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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 24.01.2003
Aktenzeichen: 1Z BR 14/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2247 Abs. 1
BGB § 2254
BGB § 2258 Abs. 1
BGB § 2267
Zur Frage, wie Testamente auszulegen sind.
Gründe:

I.

Die am 2.9.1999 im Alter von 80 Jahren verstorbene Erblasserin war in dritter Ehe mit dem Beteiligten zu 1 verheiratet; diese Ehe blieb kinderlos. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind die Kinder der Erblasserin aus der ersten und zweiten Ehe.

Das Nachlassgericht hat am 9.9.1999 das folgende - vom Betreuer des Beteiligten zu 1 abgelieferte - eigenhändige Testament der Erblasserin eröffnet:

W. 25.5.82

Mein letzter Wille!

Im falle meines Ablebens setze ich meinen Mann... (den Beteiligten zu 1) als Erben ein. Nach seinen Tode geht geht mein Teil an meine 3 Kinder zu gleichen Teilen. Bei einer event. Wiederverheiratung bzw. einem Zusammenleben mit einer anderen Partnerin bleibt mein Teil liegen soll also erst nach unser beiden Ablebens verteilt werden.

Es folgt die Unterschrift der Erblasserin mit Angabe des Geburtsnamens und der Adresse.

Unter Berufung auf dieses Testament hat der Beteiligte zu 1 einen Erbschein beantragt, der bezeugen soll, dass er Alleinerbe der Erblasserin geworden sei, dass Nacherbfolge angeordnet sei, die mit dem Tode des Vorerben eintrete, und dass Nacherben die Beteiligten zu 2 bis 4 zu je einem Drittel seien.

Diesem Erbscheinsantrag trat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 unter Hinweis auf ein späteres Testament der Erblasserin entgegen. Dieses mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 vom 21.1.2000 vorgelegte Schriftstück lautet:

Wir (Erblasserin und ihr Ehemann) fahren in den Urlaub, und und hoffen auf ein gesundes wiederkomen. Sollte jedoch was was unvohergesehendes passieren sind meine 3 Kinder erberechtigt. ... (Beteiligter zu 2) zu 50 % und die Mädchen je 25 %.... (Ehemann der Erblasserin) Geschwister bekomen nichts

W. 4.9.87

Es folgt die Unterschrift der Erblasserin.

Gestützt auf dieses Testament hat der Beteiligte zu 2 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, der bezeugen soll, dass die Erblasserin von ihm zu 50 %, von den Beteiligten zu 3 und 4 zu je 25 % beerbt wurde. Er ist der Meinung, für die Erbfolge nach der Erblasserin sei das Testament vom.4.9.1987 maßgeblich, mit dem die Erblasserin die Erbfolge neu und anders geregelt habe; das frühere Testament vom 25.5.1982 sei dadurch aufgehoben worden.

Das Nachlassgericht kündigte mit Vorbescheid vom 15.8.2000 an, einen Erbschein gemäß dem Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 zu erteilen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 dagegen hat das Landgericht, nachdem es die Ehefrau des Beteiligten zu 2 als Zeugin vernommen hatte, mit Beschluss vom 10.10.20.01 zurückgewiesen. Das Nachlassgericht hat am 7.11.2001 den angekündigten Erbschein dem Beteiligten zu 1 erteilt.

Der Beteiligte zu 2 hat weitere Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Erbscheinsantrag weiterverfolgt.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig. Nachdem das Nachlassgericht den im Vorbescheid angekündigten Erbschein erteilt hat, ist sie sinngemäß darauf gerichtet, das Nachlassgericht anzuweisen, den Erbschein vom 7.11.2001 einzuziehen und einen Erbschein gemäß dem Antrag des Beteiligten zu 2 zu erteilen (vgl. Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 52).

In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg.

1. Das Landgericht ist in Übereinstimmung mit dem Nachlassgericht davon ausgegangen, dass die Erblasserin durch das Testament vom 25.5.1982 ihren Ehegatten, den Beteiligten zu 1, als Vorerben, ihre drei Kinder aus den beiden ersten Ehen, die Beteiligten zu 2 bis 4, als Nacherben zu gleichen Teilen eingesetzt habe, und dass diese Erbeinsetzung durch das Testament vom 4.9.1987 nicht widerrufen bzw. aufgehoben worden sei. Es hat dem Wortlaut des Testaments vom 4.9.1987 entnommen, dass es sich um ein auf die Gelegenheit des damaligen Urlaubs zugeschnittenes Testament handle, das sich seinem Sinn nach mit der Rückkehr aus diesem Urlaub erledigt habe. Die Erblasserin habe Angst gehabt, ihr und ihrem Ehemann könne etwas zustoßen. Sie habe ein Testament für die Gelegenheit der damaligen Reise und für den Fall errichten wollen, dass ihr und ihrem Ehemann dabei etwas Unvorhergesehenes zustoßen würde. Es könne aus diesem Testament nicht darauf geschlossen werden, dass auch dann, wenn den beiden nichts zustoßen sollte, die Erben die Kinder seien und der Ehemann enterbt sein sollte. Mit der Rückkehr der Eheleute aus dem Urlaub von 1987, sei das Testament vom 25.5.1982 wieder voll in Geltung getreten. Angesichts der auf die Gelegenheit des damaligen Urlaubs beschränkten Fassung des Testaments vom 4.9.1987 könne auch nicht angenommen werden, dass nunmehr der Beteiligte zu 2 Nacherbe zur Hälfte sein sollte.

Die Darstellung der Zeugin (der Ehefrau des Beteiligten zu 2) verdiene keinen Glauben. Hätte die Erblasserin das Testament vom 4.9.1987 wirklich im Schließfach verwahrt und hätte sie wirklich geäußert - und zwar im Hinblick auf dieses Testament und nicht etwa auf Grund einer irgendwann in den Jahren nach 1987 gefassten und nicht verwirklichten Absicht, dementsprechend zu testieren -, nur ihre Kinder würden erben, und hätte sie wirklich ihren Sohn aufgefordert, das Testament aus dem Schließfach zu holen, dann wäre nicht nachvollziehbar, warum der Beteiligte zu 2 das Testament nicht ebenso wie der Betreuer des Beteiligten zu 1 das frühere Testament sofort beim Nachlassgericht abgeliefert habe. Nach der Aussage seiner Ehefrau habe der Beteiligte zu 2 das Testament vom 4.9.1987 schon zu Lebzeiten der Erblasserin aus dem Schließfach geholt. Wäre es so gewesen, dann hätte es einerseits dem Willen der Erblasserin, andererseits dem dringenden Interesse des Beteiligten zu 2 entsprochen und wäre außerdem seine Pflicht gewesen, das Testament sofort abzuliefern. Der Beteiligte zu 2 sei sich offensichtlich im Klaren gewesen, dass das Testament vom 4.9.1987 seiner Zweckbestimmung nach längst überholt gewesen sei. Erst als er erkannt habe, dass es sinnlos wäre, die Echtheit des Testaments vom 25.5.1982 anzuzweifeln, habe er sich doch entschlossen, sich auf das Urlaubstestament zu berufen.

Ergänzend hat das Landgericht auf die Gründe des nachlassgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen, insbesondere auf die Erwägung, dass die Erblasserin, wenn sie eine Enterbung ihres Ehemanns gewollt hätte, sicherlich nicht nur geschrieben hätte: "... (Ehemann) seine Geschwister bekommen nichts" sondern irgendwie auch ausgedrückt hätte, dass auch ihr Ehemann nichts bekommen solle.

2. Die Annahme des Landgerichts, die Erblasserin habe durch das Testament vom 25.5.1982 ihren Ehemann, den Beteiligten zu 1, als Vorerben, ihre Kinder, die Beteiligten zu 2 bis 4, als Nacherben zu gleichen Teilen eingesetzt und diese Verfügungen durch das Testament vom 4.9.1987 weder insgesamt noch in Teilen widerrufen oder aufgehoben, hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) im Ergebnis stand.

a) Das Landgericht hat den Inhalt des Testaments vom 25.5.1982 rechtsfehlerfrei festgestellt. Gegen die Auslegung dieses Testaments wendet sich die weitere Beschwerde auch nicht.

b) Der gemäß dieser Auslegung des Testaments vom 25,.5.1982 erteilte Erbschein vom 7.11.2001 wäre unrichtig, wenn die Erblasserin das Testament vom 25.5.1982 durch das Testament vom 4.9.1987 widerrufen (§§ 2253 ff. BGB) oder aufgehoben (§ 2258 BGB) hätte.

Widerrufen kann der Erblasser ein Testament (abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der §§ 2255 f. BGB) dadurch, dass er seinen Willen, die frühere letztwillige Verfügung außer Kraft zu setzen, in einem späteren Testament zum Ausdruck bringt (§ 2254 BGB). Das Gesetz verlangt keinen ausdrücklichen Widerruf. Es genügt, wenn die Widerrufsabsicht dem Testament im Wege der Auslegung entnommen werden kann (BGH WM 1981, 1137; Staudinger/Baumann BGB 13. Bearb. Rn. 11; Palandt/Edenhofer BGB 62. Aufl. Rn. 2 jeweils zu § 2254).

Die Aufhebung gemäß § 2258 Abs. 1 BGB tritt kraft Gesetzes ein. Sie setzt voraus, dass das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. Ist das der Fall, so ist das frühere Testament soweit aufgehoben, wie der Widerspruch reicht, und zwar ohne dass es einer gerade auf diese Rechtsfolge gerichteten Willenserklärung bedarf. Ein Widerspruch in diesem Sinne besteht einmal, wenn die Testamente sachlich miteinander nicht vereinbar sind, also die getroffenen testamentarischen Anordnungen nicht nebeneinander Geltung erlangen können, sondern einander entgegengesetzt sind und sich dadurch gegenseitig ausschließen. Aber auch wenn die einzelnen testamentarischen Anordnungen sachlich miteinander in Einklang stehen, kann ein Widerspruch im Sinne von § 2258 Abs. 1 BGB gegeben sein, wenn die kumulative Geltung der mehreren letztwilligen Verfügungen den in einem späteren Testament zum Ausdruckkommenden Absichten des Erblassers zuwiderliefe, etwa weil dieser seine Erbfolge mit seinem späteren Testament abschließend und umfassend (ausschließlich) regeln wollte (BGH aaO; FamRZ 1985, 175/176; BayObLG NJW-RR 2002, 1160/1161; Staudinger/Baumann Rn. 10 ff.; Palandt/Edenhofer Rn. 2 jeweils zu § 2258).

Die insoweit gebotene Prüfung, ob ein Widerspruch in dem einen oder anderen Sinne zwischen den verschiedenen Testamenten besteht, macht es erforderlich, dass der Tatrichter die Testamente je für sich nach den hierfür maßgebenden Grundsätzen auslegt und sodann in einem zweiten Schritt die so ermittelten jeweiligen Willen des Erblassers zueinander in Beziehung setzt (BGH WM 1981, 1137).

c) Das Landgericht hat bei seiner Auslegung des Testaments vom 4.9.1987 ohne weiteres vorausgesetzt, dass es sich um ein Einzeltestament der Erblasserin handle. Vieles spricht jedoch dafür, dass es sich um ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute handeln sollte, das aber nur von der Erblasserin, nicht auch von dem Beteiligten zu 1 unterzeichnet wurde. Auf das Ergebnis wirkt es sich aber nicht aus, dass das Landgericht die Prüfung, ob es sich um ein nur von einem Ehegatten unterzeichnetes gemeinschaftliches Testament handelt, unterließ; denn in diesem Falle wäre es zwar als gemeinschaftliches Testament mangels Unterschrift des Beteiligten zu 1 unwirksam, könnte aber in ein wirksames Einzeltestament der Erblasserin umgedeutet werden.

aa) Für das Verständnis als fehlgeschlagenes gemeinschaftliches Testament spricht insbesondere der letzte Satz: "...(Ehemann) seine Geschwister bekommen nichts". Aus diesem Satz ergibt sich, dass eine letztwillige Verfügung auch über das Vermögen des Ehemanns, nicht nur über das Vermögen der Erblasserin selbst getroffen werden sollte; denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin gemeint hätte, die Geschwister ihres Ehemannes kämen als gesetzliche Erben auch ihres Vermögens in Betracht. Es kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie gemeint hätte, sie könne letztwillig auch über das Vermögen des Beteiligten zu 1 verfügen. Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass das Schriftstück, nach ihrer Absicht auch von dem Beteiligten zu 1 unterzeichnet und dadurch ein gemeinschaftliches Testament werden sollte, das eine Erbeinsetzung der Kinder de r Erblasserin auch durch den Beteiligten zu 1 - und damit eine Enterbung seiner Geschwister - enthalten sollte. Diese Deutung passt zu der Auslegung, die das Landgericht dem Testament vom 4.9.1987 im Übrigen gegeben hat, dass es sich nämlich um ein Testament für die Gelegenheit der damaligen Urlaubsreise und für den Fall handeln sollte, dass beiden Ehegatten dabei etwas Unvorhergesehenes zustoßen würde. In diesem Falle bestand Anlass, über die Vermögen beider Ehegatten eine letztwillige Verfügung zu treffen, nicht nur über das der Erblasserin, sondern auch über das ihres Ehemannes, des Beteiligten zu 1; die Erblasserin wünschte ersichtlich, dass er eine letztwillige Verfügung zu Gunsten ihrer Kinder treffe, so dass seine Geschwister von seinem Vermögen "nichts bekommen" würden.

bb) Da die Erblasserin das Schriftstück vom 4.9.1987 eigenhändig geschrieben und unterzeichnet hat, erfüllt es die Formerfordernisse eines eigenhändigen Einzeltestaments nach § 2247 Abs. 1 BGB. In einem solchen Fall ist es grundsätzlich rechtlich zulässig, die im Entwurf des gemeinschaftlichen Testaments enthaltenen Anordnungen als wirksame einseitige Verfügungen aufrechtzuerhalten (BGH NJW-RR 1987,11410; BayObLG NJW-RR 2000, 1534; Palandt/Edenhofer § 2.267 Rn. 4). Für die Frage, ob nur der Entwurf eines gescheiterten gemeinschaftlichen Testaments oder eine wirksame einseitige Verfügung vorliegt, kommt es auf den Willen desjenigen an, der seine Erklärung bereits abgegeben hat. Entscheidend ist, ob sein durch Auslegung zu ermittelnder Wille dahin geht, dass seine Verfügung, die er als gemeinschaftliches Ehegattentestament entworfen hatte, unabhängig vom Beitritt des anderen Ehepartners gelten soll (BayObLG, Palandt/Edenhofer jeweils aaO; Staudinger/Kanzleiter § 2265 Rn. 14).

cc Da die Erblasserin offensichtlich erreichen wollte, dass ihre Kinder auch zu Erben des Beteiligten zu 1 eingesetzt würden, falls dem Ehepaar etwas zustoßen würde, muss angenommen werden, dass sie diese dann jedenfalls zu Erben ihres Vermögens machen, also ihre Verfügung auch unabhängig vom Beitritt des Beteiligten zu 1 gelten lassen wollte.

d) Die Vorinstanzen haben die Erbeinsetzung im Testament vom 4.9.1987 als bedingt verstanden, nämlich als Erbeinsetzung für den Fall, dass den Eheleuten auf der bevorstehenden Urlaubsreise "etwas Unvorhergesehenes passieren" würde. Im Kern trifft diese Auslegung zu.

aa) Wenn der Text eines Testaments in der Form eines Konditionalsatzes auf die Umstände seiner Errichtung Bezug nimmt (z.B.: "Falls ich auf dieser Reise sterbe ..."; hier: "Sollte jedoch was unvorhergesehenes passieren... ") und der Erblasser das Testament später trotz veränderter Umstände nicht widerruft, stellt sich die Frage, ob der Erblasser die Wirksamkeit seiner Anordnungen von einer Bedingung abhängig machen oder nur den Anlass der Testamentserrichtung ausdrücken wollte (Staudinger/Otte § 2074 Rn. 12). Letztwillige Verfügungen können unter eine Bedingung gestellt werden (BayObLGZ 1993, 248/251; FamRZ 1994, 1358). So kann etwa in der in einem Testament enthaltenen Bezugnahme des Erblassers auf seinen Tod bei einer bestimmten Gelegenheit eine echte Bedingung für die in dem Testament verfügte Zuwendung liegen (BayObLG FamRZ 1994, 1358). Entscheidend ist die Auslegung (BayObLG aaO; MünchKomm/Leipold BGB 3. Aufl. § 2074 Rn. 6). Ist der Wille des Erblassers erkennbar, die Wirksamkeit der Verfügung mit dem angegebenen, für ungewiss gehaltenen Umstand unmittelbar zu verknüpfen, so handelt es sich um eine echte Bedingung (MünchKomm/Leipold aaO). Lässt der Inhalt der Anordnungen dagegen keinen Zusammenhang mit der Todesart oder dem Todeszeitpunkt des Erblassers erkennen, so kann angenommen werden, dass die Anordnungen auch dann gelten sollen, wenn der Erblasser unter anderen Umständen stirbt als denen, die ihn zum Testieren veranlasst haben (Staudinger/Otte aaO).

bb) Hier ist der Inhalt der Verfügung mit der Todesart und dem Todeszeitpunkt insofern verknüpft, als die Erbeinsetzung den Tod beider Eheleute voraussetzt. Aus dem letzten Satz ("... seine Geschwister bekommen nichts") ergibt sich, dass die Erblasserin von einem doppelten, sowohl ihr Vermögen als auch das Vermögen ihres Ehemannes erfassenden Erbfall ausging, also den Fall des "gleichzeitigen" Todes beider Eheleute regeln wollte, wobei unter einem "gleichzeitigen" Tod auch Fallgestaltungen zu verstehen sind wie die, dass die Eheleute auf Grund desselben Ereignisses, etwa eines Unfalls auf der Urlaubsreise, kurz nacheinander versterben (vgl. BayObLGZ 1986, 426/431; 1996, 243/247 ff.).

Ob die Regelung des Testaments allein für den Fall des "gleichzeitigen" Todes (in diesem weiteren Sinn) auf der konkret bevorstehenden Urlaubsreise gedacht war, wie die Vorinstanzen annahmen, oder für jeden Fall eines "gleichzeitigen" Todes, - etwa auch auf einer späteren Urlaubsreise - Geltung beanspruchte, braucht nicht näher geprüft zu werden, da kein derartiger Fall eingetreten, die Erblasserin vielmehr vor ihrem Ehemann verstorben ist.

e) Für diesen Fall des Vorversterbens der Ehefrau trifft aber das Testament vom 4.9.1987 keine Regelung. Diesen Fall regelt vielmehr das Testament vom 25.5.1982. Die Testamente sind daher inhaltlich miteinander vereinbar, das eine als Regelung des (eingetretenen) Falles des Vorversterbens der Erblasserin, das andere als Regelung für den (nicht eingetretenen) Fall des "gleichzeitigen" Versterbens der Eheleute. Das spätere Testament vom 4.9.1987 ist danach auch nicht als umfassende, abschließende Regelung der Erbfolge nach der Erblasserin gedacht, sondern als Ergänzung des Testaments vom 25.5.1982 für den dort nicht geregelten Fall des "gleichzeitigen" Versterbens der Eheleute, etwa auf Grund eines Unfalls auf der Urlaubsreise.

Dem Testament vom 4.9.1987 kann daher weder im Wege der Auslegung der Wille entnommen werden, das frühere Testament vom 25.5.1982 zu widerrufen, noch kann dessen Aufhebung auf Grund inhaltlichen Widerspruchs zu dem späteren Testament angenommen werden. Das frühere Testament vom 25.5.1982 blieb vielmehr in seiner Geltung durch das spätere Testament vom 4.9.1987 unberührt. Im Ergebnis ist daher die Annahme des Landgerichts richtig, dass für den tatsächlich eingetretenen Fall des Vorversterbens der Erblasserin dem Testament vom 4.9.1987 keine Regelung entnommen werden kann, dieser Fall vielmehr allein unter das Testament vom 25.5.1982 fällt.

f) Die Rechtsbeschwerde kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie rügt, dass das Landgericht der Zeugin (der Ehefrau des Beteiligten zu 2) keinen Glauben schenkte. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder eines Beteiligten ist dem Tatsachenrichter überlassen und kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachgeprüft werden (BayObLGZ 1964, 433/443; 1992, 309/317 f.; FamRZ 1985, 534/536; Keidel/Kahl Rn. 47; Jansen FGG 2. Aufl. Rn. 19 jeweils zu § 27).

3. Dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen hat, ergibt sich unmittelbar aus der Kostenordnung (§ 2 Nr. 1, § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1); insoweit bedarf es keiner Entscheidung.

Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG war anzuordnen, dass der Beteiligte zu 2 die dem Beteiligten zu 1 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten hat.

4. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde (§ 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO) richtet sich nach dem Wert des Interesses, dem das Rechtsmittel dient. Dieses besteht hier darin, einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erlangen, der die Vererbung des gesamten Nachlasses ausweist, sodass es nicht gerechtfertigt ist, allein von der beanspruchten Quote des Beteiligten zu 2 auszugehen. Der - vom Betreuer des Beteiligten zu 1 mit (aufgerundet) 113200 DM berechnete - reine Nachlasswert (vgl. § 107 Abs. 2 KostO) ist aber um die Pflichtteils- und Ausgleichsansprüche des Beteiligten zu 1 zu kürzen, die den Nachlass belasten würden, wenn er - gemäß dem Rechtsstandpunkt des Beteiligten zu 2 - enterbt worden wäre (§ 2303 Abs. 2, § 1371 Abs. 2 BGB). Der Pflichtteilsanspruch beträgt 14150 DM. Der Zugewinnausgleichsanspruch wird - unter Rückgriff auf § 1371 Abs. 1 BGB - geschätzt auf 28300 DM. Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird demnach auf 70750 DM (36174 EUR) festgesetzt.

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