Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 09.03.2005
Aktenzeichen: 1Z BR 104/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2247
BGB § 2361
Ablehnung der Einziehung eines Erbscheins nach Erholung von Schriftgutachten zur Echtheit des Testaments und Würdigung der Umstände des Einzelfalls.
Gründe:

I.

Der Erblasser 1981 im Alter von 72 Jahren verstorben. Der Beteiligte zu 1 ist sein Sohn. Die Ehefrau des Erblassers ist 1993 verstorben; sie wurde von ihrer Tochter aus erster Ehe, der Beteiligten zu 2, allein beerbt.

Es liegt ein handschriftliches Testament vom 23.2.1978 vor, das im Wesentlichen wie folgt lautet:

Als meinn aleinigen Erben setze ich meine Ehefrau ein.

Das Nachlassgericht hat am 7.1.1982 der Ehefrau des Erblassers den vor ihr beantragten Erbschein als Alleinerbin auf Grund des Testaments vom 23.2.1978 erteilt. In der Folgezeit hat der Beteiligte zu 1, anwaltlich vertreten, gegen Entgelt auf Erb- und Pflichtteilsansprüche nach dem Erblasser sowie seiner Mutter verzichtet.

1992 hat der Beteiligte zu 1 Strafanzeige gegen seine Mutter sowie die Beteiligte zu 2 und deren Ehemann erstattet mit der Behauptung, das Testament vom 23.2.1978 sei gefälscht und ein früheres, ihn begünstigendes Testament unterschlagen worden. Das Verfahren wurde wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.

1998 hat der Beteiligte zu 1 beim Nachlassgericht beantragt, den Erbschein vom 7.1.1982 einzuziehen und einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben ausweist. Das Testament vom 23.2.1978 sei nicht vom Erblasser geschrieben und unterschrieben worden, sondern von dessen Ehefrau. Der Erblasser habe lange vor seinem Tod ein Testament verfasst, das ihn - den Beteiligten zu 1 - als Alleinerbe ausweise; dieses Schriftstück sei unterschlagen worden. Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, diese Anträge zurückzuweisen. Das Nachlassgericht hat die Beteiligten mehrmals angehört. Zu den Umständen der Hinterlegung und Abholung des Testaments vom 23.2.1978 hat es eine schriftliche Auskunft der Bank eingeholt, bei der das Testament verwahrt worden war. Ferner hat es ein graphologisches Sachverständigengutachten zur Frage der Echtheit des Testaments erstatten lassen. Darin kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, Text und Unterschrift des Testaments vom 23.2.1978 stammten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom gleichen Urheber, die Unterschrift sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit urheberidentisch mit dem vom Erblasser stammenden Vergleichsmaterial. Hinsichtlich der Textschrift könnten nicht alle Merkmale mit Vergleichsmaterial belegt werden; sie stamme jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Erblasser.

Mit Beschluss vom 5.1.2001 hat das Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins vom 7.1.1982 und die Erteilung des vom Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins abgelehnt. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beteiligten sowie den Sachverständigen Ha. angehört. Es hat einen anderen Sachverständigen mit der Erstellung eines weiteren graphologischen Gutachtens zur Frage der Echtheit des Testaments vom 23.2.1978 beauftragt.

Nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtens hat das Landgericht den Sachverständigen Dipl. Ing. He. in Gegenwart des vom Beteiligten zu 1 hinzugezogenen Sachverständigen Dr. B. angehört. Es hat mehrere Zeugen zu der Frage vernommen, ob und wann der Erblasser ein Testament zugunsten des Beteiligten zu 1 errichtet hat. Ferner hat es - soweit noch vorhanden - die Akten der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg bezüglich der Strafanzeigen des Beteiligten zu 1 beigezogen. Mit Beschluss vom 12.8.2004 hat das Landgericht die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine weitere Beschwerde.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, es sei von der Echtheit des Testaments vom 23.2.1978 überzeugt. Dies ergebe sich aus der schlüssigen Argumentation des Sachverständigen Dipl.-Ing. He., die auch durch die Stellungnahme des vom Beschwerdeführer hinzugezogenen Sachverständigen Dr. B. nicht erschüttert werde. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. He. sei das gesamte Schriftstück von demselben Verfasser erstellt; die Unterschrift stamme mit Wahrscheinlichkeit vom Erblasser. Das vorliegende Schriftenmaterial auch von der Ehefrau des Erblassers zeige, dass sie zwar auch mit dem Namenszug des Erblassers unterzeichnet habe. Ihre Unterschriften unterschieden sich jedoch deutlich von denjenigen, die der Erblasser selbst gefertigt habe. An Textschriften gebe es kaum Vergleichsmaterial; in Frage komme das Schreiben Blatt 5 des VSM-Ordners. Die Kammer sei aufgrund der Begleitumstände überzeugt, dass der Erblasser dieses Schriftstück angefertigt habe. Der Beteiligte zu 1 habe angegeben, dieses Schreiben im gleichen Briefumschlag mit einem ebenfalls vorliegenden Brief seiner Mutter erhalten zu haben. Es könne kaum angenommen werden, dass diese zusätzlich zu ihrem eigenen Brief an ihrem Sohn noch einen weiteren mit verstellter Schrift gefertigt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass beide Eltern jeweils einen Brief geschrieben haben. Wegen der eklatanten Unterschiede zwischen den beiden Texten nicht nur im Schriftbild, sondern auch in der Orthographie und der Formulierung schließe die Kammer aus, dass beide Schreiben von derselben Person abgefasst worden seien. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. He. bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass dieser Text Blatt 5 des VSM-Ordners und der Text des Testaments vom 23.2.1978 urheberidentisch seien. Die Kammer habe sich auf Grund der Beweisaufnahme auch nicht davon überzeugen können, dass - wie vom Beteiligten zu 1 vorgetragen - der Erblasser vor dem 23.2.1978 ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament zu dessen Gunsten verfasst habe. Im Übrigen wäre dieses Testament jedenfalls durch das formgültige Testament des Erblassers vom 23.2.1978 wirksam widerrufen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand; sie gibt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beteiligen zu 1 im Rechtsbeschwerdeverfahren zu keinen Beanstandungen Anlass.

a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Gericht die Einziehung eines Erbscheins anzuordnen hat, wenn die Unrichtigkeit des Erbscheins festgestellt wurde, oder wenn die Überzeugung des Gerichts von seiner Richtigkeit über einen bloßen Zweifel hinaus erschüttert ist. Der Einziehung steht nicht entgegen, dass seit der Erbscheinserteilung ein langer Zeitraum - hier 22 Jahre - vergangen ist (vgl. BGHZ 47, 58; BayObLGZ 1996, 69/72; 1997, 59/63 st. Rspr.). Ein Erbschein ist dann unrichtig und gemäß § 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB von Amts wegen einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung entweder schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich nicht mehr vorhanden sind.

b) Das Landgericht hat auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens die Überzeugung gewonnen, dass der Erblasser das privatschriftliche Testament vom 23.2.1978 persönlich errichtet hat (§ 2247 Abs. 1 BGB). Seine Beweiswürdigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Danach ist die nachverstorbene Ehefrau des Erblassers zu dessen Alleinerbin berufen; der erteilte Erbschein entspricht der Erbrechtslage.

aa) Die Frage, ob ein handschriftliches Testament vom Erblasser geschrieben und unterschrieben wurde, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts sind für das Gericht bindend, wenn sie rechtsfehlerfrei getroffen sind (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Beweiswürdigung nur daraufhin überprüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend erforscht wurde (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB), ob die Beweiswürdigung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, widerspruchsfrei ist und nicht den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind. Stützt sich der Tatrichter auf ein Gutachten, so muss die Beweiswürdigung weiter ergeben, dass das Gericht selbständig und eigenverantwortlich geprüft hat, ob es dem Gutachten folgen kann (BayObLG FamRZ 1982, 638/639; Rpfleger 1985, 240/241; Keidel/Schmidt FGG 15. Aufl. § 15 Rn. 65). Die Entscheidung des Landgerichts entspricht diesen Kriterien.

bb) Die Vorinstanzen haben den für die Frage der Echtheit des Testaments vom 23.2.1978 maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt (§§ 12, 15 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB). Das Nachlassgericht hat den Schriftsachverständigen Ha. mit der Überprüfung des Testaments beauftragt. Nachdem der Beteiligte zu 1 dessen fachliche Qualifikation in Zweifel gezogen hat, hat das Landgericht Dipl.-Ing. He. beauftragt, der als Sachverständiger für Handschriftenuntersuchung von der Industrie und Handelskammer Kassel öffentlich bestellt und vereidigt ist. Der Sachverständige Dipl.-Ing. He. kommt in seinem Gutachten vom 23.3.2002 zu dem Ergebnis, Text und Unterschrift des Testaments stammten mit hoher Wahrscheinlichkeit von nur einer Person, die Unterschrift stamme mit Wahrscheinlichkeit vom Erblasser. Zwischen dem Testament und den von der Ehefrau des Erblassers stammenden Vergleichsschriften sei hingegen kein beweisrelevanter graphischer Zusammenhang erkennbar. Die physikalisch-technische Prüfung und die graphische Analyse ergäben keine Befunde für eine Fälschung. Die an einigen Buchstaben nachträglich angebrachten Korrekturen dienten nur der Verdeutlichung der Schrift und sprächen nicht für eine Manipulation. Das Vergleichsmaterial zeichne sich durch eine hohe zeitliche Differenz und einen hohen Anteil an Nichtoriginalen aus, was die Beurteilung erschwere. Im Laufe der Jahre seien Veränderungen der Schreibweise bei Vor- und Nachnamen festzustellen, wobei es sich um natürliche Variationen handle. Die Zusammenfassung dieser Gesichtspunkte führe zu dem Gesamtergebnis, das eine einfache Wahrscheinlichkeit für die Echtheit der Unterschrift bestehe. Bei der Überprüfung des Textes sei zu bedenken, dass verschiedene Schriftsysteme wie Sütterlinschrift und Druckschrift nicht zu vergleichen seien; bei der Auswertung könnten nur systemgleiche Vergleichsmaterialien gegenüber gestellt werden. Hiervon seien nur wenige vorhanden, die teilweise auch nicht berücksichtigt werden könnten, weil sie zu kurz oder nur in Fotokopie vorhanden seien. Als Vergleichstext komme insbesondere der Brief auf Blatt 5 des VSM-Ordners in Frage, sofern man davon ausgehe, dass dieser Text vom Erblasser gefertigt worden sei. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass er vom gleichen Urheber stamme wie das Testament.

Das Landgericht hat das schriftliche Gutachten des Sachverständigen sowie seine Erläuterungen im Rahmen der Anhörung eingehend kritisch überprüft und dabei auch die Anmerkungen des vom Beteiligten zu 1 hinzugezogenen Sachverständigen Dr. B. einbezogen, der im Übrigen weder die Methodik noch das Ergebnis des gerichtlich bestellten Sachverständen grundsätzlich in Zweifel gezogen hat. Die daraus abgeleitete Überzeugung des Landgerichts, ist bestünden keine vernünftigen Zweifel, dass das Testament vom 23.2.1978 vom Erblasser geschrieben und unterschrieben worden sei, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

cc) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das das Landgericht keine "vernünftigen Zweifel" an der Echtheit des Testaments hat, obwohl der Sachverständige nur mit Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass die Unterschrift vom Erblasser stammt. Sie verkennt, dass das Landgericht nach freier Überzeugung über das Ergebnis des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens zu entscheiden hatte. Da eine absolute Gewissheit fast nie zu erreichen und die theoretische Möglichkeit des Gegenteils der Tatsache, die festgestellt werden soll, kaum einmal auszuschließen ist, genügt für die richterliche Überzeugung ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt. Eine solche Gewissheit liegt auch im Amtsverfahren dann vor, wenn diese einen Grad erreicht hat, "der den Zweifeln Einhalt gebietet", ohne sie völlig ausschließen zu können (vgl. BGH NJW 1993, 935; 1994, 1348; NJW-RR 1994, 567; BayObLG FamRZ 1992, 1206; BayObLGZ 1999, 205/210; Keidel/Schmidt § 12 Rn. 208). Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nach diesen Grundsätzen keine "vernünftigen Zweifel" an der Echtheit des Testaments hatte, auch wenn der Sachverständige in seinem wissenschaftlich begründeten Gutachten im Hinblick auf die nicht optimale Materialsituation nur von Wahrscheinlichkeit der Urheberschaft des Erblassers ausgegangen ist. Das Beweismaß des Sachverständigen hatte sich nach wissenschaftlichen Maßstäben auszurichten. Demgegenüber gilt für den Tatrichter das Beweismaß der persönlichen Überzeugung, nämlich ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt.

dd) Entgegen der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers war das Landgericht auch nicht gehalten, ein weiteres Gutachten eines anderen Sachverständigen zu der Frage einzuholen, ob das Schreiben (Blatt 5 des VSM-Ordners) vom Erblasser stammt (vgl. Keidel/Schmidt § 12 Rn. 46). Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. He. konnte diese Frage nicht beantworten, da es an weiterem Vergleichsmaterial von ausreichendem Umfang und im gleichen Schriftsystem fehlt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Schriftgutachten eines anderen Sachverständigen unter diesen Umständen die Urheberschaft des Erblassers besser feststellen oder ausschließen könnte.

Das Landgericht hat deshalb zu Recht geprüft, ob aufgrund anderer Umstände als der graphologischen Merkmale dieses Schriftstück dem Erblasser zugeordnet werden kann, und diese Frage rechtsfehlerfrei bejaht. Es hat einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Urheberschaft des Erblassers darin gesehen, dass der Beteiligte zu 1 dieses Schriftstück in einem Umschlag zusammen mit einem in Sütterlinschrift abgefassten Brief seiner Mutter erhalten hat und es fern liegend erscheint, dass seine Mutter zusätzlich zu dem von ihr in ihrer gewohnten Handschrift abgefassten Schreiben ein weiteres in verstellter Schrift angefertigt hat, das im übrigen auch hinsichtlich der Fülle der Rechtsschreibfehler und der ungeholfenen Formulierung deutlich von dem von ihr geschriebenen Brief abweicht. Die Beweiswürdigung des Landgerichts und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer versucht, seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen; damit kann er im Rechtsbeschwerdeverfahren keinen Erfolg haben.

ee) Der Sachverständige Dipl.-Ing. He. hat auch berücksichtigt, dass die Ehefrau des Erblassers gelegentlich für diesen mit dessen Namen unterzeichnet hat. Er hat hierzu bei seiner Anhörung ausführlich Stellungen genommen und darauf hingewiesen, dass die von der Ehefrau mit den Namen ihres Mannes gefertigten Unterschriften sich deutlich von denen unterschieden, die nachweislich vom Erblasser selbst geschrieben worden seien; zwischen den von der Ehefrau gefertigten Unterschriften und den vom Erblasser selbst geleisteten bestehe kein graphischer Bezug.

Die Unterschrift des Erblassers unter dem Auftrag vom 14.3.1979 hat der Sachverständige bei seiner Begutachtung berücksichtigt. Der Umstand, dass eine in den Ermittlungsakten in Kopie vorhandene Unterschrift des Erblassers auf einer Quittung vom 28.6.1976, die der Beteiligte zu 1 als Anlage K 7 zu seiner Strafanzeige vom 26.5.1992 vorgelegt worden ist, bei der Begutachtung und der Entscheidungsfindung des Landgerichts nicht berücksichtig worden ist, ist nicht geeignet, das Ergebnis in Frage zu stellen. Der Sachverständige hat eine Vergleichsunterschrift des Erblassers vom 18.6.1976 seiner Begutachtung zugrunde gelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kenntnis von einer einzigen weiteren, noch dazu nur in Fotokopie vorhandenen Vergleichsunterschrift die Grundlage für die Begutachtung erheblich verändert hätte, zumal der Sachverständige bei seiner Gesamtbeurteilung sowohl den zahlenmäßig geringen Vergleichsunterschriften aus dem Zeitraum um die Testamentserrichtung als auch der erheblichen Variationsbreite bei den Unterschriften des Erblassers bereits Rechnung getragen hat.

e) Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1 war das Landgericht auch nicht gehalten, weitere Ermittlungen zu den Umständen der Rücknahme des Testaments aus der Verwahrung bei der Sparkasse anzustellen. Art und Umfang der Ermittlungen richten sich nach der Lage des Einzelfalls; der Tatrichter entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Grundsatz der Amtsermittlung verpflichtet ihn, alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu erheben. Zur Erschöpfung aller überhaupt möglichen Ermittlungen ist er nicht verpflichtet. Er hat die Ermittlungen nur solange vorzuführen, bis er die volle Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache erlangt hat und von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (vgl. Keidel/Schmidt § 12 Rn. 118). So liegt der Fall hier. Weder die Tatsache, dass das Testaments bereits einige Stunden vor dem Tod des Erblassers abgeholt wurde, noch dass es erst einen Monat nach dem Tod beim Nachlassgericht eingereicht wurde, lassen Rückschlüsse auf die Frage der Urheberschaft zu.

f) Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Existenz und Berücksichtigung eines Testaments zugunsten des Beteiligten zu 1 sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

3. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst, da sich aus der Kostenordnung ergibt, wer diese zu tragen hat. Die Erstattungsanordnung stützt sich aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Festsetzung des Geschäftswerts der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück