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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 07.07.2004
Aktenzeichen: 1Z BR 43/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 158
BGB § 2075
BGB § 2087
Auslegung der Zuwendung eines Hausanwesens "unter der Bedingung, dass die Begünstigte das Haus mit ihrer Familie als ständigen Wohnsitz bewohnt und bewirtschaftet", als bis zum Tod der Begünstigten aufschiebend bedingte Nacherbschaft.
Gründe:

I.

Die im Alter von 74 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Die Beteiligte zu 1 ist eine Schwester der Erblasserin, die Beteiligten zu 2 und 3 sind Kinder einer Nichte der Erblasserin.

Die Erblasserin bewohnte ein in ihrem Eigentum stehendes Anwesen im Wert von ca. 320.000 EUR. Mit drei Zimmern in diesem Anwesen führte sie einen Pensionsbetrieb.

Am 3. 5.1999 errichtete die Erblasserin ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament mit folgendem Wortlaut:

"Testament

im Falle meines Todes soll mein Anwesen in das Eigentum von A. (Beteiligte zu 2) übergehen, unter der Bedingung, dass sie das Haus mit ihrer Familie als ständigen Wohnsitz bewohnt und bewirtschaftet und ein zum Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenes Haustier übernimmt und versorgt.

Sollte dies aus welchem Grund auch immer nicht möglich sein, muss das Anwesen verkauft werden.

Der Nettoerlös aus dem Verkauf ist dann zu je einem Drittel auszuzahlen an

1) B. meine Schwester (Beteiligte zu 1)

2) A. (Beteiligte zu 2)

3) C. (Beteiligter zu 3)

Zum Zeitpunkt des Erbfalles vorhandene Barmittel auf Girokonto und Sparbuch Nr. ... sollen für Frau D., verfügbar sein, um hiervon anfallende Kosten für Beerdigung, Grabpflege usw. zu bestreiten."

Der Aktivnachlass der Erblasserin umfasst neben dem im Testament genannten von der Erblasserin bewohnten Anwesen noch Vermögen im Gesamtwert von ca. 15.000 EUR.

Die Beteiligte zu 2 beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin der Erblasserin ausweisen sollte. Die Beteiligte zu 1 ist diesem Antrag mit dem Vorbringen entgegengetreten, die von der Erblasserin an die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 geknüpfte Bedingung sei nicht eingetreten; selbst im Falle eines Bedingungseintritts sei die Beteiligte zu 2 nicht Vollerbin, sondern lediglich Vorerbin.

Nach Anhörung der Beteiligten erließ das Amtsgericht - Nachlassgericht - mit Beschluss vom 16.6.2003 einen Vorbescheid, in dem es die Erteilung eines Erbscheins ankündigte, der die Beteiligte zu 2 als Alleinerbin ausweist. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht nach mündlicher Anhörung der Beteiligten und Vernehmung von Zeugen mit Beschluss vom 9.1.2004 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidungen des Landgerichts und des Amtsgerichts in dem angegriffenen Umfang sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, das Testament vom 3.5.1999 enthalte unter Berücksichtigung dessen, dass das Hausgrundstück den wesentlichen Teil des Vermögens der Erblasserin ausmache, eine Einsetzung der Beteiligten zu 2 zur Alleinerbin. Diese Erbeinsetzung sei mit der auflösenden Bedingung verknüpft, dass die Beteiligte zu 2 nur dann Erbin werden solle, wenn sie das Haus "bewohnt und bewirtschaftet". Bei der Auslegung dieser Testamentsbedingung seien nicht nur der Inhalt der Testamentsurkunde selbst, sondern auch alle Nebenumstände außerhalb des Testaments heranzuziehen, die dazu geeignet seien, den Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung erkennen zu lassen. Ziel der Testamentsauslegung sei es nämlich, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen, den er bei Errichtung des Testaments hatte und im Testament zum Ausdruck bringen wollte. Dabei könnten Umstände vor und nach der Testamentserrichtung herangezogen werden, sofern sie Aufschluss über den realen Willen des Erblassers bei Testamentserrichtung gäben. Spätere Umstände seien dagegen insoweit irrelevant, als sie einen nach der Testamentserrichtung liegenden Sinneswandel des Erblassers dokumentierten, der aber keinen Niederschlag in einem neuen Testament gefunden habe.

Im vorliegenden Fall stehe zur Überzeugung des Landgerichts auf Grund der Zeugenaussagen fest, dass die Erblasserin bei Testamentserrichtung die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 lediglich mit der Bedingung habe verknüpfen wollen, dass die Beteiligte zu 2 mit ihrer Familie selbst in das Anwesen ziehe und dort dauerhaft und nicht nur an Wochenenden und in den Ferien wohne. Eine Fortführung des Anwesens als Frühstückspension sei dagegen nicht Bedingung für die Erbeinsetzung gewesen. Dies ergebe sich aus den Zeugenaussagen in der Beweisaufnahme. Nach Aussage des Zeugen Z, der Steuerberater der Erblasserin gewesen sei und darüber hinaus in engem persönlichen Kontakt mit der Erblasserin gestanden habe, sei der Pensionsbetrieb von der Erblasserin bereits in den 90iger Jahren nur noch mit Verlust geführt worden; er habe ihr daher mehrfach zur Betriebsaufgabe geraten. Im Jahre 1999 sei die Beendigung des Gewerbes beim Finanzamt angezeigt worden. Die Erblasserin habe in Kenntnis dessen, dass die kleine Pension mit nur drei Zimmern keinen Gewinn bringen könne, den Pensionsbetrieb als eine Art Liebhaberei fortgeführt, um Ansprache mit Gästen zu haben und sich ihren Vorstellungen über Ernährung durch Vollwertkost widmen zu können. Es liege daher fern, dass die Erblasserin im Jahre 1999 die Beendigung ihres Gewerbes dem Finanzamt angezeigt, bei der ebenfalls im Jahre 1999 erfolgten Errichtung des Testaments aber davon ausgegangen sei, dass die Beteiligte zu 2 das Haus als unrentable Pension fortführen könnte.

Weitere drei Zeugen, die alle in engen und freundschaftlichen Beziehungen zur Erblasserin gestanden seien, hätten übereinstimmend bekundet, dass die Erblasserin wiederholt davon gesprochen habe, dass die Beteiligte zu 2 mit ihrer Familie in das Haus ziehen und dort ein größeres Hotel übernehmen solle, wozu sie mit ihrer Ausbildung als Hotelfachfrau auch prädestiniert sei. Alle diese Zeugen hätten angegeben, nach den Äußerungen und Plänen der Erblasserin sei für sie klar gewesen, dass bei der Erblasserin nicht die Vorstellung bestanden habe, die Beteiligte zu 2 solle die Frühstückspension fortführen.

Auch angesichts der Raumverhältnisse im Anwesen der Erblasserin, bei dem es sich um ein Einfamilienhaus mit einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, Küche, Bad und Toilette im Erdgeschoss und mit drei ausgebauten Fremdenzimmern und Aufenthaltsraum im Obergeschoss handele, sei es der Erblasserin bewusst gewesen, dass die Beteiligte zu 2 in dieses Haus nicht mit ihrer fünfköpfigen Familie einziehen und zugleich die drei Fremdenzimmer vermieten könne, da dann für die drei Kinder der Beteiligten zu 2 kein Platz mehr gewesen wäre. Nach alledem sei das Landgericht davon überzeugt, dass die Erblasserin mit dem Ausdruck "bewohnen und bewirtschaften" nicht auch die Fortführung der Pension als auflösende Bedingung für die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 verstanden wissen wollte.

Gegen diese Auslegung spreche auch nicht ein etwaiger späterer Stimmungsumschwung bei der Erblasserin, wie ihn einige Zeugen für die letzten Lebensmonate der Erblasserin bekundet hätten. Eine etwaige spätere Entfremdung zwischen der Erblasserin und der Beteiligten zu 2 änderten nichts am Ergebnis der Testamentsauslegung, da es hierbei auf den wirklichen Willen der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ankomme. Ändere der Erblasser später seine Auffassung über seine testamentarischen Dispositionen, müsse er sein Testament ändern, um diese zur Geltung zu bringen. Eine solche Änderung sei jedoch durch die Erblasserin nicht erfolgt.

In der von Zeuginnen bekundeten Äußerung der Erblasserin kurz vor ihrem Tod, die drei Beteiligten könnten das Testament einvernehmlich zerreißen, das Haus verkaufen und den Erlös durch drei Teilen, käme ebenfalls lediglich ein späterer Gesinnungswandel zum Ausdruck, dem die Erblasserin jedoch nicht durch eine entsprechende letztwillige Verfügung Gültigkeit verliehen habe; im Übrigen hätte eine solche Verfügung der Erblasserin, wenn sie formwirksam getroffen worden wäre, im Hinblick auf § 2065 Abs. 1 BGB keine Wirksamkeit entfalten können.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält im Kern der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand. Das Landgericht hat allerdings trotz entsprechenden Vorbringens der Beteiligten zu 1 ebenso wie das Amtsgericht übersehen, dass nach seiner Auslegung des Testaments im Erbschein eine Nacherbfolge auszuweisen ist.

a) Zutreffend hat das Landgericht das Testament vom 3.5.1999 als auslegungsbedürftig angesehen; denn es enthält keine eindeutige Aussage, in welcher Weise und unter welcher Bedingung der von der Erblasserin im Testament angeordnete Übergang des Anwesens der Erblasserin in das Eigentum der Beteiligten zu 2 vonstatten gehen soll.

Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung eines Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Entscheidend ist, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Abzustellen ist dabei stets auf den Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Danach eingetretene Umstände können daher nur insoweit Bedeutung erlangen, als sie Rückschlüsse hierauf zulassen; nicht verwertbar sind sie insoweit, als sie ergeben, dass der Erblasser nach Testamentserrichtung seinen Willen geändert hat (vgl. BayObLGZ 1995, 197/201 m.w.N.; Palandt/Edenhofer BGB 63. Aufl. § 2084 Rn. 2).

Die Testamentsauslegung selbst ist Sache des Tatsachengerichts. Die Überprüfung im Wege der weiteren Beschwerde ist auf Rechtsfehler beschränkt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363, BayObLG FamRZ 2002, 269/270; MünchKommBGB/Leipold 3. Aufl. § 2084 Rn. 84).

b) Die Auslegung des Landgerichts wird diesen Kriterien gerecht.

aa) Ist wie hier ein Hausgrundstück seinem Wert nach der Hauptnachlassgegenstand, so liegt es nahe, in seiner Zuwendung an eine bestimmte Person deren Einsetzung als Alleinerbe zu sehen (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178 m.w.N.). Das Landgericht konnte daher davon ausgehen, dass die Erblasserin der Beteiligten zu 2 entgegen der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB eine Erbenstellung verschaffen wollte.

bb) Die grundsätzliche Zuweisung des Nachlasses an die Beteiligte zu 2 wird durch die in dem Testament enthaltene "Bedingung, dass sie (die Beteiligte zu 2) das Haus mit ihrer Familie als ständigen Wohnsitz bewohnt und bewirtschaftet", nicht in Frage gestellt. Diese Bedingung betrifft nicht die von der Erblasserin prinzipiell gewollte Zuordnung des Nachlasses, sondern sagt nur über den künftigen Eintritt oder Wegfall ihrer Wirksamkeit etwas aus (§ 158 BGB; vgl. BayObLG FamRZ 1999, 59/60).

Das vom Landgericht bei der Auslegung dieser Bedingung (§ 2075 BGB) gefundene Ergebnis, eine Fortführung des Anwesens als Frühstückspension sei nicht Bedingung für die Erbeinsetzung gewesen, findet in der Gesamtschau der vom Landgericht für diese Auslegung angeführten Gesichtspunkte eine hinreichende Stütze. Das Landgericht hat unter eingehender Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme dargelegt, dass für eine Fortführung des Pensionsbetriebs die wirtschaftlichen Voraussetzungen fehlten und die Erblasserin in Kenntnis dieses Umstands und unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Beteiligten zu 2 die Frage der Wirksamkeit der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 nicht mit der Fortführung des Pensionsbetriebs, sondern mit dem Bezug und dem dauerhaften Bewohnen des Anwesens durch die Beteiligte zu 2 und ihrer Familie verknüpfen wollte. Eine entsprechende Nutzung des Anwesens erfolgt derzeit auf Grundlage der zwischen dem Nachlasspfleger sowie der Beteiligten zu 2 und ihrem Ehemann getroffenen vorläufigen Nutzungsregelung. Das Landgericht hat bei seiner Auslegung zutreffend auf den Willen der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung abgestellt und möglicherweise danach eingetretene veränderte Umstände als ungeeignet erachtet, eine vom Willen der Erblasserin bei Testamentserrichtung abweichende Auslegung zu stützen oder die Wirksamkeit des Testaments in Frage zu stellen.

c) Die Entscheidung des Landgerichts kann allerdings insoweit keinen Bestand haben, als es die Ankündigung des Nachlassgerichts, es werde einen Erbschein erteilen, der die Beteiligte zu 2 als Alleinerbin ausweist, uneingeschränkt gebilligt hat. Denn es hat nicht beachtet, dass seine Auslegung der einschlägigen Testamentsklausel als auflösende Bedingung Auswirkung auf die übrigen Beteiligten hat. Der unter einer auflösenden Bedingung Bedachte hat nämlich die Stellung eines Vorerben; erst bei seinem Tod steht fest, ob er Vollerbe geworden ist (vgl. BayObLGZ 1962, 47/57; BayObLG FamRZ 1999, 59/61; Palandt/Edenhofer § 2075 Rn. 5). Bis zum Tod besteht eine aufschiebend bedingte Nacherbschaft. Die Nacherbfolge ist im Erbschein auszuweisen (§ 2363 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. Palandt/Edenhofer § 2363 Rn. 2). Die mit dem Vorbescheid angekündigte und dem Antrag der Beteiligten zu 2 entsprechende Erteilung eines Erbscheins ohne Angabe der Nacherbfolge und der sie betreffenden Umstände kann daher keinen Bestand haben.

3. Die Zurückweisung des gestellten Erbscheinsantrags ist Sache des Nachlassgerichts; die Sache ist daher an das Nachlassgericht zurückzugeben (vgl. BayObLGZ 1994, 73/79). Dort besteht auch Gelegenheit, den Erbscheinsantrag in geeigneter Weise zu ändern. Das Nachlassgericht darf keinen Erbschein ohne Antrag oder mit einem anderen als dem beantragten Inhalt erteilen (BayObLGZ 1965, 457/464; 1973, 28/30). Das Gericht wird allerdings dem Antragsteller, wenn der Erbschein mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden kann, vor einer Zurückweisung unter Hinweis auf die Rechtslage Gelegenheit zu einer Änderung des Antrags zu geben haben, wenn ein solcher nach Sachlage in Betracht kommt.

4. Gerichtskosten fallen für das Verfahren der weiteren Beschwerde nicht an (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Von der Anordnung einer Erstattung der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Beschwerdeverfahrens (§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG; vgl. Keidel/Zimmermann § 13a Rn. 20a) sieht der Senat ab. Besondere Gründe, die es rechtfertigen könnten, einem der Beteiligten die einem anderen Beteiligten entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen, liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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