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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 04.02.2000
Aktenzeichen: 1Z BR 16/99
Rechtsgebiete: FGG, BGB, ZPO


Vorschriften:

FGG § 29 Abs. 1 Satz 2
FGG § 29 Abs. 1 Satz 1
FGG § 27 Abs. 1 Satz 2
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1
BGB § 2247
BGB § 2258 Abs. 1
ZPO § 561
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS

1Z BR 16/99 LG Ansbach 4 T 1174/98 AG Ansbach VI 751/97

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Gummer sowie der Richter Sprau und Seifried

am 4. Februar 2000

in der Nachlaßsache

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Ansbach vom 24. September 1998 und des Landgerichts Ansbach vom 12. Januar 1999 aufgehoben.

Gründe:

I.

Die am 23. Juli 1997 im Alter von 74 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Der Nachlaß besteht aus einer Eigentumswohnung und beträchtlichen Bankguthaben.

Das Nachlaßgericht hat insgesamt 20 letztwillige Verfügungen der Erblasserin eröffnet. Die Beteiligten gehören zu dem Kreis der durch diese Testamente - als Erben oder Vermächtnisnehmer - bedachten Personen. Bei dem Beteiligten zu 1 handelt es sich um den Stiefsohn der Erblasserin, den Sohn ihres letzten Ehemannes aus dessen erster Ehe. Die Beteiligten zu 5 bis 7 sind die Kinder des Beteiligten zu 1. Bei der Beteiligten zu 2 handelt es sich um die Nichte (Tochter des noch lebenden Bruders), bei dem Beteiligten zu 3 um den Neffen (Sohn der vorverstorbenen Schwester) der Erblasserin. Der Beteiligte zu 4 ist der Sohn der Beteiligten zu 2.

Die Erblasserin hatte in den Jahren 1972 bis 1987 vier notariell beurkundete Testamente errichtet, die in die besondere amtliche Verwahrung gegeben worden waren. In den Jahren 1989 bis 1994 hatte sie 15 privatschriftliche Testamente verfaßt, die sie teilweise (Testamente vom 28.6.1989, 30.9.1991, 22. und 23.9.1994) in die amtliche Verwahrung gegeben hatte. Zwei Vermächtnisse anordnende letztwillige Verfügungen vom 1. und 2.1.1989 hatte sie offenbar der Vermächtnisnehmerin ausgehändigt; sie wurden von dieser abgeliefert. Die übrigen wurden offenbar im Nachlaß gefunden und von den Beteiligten zu 1, 3 oder 7 abgeliefert. Am 21.5.1997 hatte die Erblasserin noch mit einem auf einen Briefumschlag gesetzten Testament dem Beteiligten zu 1 "die Wohnung seines Vaters", d.h. die Eigentumswohnung, die sie von ihrem vorverstorbenen Ehemann geerbt hatte, "vererbt". Dieses Testament hatte der Beteiligte zu 1 in Besitz und am 25.9.1997 abgeliefert.

Aufgrund dieses Testaments und eines im Nachlaß gefundenen undatierten, den Umständen nach aus der Zeit September/Oktober 1994 stammenden Testaments, das nach der Unterschrift der Erblasserin die Worte "Otto ist Erbe" enthält, hatte der Beteiligte zu 1 einen Erbschein als Alleinerbe beantragt. Die Beteiligten zu 2 und 4 hatten einen Erbschein beantragt, der sie als Erben je zur Hälfte ausweisen solle. Sie hatten sich dabei auf das Testament vom 30.9.1991 berufen, mit dem sie - und die durch Testamente vom 22. und 23.9.1994 wieder "enterbten" Beteiligten zu 3, 5, 6 und 7 - als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt worden waren.

Das Nachlaßgericht hatte am 9.3.1998 einen Vorbescheid zugunsten der Beteiligten zu 2 und 4 erlassen, das Landgericht die Beschwerde des Beteiligten zu 1 dagegen mit Beschluß vom 8.4.1998 zurückgewiesen. Am 30.6.1998 hat das Nachlaßgericht der Beteiligten zu 2 einen Erbschein erteilt, der sie und den Beteiligten zu 4 als Erben je zur Hälfte ausweist.

Nachdem am 14.7.1998 das in einem Notizbuch niedergelegte, am 4.5.1998 vom Beteiligten zu 1 abgelieferte Schriftstück vom 6.9.1994 eröffnet worden war, hat das Nachlaßgericht diesen Erbschein durch Beschluß vom 24.9.1998 von Amts wegen wieder eingezogen. Es entnahm den Erklärungen in dem Notizbuch, daß die Erblasserin damit die Stiftung E zum Alleinerben eingesetzt habe, und sah keinen Grund zur Annahme, daß es sich nur um einen Testamentsentwurf handle.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wies das Landgericht mit Beschluß vom 12.1.1999 zurück.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die durch Anwaltsschriftsatz eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2.

Sie beantragt, die Beschlüsse des Landgerichts und des Nachlaßgerichts aufzuheben.

II.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist zulässig und auch begründet. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 550 ZPO) insofern nicht stand, als das Landgericht annahm, durch die schriftlichen Erklärungen in dem blauen Notizbuch habe die Erblasserin eine schon mit der vollendeten Niederschrift gültige letztwillige Verfügung treffen wollen.

1. Die nicht fristgebundene weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG) und in der nach § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG zulässigen Form bei einem der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 FGG zuständigen Gerichte eingelegt worden. Das Beschwerderecht der Beteiligten zu 2 ergibt sich aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde (§ 29 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 1 FGG; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 27 FGG Rn. 7).

Da die vom Nachlaßgericht angeordnete Einziehung des der Beteiligten zu 2 erteilten Erbscheins, wie aus den Akten ersichtlich, bislang noch nicht - durch Rückgabe der der Beteiligten zu 2 erteilten Ausfertigung - tatsächlich vollzogen wurde, ist die weitere Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Anordnungsbeschlusses sowie des die Beschwerde gegen ihn zurückweisenden landgerichtlichen Beschlusses zulässig (BayObLG FamRZ 1994, 658 LS; Staudinger/Schilken BGB 13. Aufl. § 2361 Rn. 27).

2. Das Landgericht hat angenommen, daß die unter dem Datum des 6.9.1994 in dem blauen Notizbuch unter der Überschrift "Mein letzter Wille" eigenhändig niedergelegte und unterzeichnete Erklärung der Erblasserin nach ihrem Willen eine gültige letztwillige Verfügung sei. Für diesen Willen spreche bereits die Überschrift. Gegen ihn spreche nicht die ungewöhnliche Schreibunterlage, das Notizbuch. Die Erblasserin habe auch schon "frühere letztwillige Verfügungen" auf einem Briefumschlag verfaßt, z.B. das Testament vom 21.5.1997 zugunsten des Beteiligten zu 1. Grundsätzlich spreche auch der ungewöhnliche Aufbewahrungsort für ein Testament nicht gegen den Testierwillen der Erblasserin, auch nicht der Umstand, daß dieses Testament, anders als frühere und spätere Testamente, nicht dem Nachlaßgericht zu Verwahrung übergeben wurde. Der Inhalt der später in die amtliche Verwahrung gegebenen Testamente vom 22. und 23.9.1994 widerspreche nicht dem Notizbuch-Testament; in ihnen seien "lediglich die weiteren Beteiligten zu 3, 5, 6 und 7 enterbt" worden. Entscheidend sei, daß die Verfügungen in dem Notizbuch von der Erblasserin unterschrieben worden seien. Dies lasse eindeutig auf den Testierwillen der Erblasserin schließen.

3. Letztwillige Verfügungen müssen als Willenserklärungen mit einem auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichteten Willen getroffen werden, nämlich mit dem ernstlichen Willen des Erblassers, ein Testament zu errichten und rechtsverbindliche Anordnungen zu treffen (allgemein zum Rechtsfolgewillen: BGH NJW 1993, 2100; Palandt/Heinrichs BGB 59. Aufl. Einf v § 116 Rn. 4; speziell zum Testierwillen: Staudinger/Baumann BGB 13. Aufl. Rn. 15, Soergel/Harder BGB 12. Aufl. Rn. 6, RGRK/Kregel BGB 12. Aufl. Rn. 5 je zu § 2247). Daher muß außer Zweifel stehen, daß der Erblasser die Urkunde als seine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat (BayObLG FamRZ 1989, 1124/1225; Rpfleger 1999, 184). Dieser ernstliche Wille zu testieren folgt bei privatschriftlichen Erklärungen nicht in jedem Fall aus der Erfüllung aller Formerfordernisse eines eigenhändigen Testaments nach § 2247 BGB. Auch bei Einhaltung der Form des § 2247 BGB darf die Urkunde nach dem in ihr verlautbarten oder anderweitig feststellbaren Willen des Erblassers nicht als bloßer Entwurf gefertigt sein oder sonst nur eine vorbereitende oder ähnlich unverbindliche Bedeutung haben (BayObLGZ 1970, 173/178; Rpfleger 1980, 189/190).

Dafür, ob der Erblasser im Einzelfall ernstlich eine letztwillige Verfügung treffen wollte, kommt es allein auf den tatsächlichen Willen des Erblassers an (Dittmann/Reimann/Bengel Testament und Erbvertrag 3. Aufl. § 2247 BGB Rn. 5). Es handelt sich um eine im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage, die vom Tatrichter im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) unter Heranziehung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen ist (BayObLGZ 1970, 173/179; Rpfleger 1980, 189/190; FamRZ 1989, 1124/1125; 1990, 672; Rpfleger 1999, 184). Zwar wird angenommen, beim Vorliegen eines äußerlich formgerechten Testaments spreche eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, daß der Erblasser das Schriftstück als Testament angesehen hat. Dies kann aber durch die Umstände des Einzelfalls in Frage gestellt sein. Auch bei Einhaltung der Form im übrigen muß ein mit "Testament" oder "Mein letzter Wille" überschriebenes Schriftstück noch nicht als endgültige letztwillige Verfügung betrachtet werden, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte eine andere Beurteilung als naheliegend erscheinen lassen (BayObLG FamRZ 1989, 1124/1125).

Das Rechtsbeschwerdegericht ist nach § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 ZPO an die Feststellung des Landgerichts gebunden, sofern der maßgebliche Sachverhalt ausreichend erforscht wurde, bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und nicht gegen gesetzliche Beweis- und Auslegungsregeln oder gegen feststehende Erfahrungssätze verstoßen worden ist (BayObLG FamRZ 1990, 672).

4. Das Landgericht hat bei seiner Feststellung, es handle sich bei den mit "Mein letzter Wille" überschriebenen Erklärungen im blauen Notizbuch um ein Testament, nicht um einen bloßen Testamentsentwurf, nicht alle für die Beurteilung dieser Frage wesentlichen Umstände berücksichtigt und erörtert.

Es hat zwar gesehen, daß ein Notizbuch als Ort der Niederlegung eines Testaments ungewöhnlich ist, und hat nicht unbeachtet gelassen, daß die Erblasserin nicht diese Erklärung, wohl aber andere, auch spätere eigenhändige Testamente in die amtliche Verwahrung gegeben hat. Diesen letzteren Umstand hat es aber nur im Hinblick auf § 2258 Abs. 1 BGB gewürdigt und festgestellt, daß die späteren in die amtliche Verwahrung gegebenen Testamente vom 22. und 23.9.1994 den Verfügungen in dem Notizbuch inhaltlich nicht widersprechen, weil in ihnen "lediglich die weiteren Beteiligten zu 3, 5, 6 und 7 enterbt" würden.

Dies ist schon in tatsächlicher Hinsicht unrichtig: In den Testamenten vom 22. und 23.9.1994 werden nicht "weitere Beteiligte" enterbt, sondern es werden dieselben Beteiligten enterbt. Sowohl die Kinder des Beteiligten zu 1 (die Beteiligten zu 5 bis 7), die mit dem Testament vom 22.9.1994 "enterbt" werden, als auch der Beteiligte zu 3, der im Testament vom 23.9.1994 "enterbt" wird, wären bereits - und zwar ausdrücklich - mit den Verfügungen vom 6.9.1994 "enterbt" worden, falls es sich hierbei um letztwillige Verfügungen handelte. Für die Frage, ob die Erblasserin ihre im Notizbuch niedergelegten Erklärungen bereits als gültige letztwillige Verfügungen ansah, kommt es nicht auf die Vereinbarkeit dieser Verfügungen mit den späteren Verfügungen in den Testamenten vom 22. und 23.9.1994 unter dem Gesichtspunkt des § 2258 Abs. 1 BGB an. Vielmehr stellt sich die Frage, ob es nicht gegen die Annahme spricht, die Erblasserin habe die Erklärungen in dem Notizbuch als gültige letztwillige Verfügungen betrachtet, daß die Erblasserin in den dem Nachlaßgericht zur amtlichen Aufbewahrung übersandten Testamenten vom 22. und 23.9.1994 Verfügungen traf, die sie weniger als drei Wochen zuvor bereits in dem Testament vom 6.9.1994 getroffen hätte, wenn sie es als Testament angesehen hätte.

Im Zusammenhang mit dem vom Landgericht an sich nicht übersehenen, aber in seiner Bedeutung nicht gewürdigten Umstand, daß die Erblasserin in den Jahren 1989 bis 1994 mehrere eigenhändige Testamente an das Nachlaßgericht zur amtlichen Aufbewahrung gesandt hat, hätte das Landgericht sich ferner mit einer stilistischen Eigentümlichkeit der Testamente der Erblasserin auseinandersetzen müssen. Die Erblasserin hat ihre an das Nachlaßgericht übersandten - und auch nicht an das Nachlaßgericht übersandte - Testamente häufig so formuliert, als ob sie die Rechtsfolge nicht bereits als unmittelbare Folge der Niederschrift ihres letzten Willens, sondern erst einer ihrem - in die Form einer Bitte gekleideten - Willen entsprechenden Tätigkeit des Nachlaßgerichts angesehen habe. Im Testament vom 28.6.1989 heißt es: "Bitte ... enterben sie diese Leute", im Testament vom 22.9.1994: "Bitte enterben sie A., G. und den 35 Jahre alten J ....", im Testament vom 23.9.1994 zwar einerseits: "Ich ... enterbe meinen Neffen ...", aber andererseits auch: "Ich bitte ihm voll und ganz enterben ...". Auch in den Erklärungen vom 6.9.1994 heißt es dementsprechend u.a.: "Bitte beachten alle enterbt F. mit Kinder J. mit Frau", und im Testament vom 26.2.1994, das in einem an das Nachlaßgericht adressierten (nicht abgesandten) verschlossenen Briefumschlag gefunden worden war: "Also bitte kein Erbrecht der Frau V .... bitte das berücksichtigen".

5. Wegen der Nichtberücksichtigung dieser Umstände ist die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerhaft. Da weitere Ermittlungen nicht mehr in Betracht kommen, kann der Senat eine eigene Würdigung vornehmen. Sie ergibt, daß sich die Entscheidung des Landgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 563 ZPO). Vielmehr ist sie aufzuheben, und auf die begründete Beschwerde der Beteiligten zu 2 auch der Beschluß des Nachlaßgerichts.

Die vom Landgericht nicht, jedenfalls nicht im Zusammenhang berücksichtigten und gewürdigten Eigentümlichkeiten - die auf die Vorstellung der Erblasserin hindeutenden Formulierungen, daß Erbeinsetzungen erst mit der Mitteilung an das Nachlaßgericht Wirksamkeit entfalten, die Tatsache, daß sie entsprechend verfuhr und ihre diesbezüglichen eigenhändig getroffenen Verfügungen auch an das Nachlaßgericht zur amtlichen Aufbewahrung übersandte, und der Umstand, daß sie in den dem Nachlaßgericht übersandten Testamenten vom 22. und 23.9.1994 nochmals Verfügungen traf, die sie bereits am 6.9.1994 im Notizbuch getroffen hätte, wenn es sich dabei nach ihrer Vorstellung um ein Testament gehandelt hätte - begründen im Zusammenhang mit dem auch für die Erblasserin ungewöhnlichen Ort für ein Testament ernstliche Zweifel daran, daß es sich bei den im blauen Notizbuch unter der Überschrift "Mein letzter Wille" niedergelegten Erklärungen der Erblasserin nach ihren Vorstellungen bereits um verbindliche letztwillige Verfügungen handelte, nicht nur um zwar die Form eines Testaments wahrende, aber noch unverbindliche, nur vorbereitende Erklärungen, deren Verbindlichkeit nach ihren Vorstellungen erst mit der Absendung an das Nachlaßgericht eingetreten wäre.

Schon das Bestehen gewichtiger Zweifel an dem Testierwillen der Erblasserin, die sich nicht ausräumen lassen, bewirkt, daß die Erklärungen vom 6.9.1994 nicht als gültiges Testament angesehen werden können; denn der ernstliche Testierwille muß außer Zweifel stehen. Diese Erklärungen können daher weder Grundlage einer Erbscheinserteilung sein (vgl. KG FamRZ 1991, 486/487 f.; BayObLG FamRZ 1989, 1124/1125; BayObLGZ 1970, 173/181), noch kann mit ihnen die Einziehung eines Erbscheins begründet werden, wenn dieser nur dann unrichtig wäre, falls es sich bei diesen Erklärungen um letztwillige Verfügungen handelte.

6. Es sind auch keine anderen Gründe für die Unrichtigkeit des der Beteiligten zu 2 erteilten Erbscheins ersichtlich. Eine Einziehung kommt daher nicht in Betracht.

Die Annahme der Vorinstanzen, daß die Erbeinsetzung durch das (dem Nachlaßgericht übersandte) Testament vom 30.9.1991 gültig geblieben ist, soweit sie nicht - hinsichtlich der Beteiligten zu 3 und 5 bis 7 - durch die (ebenfalls an das Nachlaßgericht übersandten) Testamente vom 22. und 23.9.1994 widerrufen wurde, ist nicht zu beanstanden.

Auch die Annahme der Vorinstanzen, das auf einem Briefumschlag niedergelegte Testament vom 21.5.1997 sei als Vermächtnis zugunsten des Beteiligten zu 1, nicht als Erbeinsetzung zu verstehen, ist nicht zu beanstanden, da die Erblasserin in anderen Urkunden ihr gesamtes Vermögen mit "Wohnung und Geld" zu bezeichnen pflegt (so in dem blauen Notizbuch, ferner im Testament vom 30.9.1991: "Ich ... vermache meine Eigentumswohnung wie auch Bargeld ...").

7. Gerichtskosten fallen in keiner Instanz an, da das von Amts wegen eingeleitete Verfahren ohne Einziehung des Erbscheins endet (vgl. §§ 108, 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Für die Anordnung einer Kostenerstattung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG besteht kein Anlaß.

Es bedarf deshalb auch keiner Festsetzung des Geschäftswerts der weiteren Beschwerde.

Ende der Entscheidung

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