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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 09.03.2005
Aktenzeichen: 1Z BR 112/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2085
BGB § 2229 Abs. 4
BGB § 2247
1. Die maschinell erstellte Überschrift "Testament" führt nicht zur Nichtigkeit des handschriftlich geschriebenen Testaments, wenn der eigenhändig geschriebene Teil als selbständige Verfügung für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt.

2. Bei Auslegung des Begriffs der Testierunfähigkeit kann das Vorhandensein einzelner rudimentär vorhandener intellektueller Fähigkeiten zurücktreten gegenüber der als vorrangig anzusehenden Befähigung des Erblassers, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung einer letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln.


Gründe:

I.

Die im Alter von 82 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet. Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind ihre ehelichen Kinder.

Die Erblasserin hat am 1.10.2000 eine eigenhändig ge- und unterschriebene letztwillige Verfügung unter der maschinenschriftlich gefertigten Überschrift "Testament" verfasst mit folgendem Wortlaut:

"Zum alleinigen Erben meines gesamten Vermögens bestimme ich meinen Sohn (= Beteiligter zu 1)."

Diese Verfügung wurde auf vorgezogenen Linien geschrieben, die Schriftführung ist ungelenk und ungleichmäßig.

Der Nachlass besteht aus dem hälftigen Anteil einer Immobilie sowie beweglicher Habe im Gesamtwert von 123.050 EUR.

Der Beteiligte zu 1 hat, gestützt auf das Testament vom 1.10.2000, die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerbe ausweist. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind diesem Antrag entgegengetreten und haben ihrerseits die Erteilung eines Erbscheins auf Grund gesetzlicher Erbfolge beantragt. Nach ihrer Auffassung war die Erblasserin zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments wegen der Folgen eines 1998 erlittenen Schlaganfalls nicht mehr testierfähig. Der Beteiligte zu 1, der seit Jahrzehnten mit der Erblasserin zusammen gewohnt und sie in ihren letzten Jahren versorgt und betreut hat - von 1999 bis Oktober 2001 als ihr bestellter Betreuer -, behauptet, der Gesundheitszustand der Erblasserin habe sich zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung deutlich gebessert. Er habe der Erblasserin bei Abfassung des Testaments geringfügige Schreib- und Formulierungshilfe gegeben und als logischen Inhalt ihrer geäußerten Befürchtungen, "was wird aus Dir? Was wird aus dem Hund? Werdet ihr da bleiben können?", bei der Formulierung des endgültigen Testamentstextes geholfen. Dieser sei von ihr inhaltlich verstanden worden.

Das Nachlassgericht hat zur Frage der Testierfähigkeit zahlreiche schriftliche Stellungnahmen erholt: von den behandelnden Ärzten, sowie von den mit dem Betreuungsverfahren befassten Personen. Ferner hat das Nachlassgericht ein psychiatrisches Gutachten eingeholt.

Mit Beschluss vom 28.11.2002 hat das Amtsgericht einen Vorbescheid erlassen, in dem es die Bewilligung eines Erbscheins mit einer Erbquote von jeweils 1/4 für jeden der vier Beteiligten angekündigt hat. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt, woraufhin das Amtsgericht wieder in die Beweisaufnahme eingetreten ist und drei Zeugen vernommen sowie eine mündliche Erörterung des Sachverständigengutachtens durchgeführt hat. Mit Beschluss vom 19.3.2003 hat das Amtsgericht der Beschwerde des Beteiligten zu 1 nicht abgeholfen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12.10.2004 die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er seinen Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins weiterverfolgt.

Das Amtsgericht hat am 15.11.2004 einen Erbschein entsprechend dem Vorbescheid erteilt.

II.

Die weitere Beschwerde ist mit dem Ziel der Einziehung des erteilten und der Erteilung eines neuen Erbscheins zulässig (§ 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 4, § 20 FGG; vgl. BayObLGZ 1982, 236/239), jedoch nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Vorbescheid des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden; zur Begründung werde vollinhaltlich auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass die mittels Computer geschriebene Überschrift des Testaments nicht zu dessen Nichtigkeit führe, da davon auszugehen sei, dass die Erblasserin den übrigen Teil auch ohne diesen unwirksamen Verfügungsteil geschrieben hätte. Es beständen ferner keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierunfähig gewesen sei. Bei der Beurteilung dieser Frage sei von den vom Nachlassgericht erholten schriftlichen Stellungnahmen sowohl der behandelnden Ärzte, als auch der im Rahmen des Betreuungsverfahrens tätig gewesenen Personen auszugehen. Es sei dem im Beschwerdeverfahren erholten zweiten Gutachten der Sachverständigen zu folgen, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass bei der Erblasserin ein Demenzsyndrom mit erheblicher Einschränkung der Kritik - und Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorgelegen habe. Die Erblasserin habe 1998 einen Schlaganfall erlitten; seit mindestens April 1998 hätte bei der Erblasserin auch eine vaskuläre Demenz bestanden, die einen chronisch progredienten Verlauf gezeigt habe. Dieser Einschätzung der Testierunfähigkeit stehe nicht entgegen, dass sich eine gewisse Besserung einzelner Symptome der Erblasserin nach 1998 ergeben hätte. Auch sei aufgrund der Aussage des ehemaligen Betreuers keine Widersprüchlichkeit in den Angaben des ehemaligen Hausarztes festzustellen. Insgesamt beständen bei Gesamtschau aller Umstände keine vernünftigen Zweifel an der Testierunfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 1.10.2000.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

a) Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die nicht handschriftlich, sondern maschinell erstellte Überschrift "Testament" nicht zur Nichtigkeit des im Übrigen handschriftlich geschriebenen Testaments führt. Da der eigenhändig geschriebene Teil des Testaments als selbständige Verfügung für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt, bestehen insoweit keine Bedenken gegen die Gültigkeit des formgerecht abgefassten Testamentsteils (§§ 2085, 2247 BGB; Palandt/Edenhofer BGB 64. Aufl. § 2247 Rn. 6).

b) Auch die Feststellung des Landgerichts, zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments sei von der Testierunfähigkeit der Erblasserin auszugehen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB gegeben sind, ist im Wesentlichen tatsächlicher Natur. Der Senat kann als Rechtsbeschwerdegericht die Feststellung des Landgerichts, es sei von der Testierunfähigkeit der Erblasserin bei Errichtung des Testaments auszugehen, daraufhin überprüfen, ob das Landgericht den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht hat (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB) und ob die Beweiswürdigung im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigende Fehler aufweist (st. Rspr., vgl. BayObLGZ 2001, 289/293).

aa) Das Nachlassgericht hat im gebotenen Rahmen die Ermittlungen durchgeführt, die erforderlich und möglich waren, um Klarheit über die Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin am 1.10.2000 zu gewinnen. Es hat hierzu mehrere schriftliche Stellungnahmen eingeholt, insbesondere auch der Ärzte, die die Erblasserin behandelt haben, und des ehemaligen Betreuers, sowie mehrere Zeugen vernommen, die Akten des Betreuungsverfahrens beigezogen und auf der Grundlage dieser Befunderhebungen, wie dies bei konkret begründeten Zweifeln an der Testierfähigkeit geboten ist, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des ehemaligen Betreuers und durch Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens, hier durch die Chefärztin der Gerontologie, einer Nervenärztin. Das Protokoll der telefonischen Anhörung des ehemaligen Betreuers ist dem Beteiligten zu 1 zwar erst im Verfahren der weiteren Beschwerde zugänglich gemacht worden. Dies ist jedoch im Ergebnis unschädlich, da auch auf der Grundlage der Stellungnahme des Beteiligten zu 1 hierzu nicht ersichtlich ist, dass die Entscheidung des Landgerichts hätte anders ausfallen können.

Das Landgericht musste den weiteren Beweisangeboten des Beteiligten zu 1 nicht nachgehen. Die Aufklärungspflicht besteht nur insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der festgestellte Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung hierzu Anlass geben. Von weiteren Ermittlungen, die ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht erwarten lassen, kann das Landgericht absehen (BayObLGZ 1995, 383/388 f.).

Der Sachverständigen stand in Form von Untersuchungsbefunden behandelnder und begutachtender Ärzte, Zeugenangaben und Erkenntnissen aus dem Betreuungsverfahren eine ausreichende Beurteilungsgrundlage zur Verfügung, mit der sie sich in ihrem Gutachten vom 13.9.2004 auseinandergesetzt hat. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Erblasserin seit mindestens April 1998 eine vaskuläre Demenz im Rahmen einer subkortikalen vaskulären Enzephalopathie bestanden habe, die u. a. durch ein fortschreitendes Demenzsyndrom, Vergesslichkeit und chronisch progredienten Verlauf gekennzeichnet sei. Dies begründe ihre Annahme, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung in ihrer Kritik- und Urteilsfähigkeit so eingeschränkt war, dass sie sich weder ein klares Urteil bilden, noch nach diesem Urteil eigenständig handeln konnte, und daher testierunfähig gewesen sei.

bb) Die Beweiswürdigung des Landgerichts kann nur daraufhin überprüft werden, ob es bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder die Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner, ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (vgl. BayObLG Report 1999, 36). Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält diesen Kriterien stand.

(1) Das Landgericht ist von zutreffenden rechtlichen Anforderungen an den Nachweis der Testierunfähigkeit ausgegangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Erblasser entsprechend dem Grundsatz, dass die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, solange als testierfähig anzusehen, als nicht die Testierunfähigkeit zur Gewissheit des Gerichts nachgewiesen ist. Deshalb trifft die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit der Erblasserin grundsätzlich denjenigen, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit des Testaments beruft (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1438/1439 m.w.N.).

(2) Die Sachverständige und ihr folgend das Landgericht sind von einem zutreffenden Verständnis des Begriffs der Testierunfähigkeit ausgegangen. Nach § 2229 Abs. 4 BGB ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das Gesetz verbindet danach nicht mit jeder Geisteskrankheit oder -schwäche die Testierunfähigkeit, sondern sieht die Fähigkeit des Erblassers, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Entscheidung von normalen Erwägungen leiten zu lassen, als maßgebend an. Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung seiner letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von Wahnideen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (st. Rspr.; vgl. BGH FamRZ 1958, 127/128; BayObLG 1999, 205/210; aus psychiatrischer Sicht vgl. Cording, Die Begutachtung der Testier(un)fähigkeit in: Fortschritte der Neurologie und Psychiatrie 2004, 147-159).

(3) Die Sachverständige hat bei der Erblasserin eine fortschreitende vaskuläre Demenz festgestellt, die spätestens im April 1998 begonnen habe, als die Erblasserin aufgrund vorhandener Risikofaktoren einen Schlaganfall erlitten habe. Notwendige medizinische Prophylaxe, die ein Fortschreiten der Erkrankung hätten mildern oder verzögern können, seien nach diesem Hirninfarkt nicht erfolgt, so dass - trotz einer gewissen Besserung einzelner Symptome bis 1999 - die Erblasserin als anhaltend unfähig anzusehen sei, selbständige Entscheidungen bezüglich ihrer Lebensführung zu treffen. Aufgrund des bekannt progredienten Verlaufs der Erkrankung sei auch eine diesbezügliche Besserung ohne adäquate medizinische Hilfe nicht zu erwarten gewesen. Für die Annahme eines luziden Intervalls gäbe es bei dem bestehenden Krankheitsbild keinen Anlass.

(4) Das Landgericht hat sich mit den Feststellungen der Sachverständigen auseinandergesetzt und sich davon überzeugt, dass das Ergebnis der Gutachterin durch eingehende und gründliche Tatsachenfeststellungen untermauert ist. Bei seiner Gesamtbewertung des Sachverständigengutachtens unter Einbeziehung der ärztlichen Befunde und sämtlicher sonstiger erhobener Beweise ist es rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gekommen, dass bei der Erblasserin bei Errichtung des Testaments am 1.10.2000 Testierunfähigkeit vorgelegen hat. Dabei hat das Landgericht nicht verkannt, dass sich aus Zeugenaussagen eine graduelle Besserung einzelner Symptome der Erkrankung der Erblasserin schließen lasse; es ist aber gleichwohl zu der Überzeugung gekommen, dass der von den Zeugen gewonnene Eindruck der Unauffälligkeit der Erblasserin in einem auf Unverbindliches beschränkten Gespräch und die selbständige Eingabe einer Ziffernfolge am Bankautomaten durch sie ihre erhebliche intellektuelle und affektive Beeinträchtigung nicht ausschließt. Dabei hat es rechtsfehlerfrei den Begriff der Testierunfähigkeit dahin verstanden, dass das Vorhandensein einzelner rudimentär vorhandener intellektueller Fähigkeiten zurücktritt gegenüber der als vorrangig anzusehenden und der Erblasserin nach seiner Überzeugung fehlenden Befähigung, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung einer letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln.

Das Landgericht hat ferner dabei nicht verkannt, dass die Sachverständige eine Testierunfähigkeit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen konnte.

Gleichwohl durfte es angesichts dessen, dass die Sachverständige mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Testierunfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ausging sowie unter Berücksichtigung dessen, dass die vorhandenen weiteren Erkenntnisse, wie das Landgericht dargelegt hat, insgesamt für das Vorhandensein von Testierunfähigkeit sprechen, annehmen, dass die Erblasserin bei Errichtung des Testaments vom 1.10.2000 testierunfähig war. Im Übrigen hatte auch der Erstgutachter Testierunfähigkeit bejaht.

cc) Auf die Formwirksamkeit des Testaments im Übrigen, insbesondere auf die Frage, ob das Testament eine eigene Erklärung der Erblasserin enthält (§ 2247 Abs. 1 BGB), kommt es wegen Unwirksamkeit des Testaments nicht an.

3. Die Kostenfolge für die Gerichtskosten ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird nach § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 KostO in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf rund 46 144 EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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