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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 21.04.2004
Aktenzeichen: 1Z BR 19/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1741 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1767
BGB § 1769
1. Zu den Voraussetzungen der Erwachsenenadoption in einem Fall, in dem ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Onkel und Nichte durch gemeinsame Arbeit in der Landwirtschaft entstanden ist und in dem die Hofübergabe an den Anzunehmenden unter Vereinbarung eines Leibgedings in Aussicht genommen ist.

2. Vor der Annahme ist die Anhörung der Kinder des Annehmenden zwingend erforderlich. Das gilt auch, wenn es sich um ein angenommenes Kind handelt.


Gründe:

I.

Der im Jahr 1951 geborene Beteiligte zu 1 ist ledig und hat keine leiblichen Kinder. Er betreibt eine Landwirtschaft. Seine verheiratete Schwester ist die Mutter der Kinder A., geboren 1974, und B., geboren 1983, der Beteiligten zu 2. Mit notarieller Urkunde vom 8.1.2001 beantragten der Beteiligte zu 1 und A., die Annahme des A. als Kind des Beteiligten zu 1 auszusprechen. Mit Beschluss vom 17.4.2001 erließ das Vormundschaftsgericht das entsprechende Adoptionsdekret. Der Angenommene führt den aus dem Familiennamen des Beteiligten zu 1 und seinem bisherigen Familiennamen zusammengesetzten Doppelnamen.

Mit notarieller Urkunde vom 21.2.2003 beantragten die Beteiligten, die Annahme der Beteiligten zu 2 als Kind des Beteiligten zu 1 auszusprechen. Zur Begründung führten sie aus, dass der Beteiligte zu 1 bereits seit mehreren Jahren von der Beteiligten zu 2 wie von einer Tochter - gemeinsam mit deren Bruder A. - unterstützt und versorgt werde; es sei vorgesehen, dass sie gemeinsam mit ihrem Bruder den Hof fortführen und den Beteiligten zu 1 im Alter unterstützen. Sie solle, denselben Familiennamen wie ihr Bruder tragen.

Nach Anhörung der Beteiligten lehnte das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 6.6.2003 die Anträge der Beteiligten auf Ausspruch der Adoption ab. Gegen diese Entscheidung legten die Beteiligten Beschwerde ein. Das Landgericht hörte die Beteiligten sowie die Mutter der Beteiligten zu 2 an und wies mit Beschluss vom 21.11.2003 die Beschwerde zurück. Mit der weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten ihren Annahmeantrag weiter.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Voraussetzung für den Ausspruch der Annahme eines Volljährigen als Kind sei die sittliche Rechtfertigung insbesondere durch ein Eltern-Kind-Verhältnis. Schon begründete Zweifel daran genügten, um die Annahme abzulehnen. Für den Beteiligten zu 1 stehe bei der beantragten Adoption die erhoffte Steuerersparnis bei der geplanten Vererbung seiner Landwirtschaft im Vordergrund. Auch bei der Beteiligten zu 2 sei nicht erkennbar geworden, dass familienbezogene Gründe im Vordergrund stünden. Zwar habe sie angedeutet, dass der Beteiligte zu 1 hilfebedürftig sei; insgesamt habe sich aber der Eindruck ergeben, dass für sie mehr die Fortführung der Landwirtschaft als die rechtliche Einkleidung eines besonderen persönlichen Verhältnisses zu ihrem Onkel im Vordergrund stehe. Sie bezwecke mit der Adoption nach eigenen Worten, "dass das mit der Landwirtschaft guat nausgeht" und zeige dadurch, dass es ihr nicht darum gehe, eine persönliche Verbundenheit zu dem Beteiligten zu 1 nach außen hin zu manifestieren, sondern den Erwerb und Betrieb der Landwirtschaft für sich zu sichern. Bei der Anhörung habe nicht herausgehört werden können, dass die Beteiligten mit der Adoption eine Nachfolge wie unter Eltern und Kindern beabsichtigten; vielmehr habe sich der Eindruck ergeben, dass es darum gehe, die Leistungen der Beteiligten zu 2 in der Landwirtschaft und bei der Versorgung des Beteiligten zu 1 zu entlohnen und dies durch die Adoption rechtlich abzusichern. Soweit die Beteiligte zu 2 erwähnt habe, dass nach einer Adoption alle besser zusammenhelfen könnten, stehe nicht die Manifestation eines Gemeinschaftsgefühls mit dem Beteiligten zu 1 im Vordergrund, sondern die Abgeltung der Gegenleistungen der Beteiligten zu 2. Hiervon machten beide Beteiligte die Adoption abhängig; der Beteiligte zu 1 wolle sich sogar bei Vererbung seiner Landwirtschaft die Pflegeleistungen der Beteiligten zu 2 vertraglich absichern lassen. Daraus ergebe sich, dass der Adoptionsantrag nur aus wirtschaftlichen Gründen gestellt sei. Zwar stehe außer Zweifel, dass die Beteiligten untereinander ein gutes Verhältnis haben und zusammen Besuche und Ausflüge im Verbund mit den leiblichen Eltern der Beteiligten zu 2 unternehmen. Dies lasse aber nicht den Schluss zu, dass hier ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sei, das sich von einer normalen Beziehung zwischen Onkel und Nichte abhebt.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht stand. Sie beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, nämlich einer Verkennung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sittlichen Rechtfertigung der Annahme als Kind (§ 1767 Abs. 1 BGB).

a) Das Landgericht ist zutreffend von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde ausgegangen; es hat die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten nach § 20 Abs. 2 FGG zu Recht bejaht. Bei der Annahme eines Volljährigen sind sowohl der Annehmende als auch der Anzunehmende Antragsteller (§ 1768 Abs. 1 BGB; BayObLG FamRZ 1982, 644/645) und damit beschwerdeberechtigt.

b) Gemäß § 1767 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Bei der Frage, ob die Annahme eines Volljährigen als Kind "sittlich gerechtfertigt" ist, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Das bedeutet, dass die Feststellung der einzelnen Tatumstände dem Tatrichter vorbehalten ist. Die Frage aber, ob diese in ihrer Gesamtheit ausreichen, um die Merkmale des unbestimmten Rechtsbegriffs zu erfüllen, stellt eine Rechtsfrage dar; ihre unrichtige Beantwortung ist eine Gesetzesverletzung. Die vom Tatrichter verfahrensfehlerfrei festgestellten einzelnen Umstände sind für das Gericht der weiteren Beschwerde zwar bindend; ihre Bewertung im Rahmen des unbestimmten Rechtsbegriffs obliegt aber im vollen Umfang seiner Nachprüfung (BayObLGZ 2002, 236/238).

c) Gemäß § 1767 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB ist eine sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen als Kind insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist oder wenn das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses für die Zukunft zu erwarten ist (vgl. § 1767 Abs. 2 i.V.m. § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB; BayObLG FamRZ 2001, 118; Staudinger/Frank BGB 13. Bearb. § 1767 Rn. 20, 21, 24). Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beantwortung der Frage, ob die Annahme eines Volljährigen als Kind sittlich gerechtfertigt ist, an dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis orientieren muss, das durch die Adoption nachgebildet wird (BayObLG FamRZ 1980, 1158/1159). Welche rechtlichen Anforderungen sich aber hieraus ergeben, hat das Landgericht weder dargelegt noch ergibt sich aus seinen Ausführungen, dass es zutreffende rechtliche Anforderungen seiner Beurteilung stillschweigend zugrunde gelegt hätte.

aa) Die materielle Nachprüfung des Adoptionsvertrages daraufhin, ob "begründete Zweifel daran bestehen, ob durch die Annahme ein dem Eltern- und Kindes-Verhältnis entsprechendes Familienband hergestellt werden soll", war erstmals durch § 1754 Abs. 2 Nr. 2 BGB in der Fassung des Gesetzes gegen Missbräuche bei der Eheschließung und der Annahme an Kindes statt vom 23.11.1933 gefordert worden, um aufgetretenen "Verfallserscheinungen", nämlich dem "Schachern" mit dem Namen alter bekannter Familien, zu begegnen (RGZ 147, 220/222 f.; BGH FamRZ 1957, 126/127). Die Einführung des Kriteriums, dass "die Herstellung des Annahmeverhältnisses sittlich gerechtfertigt" sein müsse, geht auf das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11.8.1961 (FamRÄndG) zurück, das die Minderjährigenadoption - durch das Erfordernis, der Anzunehmende müsse minderjährig sein (§ 1744 Satz 3 BGB i.d.F. des FamRÄndG) - zur Regel, die Erwachsenenadoption durch die Notwendigkeit der Befreiung von diesem Erfordernis (§ 1745 c BGB i.d.F. des FamRÄndG) rechtstechnisch zur Ausnahme gemacht hatte (Staudinger/Frank § 1767 Rn. 1; Lüderitz NJW 1976, 1865). Das Adoptionsgesetz von 1976 hat die Ausgestaltung der Erwachsenenadoption als Ausnahmefall der Minderjährigenadoption wieder beseitigt; die beiden Adoptionsformen stehen wieder, wie zuvor, gleichwertig nebeneinander.

bb) Die Anforderungen, die an die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu stellen sind, können naturgemäß im Rahmen der Erwachsenenadoption nicht dieselben sein wie bei der Minderjährigenadoption. Das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen wird wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, wie sie bei leiblichen Eltern und Kindern typischerweise gegeben ist (BayObLG FamRZ 1996, 183/184; Staudinger/Frank § 1767 Rn. 15). Im Rahmen der Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand kommt dem objektiven Interesse des Anzunehmenden nicht die entscheidende Bedeutung zu wie im Recht der Minderjährigenadoption (vgl. Erman/ Holzhauer BGB 10. Aufl. § 1767 Rn. 4). Auch im natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis verlagert sich die Pflege- und Unterstützungsbedürftigkeit mit fortschreitendem Alter vom Kind auf die Eltern. Das Bedürfnis nach Fürsorge des Annehmenden für den Angenommenen, das bei der Minderjährigenadoption im Vordergrund steht, tritt bei der Erwachsenenadoption deswegen oft zurück gegenüber dem Bedürfnis des Annehmenden, selbst die Fürsorge, die Kinder ihren Eltern im Alter zukommen lassen oder zukommen lassen sollten, zu erfahren. Deswegen kann die Adoption auch, wenn sie im Hinblick auf die Hilfs- und Pflegebedürftigkeit des Annehmenden erfolgt, sittlich gerechtfertigt sein (BayObLG NJW 1985, 2094; BayObLGZ 2002, 236/241).

cc) Von diesen Grundsätzen ausgehend, sind die vom Landgericht geäußerten Zweifel am Bestehen bzw. Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Beteiligten nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht gerechtfertigt.

(1) Das Landgericht hat aus dem von den Beteiligten hergestellten Zusammenhang von Adoptionswunsch und Hofnachfolge geschlossen, dass der ausschlaggebende Zweck der Adoption wirtschaftliche Gründe seien. Es hat dabei übersehen, dass zwischen den Beteiligten eine Beistandsgemeinschaft im oben erörterten Sinne bereits besteht. Die inneren Beziehungen zwischen Volljährigen sind rechtlich kaum fassbar und können nach den im Einzelfall gegebenen Lebensverhältnissen in sehr unterschiedlichen Formen zum Ausdruck kommen. Das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen Volljährigen kann daher nur nach dem äußeren Verhalten der Beteiligten und ihren vergangenen und gegenwärtigen Lebensumständen beurteilt werden (vgl. BayObLG StAZ 2000, 172; OLG Zweibrücken NJW-FER 1999, 295/296).

Die Beteiligte zu 2 hat seit frühester Kindheit ständig mit ihrer Mutter auf dem Hof des Beteiligten zu 1 gearbeitet und ist mit allen landwirtschaftlichen Arbeiten in Feld, Wald, Stall und Haus eng vertraut. Sie hat die Volksschule mit Hauptschulabschluss und anschließend zwei Jahre eine Hauswirtschaftsschule besucht und zuletzt als Küchenhilfe gearbeitet. Sie verbringt den größten Teil ihrer Freizeit bei ihrem Onkel und unterstützt ihn im Haushalt und in der Landwirtschaft, eine Tätigkeit, in der sie auch ihre berufliche Zukunft sieht. Diese seit Jahren anhaltende Unterstützung und ihre Vertrautheit mit dem Beteiligten zu 1 seit Kindestagen weist auf eine anhaltende geistig-seelische Verbundenheit der nunmehr 20-jährigen Beteiligten zu 2 zum Beteiligten zu 1 hin, die über die gewöhnliche Beziehung zwischen Onkel und Nichte hinausgeht. Umgekehrt hat auch der Beteiligte zu 1 eine derartige Bindung zu der Beteiligten zu 2: Sie ist von klein auf auf seinem Hof ständig in seiner Nähe gewesen, er ist mit ihrem schulischen und beruflichen Werdegang sowie ihren sonstigen Lebensverhältnissen vertraut und nimmt Anteil an ihrem Leben auch durch gemeinsame Freizeitaktivitäten, oft im Familienverbund mit deren Eltern. Nach seinen Worten versteht er sich so gut mit ihr wie mit einer Schwester.

Zu Unrecht hat das Landgericht den diesbezüglichen Äußerungen der Beteiligten keine Indizwirkung für das Vorliegen einer Beistandsgemeinschaft im Sinne des § 1767 Abs. 1 BGB beigemessen. Es hat nicht beachtet, dass die Beteiligten (Landwirt und Küchenhelferin) vom Leben auf dem Lande in bäuerlicher Umgebung geprägt sind und von ihnen Aussagen über geistig-seelische Vorgänge, noch dazu vor Gericht, in der vom Landgericht vorausgesetzten Präzision nicht erwartet werden konnten. So verwundert es nicht, dass der Beteiligte zu 1 überfordert war, den Unterschied seines Verhältnisses zur Beteiligten zu 2 zu einem normalen Verhältnis zwischen Onkel und Nichte zu erklären. Vielmehr haben die Beteiligten getan, was von ihnen erwartet werden konnte, nämlich ihre Gemeinsamkeiten im alltäglichen Leben zu schildern, aus denen die erforderliche Verbundenheit abgeleitet werden kann. Das Landgericht hat hierbei auch die Lebenssituation der Beteiligten unberücksichtigt gelassen, nach der ihnen das erforderliche Beistandsverhältnis aufgrund des familiären Zusammenhalts mit der am gleichen Ort ansässigen Familie der Beteiligten zu 2 selbstverständlich erscheint. Dies gilt umso mehr, als der Beteiligte zu 1 bereits den Bruder der Beteiligten zu 2 als Kind angenommen hat.

(2) Die Absicht des sonst kinderlosen Beteiligten zu 1, die Beteiligte zu 2 neben ihrem Bruder zum Hofnachfolger zu machen, rechtfertigt nicht die Versagung der Adoption, auch wenn der Beteiligte zu 1 damit die Vorstellung verbindet, bei der Arbeit und im Alter durch diese Beistand zu haben. Die sittliche Rechtfertigung einer Adoption mit dem Ziel, einen Nachfolger für die Fortführung des Lebenswerkes (Hof, Unternehmen, Praxis) zu bekommen, ist anerkannt (vgl. Staudinger/Frank § 1767 Rn. 21). So besteht vielfach ein - hergebrachten Wertvorstellungen auf dem Lande entsprechendes - Bedürfnis, kinderlosen Personen die Regelung der Hofnachfolge wie zwischen Eltern und Kindern mit Hilfe einer Adoption zu ermöglichen. Dass sich hierbei der Beteiligte zu 1 die Bestellung eines Leibgedings bei späterer Hofübernahme vorbehalten will, um seine Betreuung sicherzustellen, ist - wie bei leiblichen Kindern - üblich (vgl. Art. 7 AGBGB) und widerspricht - entgegen der Auffassung des Landgerichts - keineswegs dem vergleichbaren Leitbild einer bäuerlichen Familie mit leiblichen Kindern.

Das vom Beteiligten zu 1 geäußerte Motiv der Erbschaftssteuerersparnis ("dies macht doch jeder, wenn es geht") deutet darauf hin, dass er eine bei Hofübergabe an ein Kind anfallende Steuerersparnis in Anspruch nehmen will, stellt aber die sittliche Rechtfertigung der Adoption nicht in Frage, weil der Gedanke an Steuerersparnis für die Beteiligten nach Sachlage nicht von maßgeblicher Bedeutung ist. Dass der Beteiligte zu 1 dieser Frage kein großes Gewicht beigemessen hat, wird daraus deutlich, dass er sich über die Voraussetzungen und die Höhe der erhofften Steuerersparnis offensichtlich nicht kundig gemacht und außer Acht gelassen hat, dass die erhoffte Steuerersparnis unabhängig von der Frage, ob nach den betrieblichen Verhältnissen seines Hofes überhaupt Erbschaftssteuer anfallen kann, bereits dadurch gewährleistet ist, dass er den Bruder der Beteiligten zu 2 schon als Kind angenommen hat (vgl. § 13a Abs. 1 ErbStG).

3. Die aufgezeigten Rechtsfehler, auf denen die Entscheidung des Landgerichts beruht, führen zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil das Landgericht die gemäß § 1769 BGB zwingend erforderliche Anhörung und Beteiligung des bereits als Kind des Beteiligten zu 1 angenommenen Bruders der Beteiligten zu 2 unterlassen hat (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 121/122). Diese sind auch erforderlich, wenn es sich um ein angenommenes Kind handelt.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Es bedarf auch keiner Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde, da Gerichtskosten nicht anfallen (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO).

Ende der Entscheidung

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