenden Seite des Testaments hat überzeugen können.

Es war auch keine Abweichung von dem Grundsatz geboten, dass die Feststellungslast für den behaupteten Inhalt eines Testaments derjenige trägt, der Rechte aus dem Testament herleitet (vgl. Staudinger/Baumann § 2255, Rn. 31).

Eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung kam hier nicht in Betracht: weder hat ein prozessualer Gegner der Beteiligten zu 1 und 2 durch schuldhafte Vernichtung des Testaments die Aufklärung über dessen Inhalt unmöglich gemacht (vgl. MünchKomm/Hagena BGB 4. Aufl. § 2255 Rn. 17; Palandt/Edenhofer § 2255 Rn. 16), noch ist sicher davon auszugehen - auch nicht nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1 und 2 -, dass die Erblasserin die fehlende Seite 1 vernichtet und dadurch die anderen Beteiligten begünstigt hat (vgl. BayObLG FamRZ 1985, 839/840; MünchKomm/Hagena § 2255 Rn. 17). Die bloße Tatsache der Unauffindbarkeit der Urkunde begründet keine tatsächliche Vermutung oder einen Erfahrungssatz, dass das Testament durch den Erblasser vernichtet worden ist (OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 142 m. w. N.). Vielmehr ist nach zutreffender Auffassung des Landgerichts weder der Inhalt der fehlenden Testamentsseite - und damit der Kreis der dort Begünstigten - nachgewiesen noch sind die Gründe für das Fehlen der Seite aufklärbar. Da also schon weder die Vernichtung dieser fehlenden Seite, insbesondere durch wen, noch nähere Umstände wie Zeit und Motiv hierfür feststehen, können aus dem bloßen Nichtvorhandensein der Seite zum jetzigen Zeitpunkt keine rechtlichen Schlussfolgerungen auf eine Änderung der Beweislastverteilung gezogen werden.

Zwar ist auf Grund des § 2259 Abs. 1 BGB der Besitzer eines nicht in besondere amtliche Verwahrung gebrachten Testaments verpflichtet, dieses unverzüglich an das Nachlassgericht abzuliefern, wobei die Ablieferungspflicht auch alle Schriftstücke betrifft, die sich äußerlich oder inhaltlich als letztwillige Verfügung des Erblassers darstellen ohne Rücksicht darauf, ob sie sachlich und formell gültig sind und ob ihre Eigenschaft als Testament unzweifelhaft ist (BayObLG FamRZ 1988, 658/659; Palandt/Edenhofer § 2259 Rn. 2); denn die Entscheidung darüber, ob ein Schriftstück den Anforderungen genügt, die an ein Testament zu stellen sind, obliegt dem Nachlassgericht (BayObLG Rpfleger 1984,18/19).

Selbst wenn der Erblasserin insoweit der Vorwurf der pflichtwidrigen Nichtablieferung dieser Urkunde zu machen wäre, kann dies hier nicht zu Beweiserleichterungen für die Beteiligten zu 1 und 2 führen; denn die Erblasserin ist nicht Beteiligte dieses Verfahrens, so dass ein Ausgleich eines durch sie verursachten prozessualen Ungleichgewichts allenfalls in einem Verfahren ihr gegenüber, aber nicht in diesem weiteren Verfahren mit anderen Beteiligten in Betracht kommen kann. Darüber hinaus ist höchst ungewiss, wie die Erbrechtslage bei ordnungsgemäßer Ablieferung des Schriftstücks vom 4.4.1977 zu beurteilen wäre; mögliche für die Beteiligten zu 1 und 2 günstige Sachverhaltsvarianten gehören in den Bereich der Spekulation.

(4) Das Landgericht hat auch untersucht, ob die auf S. 2 bis 4 des Testaments verfügten Zuwendungen einzelner Vermögensgegenstände etwa als Erbeinsetzungen ausgelegt werden können. Es hat dies im Kern mit der Erwägung verneint, dass eine solche Auslegung vom Inhalt der gesamten Verfügung abhängt und hier mangels Kenntnis der ursprünglich auf S. 1 getroffenen Verfügungen nicht vorgenommen werden kann. Das ist nicht zu beanstanden. Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass sich dem Testamentsfragment, auch unter Berücksichtigung der sonstigen von den Beschwerdeführern angeführten Umstände, keine Erbeinsetzung - weder der Beteiligten zu 1 und 2, noch anderer Personen - entnehmen lässt. Die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage der Wechselbezüglichkeit stellt sich deshalb nicht.

Ob, wie das Landgericht meint, die Verfügungen auf S. 2 bis 4 des Testaments auch nicht als Vermächtnisse Bestand haben können - und ob sie gegebenenfalls als solche wechselbezüglich wären -, bedarf im Erbscheinsverfahren keiner Entscheidung.

Andere wirksame letztwillige Verfügungen, die eine Erbeinsetzung enthalten, liegen nicht vor; die im Testament von 1995 bestimmte Erbeinsetzung von W.S. wurde jedenfalls im Erbvertrag vom 17.11.1999 wirksam aufgehoben. Es ist daher gesetzliche Erbfolge eingetreten.

3. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst, da sich aus dem Gesetz ergibt, wer diese zu tragen hat. Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG; sie war nur im Verhältnis zu den im entgegengesetzten Sinn Beteiligten anzuordnen. Die Beteiligten zu 23 bis 42 und 44 bis 52 sind im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht hervorgetreten.

Den Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde setzt der Senat in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf 12.900.000,- EUR fest (§ 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO).

Ende der Entscheidung

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