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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 11.07.2001
Aktenzeichen: 1Z BR 17/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2084
BGB § 2363
Zur Frage, wie ein Testament auszulegen ist, wenn der Erblasser seine drei Kinder zu Nacherben einsetzt und gleichzeitig bestimmt, daß eines der Kinder den Hof " bei einer nicht überhöhten Last" übernehmen solle.
Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Präsidenten Gummer sowie der Richter Rojahn und Zwirlein

am 11. Juli 2001

in der Nachlasssache

beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 29. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 1 hat die den Beteiligten zu 2 und 3 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 104533 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Erblasser ist 1968 im Alter von 64 Jahren verstorben. Er hinterließ seine 1999 nachverstorbene Ehefrau S. und drei Kinder, die Beteiligten zu 1 bis 3. Das positive Nachlassvermögen umfasste dem von der Witwe erstellten Nachlassverzeichnis vom 10.4.1969 zufolge im wesentlichen folgende Vermögenswerte: Landwirtschaftlichen Grundbesitz (Einheitswert 18500 DM), persönliche Habe (4380 DM), Guthaben bei Banken, Sparkassen und Bausparkassen (28693 DM), Genossenschaftsanteile und Bargeld (250 DM), Forderungen (3519 DM), 50%-Anteil an einer OHG (34860 DM).

Am 1.1.1961 errichtete der Erblasser handschriftlich ein von ihm unterschriebenes Testament mit folgendem Inhalt:

Für den Fall meines Todes setze ich meine Ehefrau zu meiner Erbin ein. Nachdem sind meine Kinder (Beteiligte zu 1 bis 3), wobei mein Sohn... (Beteiligter zu 1) den Hof u. Sägeanteil übernehmen soll bei einer nicht überhöhten Last.

Nacherbfolge tritt ein bei Tod oder Wiederverehelichung meiner Frau.

Es folgen Ort, Datum und Unterschrift.

Darunter enthält das Testament vom 1.1.1961 Angaben zum "Besitzumfang" des Erblassers. Erwähnt sind der Hof, ein 50%-Anteil am Sägewerk, eine 100%ige Aufwertung eines Guthabens von 15000 DM seit 1948, weiteres Guthaben von ca. 30000 DM und weiteres Vermögen in einem vom Erblasser auf mindestens 20500 DM bezifferten Gesamtwert.

Bereits in früheren Jahren hatte der Erblasser eigenhändig Testamente errichtet. In einem Testament vom 14.10.1943 bestimmte er den Beteiligten zu 1 zum "Anerben" für den Hof und verfügte hinsichtlich des Anteils an der Sägewerksgesellschaft, dass diesen ebenfalls der Beteiligte zu 1 bekommen solle. Das Barvermögen und Bankguthaben sollten die Beteiligten zu 2 und 3 erhalten. Der Beteiligte zu 1 wurde verpflichtet, hälftig neben der Ehefrau des Erblassers die Kosten einer Ausbildung der Schwestern zu tragen.

Mit Datum vom 1.5.1945 ergänzte der Erblasser die letztwillige Verfügung vom 14.10.1943 in Anbetracht bereits vollzogener Auseinandersetzungen dahingehend, dass "das Verbleibende zu teilen" sei, wobei die Beteiligten zu 2 und 3 gleichzustellen seien.

In einem weiteren Testament vom 5.12.1954 hatte der Erblasser verfügt, der Beteiligte zu 1 erhalte den Hof und den Sägewerksanteil nach Vollendung seines 25. Lebensjahres. Ihm wurde u.a. auferlegt, den Beteiligten zu 2 und 3 eine Ausbildung zu finanzieren sowie Heiratsgut und Ausstattung im Umfang von jeweils mindestens 17.500'DM zukommen zu lassen.

Am 8.4.1968 erteilte das Amtsgericht aufgrund des Testaments vom 1.1.1961 einen Erbschein, in dem die Witwe des Erblassers als Vorerbin, die drei Kinder (Beteiligte zu 1 bis 3) als Nacherben zu gleichen Teilen aufgeführt sind. Gegen die Aufnahme auch der Beteiligten zu 2 und 3 als Nacherben wandte sich die Witwe des Erblassers mit Schreiben vom 11.4.1968 und trug vor, der Beteiligte zu 1 sei alleiniger Nacherbe. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Erbscheinseinziehung mit Beschluss vom 22.4.1968 zurück.

Der Beteiligte zu 1 übertrug sein Nacherbenanwartschaftsrecht mit notariellem Vertrag vom 23.6.1995 auf seine Ehefrau, die Beteiligte zu 4.

Am 21.10.1999 verstarb die Vorerbin S. Der Erbschein vom 8.4.1968 wurde daraufhin mit Beschluss des Amtsgerichts vom 18.11.1999 als unrichtig eingezogen.

Die Beteiligte zu 2 beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der aufgrund des durch den Tod der Vorerbin eingetretenen Nacherbfalls die Beteiligten zu 2, 3 und 4, hilfsweise die Beteiligten zu 1, 2 und 3 als Miterben zu je 1/3 ausweisen sollte. Mit Beschluss vom 24.5.2000 bewilligte das Amtsgericht die Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligten zu 2, 3 und 4 aufgrund des am 21.10.1999 eingetretenen Nacherbfalles als Miterben zu je 1/3 ausweist. Ein entsprechender Erbschein wurde am 26.5.2000 erteilt.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legte der Beteiligte zu 1 Beschwerde ein mit dem Antrag, den Erbschein vom 26.5.2000 als unrichtig einzuziehen und ihm einen Erbschein zu erteilen, wonach er alleiniger Erbe des Erblassers geworden ist.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 29.1.2001 den Erbschein vom 26.5.2000 als unrichtig eingezogen und unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen das Amtsgericht angewiesen, einen Erbschein zu erteilen dahingehend, dass der Erblasser aufgrund des 21.10.1999 eingetretenen Nacherbfalles von den Beteiligten zu 1, 2 und 3 je zu 1/3 beerbt worden ist. Mit der hiergegen gerichteten weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Ziel weiter, einen Erbschein zu erhalten, der ihn als Alleinerben ausweist.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt, der Erbschein vom 26.5.2000 sei insofern unrichtig, als er statt des Beteiligten zu 1 die Beteiligte zu 4 als Miterbin zu 1/3 ausweise. Die Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts des Beteiligten zu 1 auf die Beteiligte zu 4 lasse die im Erbschein anzugebende Miterbenstellung des Beteiligten zu 1 unberührt. Entgegen dem Vorbringen des Beteiligten zu 1 führe die Auslegung des maßgeblichen Testaments vom 1.1.1961 zu dem Ergebnis, dass der Erblasser seine drei Kinder zu gleichen Teilen als Nacherben eingesetzt habe.

Dass der Erblasser im Testament vom 1.1.1961 Nacherbfolge angeordnet habe, ergebe sich nicht nur aus dem Gebrauch des Wortes "Nacherbfolge", sondern auch daraus, dass der Erblasser inhaltlich eine für die Anordnung von Nacherbfolge typische Verfügung getroffen habe. Bei der Formulierung "Nachdem sind meine Kinder" sei dem Erblasser offenkundig ein Schreibversehen unterlaufen. Es liege nahe, dass der Erblasser in diesem Satz anstelle des Wortes "Nachdem" das Wort "Nacherben" verwenden wollte, zumal er auch im nachfolgenden Satz von "Nacherbfolge" spreche. Eine Nacherbenstellung der Kinder sei die naheliegende und einzig plausible Nachvollziehung dessen, was der Erblasser tatsächlich zu Papier bringen wollte, aber tatsächlich nur unvollständig oder mit einem sprachlichen Fehler zum Ausdruck gebracht habe. Ob die drei Kinder des Erblassers als Nacherben zu gleichen Teilen anzusehen seien, müsse durch Auslegung ermittelt werden. Allein die Bezeichnung der testamentarisch Bedachten als Erben sei nicht maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob eine Erbeinsetzung im Rechtssinne vorliege. Zu erforschen sei der wirkliche Wille des Erblassers. Eine Alleinerbenstellung des Beteiligten zu 1 könne nicht daraus hergeleitet werden, dass dieser mit dem landwirtschaftlichen Gut und dem Sägewerkanteil den Hauptvermögensgegenstand "übernehmen" solle. Zwar sei in Fällen, in denen der Erblasser in Rechtsunkenntnis davon ausgegangen sei, dass er einzelne Gegenstände der Erbmasse mit dinglicher Wirkung auf die jeweils bedachten Personen übertragen könne, eine Auslegung der letztwilligen Verfügung dahingehend möglich, dass derjenige, dem der Hauptvermögensgegenstand zugewandt worden ist, als Erbe, die übrigen Bedachten dagegen als Vermächtnisnehmer anzusehen seien, da nicht angenommen werden könne, dass der Erblasser gar keinen Erben habe einsetzen wollen. Hier habe der Erblasser aber gerade nicht einzelne Gegenstände seines Vermögens verschiedenen Personen zugewendet, sondern nur über einen - wenn auch den Hauptvermögensgegenstand - seines voraussichtlichen Nachlasses seine ausdrückliche Bestimmung getroffen, die übrigen voraussichtlichen Nachlassbestandteile dagegen nicht verteilt. Dem Erblasser sei die Existenz weiterer Vermögenswerte der Testamentserrichtung bewusst gewesen. Dies ergebe sich aus seiner im Anschluss an das Testament auf das gleiche Blatt gesetzte Zusammenstellung seines "Besitzes" zum 1.1.1961. Nachdem er hierüber keine ausdrückliche Bestimmung getroffen, andererseits aber "die Kinder" ohne Unterscheidung als (Nach-)Erben bezeichnet habe, erscheine es nicht als gerechtfertigt, den Beteiligten zu 1 als Alleinnacherben anzusehen. Hinzu komme, dass dem Beteiligten zu 1 der Wert des Hauptvermögensgegenstandes nicht ungeschmälert verbleiben sollte. Der Erblasser habe ausdrücklich bestimmt, dass dafür eine "Last" zu entrichten sei. Auch dieser Umstand spreche dafür, dass der Erblasser nicht die Zuwendung praktisch seines gesamten Vermögens an den Beteiligten zu 1, sondern eine Ausgleichung ohne Zurücksetzung der Beteiligten zu 2 und 3 gewollt habe. Auch die Formulierung, der Beteiligte zu 1 solle den Hof und den Unternehmensanteil "Übernehmen", spreche dagegen, dass der Erblasser eine Bestimmung dahingehend habe treffen wollen, dass der Beteiligte zu 1 automatisch in die volle Rechtsstellung des Erblassers einrücken sollte. Vielmehr habe es nach dem Willen des Erblassers einer Übernahme durch den Beteiligten zu 1 bedurft. Die vom Erblasser gewählte Formulierung sei daher als dessen Wunsch hinsichtlich der Aufteilung des Nachlasses unter den Nacherben zu verstehen, wobei im Erbscheinsverfahren dahingestellt bleiben könne, ob der Erblasser dies als Teilungsanordnung, Vorausvermächtnis oder lediglich als unverbindlichen Wunsch verstanden wissen wollte.

Auch wenn man bei der Erforschung des wirklichen Erblasserwillens die früheren Testamente heranziehe, ergebe sich keine andere Auslegung. Aus dem Vergleich der früheren Testamente mit dem gültigen Testament vom 1.1.1961 ergebe sich gerade, dass der Erblasser in seinem späteren Testament eine Alleinerbeneinsetzung des Beteiligten zu 1 nicht gewollt habe. Eine Benachteiligung der Beteiligten zu 2 und 3, wie sie der Erblasser ausweislich der früheren Testamente sehr wohl auszudrücken vermocht habe, sei im gültigen Testament gerade nicht mehr verfügt. Der Nachteil, der den Beteiligten zu 2 und 3 infolge der Übernahme des Hauptvermögenswertes durch den Beteiligten zu 1 entstehen würde, habe durch die "Last" ausgeglichen werden sollen. Richtigerweise sei daher ein Erbschein auszustellen, der die Beteiligten zu 1 bis 3 als Miterben zu je 1/3 ausweise. Da hilfsweise die Erteilung eines Erbscheins dieses Inhalts beim Nachlassgericht beantragt worden sei, habe eine Anweisung an das Nachlassgericht in diesem Sinne zu erfolgen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand.

a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass für die Erbfolge das Testament vom 1.1.1961 als das spätere der vom Erblasser errichteten Testamente maßgebend ist (§ 2258 BGB).

b) Die Testamentsauslegung ist Sache des Tatsachengerichts. Die Überprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist auf Rechtsfehler beschränkt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand - z.B. ein Teil des Testamentswortlauts - übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG NJWE-FER 2000, 93 und NJWE-FER 2001, 125; MünchKomm/Leipold 3. Aufl. § 2084 Rn. 84).

Nach diesen Kriterien ist die Auslegung des Testaments durch das Landgericht nicht zu beanstanden.

Das Landgericht ist zunächst vom Wortlaut der Testamentsurkunde ausgegangen. Es hat schlüssig dargelegt, dass alle drei Kinder des Erblassers - wenn auch mit einem sprachlichen Fehler in der Formulierung - als Nacherben bezeichnet sind. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Wille des Erblassers gleichwohl dahin gegangen sein könnte, den Beteiligten zu 1 unter Ausschluss der Beteiligten zu 2 und 3 von der Erbfolge als Alleinnacherben einzusetzen, hat das Landgericht bei seiner Testamentsauslegung nicht gefunden. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Zutreffend hat das Landgericht die Formulierung des Erblassers, der Beteiligte zu 1 solle den Hof und den Sägeanteil "bei einer nicht überhöhten Last übernehmen", zur Begründung dafür herangezogen, dass der Beteiligte zu 1 nach dem Willen des Erblassers nicht als Alleinerbe zur Rechtsnachfolge in das gesamte Vermögen des Erblassers berufen sein sollte. Eine Übernahme setzt nämlich voraus, dass die Erbschaft zunächst im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen mit dem Beteiligten zu 1 nicht identischen Erben oder eine Erbengemeinschaft übergegangen ist. Die sich daran anschließende Frage, wie die vom Erblasser gewünschte Übernahme "bei einer nicht überhöhten Last" abzuwickeln und in welcher Weise die einschlägige Verfügung des Erblassers rechtlich zu qualifizieren ist, konnte das Landgericht im Erbscheinsverfahren dahingestellt sein lassen, da die Höhe der Erbteile und der Wert der Beteiligung der einzelnen Miterben am Nachlass durch diese Verfügung jedenfalls unberührt bleibt.

Das Landgericht durfte die früheren Testamente des Erblassers, auch wenn diese gemäß § 2258 BGB durch das Testament vom 1.1.1961 aufgehoben worden sind, als Anhaltspunkte für die Auslegung des Testaments heranziehen. Der vom Landgericht aus dem Wortlaut der früheren Testamente gezogene Schluß, der Erblasser sei sehr wohl imstande gewesen, eine Alleinerbenstellung des Beteiligten zu 1 und eine entsprechende Benachteiligung der Beteiligten zu 2 und 3 zum Ausdruck zu bringen, so dass der Umstand, dass das Testament vom 1.1.1961 solche Formulierungen nicht enthalte, für eine Erbenstellung der Beteiligten zu 1 bis 3 zu gleichen Teilen spreche, ist jedenfalls möglich.

Auch soweit der Beteiligte zu 1 in seiner Rechtsbeschwerde vorbringt, das Landgericht habe seiner Entscheidung irrigerweise die Existenz weiterer Vermögenswerte neben dem Hof und Sägeanteil zugrundegelegt, ist die landgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Das Landgericht durfte seiner Entscheidung ohne Rechtsfehler zugrundelegen, der Erblasser sei zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments davon ausgegangen, dass er neben dem dort erwähnten Hof und Sägeanteil über erhebliches weiteres Vermögen verfüge. Maßgebend ist nämlich auch insoweit allein die subjektive Vorstellung des Erblassers, die in dem Testament ihren Niederschlag gefunden hat, und zwar auch dann, wenn diese Vorstellung bei der Bewertung oder Zuordnung einzelner Vermögensgegenstände von Irrtum beeinflusst gewesen sein sollte. Im übrigen sind auch in dem von der Witwe des Erblassers am 10.4.1969 erstellten Nachlassverzeichnis weitere Vermögenswerte aufgeführt.

c) Die zwischen Erbfall und Nacherbfall erfolgte Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts vom Beteiligten zu 1 auf die Beteiligte zu 4 hat auf den Inhalt des zu erteilenden Erbscheins keinen Einfluss (BayObLG Rpfleger 1985, 183 und Rpfleger 1992, 11; OLG Düsseldorf OLGZ 1991, 134). Der Erbschein soll nämlich nur die anlässlich des Todes des Erblassers eingetretene Rechtsunsicherheit mit ihren Beweisschwierigkeiten überbrücken. Würde der Erbschein auf den Anwartschaftserwerber erteilt, so müssten sich die Vermutung des § 2365 BGB und der öffentliche Glaube des Erbscheins nach § 2366 BGB nicht nur auf die Rechtsstellung des Nacherben, sondern auch auf die von ihm über das Anwartschaftsrecht getroffene Verfügung unter Lebenden erstrecken. Dies würde das Nachlassgericht nötigen, seine Ermittlungen nach § 2358 BGB über den Rahmen der §§ 2354 ff. BGB hinaus auf andere als erbrechtliche Erwerbsvorgänge zu erstrecken, was nicht seine Aufgabe ist (OLG Düsseldorf aaO). Diese Gegebenheiten hat das Landgericht berücksichtigt.

3. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst, da sich aus dem Gesetz ergibt, wer diese zu tragen hat. Die Erstattungsanordnung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

4. Für den gemäß § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO zu bestimmenden Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist die Bedeutung des Rechtsmittels für den Rechtsbeschwerdeführer maßgebend. Dieses ist im vorliegenden Fall darauf gerichtet, statt der ihm vom Landgericht zugebilligten Miterbenstellung zu 1/3 die Alleinerbenstellung zu erlangen. Der Geschäftswert beträgt somit 2/3 des Nachlasswertes, wobei der Geschäftswert für einen dem Nacherben erteilten Erbschein nach dem für den Zeitpunkt der Nacherbfolge zu ermittelnden Wert des an den Nacherben gelangten Nachlasses zu berechnen ist (vgl. BayObLGZ 1995, 109/112). Auf der Grundlage des von den Beteiligten zu 1 und 4 erstellten Nachlassverzeichnisses vom 25.7.2000 war der Geschäftswert somit auf 104533 DM festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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