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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 20.08.1999
Aktenzeichen: 1Z BR 110/99
Rechtsgebiete: BGB, FGG, ZPO, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 1706
BGB § 1709
BGB § 1890
BGB § 1892
BGB § 1893 Abs. 2
BGB § 1915
BGB §§ 1712 bis 1717
BGB § 1712 Abs. 1
BGB § 1892 Abs. 1
BGB § 1857a
BGB § 1893 Abs. 2 Satz 1
BGB § 1716 Satz 1
FGG § 27 Abs. 1 Satz 2
FGG § 35
ZPO § 550
EGBGB § 223 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerisches Oberstes Landesgericht

Beschluß

1Z BR 110/99

LG Weiden i.d.OPf. 2 T 323/99 AG Weiden i.d.OPf. VIII 58/95

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Gummer sowie der Richter Dr. Kahl und Kenklies

am 20. August 1999

in der Pflegschaftssache

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 werden die Beschlüsse des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 19. April 1999 und des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. vom 22. März 1999 aufgehoben.

I.

Für das 1995 von der Beteiligten zu 2 nichtehelich geborene Mädchen war gemäß §§ 1706, 1709 BGB a.F. Amtspflegschaft eingetreten. Das Kreisjugendamt als Amtspfleger (Beteiligter zu 1) hat die Vaterschaftsanerkennung sowie eine Unterhaltsverpflichtung beurkundet. Am 18.8.1998 hat das Vormundschaftsgericht festgestellt, daß die Amtspflegschaft am 1.7.1998 in eine Beistandschaft übergegangen ist.

Mit Verfügung vom 22.3.1999 hat der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts den Beteiligten zu 1 aufgefordert, die Bescheinigung über die Amtspflegschaft zurückzugeben und einen Schlußbericht "gemäß §§ 1890, 1892, 1893 Abs. 2, 1915 BGB" einzureichen. Mit der Begründung, seit dem Inkrafttreten des Beistandschaftsgesetzes sei er hierzu nicht verpflichtet, hat der Beteiligte zu 1 Erinnerung eingelegt. Der Rechtspfleger hat nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat mit Beschluß vom 19.4.1999 die Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichts vom 22.3.1999 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. Die Beteiligte zu 2 erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

1. Die zulässige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidungen des Beschwerdegerichts und des Vormundschaftsgerichts (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 550 ZPO).

a) Durch das Beistandschaftsgesetz - BeistandschG vom 4.12.1997 (BGBl I S. 2846) ist die ehemalige gesetzliche Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder (§§ 1706, 1709 BGB a.F.) abgeschafft worden. Die Vorschriften über die ehemalige Amtspflegschaft wurden aufgehoben (Art. 1 Nr. 48 KindRG; Art. 1 Nr. 3 BeistandschG) und durch §§ 1712 bis 1717 BGB ersetzt. Bestand wie hier im Zeitpunkt des Inkrafttretens (1.7.1998) bereits eine Amtspflegschaft (§§ 1706 bis 1710 BGB a.F.), so ist diese nach der Übergangsregelung (Art. 223 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) mit Wirkung vom 1.7.1998 von Gesetzes wegen in eine Beistandschaft nach §§ 1712 bis 1717 BGB umgewandelt worden. Der Beteiligte zu 1 - als ehemaliger Amtspfleger - wurde Beistand (Art. 223 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) mit dem Aufgabenkreis der früheren Amtspflegschaft (§ 223 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EGBGB), wobei seit dem 1.1.1999 andere als in § 1712 Abs. 1 BGB bezeichnete Aufgaben entfallen sind, (Art. 223 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EGBGB).

b) Zu der Frage ob die gemäß Art. 223 Abs. 1 EGBGB in Beistandschaften umgewandelten Amtspflegschaften (§§ 1709, 1706 BGB a.F.) noch unter Anwendung des bis 30.6.1998 geltenden Rechts abzuschließen sind mit der Folge, daß ein Schlußbericht beim Vormundschaftsgericht einzureichen und die Bescheinigung über die Amtspflegschaft zurückzugeben seien, enthält das Gesetz keine besondere Regelung.

c) Hieraus entnimmt das Beschwerdegericht, der Gesetzgeber habe an der früheren Regelung des Abschlusses einer beendeten Amtspflegschaft nichts ändern wollen. Nach der Auffassung des Beschwerdegerichts hätte eine Entbindung von der bisherigen gesetzlichen Verpflichtung einer Regelung durch den Gesetzgeber bedurft, da die bis 30.6.1998 gegebene Aufsichtspflicht im Falle schuldhafter Verletzung mit einer Haftung verbunden gewesen sei. Auch im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, der bisherige Amtspfleger habe einen Schlußbericht vorzulegen und die Bescheinigung zurückzugeben, da mit der Überleitung in eine Beistandschaft die vormundschaftsgerichtliche Aufsicht ende (vgl. FamRefK/Sonnenfeld Art. 223 EGBGB Rn. 14).

d) Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Hamm (FGPrax 1999, 148/149 = DAVorm 1999, 634/635) unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien entschieden, die durch Art. 223 EGBGB angeordnete Umwandlung einer nach den §§ 1706, 1709 BGB (a.F.) bestehenden Amtspflegschaft in eine Beistandschaft neuen Rechts schließe die Verpflichtung des Jugendamts aus, allein im Hinblick auf die Beendigung der vormundschaftsgerichtlichen Aufsicht eine Schlußrechnung einreichen zu müssen. Auch die Landgerichte Osnabrück (NJW-RR 1999, 302) und Gießen (DAVorm 1999, 140/141) haben eine Verpflichtung des Jugendamts zur Schlußrechnung auf Grund des Wegfalls der Amtspflegschaft verneint (ebenso Klinkhardt DAVorm 1999, 653/654 und DIV-Gutachten ZfJ 1998, 432 ff.).

e) Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm, daß es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft hätte, wenn der Gesetzgeber trotz Fortbestehens des Amtes in dem neuen rechtlichen Rahmen (§§ 1712 - 1717 BGB) an die Beendigung der Aufsichtspflicht des Vormundschaftsgerichts eine Verpflichtung des nunmehrigen Beistands zur Rechnungslegung für die zurückliegende Zeit hätte knüpfen wollen. Eine solche Verpflichtung läßt sich jedoch weder dem Wortlaut des Art. 223 Abs. 1 EGBGB noch dem Sinn und Zweck der mit dem Beistandschaftsgesetz verwirklichten Reformbestrebungen entnehmen.

aa) Die allgemeinen Regeln, wonach ein Pfleger nach Beendigung der Pflegschaft die Rechnungslegung über die von ihm geführte Verwaltung, die er nach § 1890 Satz 1 BGB dem Pflegebefohlenen schuldet, dem Vormundschaftsgericht einzureichen (§§ 1915, 1892 Abs. 1, § 1857a BGB) und die Bestallung zurückzugeben hat (§ 1893 Abs. 2 Satz 1 BGB), sind nach der gemäß Art. 223 Abs. 1 EGBGB angeordneten Umwandlung der früheren Amtspflegschaft in eine Beistandschaft nicht mehr anwendbar. Dies folgt bereits daraus, daß mit der kraft Gesetzes eingetretenen Umwandlung auch die materiellrechtliche Einschränkung der elterlichen Sorge weggefallen ist (§ 1716 Satz 1 BGB).

bb) Es fehlt auch an einem praktischen Bedürfnis für eine Rechnungslegungspflicht hinsichtlich der ehemaligen Amtspflegschaft. Nachdem durch das Beistandschafts- und das Kindschaftsrechtsreformgesetz die rechtliche Stellung des allein sorgeberechtigten Elternteils gestärkt werden sollte, kann auch angenommen werden, daß durch den antragsberechtigten Elternteil - von dessen Willen das Fortbestehen der Beistandschaft abhängt (§§ 1715, 1713 BGB) eine hinreichende Kontrolle gewährleistet ist. Zudem kann davon ausgegangen werden, daß die allgemeine behördliche Fachaufsicht ausreicht, um etwaigen Beschwerden gegen das Verhalten von Jugendamtsmitarbeitern nachgehen zu können.

cc) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hält es der Senat für folgerichtig, daß der Gesetzgeber im Rahmen des Art. 223 EGBGB keine besondere Regelung für eine Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für Altfälle getroffen hat.

(1) Mit der Abschaffung des Rechtsinstituts der gesetzlichen Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder (§§ 1706 bis 1710 BGB a.F.) ist auch die ehemalige vormundschaftsgerichtliche Aufsichtszuständigkeit (§ 35 FGG i.V.m. §§ 1706, 1709, 1915 BGB) weggefallen.

(2) Die Beistandschaft neuen Rechts (§§ 1712 ff BGB) unterliegt nicht der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts, da von dem sinngemäß anzuwendenden Pflegschaftsrecht gerade die Vorschriften über die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts und die Rechnungslegung (§ 1716 Satz 2 Halbsatz 1 BGB) ausdrücklich ausgenommen sind. Anders als ein Pfleger erhält der Beistand auch keine Bestallungsurkunde oder Bescheinigung (§ 1716 Satz 2 Halbsatz 2 BGB). Somit ist für die Beistandschaften im Sinn von §§ 1712 ff BGB grundsätzlich keine Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts gegeben.

(3) Dies gilt auch für die gemäß Art. 223 Abs. 1 EGBGB an die Stelle der früheren Amtspflegschaften (§§ 1706, 1709 BGB a.F.) getretenen Beistandschaften des Jugendamts, deren Begründung, Führung und Beendigung sich ohne Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts vollziehen. Das Vormundschaftsgericht erhält weder eine Mitteilung über den Eintritt oder die Beendigung der Beistandschaft noch ist der Beistand der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts unterstellt (vgl. Keidel/Engelhardt FGG 14. Aufl. Vorb §§ 35 bis 70n Rn. 14). Die gemäß Art. 223 Abs. 1 EGBGB in Beistandschaften umgestalteten ehemaligen Amtspflegschaften fallen nicht mehr in die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts, weil die mit der ehemaligen Amtspflegschaft eingetretene Sorgerechtsbeschränkung (§ 1630 Abs. 1 BGB) zugleich mit der Umgestaltung in eine Beistandschaft wegen § 1716 Satz 1 BGB weggefallen ist.

2. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind deshalb ersatzlos aufzuheben.

Für eine Kostenentscheidung und Wertfestsetzung besteht kein Anlaß.

Ende der Entscheidung

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