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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 19.04.2000
Aktenzeichen: 1Z BR 159/99
Rechtsgebiete: FGG, BGB, KostO


Vorschriften:

FGG § 29 Abs. 4
FGG § 20 Abs. 1
FGG § 12
BGB § 104 Nr. 2
KostO § 131 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS

1Z BR 159/99 LG Augsburg 5 T 3805/97 AG Augsburg VI 2157/96

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Gummer sowie der Richter Dr. Kahl und Kenklies

am 19. April 2000

in der Nachlaßsache

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 bis 5 wird der Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 3. August 1999 aufgehoben. Die Sache wird zu anderer Behandlung und neuer Entscheidung an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die in Augsburg geborene Erblasserin verstarb 1996 im 84. Lebensjahr. Sie lebte fast 60 Jahre in den USA, zuletzt im Staat New York und besaß die amerikanische Staatsangehörigkeit. Ihr Ehemann verstarb bereits 1974; sie hatte keine Kinder. Die Beteiligte zu 1 ist eine weitläufige Verwandte, die vormalige Beteiligte zu 2 war ihre Schwester, die Beteiligten zu 3 bis 5 sind ihre Nichten.

Im Mai 1986 kehrte die Erblasserin nach Deutschland zurück und lebte seitdem hier. Am 9.2.1993 wurde sie in bewußtlosem Zustand in das Krankenhaus eingeliefert und nach Behandlung einer festgestellten Bluthochdruckkrise am 10.2.1993 wieder entlassen. Am 27.5.1993 wurde sie bewußtlos in ihrer Wohnung aufgefunden und erneut in das Krankenhaus eingeliefert, wo neben einer Brustwirbelfraktur u.a. Bluthochdruck und cerebro-vaskuläre Insuffizienz diagnostiziert wurde. Am 14.6.1993 wurde sie in ein Pflegeheim verlegt, in dem sie, nachdem das Vormundschaftsgericht am 13.9.1993 ihre Betreuung angeordnet hatte, bis zu ihrem Tod verblieb. Der Nachlaß besteht aus Geldvermögen von ca. DM 3,6 Mio, das sich im Inland befindet.

Die Erblasserin hinterließ folgende letztwillige Verfügungen:

1. Ein maschinenschriftliches, von zwei Zeugen unterzeichnetes Testament in englischer Sprache vom 19.6.1984;

2. ein vor dem Notar am 14.11.1990 errichtetes Testament, in dem die Erblasserin alle bisher von ihr errichteten letztwilligen Verfügungen in vollem Umfang aufhob und die vormalige Beteiligte zu 2 als Erbin zu 1/3, die Beteiligten zu 3, 4 und 5 sowie einen weiteren Verwandten zu je 1/6 als Erben einsetzte und die Beteiligte zu 5 als Ersatzerbin für die vormalige Beteiligte zu 2 bestimmte;

3. einen notariellen Nachtrag zum Testament vom 14.11.1990, in dem die Erblasserin ein Vermächtnis widerrief;

4. ein eigenhändiges handschriftliches Testament, das folgende Datumsangabe trägt:

24 April 1993

Es hat folgenden Wortlaut:

Hiermit setze ich Frau ... (Beteiligte zu 1), zur alleinigen Erbin meines gesamten Vermögens ein.

Dieses privatschriftliche Testament befand sich im Besitz der Beteiligten zu 1, die es am 13.8.1996 beim Nachlaßgericht ablieferte. Sie beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin der Erblasserin aufgrund des Testaments vom 24.4.1993 ausweist. Mit Schreiben vom 11.4.1997 focht die Beteiligte zu 3 das Testament vom 24.4.1993 an. Mit Vorbescheid vom 18.7.1997 kündigte das Nachlaßgericht die Erteilung eines dem Antrag der Beteiligten zu 1 entsprechenden Erbscheins an. Hiergegen legten die Beteiligten zu 3 bis 5 Beschwerde ein, mit der sie geltend machten, die Erblasserin sei bei Errichtung des auf 24.4.1993 datierten Testaments nicht testierfähig gewesen.

Das Landgericht holte unter anderem eine forensisch-psychiatrische Stellungnahme des Landgerichtsarztes zu der Frage ein, ob aus dem Schriftbild des privatschriftlichen Testaments durch ein psychiatrisches Gutachten Erkenntnisse für die Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung gewonnen werden könnten. Außerdem zog das Landgericht die Akte des Betreuungsverfahrens der Erblasserin bei, in dem ein psychiatrisches Sachverständigengutachten über ihre Betreuungsbedürftigkeit erstellt worden ist. Mit Beschluß vom 3.8.1999 wies das Landgericht die Beschwerde zurück. Gegen diese Entscheidung legten die Beteiligten zu 3 bis 5 weitere Beschwerde ein. Am 17.8.1999 erteilte das Nachlaßgericht der Beteiligten zu 1 einen gegenständlich beschränkten Erbschein, der sie als Alleinerbin der Erblasserin ausweist.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4, § 21 Abs. 2 FGG).

a) Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 3 bis 5 ergibt sich bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde (§ 29 Abs. 4, § 20 Abs. 1 FGG; Bassenge/Herbst FGG 8. Aufl. § 27 Rn. 7).

b) Der Beschluß des Nachlaßgerichts vom 17.8.1999, aufgrund dessen der von der Beteiligten zu 1 beantragte Erbschein erteilt worden ist, läßt das Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten zu 3 bis 5 nicht entfallen. Da das Nachlaßgericht nunmehr den Erbschein entsprechend der Rechtsauffassung des Landgerichts erteilt hat, kann das Rechtsbeschwerdeverfahren mit dem Ziel der Einziehung des erteilten Erbscheins (§ 2361 BGB) fortgeführt werden. In diesem Sinn ist das Rechtsmittelbegehren nunmehr auszulegen (vgl. BayObLGZ 1996, 69/73; Palandt/Edenhofer BGB 59. Aufl. § 2353 Rn. 26).

2. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Erbfolge beurteile sich ungeachtet der amerikanischen Staatsangehörigkeit der Erblasserin nach deutschem Recht und richte sich nach dem Testament vom 24.4.1993. Dieses sei formgerecht errichtet worden und biete keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Inhalts- oder Erklärungsirrtum der Erblasserin. Die Eintragung einer am 24.4.1993 noch nicht gültigen Postleitzahl für die Wohnanschrift der begünstigten Beteiligten zu 1 erlaube keinen Rückschluß auf eine unzulässige Beeinflussung. Auch reiche das von den übrigen Beteiligten und Zeugen, insbesondere von dem im Betreuungsverfahren befaßten Vormundschaftsrichter, bekundete auffällige Interesse der Beteiligten zu 1 am Vermögen der Erblasserin nicht aus, um einen Motivirrtum der Erblasserin anzunehmen.

Die Erblasserin sei bei Errichtung des Testaments am 24.4.1993 testierfähig gewesen. Aufgrund der Angaben der Beteiligten zu 1 und ihres Ehemannes, die allerdings zu ihrer Kenntnis über die Vermögenssituation der Erblasserin wenig glaubwürdige Angaben gemacht hätten, sei davon auszugehen, daß die Erblasserin das Testament tatsächlich am 24.4.1993 und nicht später, insbesondere nach dem 1.7.1993, verfaßt habe. Die von den Beteiligten zu 3 und 5 geschilderte und teilweise von Zeugen bestätigte nachlassende Gedächtnisleistung und zunehmende Verwirrtheit der Erblasserin ab Februar 1993 sowie das die Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin am 1.7.1993 feststellende Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen im Betreuungsverfahren böten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin am 24.4.1993. Denn die Beteiligte zu 1, ihre Mutter und ihr Ehemann hätten eine gute geistige Verfassung der Erblasserin bis zu ihrem Krankenhausaufenthalt ab 27.5.1993 bekundet. Insbesondere der langjährige Hausarzt der Erblasserin habe sie um den 24.4.1993 wiederholt behandelt und keine Einschränkung ihrer geistigen Leistungsfähigkeit, insbesondere keine Symptome von Demenz, wahrgenommen. Auch die mit der Erblasserin befaßten Krankenhausärzte hätten diesbezügliche Auffälligkeiten nicht festgestellt. Zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin am 24.4.1993 bestehe kein Anlaß aufgrund der zeitnahen Befunde des langjährigen Hausarztes, einem berufserfahrenen Internisten, und wegen des Umstandes, daß eine rapide Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Erblasserin aufgrund der Erkrankung Ende Mai 1993 eingetreten sein könne.

3. Das Landgericht ist seiner Aufklärungspflicht (§ 12 FGG, § 2358 BGB) nicht in gebotenem Umfang nachgekommen. Der Beschluß des Landgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zu neuer Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).

a) Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 bis 5 gegen den Vorbescheid vom 18.7.1997 war zulässig (zur Überprüfung dieser Frage im Rechtsbeschwerdeverfahren vgl. BayObLGZ 1993, 389/391 und Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 15).

aa) Die Vorinstanzen haben zutreffend die internationale Zuständigkeit bejaht, da sich die Erbfolge hier nach deutschem Recht richtet. Die Erblasserin hatte seit Mai 1986 ihren Wohnsitz in Deutschland. Das für die Beurteilung der Erbfolge maßgebliche Recht des Staates New York (Art. 25 Abs. 1 EGBGB) verweist hinsichtlich des beweglichen Vermögens in das deutsche Recht zurück (§ 3-5.1b Estates, Powers and Trust Law von 1966; vgl. Ferid/Firsching Internationales Erbrecht Bd. VII US-Texte III Nr. 30a S. 46/47; vgl. auch BayObLGZ 1975, 86/88 f.). Das deutsche Recht nimmt die Verweisung an (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).

bb) Die Beteiligten zu 3 bis 5, die eine Erbenstellung aufgrund des Testaments vom 14.11.1990 beanspruchen, haben zwar bislang keinen Erbscheinsantrag gestellt; dennoch sind sie beschwerdebefugt. Das Nachlaßgericht hat den Vorbescheid vom 18.7.1997 erlassen, weil von ihnen ein dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 widersprechender Antrag zu erwarten war (vgl. Palandt/Edenhofer BGB 59. Aufl. § 2353 Rn. 22 m.w.N.). Der Vorbescheid enthält eine für die Beteiligten zu 3 bis 5 beschwerdefähige Zwischenentscheidung, weil darin das von ihnen in Anspruch genommene Erbrecht konkludent verneint worden ist.

b) In der Sache kann die Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben, weil es kein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin am 24.4.1993 eingeholt hat, obwohl hierzu Anlaß bestanden hat.

aa) Die Testierfähigkeit setzt nach allgemeiner Meinung die Vorstellung des Testierenden voraus, daß er ein Testament errichtet hat und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen aufweisen. Er muß in der Lage sein, sich ein klares Urteil zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ausüben. Das schließt auch die Gründe ein, welche für und gegen die Anordnungen sprechen (vgl. BayObLGZ 1999, 205/211). Nach seinem so gebildeten Urteil muß der Testierende grundsätzlich frei von Einflüssen Dritter handeln können (vgl. BayObLG NJWRR 1998, 870; st. Rspr.). Das schließt nicht aus, daß er Anregungen Dritter aufnimmt und sie kraft eigenen Entschlusses in seiner letztwilligen Verfügung umsetzt (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 318).

bb) Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben sind, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Feststellung des Landgerichts, die Erblasserin sei bei Errichtung des Testaments vom 24.4.1993 nicht erweislich testierunfähig gewesen, nur daraufhin überprüfen, ob das Landgericht den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht hat (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB), ob die Vorschriften über die Beweisaufnahme verletzt wurden und ob die Beweiswürdigung fehlerhaft ist. Letztere kann nur dahin überprüft werden, ob das Landgericht bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder die Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen, ferner ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat.

cc) Das Landgericht hat den für die Beurteilung der Testierfähigkeit maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend (vgl. dazu BayObLGZ FamRZ 1994, 593) aufgeklärt.

(1) Die Frage, ob die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war oder nicht, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen beantworten (vgl. BayObLG FamRZ 1985, 742/743; BayObLGZ 1995, 383/391). Allerdings ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen nur erforderlich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Anlaß besteht, an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu zweifeln (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1242/1243).

(2) Das ist der Fall. Auch nach dem Ergebnis der vom Landgericht angestellten Beweiserhebungen sind konkret begründete Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin am 24.4.1993 verblieben:

Der im Betreuungsverfahren beigezogene psychiatrische Sachverständige hat am 1.7.1993 u.a. festgestellt, daß die Erblasserin nur noch grob orientiert und in ihrer Wahrnehmung eingeschränkt ist; er hat bei der Erblasserin eine mittelschwere seelische Behinderung aufgrund eines fortschreitenden altersbedingten Abbaus der körperlichen und geistigen Kräfte bzw. eine demenzielle Entwicklung festgestellt und Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB angenommen. Da sich der von ihm geschilderte Zustand der Erblasserin in der Regel als Ergebnis eines langandauernden Prozesses des Verfalls der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Entschließungsfreiheit darstellt, war das Landgericht gehalten, mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen der Frage nachzugehen, ob im vorliegenden Fall aus dem Zustandsbild vom 1.7.1993 Rückschlüsse auf die Testierfähigkeit der Erblasserin am 24.4.1993 gezogen werden können. Angesichts des Befundes vom 1.7.1993 durfte das Landgericht nicht ohne Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen davon ausgehen, daß das Zustandsbild der Erblasserin am 1.7.1993 allein auf ihren Zusammenbruch Ende Mai 1993 zurückzuführen ist. Das gilt um so mehr, als das Landgericht offengelassen hat, ob nicht schon dieser Zusammenbruch auf den fortgeschrittenen körperlichen und geistigen Verfall der Erblasserin zurückzuführen ist. Der Aufnahmebefund vom 27.5.1993 könnte dafür sprechen.

Die Befunderhebungen durch die Krankenhausärzte, die jeweils aus internistischen Gründen kurzfristig mit der Erblasserin befaßt waren und die Bekundungen des langjährigen Hausarztes, eines Facharztes für innere Krankheiten, haben die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht entbehrlich gemacht. Ihnen kommt zwar gegenüber den sonstigen Zeugenaussagen eine besondere Rolle bei der Erhebung der Befundtatsachen zu; für die Beurteilung der Testierfähigkeit aber ist ihnen im Hinblick auf die besondere Sachkunde eines psychiatrischen Sachverständigen keine entscheidende Bedeutung beizumessen (vgl. BayObLGZ 1995, 383/391 m.w.N.).

4. Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlaß. Über die Erstattung der Kosten auch des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat das Landgericht zu entscheiden (Keidel/Zimmermann § 13a Rn. 36).

Eine Geschäftswertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde unterbleibt, weil dieses nach der auch im Verfahren über eine weitere Beschwerde geltenden Vorschrift des § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO gebührenfrei ist.

Ende der Entscheidung

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