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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 16.05.2001
Aktenzeichen: 1Z BR 2/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2100
BGB § 2102 Abs. 2
BGB § 2265
BGB § 2270 Abs. 2
Zur Frage der Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen.
Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Präsidenten Gummer sowie der Richter Kenklies und Zwirlein

am 16. Mai 2001

in der Nachlasssache

beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 6. November 2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 50000,-- festgesetzt.

Gründe:

I.

Der 1991 im Alter von 77 Jahren verstorbene Erblasser war zweimal verheiratet. Aus der ersten - geschiedenen - Ehe entstammte sein Sohn A, der verheiratet war. Aus dieser Ehe entstammt der 1968 geborene Beteiligter zu 1. Nach Scheidung ging A seine zweite Ehe mit der Beteiligten zu 2 ein. Aus dieser Ehe entstammt die 1976 geborene B, die zusammen mit ihrem Vater A 1992 bei einem Verkehrsunfall ums Leben kam.

Der Erblasser war in zweiter Ehe mit C verheiratet und lebte mit ihr seit Ende der 60er Jahre auf der Insel Ibiza/Spanien in einem Anwesen mit zwei Ferienhäusern, das ihnen je zur Hälfte gehörte. Beide Eheleute bezogen Rente. Die zweite Ehefrau des Erblassers C verstarb am 30.5.1990; der Erblasser meldete am 28.6.1990 unter der Adresse der Beteiligten zu 2 seinen Wohnsitz in München an.

Der Erblasser und seine zweite Ehefrau (im folgenden: die Eheleute) verfassten am 9.11.1979 folgende letztwillige Verfügung:

Für den Fall unseres Todes setzen wir uns gegenseitig als Alleinerben ein.

Ibiza, den 9. November 1979 ... (Erblasser) ... (Ehefrau)

Ich setze meinen Mann zum Alleinerben und zwar als unbeschränkter Vorerbe ein.

Ibiza, den 9. November 1979 ... (Ehefrau)

Nacherbe nach dem zuletzt Verstorbenen soll zu 9/10 der Enkel (=Beteiligter zu 1) und zu 1/10 seine Mutter sein. Ebenso sind der Enkel und seine Mutter Ersatzerben im oben angegebenen Verhältnis von 9/10 und 1/10 für den Fall unseres gleichzeitigen Todes.

Ibiza, den 9. November 1979 ... (Erblasser) ... (Ehefrau)

Alle drei Absätze des Testaments sind von beiden Eheleuten unterschrieben, der erste und dritte Absatz sind vom Erblasser und der zweite Absatz von seiner zweiten Ehefrau geschrieben.

Weiterhin verfaßten die Eheleute am 26.7.1988 eine letztwillige Verfügung, die wie folgt lautet:

Für den Fall unseres Todes setzen wir uns gegenseitig als Alleinerben ein.

Ibiza, den 26. Juli 1988 ... (Erblasser) ... (Ehefrau)

Ich setze meinen Mann zum Alleinerben und zwar als unbeschränkter Vorerbe ein. Ibiza, den 26. Juli 1988 ... (Ehefrau)

Nacherbe nach dem zuletzt Verstorbenen soll die Schwiegertochter (Beteiligte zu 2) sein, ebenso ist sie Ersatzerbe für den Fall unseres gleichzeitigen Todes. Ibiza, den 26. Juli 1988

... (Erblasser)

... (Ehefrau)

Alle drei Absätze des Testaments tragen die Unterschriften der Eheleute; der erste und dritte Absatz sind vom Erblasser, der zweite Absatz von seiner zweiten Ehefrau geschrieben worden.

Nach dem Tod seiner zweiten Ehefrau am 30.5.1990 verfaßte der Erblasser folgende privatschriftliche letztwillige Verfügung:

Für den Fall meines Todes setze ich meine Enkelin B als Alleinerbin ein. Jedoch soll für die Mutter (=Beteiligte zu 2), und den Vater A ein lebenslanges Nutzungsrecht bestimmt sein.

Ibiza, den 20. Juli 1990

... (Erblasser)

Nach dem Tod seiner zweiten Ehefrau hatte der Erblasser der Beteiligten zu 2 am 12.6.1990 eine Generalvollmacht erteilt. Unter Vorlage dieser Vollmacht hatte die Beteiligte zu 2 einen Erbschein beantragt, der den Erblasser als alleinigen befreiten Vorerben nach seiner zweiten Ehefrau und sie selbst als Nacherbin ausweisen sollte. Das Nachlassgericht hatte am 21.6.1990 einen entsprechenden Erbschein erteilt. Nach dem Tod des Erblassers hatte das Nachlassgericht am 10.8.1994 auf Antrag der Beteiligten zu 2 einen Erbschein erteilt, der diese aufgrund eingetretener Nacherbfolge als Alleinerbin der zweiten Ehefrau des Erblassers auswies.

Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Enkelin B, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern A und die Beteiligte zu 2, ihr aufgrund des Testaments vom 20.7.1990 einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweisen sollte. Das Nachlassgericht erteilte am 13.11.1991 den entsprechenden Erbschein. Nach dem Tod der B beantragte der Beteiligte zu 1 einen Erbschein, der ihn und die Beteiligte zu 2 als gesetzliche Erben der B zu je 1/2 ausweist. Das Nachlassgericht erteilte am 7.7.1999 den entsprechenden Erbschein.

Die Beteiligte zu 2 beantragte die Einziehung des zugunsten ihrer Tochter B erteilten Erbscheins vom 13.11.1991 mit der Begründung, sie sei aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments des Erblassers und seiner zweiten Ehefrau vom 26.7.1988 als alleinige Nacherbin bzw. Schlußerbin eingesetzt worden; die sie betreffende Erbeinsetzung sei wechselbezüglich, so dass wegen der deswegen eingetretenen Bindungswirkung das Testament des Erblassers vom 20.7.1990 keine Wirkung entfalte. Zugleich stellte die Beteiligte zu 2 einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin des Erblassers aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 26.7.1988 ausweise.

Das Nachlassgericht lehnte die Anträge der Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 1.8.2000 ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 2 wies das Landgericht mit Beschluss vom 6.11.2000 zurück. Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 2 mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten weitere Beschwerde ein.

II.

1. Das Rechtsmittel ist als nicht fristgebundene weitere Beschwerde (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) zulässig; insbesondere ist es formgerecht eingelegt worden (§ 29 Abs. 1 Satz 3 FGG).

Die Beteiligte zu 2 ist schon wegen der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde beschwerdeberechtigt; im Übrigen folgt ihre Beschwerdeberechtigung - auch für die Erstbeschwerde - daraus, dass die Vorinstanzen das von ihr in Anspruch genommene Erbrecht aufgrund des Testaments vom 26.7.1988 verneinen (§ 29 Abs. 4, § 20 Abs. 1 FGG). In der Sache bleibt aber der weiteren Beschwerde der Erfolg versagt.

2. Das Landgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch insoweit angenommen, als in den Nachlass - als dessen wesentlicher Teil - ein Grundstücksanteil in Spanien fällt. Es hält den Einziehungs- und Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 für unbegründet, weil sich nach seiner Auffassung die Erbfolge nach dem Testament des Erblassers vom 20.7.1990 richte, nach der die Tochter der Beteiligten zu 2, B, Alleinerbin geworden sei. Der Wirksamkeit dieses Testaments stehe nicht das gemeinschaftliche Testament der Eheleute vom 26.7.1988 entgegen, da die dort vorgenommene Einsetzung der Beteiligten zu 2 als Schluß- oder Nacherbin nicht wechselbezüglich im Sinne des § 2270 Abs. 2 BGB sei. Die Einsetzung des Erblassers als Alleinerbe seiner vorverstorbenen Ehefrau sei nicht gerade deshalb erfolgt, weil er die Beteiligte zu 2 als Schluß- oder Nacherbin eingesetzt habe; umgekehrt sei nicht anzunehmen, dass seine Ehefrau die Beteiligte zu 2 gerade deshalb eingesetzt habe, weil er dies auch verfügt habe. Dies ergebe die Testamentsauslegung. Ausdrücklich hätten die Eheleute im Testament nichts darüber bestimmt. Für die Wechselbezüglichkeit im vorliegenden Fall spreche auch keine allgemeine Lebenserfahrung. Aus dem Vergleich mit dem Testament vom 9.11. 1979 ergebe sich, dass die Eheleute sich gegenseitig unabhängig von der Schlußerbeneinsetzung zu Alleinerben machen wollten. Der Austausch des Schluß- bzw. Nacherben im Testament vom 26.7.1988 sei davon unabhängig vorgenommen worden. Anders als der Erblasser sei dessen zweite Ehefrau mit der Beteiligten zu 2 nicht verschwägert gewesen und habe insoweit keinen eigenen aus Verwandtschaft oder Schwägerschaft abgeleiteten Grund gehabt, den Erblasser an dessen Schluß- oder Nacherbeneinsetzung der Beteiligten zu 2 zu binden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Beteiligte zu 2 vom Erblasser und seiner zweiten Ehefrau in gleicher Weise als Familienmitglied akzeptiert worden; es habe für letztere keinen besonderen, über die Motivation des Erblassers hinausgehenden Grund gegeben, die Beteiligte zu 2 im Testament zu bedenken. Im Hinblick auf das eindeutige Auslegungsergebnis komme die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB nicht zum Tragen.

3. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand.

a) Das Landgericht ist zutreffend von der Anwendung deutschen Erbrechts ausgegangen; dies gilt auch im Hinblick auf den in Spanien gelegenen Grundstücksanteil des Erblassers.

Da der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war, unterliegt seine Rechtsnachfolge von Todes wegen gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB den Vorschriften des deutschen materiellen Erbrechts. Für die Erbfolge gilt grundsätzlich eine einzige Rechtsordnung ohne Rücksicht auf den Lageort der Vermögensgegenstände des Erblassers (sogenanntes Gesamtstatut, vgl. Palandt/Heldrich 60. Aufl. Art. 3 EGBGB Rn. 11). Gemäß Art. 3 Abs. 3 EGBGB besteht eine Ausnahme für solche Nachlassgegenstände, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden, sofern sie nach den Gesetzen des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen. Das ist bezüglich des in Spanien gelegenen Grundstücks des Erblassers nicht der Fall. Das spanische internationale Privatrecht bestimmt in Art. 9.8. Cc (Codigo civil), dass sich die Nachfolge von Todes wegen nach dem Heimatrecht des Erblassers im Augenblick seines Todes bestimme, was auch immer die Natur des Vermögens und das Land, in welchem es belegen ist, sein mag (vgl. Ferid/Firsching/Lichtenberger Internationales Erbrecht, Spanien, Texte A.I. S. 7). Da auch das spanische internationale Privatrecht für die Erbfolge auf die Staatsangehörigkeit abstellt, ohne dass es auf die Vermögensart oder Belegenheit des Vermögens ankommt, tritt eine Nachlassspaltung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 EGBGB nicht ein.

b) Das Landgericht hat zutreffend das vom Erblasser formgerecht (§ 2247 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB) errichtete Testament vom 20.7.1990 als für die Erbfolge maßgeblich angesehen. Danach ist Alleinerbin die Enkelin B (§ 1937 BGB); das zugunsten der Beteiligten zu 2 und A vorgesehene Nutzungsrecht hat das Landgericht rechtsfehlerfrei lediglich als Vermächtnis (§ 1939 BGB) angesehen. Da der Erbschein vom 13.11.1991 nicht unrichtig ist, kommt seine Einziehung (§ 2361 Abs. 1 BGB) und die Erteilung eines anderslautenden Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 2 nicht in Betracht.

c) Zu Recht nimmt das Landgericht an, dass der Wirksamkeit des Testaments vom 20.7.1990 nicht das gemeinschaftliche Testament vom 26.7.1988 entgegensteht. Es hat nämlich die dort vom Erblasser vorgenommene Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 nicht als wechselbezüglich angesehen und daher folgerichtig angenommen, dass der Erblasser nach dem Tod seiner zweiten Ehefrau nicht gehindert war (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB), seine Enkelin wirksam als Erbin einzusetzen.

aa) Das gemeinschaftliche Testament vom 26.7.1990 ist formgerecht errichtet worden. Beide Ehegatten haben die von ihnen eigenhändig niedergelegten Erklärungen unterschrieben und damit zum Ausdruck gebracht, die jeweils vom anderen Ehepartner abgegebenen Erklärungen als gemeinschaftliche Erklärungen anzusehen. Dies genügt den Formerfordernissen des § 2267 BGB i.V.m. § 2247 Abs. 1 bis Abs. 3 Satz 1 BGB. Das Landgericht konnte davon absehen, sich mit dem Verhältnis des gemeinschaftlichen Testaments vom 9.11.1979 zu dem Testament des Erblassers vom 20.7.1990 auseinander zu setzen, weil das gemeinschaftliche Testament vom 26.7.1988 die gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute bestätigt hat und lediglich die Nacherbeneinsetzung des Beteiligten zu 1 und seiner Mutter durch die Nacherbeneinsetzung der Beteiligten zu 2 widerrufen hat (§ 2258 Abs. 1 BGB).

bb) Die Regelungen des Ehegattentestaments können wechselbezüglich, aber auch nicht wechselbezüglich sein. Sie sind gemäß § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre bzw. wenn jede Verfügung mit Rücksicht auf eine andere Verfügung getroffen ist und nach dem Willen der Ehegatten mit ihr stehen oder fallen soll (st. Rspr.; vgl. BayObLG FamRZ 1991, 1358; 1992, 1102; 1999, 1388/1389). Die Wechselbezüglichkeit muss für jede einzelne Verfügung des gemeinschaftlichen Testaments gesondert geprüft werden (vgl. BGH NJW-RR 1987, 1410). Möglich ist auch die einseitige Bindung nur eines Ehegatten an die Schlußerbeneinsetzung (BayObLGZ 1983, 213/217; BayObLG FamRZ 1986, 392/393).

Ob zwischen Verfügungen von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament der in § 2270 BGB bezeichnete Zusammenhang der Wechselbezüglichkeit besteht, ist - sofern dies nicht ausdrücklich geregelt ist - nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 2084 BGB) zu entscheiden. Die Auslegung selbst - auch hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit (vgl. BayObLGZ 1983, 213/217) - ist Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht ist grundsätzlich daran gebunden und kann nur überprüfen, ob die Auslegung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht und dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht (st. Rspr.; vgl. BayObLG FamRZ 1991, 234/235). Die Schlußfolgerungen des Tatrichters müssen hierbei nicht zwingend sein; die Entscheidung ist mit der weiteren Beschwerde nicht mit Erfolg angreifbar, wenn eine andere als die vom Tatrichter vorgenommene Auslegung ebenfalls möglich ist (st. Rspr.; vgl. BayObLG FamRZ 1985, 312).

Das Landgericht hat mit Recht die Anordnung der "Nacherbeneinsetzung" im Testament vom 26.7.1988 hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit als nicht eindeutig und daher auslegungsbedürftig angesehen. Das Ehegattentestament enthält nämlich insoweit keine Klarstellung zur Wechselbezüglichkeit; aus dem Umstand, dass eine Klarstellung fehlt, kann allerdings nicht schon gefolgert werden, dass die Wechselbezüglichkeit nicht gewollt war (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 366).

cc) Die Begründung des Landgerichts für seine im Wege der Auslegung gewonnene Annahme, die "Nacherbenbestimmung" sei nicht wechselbezüglich im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es allein auf die Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 durch den seine Ehefrau überlebenden Erblasser ankommt, nämlich ob die Ehefrau ihn gerade deswegen als ihren Alleinerben (bzw. befreiten Vorerben) eingesetzt oder die Ehefrau die Beteiligte zu 2 als Erbin des Überlebenden bestimmt hat, weil dies der Erblasser auch getan hat.

(1) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin besteht kein allgemeiner Lebenserfahrungssatz, dass Eheleute ihre in einem gemeinschaftlichen Testament erklärten letztwilligen Verfügungen in der Regel als insgesamt wechselseitig bindend ansehen. Wäre dies der Fall, bedürfte es der Zweifelsregelung des § 2270 Abs. 2 BGB nicht. Vielmehr gibt es bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Frage der Wechselbezüglichkeit der einzelnen Verfügungen grundsätzlich keine Regel, die Schlüsse auf eine bestimmte Willensrichtung und Interessenlage der Testierenden zuließe. Dies gilt insbesondere für das Verhältnis der Einsetzung des überlebenden Ehegatten zum Alleinerben gegenüber der Regelung der weiteren Erbfolge nach Tod des Überlebenden. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass selbst bei gegenseitiger Erbeinsetzung der Ehegatten und Schlußerbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder regelmäßig anzunehmen ist, dass jeder Ehegatte die Kinder wegen des Verwandtschaftsverhältnisses bedenkt und nicht weil der andere dies auch tut (BayObLG FamRZ 1986, 392; Palandt/Edenhofer BGB 60. Aufl. § 2270 Rn. 5). Fehlen hingegen verwandtschaftliche Beziehungen oder ist der Schlußerbe - wie hier - nur ein Angehöriger des überlebenden Ehegatten, entspricht es der Lebenserfahrung, dass der andere Ehegatte seine Bestimmung der weiteren Erbfolge nicht von der des anderen Ehegatten abhängig machen, sondern diesem das Recht belassen will, als Überlebender jederzeit die weitere Erbfolge neu zu bestimmen (BayObLG FamRZ 1991, 1232/1234). Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Ehefrau des Erblassers keinen aus Verwandtschaft oder Schwägerschaft abgeleiteten Grund gehabt hat, den Erblasser an dessen Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 festzuhalten.

(3) Das Landgericht hat die innere Abhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen der Eheleute zugunsten der Beteiligten zu 2 unter Bezugnahme auf das gemeinschaftliche Testament vom 9.11.1979 deswegen verneint, weil die Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament vom 26.7.1988 an der gegenseitigen Erbeneinsetzung festgehalten und damit deren innere Abhängigkeit im Gegensatz zur Neuregelung der weiteren Erbfolge dokumentiert hätten. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, wenn die Eheleute dabei von dem Motiv geleitet waren, durch die Einsetzung der Beteiligten zu 2 den Beteiligten zu 1 von der möglichen Erbfolge und/oder jedenfalls von einem Pflichtteilsanspruch auszuschließen. Ein insoweit übereinstimmendes Motiv kann für Wechselbezüglichkeit sprechen, reicht aber alleine nicht aus (vgl. Staudinger/ Kanzleiter BGB [19981 § 2270 Rn. 23 a.E.). Das Landgericht musste dieses Motiv nicht als ausreichend für die Wechselbezüglichkeit der beiderseitigen Verfügungen zugunsten der Beteiligten zu 2 ansehen, weil nach dem von der Beteiligten zu 2 vorgelegten Schriftverkehr die Aussicht auf Übersiedlung der Beteiligten zu 2 und ihrer Familie nach Ibiza und die danach von dieser erhoffte Unterstützung das maßgebliche Motiv für deren Erbeinsetzung war. Zum anderen haben die Eheleute die Erbfolge durch die Beteiligte zu 2 gerade im Hinblick auf ein mögliches Pflichtteilsrecht des Beteiligten zu 1 unterschiedlich geregelt (vgl. (5)).

(4) Das Landgericht hat auch bedacht, dass für die Annahme einer inneren Abhängigkeit der beiderseitigen Einsetzung der Beteiligten zu 2 als Erbin des Überlebenden die Qualität der persönlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten und der Bedachten maßgeblich sein kann. Allerdings reicht hierfür ein gutes Einvernehmen allein nicht aus (BayObLG FamRZ 1986, 392/394). Das Landgericht hat hierzu für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 26.7.1988 keine Feststellungen getroffen, sondern für einen späteren Zeitpunkt - die Beteiligte zu 2 ist erst im Herbst 1989 nach Ibiza umgezogen - ausgeführt, dass der Erblasser und seine Ehefrau die Beteiligte zu 2 als Familienmitglied akzeptiert hätten und sich zu beiden gleichmäßig ein familiäres Näheverhältnis entwickelt hätte, weshalb für die Ehefrau kein besonderer, über die Motivation des Erblassers hinausgehender Grund vorgelegen hätte, die Beteiligte zu 2 im Testament zu berücksichtigen und den Erblasser an der entsprechenden Verfügung festzuhalten. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

(5) Das Landgericht hätte noch für seine Auffassung heranziehen können, dass die Verfügung des Erblassers zugunsten der Beteiligten zu 2 keineswegs gleichlautend mit der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 durch die Ehefrau ist, wie es eine wechselbezügliche Bestimmung in einem gemeinschaftlichen Testament erwarten ließe (vgl. OLG Hamm FamRZ 1994, 1210). Vielmehr haben die Eheleute im gemeinschaftlichen Testament vom 26.7.1988 für den Nachlass der Ehefrau Vor- und Nacherbschaft (§ 2100 BGB) bestimmt.

Die Ehefrau hat den Erblasser zu ihrem Vorerben eingesetzt und dem dadurch Nachdruck verliehen, dass sie den entsprechenden Passus des gemeinschaftlichen Testaments selbst niedergeschrieben hat, während der übrige Text vom Erblasser stammt. Nur in Verbindung mit der Erbfolge der Ehefrau enthält das gemeinschaftliche Testament die Begriffe Vorerbe und Nacherbe. Eine entsprechende Einschränkung fehlt bei der Alleinerbeneinsetzung der Ehefrau durch den Erblasser; insoweit ist für sie lediglich ein "Nacherbe", nicht aber ein Vorerbe bestimmt. Die unterschiedliche Regelung der beiden Nachlässe der Eheleute spricht gegen die Wechselbezüglichkeit und damit gegen die Bindungswirkung der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 durch den Erblasser. Danach waren dem Erblasser bezüglich des Nachlasses der Ehefrau die Hände gebunden; von einer solchen Bindung haben die Eheleute aber bezüglich des Nachlasses des Erblassers im Fall seines Überlebens abgesehen.

Es muss davon ausgegangen werden, dass die Eheleute diese Differenzierung mit Bedacht vorgenommen haben: Sie ist bereits im gemeinschaftlichen Testament vom 9.11.1979 enthalten und in das Testament vom 26.7.1990 lediglich unter Auswechslung der Person des Nacherben übernommen worden. Hätten die Eheleute ihre Rechtsnachfolge unterschiedslos behandelt wissen wollen, hätte es angesichts der Regelungen in Abs. 1 und 3 des Testaments nicht des Einschubs durch die Ehefrau in Abs. 2 des Testaments bedurft. Es ist auch nicht anzunehmen, dass es sich um einen Fehlgriff in der rechtlichen Bezeichnung handelt, weil die Ehefrau offensichtlich in Kenntnis der Rechtswirkungen der Vorerbschaft deren Umfang näher dahin bestimmt hat, dass sie unbeschränkt sein soll. dass di e Eheleute tatsächlich vom Verständnis einer Vor- und Nacherbschaft für den Nachlass der Ehefrau ausgegangen sind, ergibt auch der Umstand, dass der Erblasser nach dem Tod der Ehefrau beim Nachlassgericht für sich einen Erbschein als Vorerbe seiner Ehefrau (durch die Beteiligte zu 2 als Generalbevollmächtigte) hat beantragen lassen.

(6) Da die Eheleute die Erbenstellung der Beteiligten zu 2 aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 26.7.1988 bewusst mit unterschiedlicher Bindungswirkung begründet haben, besteht kein Raum für die ergänzende Auslegung zur Frage der Wechselbezüglichkeit der darin vorgenommenen Verfügungen. Denn eine nicht wechselbezüglich gewollte Verfügung kann nicht im Wege der ergänzenden Auslegung in eine wechselbezügliche "umgedeutet" werden.

dd) Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Auslegungsergebnis gekommen, dass die (Ersatz-) Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 durch den Erblasser im gemeinschaftlichen Testament vom 26.7.1988 nicht wechselbezüglich zu den Verfügungen der Ehefrau ist. Es hat folgerichtig von der Anwendung der Zweifelsregel des § 2270 Abs. 2 BGB abgesehen.

4. Im Hinblick auf die sich aus dem Gesetz ergebende Kostenfolge bedarf es keiner Entscheidung über die Gerichtskosten im Verfahren der weiteren Beschwerde. Eine Erstattungsanordnung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG ergeht nicht, weil der Beteiligte zu 1 im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht hervorgetreten ist (vgl. Keidel/Zimmermann FGG 14. Aufl. § 13a Rn. 16).

Der Senat hat den Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde unter Berücksichtigung des der Beteiligten zu 2 eingeräumten Nutzungsrechts an dem Grundstücksanteil des Erblassers gemäß § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 131 Abs. 2 KostO in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf DM 50000,-- festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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