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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 06.03.2002
Aktenzeichen: 1Z BR 31/02
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 577 Abs. 1
EGZPO § 7 Abs. 1
Eine Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie weder gesetzlich vorgesehen noch in der angefochtenen Entscheidung zugelassen wurde.
Gründe:

I.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 8.1.2002 die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen einen die Einstellung der Zwangsvollstreckung ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen. Hiergegen hat die Schuldnerin zu 2 "sofortige weitere Beschwerde" eingelegt, die das Landgericht dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

1. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Das Landgericht hat die "sofortige weitere Beschwerde" der Schuldnerin zu 2 als Rechtsbeschwerde angesehen, weil diese nach dem seit 1.1.2002 geltenden Verfahrensrecht (Art. 53 Nr. 3 ZPO -RG) als einziges Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss vom 8.1.2002 in Betracht kommt. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde allerdings nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat.

Der Gesetzgeber hat für das Vollstreckungsschutzverfahren gemäß § 765a ZPO die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet. Diese wäre daher nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hätte. Dies ist nicht der Fall. Das Rechtsmittel ist daher gemäß § 574 Abs. 1 ZPO nicht statthaft und gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

2. Über das unzulässige Rechtsmittel entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht (vgl. BayObLGZ 1993, 111/114 m. w. N.). Wird eine Rechtsbeschwerde, die weder von Gesetzes wegen eröffnet noch zugelassen worden ist, dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt, so kann es über sie entscheiden, weil es gemäß § 7 Abs. 1 EGZPO, § 8 EGGVG, Art. 11 AGGVG grundsätzlich neben dem Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht berufen ist.

3. Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat die Schuldnerin zu 2 die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es nicht, weil im vorliegenden Fall für das Rechtsbeschwerdeverfahren eine Festgebühr vorgesehen ist (Nrn. 1641, 1953 Kostenverzeichnis).

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