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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 14.11.2002
Aktenzeichen: 1Z BR 122/02
Rechtsgebiete: PStG


Vorschriften:

PStG § 4
PStG § 5
PStG § 6
PStG § 45 Abs. 2
Zur Frage der Anweisung des Amtsgerichts an den Standesbeamten, wegen Zweifeln an der Identität eines Verlobten seine Mitwirkung an der Eheschließung zu verweigern.
Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 ist abgelehnter Asylbewerber und nach eigener Angabe indischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit 1998 in Deutschland auf, zunächst unter dem Namen S. und einem Geburtsdatum im Jahr 1981. Auf diese Personalien hat ihm die indische Botschaft in Deutschland am 12.2.2001 einen Heimreiseschein ausgestellt, der am 31.7.2001 bis zum 11.2.2002 verlängert wurde. Der Beteiligte zu 1 behauptet zwischenzeitlich, seinerzeit falsche Personalien benutzt zu haben und in Wirklichkeit R. zu heißen und ein Geburtsdatum im Jahr 1975 zu haben.

Die Beteiligte zu 2 ist Deutsche. Die Beteiligten zu 1 und 2 wollen heiraten. Sie sprachen im November 2000 erstmals beim Standesbeamten (als Standesamtsaufsicht Beteiligte zu 3) wegen Heiratsabsichten vor. Der Beteiligte zu 1 gab nunmehr seinen Namen mit R. und ein Geburtsdatum im Jahr 1975 an und legte auf diese Personalien lautende Urkunden (Geburtsurkunde, Ehefähigkeitszeugnis, Schulabschluss), jedoch kein Ausweisdokument vor. Er erklärte dies damit, nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder Heimreisescheins zu sein. Der Standesbeamte regte an, die Passausstellung abzuwarten und erst dann die Unterlagen zur Überprüfung an die Deutsche Botschaft in Neu Delhi zu senden, damit auch gleichzeitig eine Überprüfung der Identität erfolgen könne. Der Beteiligte zu 1 lehnte dies ab; sein Verfahrensbevollmächtigter forderte den Standesbeamten auf, die Unterlagen ohne Identitätsnachweis zu übersenden. Dem kam der Standesbeamte am 31.1.2001 nach. Mit Schreiben vom 31.5.2001 bestätigte die Deutsche Botschaft die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Urkunden.

Am 31.7.2001 beantragten die verlobten beim Standesbeamten die Eheschließung. Der Beteiligte zu 1 legte beglaubigte Kopie eines auf R. (geb. 1975) lautenden Reisepasses Nr. B 12 ... vor (Ausstellungsdatum 24.2.2000, gültig bis 23.2.2010). Im August und September 2001 wurden Schriftsätze zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1, der Deutschen Botschaft und dem Standesbeamten gewechselt, die die Frage zum Gegenstand hatten, ob bei den Vor-Ort-Ermittlungen in Indien im Rahmen der Urkunden-Überprüfung den befragten Personen auch Lichtbilder des Beteiligten zu 1 vorgelegt worden waren. Die Deutsche Botschaft bestätigte, dass im Rahmen solcher Ermittlungen dem Ermittler in der Regel Fotos der betreffenden Person mitgegeben werden und diese Fotos nach Abschluss der Ermittlungen dem Antragsteller bzw. Vorsprechenden zurückgereicht werden und dass das nach Aktenlage auch hier der Fall gewesen sei; eine Notiz über das Zurückreichen der Fotos werde gewohnheitsgemäß nicht gefertigt. Der Standesbeamte, der die Vor-Ort-Ermittlungen durch Übersendung der Unterlagen ausgelöst hatte, gibt an, dass er keine Fotos mitgeschickt und auch keine zurückbekommen habe.

Am 27.8.2001 erteilte die Präsidentin des Oberlandesgerichts München die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses; bei der Bearbeitung dieses Vorgangs hat dem Oberlandesgericht München der Reisepass Nr. B 12... im Original vorgelegen.

Der Standesbeamte hat Zweifel an der Identität des Beteiligten zu 1 und die Sache mit Verfügung vom 19.9.2001 dem Amtsgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom 11.10.2001 wies das Amtsgericht den Standesbeamten an, die Eheschließung nicht mit der Begründung abzulehnen, dass die Identität des Beteiligten zu 1 ungeklärt sei, sofern der Beteiligte zu 1 spätestens zum Eheschließungstermin das Original seines Reisepasses vorlegt. Gegen diesen Beschluss legte die Beteiligte zu 3 sofortige Beschwerde ein.

Zwischenzeitlich hatte der Beteiligte zu 1 eine Kopie des Passes Nr. B 12... vorgelegt, in dem das Ausstellungsdatum (24.2.2000) nachträglich auf den 9.7.2001 mit Gültigkeitsdauer bis 8.7.2011 abgeändert ist (behördlicher Änderungsvermerk vom 11.7.2001). Die Beteiligte zu 3 wies darauf hin, dass der Beteiligte zu 1 am 31.7.2001 Kopie des Reisepasses mit Ausstellungsdatum 24.2.2000 (ohne Änderungsvermerk) vorgelegt hatte, und äußerte Zweifel an der Echtheit dieses ihr im Original nie vorgelegten Dokuments. Sie bezog sich ferner auf eine Verbalnote des Außenministeriums der Republik Indien an die Deutsche Botschaft in Neu Delhi vom 8.5.2001, wonach vom Ausland aus eine Beantragung von Reisepässen bei der zuständigen innerindischen Behörde nicht legal ist, sondern der Betroffene sich an das zuständige indische Generalkonsulat bzw. die indische Botschaft zu wenden hat; weiterhin wird in der Verbalnote ausgeführt, dass auch eine Versendung von Reisepässen per Post nicht legal ist.

Mit Schriftsatz vom 28.2.2002 legte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2 einen neuen, für R. (geb. 1975) ausgestellten Pass Nr. B 59... vor. Als Ausstellungsdatum ist der 21.8.2001 angegeben. Der Beteiligte zu 1 hat später vorgetragen, dass er den Pass von seinem Onkel in Indien habe beantragen lassen. Er habe sich einen neuen Pass besorgt, weil Zweifel an der Gültigkeit des alten bestanden hätten. Der alte Pass hätte zurückgegeben werden müssen. Die Beteiligte zu 2 hat später in der Anhörung vor dem Landgericht ausgesagt, dass sie den alten Pass im Herbst 2001 an den Onkel in Indien geschickt habe.

Ein vom Landgericht angeordnetes Sachverständigengutachten des Bayerischen Landeskriminalamts vom 8.4.2002 zur Frage der Echtheit des neuen Passes enthält im wesentlichen folgende Aussagen: Das fragliche Formular stimme im Bedruckstoff, in der Typographie und in der Drucktechnik sowie in den sicherungstechnischen Merkmalen mit authentischem Vergleichsmaterial überein. Über die Echtheit der Stempelabdrucke ließen die Befunde keine Aussage zu. Eine Anfrage in Indien zur Amtlichkeit der Ausstellung dieses Passes werde angeregt. Für eine Lichtbildauswechslung hätten sich bei der zerstörungsfreien Untersuchung keine Hinweise ergeben. Aufgrund der mangelhaften Lichtbildsicherung bei neueren indischen Pässen sei allerdings eine Lichtbildauswechslung möglich, ohne Spuren zu verursachen. Der Pass enthalte keine Passkontrollstempelabdrucke. Es sei daher nicht ersichtlich, dass der Passinhaber zur Passausstellung persönlich vorgesprochen habe. Ein Lichtbildausweis, der ausgestellt werde, ohne dass der ausstellende Beamte den Inhaber jemals gesehen habe, könne nur bedingt als Identitätsnachweis betrachtet werden.

Am 11.6.2002 fand vor dem Landgericht die persönliche Anhörung der Beteiligten zu 1 und 2 statt; zu diesem Zeitpunkt lag dem Landgericht auch der neue Pass vor. Mit Beschluss vom 13.6.2002 hob das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts auf und wies die Sache an das Amtsgericht zurück. Das Amtsgericht wies mit Beschluss vom 21.6.2002 den Standesbeamten an, die Eheschließung nicht zu vollziehen. Hiergegen legte die Beteiligte zu 2 Beschwerde ein.

Mit Schreiben vom 15.7.2002 teilte die Deutsche Botschaft mit, dass unter der im neuen Reisepass angegebenen Adresse weder der Passinhaber noch seine Eltern wohnen. Allerdings hätte er für eine kurze Zeit ein kleines Zimmer in der Nähe gemietet. Nachbarn hätten ihn jedoch weder auf Fotos wiedererkennen noch Informationen bezüglich seiner Person geben können oder wollen. Die im Notfallausweis (Heimreiseschein) angegebenen Personalien S. nebst Wohnort seien falsch. Es werde vorgeschlagen, Kopien der Reisepässe der indischen Botschaft zu übersenden und um Klärung zu bitten. Der Vater des R. habe mitgeteilt, dass sein Sohn vor etwa sechs Jahren nach Deutschland gegangen sei.

Zur Frage der im Reisepass angegebenen Anschrift hat die Beteiligte zu 2 vorgetragen, dass diese Anschrift lediglich diejenige sei, unter der der Vater des Beteiligten zu 1 ein Zimmer angemietet habe, bis ihm der Pass ausgehändigt worden sei.

Ein weiteres Schreiben der Deutschen Botschaft vom 26.8.2002 berichtet vom Ergebnis weiterer Erkundigungen vor Ort. Im Jahr 2000 sei auf den Namen S. (geb. 1981) ein Pass beantragt, aber nicht ausgestellt worden, weil die zuständige Polizeidienststelle die Identität unter diesen Personalien nicht habe feststellen können. Im Jahr 2001 sei dann ein Pass auf die Personalien R. (geb. 1975) beantragt worden, ohne dass Herr R. persönlich anwesend gewesen sei; dieser Pass sei ausgestellt worden, nachdem die Polizeidienststelle die Daten bestätigt habe. Eine Überprüfung des Polizeicomputers habe ergeben, dass eine Person mit den Personalien S. (geb. 1981) nicht existiere. Sie habe außerdem ergeben, dass das von der Stadt K. übersandte Passbild nicht mit dem im ausgestellten Reisepass übereinstimme.

Zu den Fotos hat die Beteiligte zu 2 vortragen lassen, dass ein erheblicher Zeitabstand zwischen den Aufnahmedaten beider Fotos liege. Die indische Behörde habe die Annahme von aktuellen, aber nicht in Indien gefertigten Fotos verweigert und auf der Vorlage von in Indien gefertigten Fotos bestanden, die allerdings älter gewesen seien. Im übrigen habe sich das Landgericht durch Vergleich des im Pass befindlichen Fotos mit dem im Termin anwesenden Beteiligten zu 1 davon überzeugen können, dass das Foto im Pass den Beteiligten zu 1 zeige.

Die Stadt K. legte mit Schreiben vom 11.9.2002 ein Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 10.9.2002 vor, wonach das Generalkonsulat der Republik Indien nunmehr das Innenministerium in Indien eingeschaltet habe; ein Ergebnis läge noch nicht vor.

Mit Beschluss vom 24.9.2002 wies das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurück. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit ihrer weiteren Beschwerde.

II.

Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Die weiteren Beschwerden sind statthaft (§ 49 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 1 PStG, § 27 FGG) und auch im übrigen zulässig (§ 29 Abs. 1, 4, § 20 FGG). Der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des Beteiligten zu 1 steht nicht entgegen, dass eine Erstbeschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung vom 21.6.2002 nur von der Beteiligten zu 2 eingelegt wurde. Die weitere Beschwerde steht grundsätzlich auch einem Beteiligten zu, der von seinem Recht zur (unbefristeten) Erstbeschwerde keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 563; OLG Zweibrücken FamRZ 1993, 445; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 10). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn gegen die erstinstanzliche Entscheidung das befristete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, ein Beschwerdeführer von seinem eigenen (Erst-)Beschwerderecht nicht fristgerecht Gebrauch gemacht hat und die Entscheidung daher für ihn unanfechtbar geworden ist; in einem solchen Fall hat der Verlust des Beschwerderechts gegen die erstinstanzliche Entscheidung für einen Beteiligten auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die - auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten ergangene - Beschwerdeentscheidung zur Folge, sofern diese keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu seinen Ungunsten enthält (BGH NJW 1980, 1960; 1984, 2414; BayObLGZ 1987, 135/136; Keidel/Kahl aaO). Hier war gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 21.6.2002 die (unbefristete, einfache) Beschwerde statthaft (§ 49 Abs. 1 Satz 2 PStG); denn ein Fall des § 49 Abs. 1 Satz 1 PStG lag nicht vor. Durch die vom Amtsgericht ausgesprochene Anweisung an den Standesbeamten, die Eheschließung nicht zu vollziehen, wird der Standesbeamte nicht zur "Vornahme einer Amtshandlung" angewiesen.

2. Das Landgericht hat zunächst auf seinen früheren Beschluss vom 13.6.2002 Bezug genommen, in dem es im wesentlichen ausgeführt hatte: Zwar hätten die Vor-Ort-Ermittlungen der Botschaft die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der vom Beteiligten zu 1 übergebenen Urkunden (Ehefähigkeitszeugnis, Geburtsurkunde und Schulzeugnis) ergeben. Diese Urkunden enthielten jedoch keine Fotografien, so dass die bloße Überprüfung auf Richtigkeit nicht als Identitätsnachweis geeignet sei. Weiterhin müsse das Verhalten des Beteiligten zu 1 berücksichtigt werden, der über einen längeren Zeitraum Alias-Personalien benutzt habe, auf die auch ein Heimreiseschein von den indischen Behörden ausgestellt worden sei. Der Beteiligte zu 1 habe selbst erklärt, er habe den neuen Pass nicht persönlich in Indien abgeholt, sondern sich über seinen Onkel zuschicken lassen. Dies sowie die weitere Tatsache, dass er mehrere bis auf das Ausstellungsdatum identische Reisepässe erhalten habe, sprächen dafür, dass mit der bloßen Vorlage des letzten Passes ein eindeutiger Identitätsnachweis nicht geführt werden könne. Das gelte zumindest dann, wenn jemand durch Benutzung von Alias-Personalien berechtigte Zweifel an seiner Identität habe aufkommen lassen.

Das Landgericht fügt im angefochtenen Beschluss vom 24.9.2002 hinzu, dass an diesem Ergebnis auch die weiteren Ermittlungen der Deutschen Botschaft nichts zu ändern vermögen. Zwar sei festgestellt worden, dass die Person S. nicht existiere; als weiteres Ergebnis sei aber auch festgehalten, dass unter der im Reisepass angegebenen Adresse weder der Beteiligte zu 1 noch seine Eltern gewohnt hätten. Auch die Tatsache, dass der Vater des R. mitgeteilt habe, sein Sohn sei vor etwa sechs Jahren nach Deutschland gegangen, genüge nicht als ausreichender Identitätsnachweis. Aus der Mitteilung der Deutschen Botschaft ergebe sich nicht, dass dem Vater des R. zur Identifizierung Fotografien vorgelegt worden seien. Selbst wenn man dies unterstelle, könnten diese mündlichen Angaben für einen gesicherten Identitätsnachweis hier nicht genügen. Angesichts der Tatsache, dass der Beteiligte zu 1 über einen längeren Zeitraum Alias-Personalien benutzt habe, müsse bei der Frage, ob die Identität des Beteiligten zu 1 geklärt ist, ein strenger Maßstab angelegt werden. Die verbleibenden Zweifel könnten nur durch die indischen Behörden ausgeräumt werden. Solange insoweit keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben der indischen Behörden vorlägen, sei die Identität des Beteiligten zu 1 nicht eindeutig nachgewiesen.

3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

a) Zutreffend sind die Vorinstanzen (stillschweigend) davon ausgegangen, dass die im Hinblick auf die indische Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 1 zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben und das deutsche Verfahrensrecht anzuwenden ist. Es geht um die Eheschließung vor dem deutschen Standesbeamten; die internationale Zuständigkeit folgt aus der örtlichen Zuständigkeit (vgl. § 6 Abs. 2 PStG).

b) Gegenstand der gemäß § 45 Abs. 2 PStG zulässigen Vorlage des Standesbeamten an das Amtsgericht ist die Frage, ob der Standesbeamte seine Mitwirkung an der von den Beteiligten zu 1 und 2 angemeldeten Eheschließung (§§ 4 ff. PStG, §§ 1310 ff. BGB) wegen Zweifeln an der Identität des Beteiligten zu 1 zu verweigern hat. Die Anweisung des Amtsgerichts an den Standesbeamten, die Eheschließung nicht zu vollziehen, stützt sich nur auf solche Zweifel an der Identität. Ob im übrigen die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen, war und ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung.

c) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Standesbeamte im Anmeldungsverfahren (§§ 4 ff. PStG) die Identität der Verlobten zu prüfen hat. Der eindeutige Identitätsnachweis ist zur Vermeidung von Falschbeurkundungen erforderlich; im übrigen müssen die Daten der Verlobten für die spätere Eintragung in das Heirats- und Familienbuch erhoben werden (§ 68a PStG; Hepting/Gaaz PStG § 5 Rn. 31). Die dem Standesbeamten obliegende Prüfung etwa bestehender Ehehindernisse (§ 5 PStG) setzt die Feststellung der Identität der Verlobten voraus. Die Notwendigkeit der Identitätsfeststellung wird von den Rechtsbeschwerdeführern auch nicht in Frage gestellt.

d) Die Frage, ob die Identität des Beteiligten zu-1 geklärt ist, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die weitere Beschwerde ist eine nach revisionsrechtlichen Grundsätzen ausgestaltete Rechtsbeschwerde und nicht zur Nachprüfung von Tatfragen eröffnet. Die Tatsachenwürdigung des Beschwerdegerichts kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur in beschränktem Umfang, nämlich nur auf Rechtsfehler überprüft werden (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1511). Die Nachprüfung kann sich nur darauf erstrecken, ob das Beschwerdegericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht hat, ob Vorschriften über die Beweisaufnahme oder sonstige Verfahrensvorschriften verletzt wurden und ob die Würdigung der verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen fehlerhaft ist (vgl. BayObLG Report 1999, 36).

Nach diesen Kriterien ist die Würdigung des Landgerichts, dass nach wie vor Zweifel an der Identität des Beteiligten zu 1 bestehen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vom Landgericht aufgezeigten Umstände und aus den Akten ohne weiteres ersichtlichen Tatsachen lassen die vom Landgericht gezogene Schlussfolgerung auf das Bestehen solcher Zweifel zu.

aa) Der Beteiligte zu 1 hat über einen längeren Zeitraum hinweg falsche Personalien (einer, wie sich später herausgestellt hat, nicht existenten Person) benutzt und auch noch zu einem Zeitpunkt, als er dem Standesbeamten gegenüber seine Personalien mit R. angegeben hatte, von der indischen Auslandsvertretung in Deutschland ein auf diese falschen Personalien S. lautendes Ausweisdokument ausgestellt erhalten. Er hat im November 2000 gegenüber dem Standesbeamten behauptet, nicht im Besitz gültiger Ausweispapiere zu sein, dann aber am 31.7.2001 Kopie eines auf R. lautenden Reisepasses mit Ausstellungsdatum 24.2.2000 vorgelegt. Auf die Ungereimtheit hat der Standesbeamte in seiner Vorlage an das Amtsgericht hingewiesen. Kurz darauf hat der Beteiligte zu 1 Kopie eines Reisepasses vorgelegt, in dem das Ausstellungsdatum durch Änderungsvermerk vom 11.7.2001 auf den 9.7.2001 abgeändert worden war. Dieser Reisepass ist den deutschen Behörden im Original nie vorgelegt worden; er konnte nicht auf Echtheit überprüft werden. Nach den Angaben der Beteiligten zu 1 und 2 soll er, nachdem Zweifel an seiner Echtheit aufgekommen waren, nach Indien zurückgeschickt worden sein. Statt dessen hat der Beteiligte zu 1 im Verfahren vor dem Landgericht Ende Februar 2002 einen neuen auf R. lautenden Pass vorgelegt, der das Ausstellungsdatum 21.8.2001 trägt. Dass das Landgericht bei dieser Vorgeschichte und Verhaltensweise des Beteiligten zu 1 Anlass für eine sorgfältige Identitätsprüfung - die Anlegung eines "strengen Maßstabes" - sieht, ist sachgerecht und daher nicht zu beanstanden.

bb) Der Beteiligte zu 1 stützt seine Identität als R. nunmehr auf den Reisepass vom 21.8.2001. Er räumt ein, dass er diesen Reisepass nicht auf dem hierfür vorgesehenen Wege, nämlich durch persönliche Vorsprache bei der indischen Passbehörde, erhalten hat. Damit steht fest, dass der den Pass ausstellende Beamte denjenigen, auf dessen Personalien der Pass lautet, gar nicht persönlich gesehen haben kann; ein solcher Pass ist von vornherein nur bedingt als Identitätsnachweis geeignet. Darüber hinaus hat die Untersuchung durch das Landeskriminalamt die Echtheit des Passes nicht zweifelsfrei bestätigen können. Das Gutachten weist u.a. auf die leichte Möglichkeit der spurenfreien Lichtbildauswechslung hin und hält im Ergebnis Rückfragen bei den indischen Behörden für notwendig.

Der Mitteilung der Deutschen Botschaft, dass im Jahr 2001 ein Pass auf die Personalien R. ausgestellt worden sei, durfte das Landgericht zu Recht keine entscheidende Bedeutung zumessen. Diese Mitteilung räumt weder die Zweifel begründende Tatsache aus, dass der ausstellende Beamte den Passinhaber gar nicht gesehen haben kann, noch den Hinweis des Landeskriminalamts auf die leichte Austauschbarkeit des Passbildes. Im übrigen ist unklar, auf welchen Pass sich die Aussage bezieht; denn nach den Angaben des Beteiligten zu 1 müsste die indische Behörde im Jahr 2001 für R. zwei Pässe ausgestellt haben, einen am 9.7.2001 (in dem sie als Ausstellungsdatum versehentlich den 24.2.2000 angibt, was sie zwei Tage später, am 11.7.2001, korrigiert) und einen am 21.8.2001.

Auch unter Einbeziehung der sonstigen Mitteilungen der Deutschen Botschaft (Vor-Ort-Ermittlungen, Aussagen des Vaters des R. und anderer Personen etc.) konnte das Landgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis kommen, dass Zweifel an der Identität des Beteiligten zu 1 fortbestehen. Insbesondere steht nicht zweifelsfrei fest, dass den befragten Personen vor Ort jemals Lichtbilder des Beteiligten zu 1 vorgelegt worden wären. Die Bestätigung der Deutschen Botschaft, bei den Vor-Ort-Ermittlungen seien Fotos mitgegeben worden, stellt nach ihrem Wortlaut nur einen Rückschluss aus Aktenlage und allgemeiner Übung dar, ohne den (der Deutschen Botschaft seinerzeit mitgeteilten) Einwand des Standesbeamten, es seien damals keine Fotos verschickt worden, konkret zu entkräften. Über die spätere Befragung des Vaters des R. liegen keine Angaben zu einer etwaigen Lichtbildvorlage vor.

Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Landgericht. Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 12 FGG) enthebt die Beteiligten nicht der Pflicht, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (Beibringungsgrundsatz). Das gilt insbesondere für Fälle wie hier, wenn es um etwas so Elementares und Persönliches wie die Identität eines Beteiligten geht. Versäumt ein Beteiligter die ihm obliegende Verfahrensförderung, kann dies grundsätzlich dazu führen, dass eine weitere Ermittlungspflicht des Gerichts entfällt und die Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht nicht durchgreift (BayObLGZ 2001, 347, 351 m. w. N.). Das ist hier der Fall. Das Verhalten des Beteiligten zu 1 war über Jahre hin eher geeignet, seine wahre Identität im unklaren zu lassen als aufzuklären. Er hat bis heute weder einen Pass in Übereinstimmung mit den einschlägigen indischen Vorschriften beantragt, noch den Pass, auf den er sich als Identitätsnachweis beruft, den indischen Behörden (auch nicht der indischen Auslandsvertretung in Deutschland) zur Überprüfung vorgelegt. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass an seiner Identität Zweifel verbleiben, die letztlich nur durch die indischen Behörden ausgeräumt werden können und nach derzeitigem Sachstand nicht ausgeräumt sind, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

e) Die Beteiligte zu 3 hat mit Schreiben vom 6.11.2002 ein Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 24.10.2002 übersandt, wonach die indischen Behörden davon ausgehen, dass die Pässe gefälscht seien. Dies hat als neuer Tatsachenvortrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz außer Betracht zu bleiben. Der Senat hat daher diesen Tatsachenvortrag seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt.

4. Eine Entscheidung im Kostenpunkt ist nicht veranlasst. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wurde gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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