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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: 1Z BR 105/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2078 Abs. 2
BGB § 2247 Abs. 1
BGB § 2355
BGB § 2356 Abs. 1 Satz 1
Zur Frage, welche Beweisanforderungen an ein Brieftestament zu stellen sind.
Gründe:

I.

Der Erblasser verstarb am 14.5.2001 im Alter von 87 Jahren. Er war in kinderloser Ehe verheiratet; seine Ehefrau verstarb am 25.2.2002. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Nichten des Erblassers, der Beteiligte zu 3 ist ein Großneffe, die Beteiligten zu 4 bis 6 sind Geschwister des Erblassers.

Der Erblasser verfasste am 16.10.1993 folgendes handschriftliche Testament:

Ich vermache mein gesamtes Eigentum meiner Nichte ... (Beteiligte zu 1)

Die Beteiligte zu 2 hat zwei an sie gerichtete, handschriftlich verfasste Briefe des Erblassers vom 5.8.1997 und 4.10.1997 dem Nachlassgericht vorgelegt. Das Schreiben vom 5.8.1997 ist lediglich auf der Durchschrift mit dem Vornamen des Erblassers und einer Adresse in Originalschrift unterzeichnet. Das Schreiben vom 4.10.1997 endet mit "Dein Onkel". Die Beteiligte zu 1 legte dem Nachlassgericht ein handschriftliches Schreiben des Erblassers an seine Schwägerin vom 15.9.1998 vor, das der Erblasser unterschrieben hatte.

Der Brief vom 5.8.1997 lautet - soweit lesbar - wie folgt:

...

Der Brief vom 4.10.1997 an die Beteiligte zu 2 lautet:

....

Im Schreiben vom 15.9.1998 an die Schwägerin berichtet der Erblasser von einem Zusammenbruch und führt dann aus: ...

Danach folgen im Schreiben vom 15.9.1998 Ausführungen zur Höhe und Zusammensetzung der Pensionsbezüge und zur Höhe der laufenden Wohngeldkosten für die Eigentumswohnung...

Die Beteiligte zu 1 beantragte einen Erbschein, der sie als Alleinerbin aufgrund des Testaments vom 16.10.1993 ausweisen sollte. Die Beteiligte zu 2 trat dem entgegen. Sie ist der Auffassung, dass die Schreiben des Erblassers vom 5.8.1997, 4.10.1997 und 15.9.1998 Testamente enthielten, nach denen die Ehefrau des Erblassers, sie selbst, der Beteiligte zu 3 und die Beteiligte zu 1 Miterben zu je 1/4 geworden seien.

Am 2.1.2002 erließ das Nachlassgericht einen Vorbescheid, mit welchem es die Erteilung eines Erbscheins an die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin ankündigte. Gegen diesen Beschluss legten die Beteiligten zu 2 und 3 Beschwerde ein. Außerdem erklärte die Beteiligte zu 2 mit Schreiben vom 14.1.2002, eingegangen beim Nachlassgericht am 15.1.2002, die Anfechtung des Testaments vom 16.10.1993. Die Beteiligte zu 1 habe den Erblasser gedrängt, ein Testament zu ihren Gunsten zu errichten. Sie habe dem Erblasser Versprechungen gemacht, die sie später nicht eingehalten habe.

Die Beteiligte zu 2 trägt weiter vor, der Erblasser und seine Ehefrau hätten Ende Oktober, Anfang November 1993 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, wonach die Ehefrau den Erblasser zunächst beerben sollte und erst nach ihr - nicht näher bekannte - Verwandte zu Schlusserben eingesetzt worden seien.

Das Landgericht hat die Beteiligten zu 1 bis 3 persönlich angehört und den zum Nachlasspfleger bestellten ehemaligen Betreuer des Erblassers als Zeugen vernommen. Mit Beschluss vom 16.7.2002 hat es die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 2 durch Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 27.9.2002 weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Maßgeblich für die Erbfolge sei das formgerecht errichtete Testament des Erblassers vom 16.10.1993. Die Briefe des Erblassers an die Beteiligte zu 2 vom 5.8.1997 und 4.10.1997 enthielten keine letztwilligen Verfügungen, da die dort gewählten Formulierungen nicht auf einen Testierwillen des Erblassers schließen ließen. Der Brief des Erblassers vom 15.9.1998 an seine Schwägerin enthalte keine anderweitige Erbeinsetzung, selbst wenn er als letztwillige Verfügung zu verstehen sei. Er ergänze allenfalls das Testament vom 16.10.1993 um die Anordnung von Geldvermächtnissen. Die Existenz eines gemeinschaftlichen Testaments des Erblassers und seiner Ehefrau, das nach der Behauptung der Beteiligten zu 2 und 3 nach dem 16.10.1993 errichtet worden sein soll, sei nicht nachgewiesen. Die Testamentsanfechtung der Beteiligten zu 2 greife nicht durch, weil auch nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 2 nicht erkennbar sei, über welche künftigen Vorgänge der Erblasser geirrt haben soll; auch sei nicht ersichtlich, dass der Erblasser widerrechtlich durch Drohung zur Abfassung des Testaments vom 16.10.1993 bestimmt worden sei.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Es hat zu Recht den Vorbescheid des Nachlassgerichts vom 2.1.2002 bestätigt, das von der Alleinerbenstellung der Beteiligten zu 1 aufgrund des Testaments des Erblassers vom 16.10.1993 ausgeht. In diesem Testament hat der Erblasser formgerecht die Beteiligte zu 1 zu seiner Erbin eingesetzt (§ 1937, § 2247 Abs. 1 BGB).

a) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Briefe des Erblassers vom -5.8.1997 und 4.10.1997 an die Beteiligte zu 2 keine letztwilligen Verfügungen enthalten. Grundsätzlich kann in einem vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Brief der letzte Wille des Erblassers enthalten sein. Eine solche schriftlich niedergelegte Erklärung des Erblassers kann allerdings, auch wenn sie den formalen Voraussetzungen des § 2247 BGB genügt, nur dann als letztwillige Verfügung gelten, wenn sie auf einem ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruht. Daher muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat oder zumindest das Bewusstsein hatte, die Urkunde könne als Testament angesehen werden. Ob ein solcher ernstlicher Testierwille vorgelegen hat, ist im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) unter Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen (BayObLG FamRZ 1999, 534/535 m. w. N.). An den Nachweis des Testierwillens sind bei einem Brieftestament strenge Anforderungen zu stellen (BayObLG FamRZ 2001, 944/945).

Das Landgericht hat einen aus den Briefen vom 5.8.1997 und 4.10.1997 hervorgehenden Testierwillen des Erblassers verneint. Das Rechtsbeschwerdegericht ist nach § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 ZPO an die Feststellung des Landgerichts gebunden, sofern der maßgebliche Sachverhalt ausreichend erforscht wurde, bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und nicht gegen gesetzliche Beweis- und Auslegungsregeln oder gegen feststehende Erfahrungssätze verstoßen worden ist (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1251/1252).

Die Bewertung der Briefe durch das Landgericht hält diesen Kriterien stand. Das Landgericht hat aus den Formulierungen im Brief vom 5.8.1997: "... wenn mir was passiert... Die Wohnung kannst Du dann verkaufen, wenn die... (= Beteiligte zu 1) nicht übernehmen willst über die Wohnungsgesellschaft. ..." nicht auf eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 geschlossen, weil die Beteiligte zu 1 in diesem Zusammenhang vorrangig erwähnt ist und eine Zuordnung des angeführten Geldvermögens nicht erfolgt ist. Soweit der Erblasser im Brief vom 4.10.1997 an die Beteiligte zu 2 ausführt: "Wenn unsere Wohnung leer ist, dann könnt ihr sie renovieren u. verkaufen u. erben!", hat das Landgericht dies nicht als Ausdruck eines Testierwillens angesehen, weil eine Bezugnahme auf den Todesfall fehlt, der Erblasser vielmehr daran anknüpft, dass die Wohnung leer sein müsse und er seine Aussage an eine Mehrzahl von Personen richtet. Diese Unstimmigkeiten begründen die Zweifel des Landgerichts am ernsthaften Testierwillen des Erblassers. Es hätte noch berücksichtigen können, dass der Erblasser nicht alleiniger Eigentümer der Wohnung gewesen ist, diese vielmehr in seinem und seiner Ehefrau Miteigentum zu je 1/2 gestanden hat. Die Schlussfolgerungen des Landgerichts sind möglich; mit der weiteren Beschwerde kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass andere Schlussfolgerungen auch denkbar seien (vgl. BGH FamRZ 1997, 411/412; BayObLG FamRZ 2000, 120/122).

b) Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für die Auslegung des Briefes des Erblassers vom 15.9.1998 an seine Schwägerin. Das Landgericht durfte dahinstehen lassen, ob dieser Brief als Testament auszulegen ist, weil dieser Brief jedenfalls keine Erbeinsetzung und keinen Widerruf des Testaments vom 16.10.1993 enthält. Dass der Erblasser an diesem festhalten wollte, durfte das Landgericht daraus ableiten, dass der Erblasser die in dem Brief angeordnete Aufteilung seines Geldvermögens der Beteiligten zu 1 zur Pflicht gemacht hat. Das Landgericht hätte seine Auffassung zusätzlich darauf stützen können, dass der Erblasser im Brief vom 15.9.1998 einen weiteren wesentlichen Vermögensteil nicht erwähnt hat, nämlich seinen Anteil an der Eigentumswohnung. Weiterhin hätte das Landgericht noch die schriftliche Aussage der Beteiligten zu 5 vom 4.6.2002 heranziehen können. Darin hat die Beteiligte zu 5 berichtet, aufgrund persönlicher Gespräche mit dem Erblasser wisse sie, dass es bis zuletzt dessen letzter Wille gewesen sei, die Beteiligte zu 1 solle nach seinem und seiner Ehefrau Ableben Alleinerbin werden.

c) Das Landgericht hat sich nicht von der Existenz eines dem Testament vom 16.10.1993 widersprechenden gemeinschaftlichen Testament des Erblassers und seiner Ehefrau überzeugen können. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde ohne Erfolg.

Gemäß § 2355, § 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der Urkunde vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird (vgl. Palandt/Edenhofer BGB 62. Aufl. § 2356 Rn. 9). Ist diese Urkunde nicht auffindbar, kommt der allgemein anerkannte Grundsatz zum Tragen, dass es die Wirksamkeit eines Testaments nicht berührt, wenn die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verlorengegangen oder sonst nicht auffindbar ist (BayObLG FamRZ 1986, 1043/1044 und FamRZ 1990, 1162/1163). In so einem Fall können Errichtung und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden (BayObLG aaO). An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen (BayObLG FamRZ 1990, 1162/1163; OLG Köln NJW-RR 1993, 970; Palandt/Edenhofer § 2255 Rn. 12; Erman/M. Schmidt BGB 10. Aufl. § 2255 Rn. 9; Staudinger/Baumann BGB 13. Aufl. § 2255 Rn. 31). Grundlage dieser hohen Beweisanforderungen ist die für die Errichtung eines Testaments gemäß §§ 2231 ff. BGB geltende Formstrenge. Durch die Formvorschriften für die Testamentserrichtung verfolgt das Gesetz verschiedene Zwecke: Die einzuhaltenden Förmlichkeiten sollen den Erblasser dazu veranlassen, sich selbst klar darüber zu werden, welchen Inhalt seine Verfügung von Todes wegen haben soll, und seinen Willen möglichst deutlich zum Ausdruck zu bringen. Sie sollen außerdem dazu dienen, Vorüberlegungen und Entwürfe von der maßgebenden Verfügung exakt abzugrenzen. Die Eigenhändigkeit eines Testaments soll nach der Wertung des Gesetzes außerdem eine erhöhte Sicherheit vor Verfälschungen des Erblasserwillens bieten. Alle diese Formzwecke sollen in ihrer Gesamtheit dazu beitragen, verantwortliches Testieren zu fördern und Streitigkeiten der Erbprätendenten über den Inhalt letztwilliger Verfügungen hintan zu halten (BGHZ 80, 242/246).

Die Frage, ob der Erblasser ein formgültiges Testament errichtet hat und welchen Wortlaut es enthält, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Die hierzu vom Gericht der Tatsacheninstanz getroffenen Feststellungen können im Verfahren der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüft werden (s.o.). Ein derartiger Rechtsfehler ist dem Landgericht nicht unterlaufen. Es hat die Bekundung der Beteiligten zu 2, der Erblasser und seine Ehefrau hätten berichtet, ein gemeinschaftliches Testament errichtet zu haben, nicht als ausreichend angesehen. Die Beteiligte zu 2 hat sich nämlich nicht das Testament zeigen lassen, so dass unklar ist, ob die Eheleute formgerecht ein gemeinschaftliches Testament niedergelegt haben. Da auch der Nachlasspfleger in den Unterlagen des Erblassers keine formgerechte letztwillige Verfügung gefunden hat und sich Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen nicht ergeben haben, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht nicht von der Existenz des von der Beteiligten zu 2 behaupteten gemeinschaftlichen Testaments hat überzeugen können.

d) Das Landgericht ist auch ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der anfechtungsberechtigten Beteiligten zu 2 form- und fristgerecht erklärte Anfechtung nicht durchgreift (§ 2078 Abs. 2, § 2080 Abs. 1, § 2081 Abs. 1, § 2082 Abs. 1 und 2 BGB).

Gemäß § 2078 Abs. 2 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands bestimmt worden ist. Das gilt auch für den Motivirrtum. Allerdings kann sich die Anfechtung nur auf solche irrigen Vorstellungen und Erwartungen stützen, die der Erblasser bei der Errichtung der Verfügung tatsächlich gehabt hat; sie müssen bewegender Grund für den letzten Willen gewesen sein (BGH NJW-RR 1987, 1412/1413), d.h. es muss feststehen, dass der Erblasser ohne sie die Verfügung mit Sicherheit nicht getroffen hätte (BayObLG FamRZ 1997, 1436/1437). An ihren Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen (MünchKomm/Leipold BGB 3. Aufl. § 2078 Rn. 6, 381 Erman/M. Schmidt § 2078.Rn. 10).

Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht zutreffend ausgegangen, als es den Sachvortrag der Beteiligten zu 2 über das Zustandekommen des Testaments vom 16.10.1993 und über angeblich nicht eingehaltene Versprechungen der Beteiligten zu 1 gegenüber dem Erblasser nicht als ausreichenden Nachweis eines Anfechtungsgrundes gemäß § 2078 Abs. 2 BGB angesehen hat.

3. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst, da sich aus dem Gesetz ergibt, wer diese zu tragen hat. Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG; sie war nur im Verhältnis zu den im entgegengesetzten Sinn Beteiligten anzuordnen. Die Beteiligten zu 4 bis 6 sind im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht hervorgetreten.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde richtet sich gemäß § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 KostO nach dem wirtschaftlichen Interesse der beschwerdeführenden Beteiligten zu 2. Dies ist vorliegend mit 1/4 des Reinnachlasswertes im Zeitpunkt des Erbfalls anzunehmen, da die Beteiligte zu 2 eine Miterbenquote zu 1/4 geltend macht. Der Nachlasspfleger hat zum Zeitpunkt des Erbfalls am 14.5.2001 das Vermögen mit 455661,22 DM errechnet. Nach Abzug von Beerdigungs- und Grabanlagekosten verbleibt ein geschätzter Nachlasswert von 440000,-- DM. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde errechnet sich danach aus 1/4 dieses Betrages, das sind 56242,-- EUR (110000,-- DM).

Ende der Entscheidung

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