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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 25.08.2000
Aktenzeichen: 1Z BR 15/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 1938
BGB § 2069
BGB § 2096
Gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn ein kinderloser Erblasser unter Übergehung seiner Geschwister seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin einsetzt und diese vor ihm verstirbt, mag sie auch einen Abkömmling hinterlassen.
BayObLG Beschluss

LG Regensburg 6 T 465/99 AG Regensburg VI 150/98

1Z BR 15/00

25.08.00

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landeserichts hat unter Mitwirkung der Richter Kenklies, Seifried und Dr. Schmid am 25. August 2000 in der Nachlaßsache

beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 8 gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 4. November 1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 8 hat die den Beteiligten zu 1 bis 7 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf DM 2 Mio. festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Alter von 70 Jahren 1998 verstorbene Erblasser war ledig und hatte keine Kinder. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind seine Geschwister, die Beteiligten zu 3 bis 7 sind die Kinder zweier vorverstorbener Brüder.

Der Beteiligte zu 8 ist der 1940 geborene Sohn der K., der Lebensgefährtin des Erblassers, die ihren Ehemann, den Vater des Beteiligten zu 8, im Krieg verloren hatte. Sie betrieb mehrere Metzgereigeschäfte, in denen der Erblasser als Geselle angestellt war. Im Jahr 1948 zog der Erblasser mit der Mutter des Beteiligten zu 8 zusammen und unterhielt mit ihr bis zu deren Tod am 5.5.1992 einen gemeinsamen Haushalt. In diesem lebte der Beteiligte zu 8 bis ca. 1956/1957, danach absolvierte er auswärts eine Lehre und gründete später eine eigene Familie.

Der Erblasser verfaßte am 8.8.1977 ein eigenhändig ge- und unterschriebenes Testament, das wie folgt lautet:

Nach meinen Ableben ist Frau K. Allein-Erbe! Warum ich so entschieden habe, brauche ich meinen Geschwistern nicht weiter erklären. Bitte versteht meinen Entschluß.

Das Nachlaßgericht erteilte auf Antrag der Beteiligten zu 1 den Beteiligten zu 1 bis 7 am 4.3.1998 einen gemeinschaftlichen Erbschein zu unterschiedlichen Anteilen aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Der Beteiligte zu 8 beantragte die Einziehung des Erbscheins, den er für unrichtig hielt, weil die Beteiligten zu 1 bis 7 durch das Testament vom 8.8.1977 von der Erbfolge ausgeschlossen worden seien. Er ist der Auffassung, die ergänzende Auslegung des Testaments ergebe, dass er als Ersatzerbe seiner vorverstorbenen Mutter eingesetzt worden sei. Er beantragte, ihm einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben des Erblassers ausweise. Das Nachlaßgericht vernahm neun Zeugen und hörte den Beteiligten zu 8 persönlich an. Mit Beschluss vom 22.6.1999 zog es den Erbschein vom 4.3.1998 als unrichtig ein und kündigte zugleich an, dem Beteiligten zu 8 einen Erbschein als Alleinerben erteilen zu wollen.

Gegen diese Entscheidung legten die Beteiligten zu 1 bis 7 Beschwerde ein, auf die das Landgericht mit Beschluss vom 4.11.1999 den Beschluss des Nachlaßgerichts vom 22.6.1999 aufhob. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 8 mit der weiteren Beschwerde, der die Beteiligten zu 1 bis 7 entgegengetreten sind. Der Erbschein vom 4.3.1998 befindet sich noch in den Händen der Beteiligten zu 1 bis 7.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Einziehung des Erbscheins vom 4.3.1998 sei nicht gerechtfertigt, weil die Beteiligten zu 1 bis 7 gesetzliche Erben des Erblassers geworden seien. Das Testament vom 8.8.1977 sei gegenstandslos geworden, nachdem die darin als Alleinerbin eingesetzte Mutter des Beteiligten zu 8 am 5.5.1992 vorverstorben sei. Ein Ersatzerbe sei ausdrücklich nicht eingesetzt worden. Die Auslegungsregel des § 2069 BGB finde keine Anwendung, da der Erblasser seine Lebensgefährtin, nicht aber einen Abkömmling eingesetzt hAbs.Eine analoge Anwendung der Vorschrift sei nicht möglich.

Auch die ergänzende Testamentsauslegung ergebe nicht, dass der Erblasser den Beteiligten zu 8 als Ersatzerben eingesetzt hAbs.Zwar könne ein Indiz für einen auf Ersatzerbeneinsetzung gerichteten hypothetischen Willen des Erblassers sein, wenn zwischen ihm und der bedachten Lebensgefährtin ein persönliches Näheverhältnis bestanden hAbs.Ob dies der Fall gewesen sei, könne dahinstehen. Selbst wenn man das notwendige- Näheverhältnis unterstelle, rechtfertigten die außerhalb der Testamentsurkunde liegenden Umstände nicht die Annahme des hypothetischen Willens des Erblassers, er hätte bei Bedenken des Vorversterbens seiner Lebensgefährtin den Beteiligten zu 8 als Ersatzerben eingesetzt. Der Erblasser habe ausweislich der Formulierung des Testaments das gesetzliche Erbrecht seiner Geschwister bedacht und sie um Verständnis gebeten, dass er seine Lebensgefährtin bedenke. Dagegen habe er den Beteiligten zu 8 nicht erwähnt, der im Zeitpunkt der Testamentserrichtung längst aus dem Familienverband ausgeschieden, eine eigene Familie gegründet und ein eigenes Wohnanwesen erworben hAbs.Die an die Geschwister gerichteten Formulierungen im Testament ließen im Zusammenhang mit der zwei Jahre später erfolgenden Einräumung eines Wohnungsrechts für die Lebensgefährtin darauf schließen, dass die Erbeinsetzung deren Versorgung nach dem Tod des Erblassers dienen sollte. Der Auffindungsort des Testaments unter einem Stapel Wäsche und alter Zeitungen spreche dafür, dass der Erblasser nach dem Tod der K. dem Testament keine Bedeutung mehr beigemessen hAbs.

Das gute Verhältnis des Erblassers zum Beteiligten zu 8, den er in einigen Fällen als seinen Bevollmächtigten habe auftreten lassen und für den er sogar gebürgt habe, reiche nicht aus, um auf einen hypothetischen Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu schließen, der auf die Ersatzerbeneinsetzung des Beteiligten zu 8 gerichtet gewesen wäre. Auch die zu Lebzeiten der K. gemachte Äußerung des Erblassers, "alles gehöre der Mam und dem Franz", zwinge nicht zu dem Schluß, dass er letzteren als Ersatzerben angesehen hätte, wenn er das Vorversterben der K. bedacht hätte. Vielmehr sei aufgrund der vom Beteiligten zu 8 wiedergegebenen Äußerungen, er solle nach dem Tod der K. Alleinerbe werden und habe dies geregelt, davon auszugehen, dass der Erblasser eine (Ersatz-) Erbenstellung des Beteiligten zu 8 aus dem Testament vom 8.8.1977 selbst nicht abgeleitet hAbs.

Mit dem Tod der K. sei der durch ihre Erbeinsetzung erfolgte Ausschluß der gesetzlichen Erben gegenstandslos geworden; der Erblasser habe keineswegs seine Verwandten auf jeden Fall von der Erbfolge ausschließen wollen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO). Die Auslegung, die das Landgericht dem Testament vom 8.8.1977 gegeben hat, weist, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der weiteren Beschwerde, keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Das Testament vom 8.8.1977 ist für die Erbfolge ohne Belang, weil die darin zur Alleinerbin eingesetzte Mutter des Beteiligten zu 8 vor dem Erblasser verstorben ist (§ 1923 Abs. 1 BGB) und kein Ersatzerbe (§ 2096 BGB) bestimmt worden ist. Danach tritt gesetzliche Erbfolge, wie im Erbschein vom 4.3.1998 richtig ausgewiesen, ein. Eine Einziehung des Erbscheins (§ 2361 Abs. 1 BGB) kommt nicht in Betracht.

a) Hat der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung eine Person zum Erben eingesetzt und fällt diese Person später weg, z.B. weil sie vor dem Erblasser verstirbt, so ist die Verfügung gegenstandslos, wenn kein Ersatzerbe (§ 2096 BGB) bestimmt ist. Handelt es sich allerdings bei dem eingesetzten und weggefallenen Erben um einen Abkömmling des Erblassers, so ist gemäß § 2069 BGB auch ohne ausdrückliche Ersatzerbeneinsetzung im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei gesetzlicher Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Diese Auslegungsregel kann nicht, auch nicht entsprechend, angewandt werden, wenn der Erblasser eine Person eingesetzt hat, die nicht zu seinen Abkömmlingen gehört (BGH NJW 1973, 240/242; BayObLG FamRZ 1997, 641/642).

In einem solchen Fall ist jedoch durch Auslegung zu ermitteln, ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge des Bedachten zu Ersatzerben zu berufen (BayObLGZ 1982, 159/163). Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung an die Möglichkeit eines vorzeitigen Wegfalls des von ihm eingesetzten Erben tatsächlich gedacht hat und was er für diesen Fall wirklich oder mutmaßlich gewollt hat (OLG Hamm FamRZ 1991, 1483 f.; OLG Frankfurt FamRZ 1996, 829/830).

Kann der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers nicht festgestellt werden, ist eine ergänzende Auslegung in Betracht zu ziehen (BayObLGZ 1988, 165/167; FamRZ 2000, 58/60). Ist der Bedachte eine dem Erblasser nahestehende Person, so legt die Lebenserfahrung die Prüfung nahe, ob der Erblasser eine Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Bedachten gewollt hat oder gewollt haben würde (BayObLGFamRZ 1991, 856/866; FamRZ 1997, 641/642). Als dem Erblasser nahestehende Personen hat die Rechtsprechung in erster Linie Verwandte und insbesondere den Ehegatten angesehen. Zu ihnen kann auch eine Lebensgefährtin des Erblassers gehören, insbesondere dann, wenn es sich um eine tiefergehende und auf Dauer angelegte Beziehung bzw. Lebensgemeinschaft handelt (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 1496/1497). Entscheidend ist, ob die Zuwendung dem Bedachten als erstem seines Stammes oder nur ihm persönlich gegolten hat. Die erforderliche Andeutung im Testament kann dann schon in der Tatsache der Berufung dieser Person zum Erben gesehen werden. In jedem Fall ist aber der Erblasserwille anhand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (BayObLGFamRZ 2000, 58/60; Staudinger/Otte BGB 13. Bearb. § 2069 Rn. 27).

b) Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht bei der Auslegung des Testaments vom 8.8.1977 ausgegangen Die Auslegung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht ist grundsätzlich daran gebunden und kann nur überprüfen, ob die Auslegung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln im Einklang steht und dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht. Die Schlußfolgerungen des Tatrichters müssen hierbei nicht zwingend sein; es genügt und ist mit der weiteren Beschwerde nicht mit Erfolg angreifbar, wenn der vom Tatrichter gezogene Schluß möglich ist, mögen auch andere Schlußfolgerungen denkbar sein (vgl. BGH FamRZ 1997, 411/412; BayObLG FamRZ 2000, 120/122).

c) Nach diesem Prüfungsmaßstab ist die Auslegung des Landgerichts, der Beteiligte zu 8 sei nicht als Ersatzerbe durch das Testament vom 8.8.1977 berufen, nicht zu beanstanden.

aa) Das Landgericht hat beachtet, dass im Falle einer vorverstorbenen Lebensgefährtin deren Nachkomme als Ersatzerbe nach dem hypothetischen Willen des' Erblassers in Betracht kommen kann. Es hat entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 8 keineswegs das eine solche Annahme voraussetzende nahe Verhältnis zwischen dem Erblasser und der im Testament bedachten K. verneint, sondern dieses bei seiner Beweiswürdigung trotz Zweifeln unterstellt. Es hat davon unabhängig aufgrund anderer Umstände die Überzeugung gewonnen, dass die Erbeinsetzung der K. im Testament vom 8.8.1977 nur dieser persönlich galt. Es hat dabei zutreffend zugrunde gelegt, dass das enge persönliche Verhältnis zu der bedachten Person nicht zwangsläufig zur Annahme eines auf Ersatzerbeneinsetzung ihrer Abkömmlinge gerichteten hypothetischen Erblasserwillens führen muß, sondern alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen sind.

bb) Das Landgericht hat seine Überzeugung, die Erbeinsetzung seiner Lebensgefährtin aus Versorgungsgründen habe nur ihr persönlich gegolten und nicht als erste ihres Stammes, darauf gestützt, dass sich der Erblasser im Testament an seine Geschwister mit der Bitte um Verständnis für die von ihm getroffene Erbfolgeregelung wendet. Es hat daraus geschlossen, dass der Erblasser eine Abwägung zwischen dem durch Verwandtschaft begründeten gesetzlichen Erbrecht seiner Geschwister und der Erbeinsetzung seiner Lebensgefährtin vorgenommen hat, die erkennen läßt, dass der Erblasser auch an die sittliche Berechtigung der gesetzlichen Erbfolge gedacht hat. Bei der Frage, wie der Erblasser seine letztwillige Verfügung inhaltlich gestaltet hätte, wenn er die spätere Entwicklung, das Vorversterben seiner Lebensgefährtin, vorausschauend bedacht hätte, hat das Landgericht in Betracht gezogen, dass nach dem Wortlaut des Testaments die Überlegungen des Erblassers neben seiner Lebensgefährtin allein seinen Geschwistern gelten, nicht aber dem Beteiligten zu 8. Folgerichtig hat das Landgericht dem Gesichtspunkt, dass schon die Einsetzung der Lebensgefährtin als Andeutung des auf Ersatzerbeneinsetzung ihres Abkömmlings gerichteten Erblasserwillens genügen kann, keine entscheidende Bedeutung beigemessen, nachdem der Erblasser zugleich seine Geschwister als weichende gesetzliche Erben in seine erbrechtlichen Überlegungen einbezogen hat.

cc) Das Landgericht hat sein Auslegungsergebnis durch das Verhalten des Erblassers bestätigt gefunden. Aus dem abgelegenen Auffindungsort des Testaments hat es geschlossen, dass der Erblasser ihm nach dem Tod der K. keine Bedeutung mehr beigemessen hat. Es hat weiter seine Überzeugung darauf gestützt, dass der Beteiligte zu 8 im Zeitpunkt der Testamentserrichtung etwa 20 Jahre schon aus dem Haushalt des Erblassers ausgeschieden war und der Erblasser selbst - nach seiner vom Beteiligten zu 8 wiedergegebenen Äußerung - nach dem Tod der Lebensgefährtin die Erbeneinsetzung des Beteiligten zu 8 in einer eigenen Verfügung vornehmen wollte bzw. vorgenommen hatte, also selbst nicht davon ausgegangen ist, dass dies schon im Testament vom 8.8.1977 geregelt war. Diese zur Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens gezogenen Schlußfolgerungen sind möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

dd) Das Landgericht hat der von der Ehefrau des Beteiligten zu 8 wiedergegebenen Äußerungen des Erblassers, "alles gehört der Mam und dem Franz" und "das Vermögen wird praktisch sowieso euch gehören", keine Bedeutung für die Testamentsauslegung im Sinne einer Ersatzerbeneinsetzung beigemessen. Diese Äußerungen sind dem Inhalt und der Angabe der Zeugin nach zu Lebzeiten der K. gefallen. Nach Auffassung des Landgerichts betreffen diese die durch das Testament vom 8.8.1977 hergestellte Erbrechtslage und die Rechtsnachfolge nach K., nicht aber die eigene Rechtsnachfolge des Erblassers durch den Beteiligten zu 8. Auch diese Auslegung ist auf dem Hintergrund der übrigen zur Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens herangezogenen Umstände möglich. Das Landgericht hat auch bedacht, dass der Erblasser zum Beteiligten zu 8 jedenfalls bis zum Tod der K., ein gutes Verhältnis gehabt hat, für diesen gebürgt und ihn als seinen Vertreter beschäftigt hat; es mußte hieraus nicht den Schluß ziehen, der Erblasser habe im Testament vom 8.8.1977 den Beteiligten zu 8 konkludent als Ersatzerben berufen.

ee) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass durch das Testament vom 8.8.1977 die gesetzliche Erbfolge der Beteiligten zu 1 bis 7 nach dem Tod der darin bedachten Alleinerbin nicht ausgeschlossen ist. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Erblasser einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge auch stillschweigend ausschließen kann. Der Ausschlußwille muß aber im Testament unzweideutig zum Ausdruck kommen (BayObLGFamRZ 1992, 986). In einem Fall, in dem sich der Ausschluß nur aus der Einsetzung eines anderen Erben ergibt, bedarf es für die Annahme, dass der Ausschluß auch im Fall der Unwirksamkeit der Erbeinsetzung gewollt ist, besonderer Anhaltspunkte (vgl. Palandt/ Edenhofer BGB 59. Aufl. § 1938 Rn. 2 a.E.; Staudinger/Otte § 2085 Rn. 8), wie z.B. ein schlechtes Verhältnis des Erblassers zu seiner Verwandtschaft.

Dieses kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, denn der Erblasser wendet sich in seinem Testament an seine Geschwister mit der Bitte um Verständnis für die getroffene Erbfolgeregelung und verabschiedet sich mit besten Grüßen und Wünschen an sie und mit der ein vertrautes Verhältnis anzeigenden Unterschrift. Dies spricht dafür, dass dem Erblasser die Belange seiner Geschwister nicht gleichgültig waren und er keineswegs unter allen Umständen deren Ausschluß von der gesetzlichen Erbfolge gewollt hat. Das Landgericht hat daher zu Recht davon abgesehen, die - nach dem Tod von K. gegenstandslos gewordene - Enterbung der gesetzlichen Erben bei der ergänzenden Testamentsauslegung zur Frage der Ersatzerbeneinsetzung heranzuziehen.

3. Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlaß. Wer die Gerichtskosten zu tragen hat, ergibt sich aus dem Gesetz. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG hat der Beteiligte zu 8 die den übrigen Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird in Übereinstimmung mit der Festsetzung durch das Landgericht auf DM 2 Mio. festgesetzt (§ 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO).

Ende der Entscheidung

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