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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 18.03.2002
Aktenzeichen: 1Z BR 46/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2258
BGB § 2270
BGB § 2271
Zur Frage der Auslegung eines Ehegattentestaments nach vorangegangener Aufhebung eines Erbvertrages.
Gründe:

I.

Der im Jahr 2000 im Alter von 93 Jahren verstorbene Erblasser war in zweiter Ehe verheiratet, die zweite Ehefrau ist 1985 vorverstorben. Diese Ehe des Erblassers blieb kinderlos; aus der ersten Ehe des Erblassers ging ein Sohn hervor, der 1995 verstorben ist. Die Beteiligte zu 3 ist dessen Tochter. Die Beteiligten zu 2 und 4 sind Nichten der zweiten Ehefrau. Der Beteiligte zu 1 ist der Neffe des Erblassers.

Am 19.1.1962 haben der Erblasser und seine zweite Ehefrau einen notariellen Erbvertrag geschlossen, der folgende Regelungen enthält:

"Für den Fall unseres Todes setzen wir uns hiermit erbvertragmäßig gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Sohn des Ehemanns soll lediglich den Pflichtteil erhalten. Für den Fall, dass wir beide zusammen versterben, soll die Schwester der Ehefrau unsere Erbin sein. Ersatzerbin soll deren Tochter sein. Der Überlebende von uns soll berechtigt sein, diese Verfügung abzuändern und über den Nachlass frei zu verfügen."

Am 5.10.1981 hat der Erblasser handschriftlich ein Testament errichtet, das von ihm selbst und seiner Frau unterschrieben wurde. Es hat im wesentlichen folgenden Inhalt:

"Testament und Erbvertrag

1. Für den Fall unseres Todes setzen wir uns gegenseitig zu Alleinerben ein, bestimmen hiermit. Der Überlebende kann über das gesamte Vermögen frei verfügen.

2. Nach dem Tode des Letztlebenden erhält von uns, das dann noch vorhandene Vermögen, zu gleichen Teilen ... (Sohn des Erblassers),... (Beteiligte zu 4) und... (Beteiligte zu 2).

3. (Testamentsvollstreckung)

4. (Vermächtnisse)"

Am 2.1.1990 errichtete der Erblasser ein handschriftliches Testament, in welchem er seinen Sohn als Alleinerben einsetzte.

Am 5.1.1995 errichtete der Erblasser ein weiteres handschriftliches Testament, in welchem er seinen Neffen, den Beteiligten zu 1, zum Alleinerben einsetzte.

Am 15.2.1996 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament, in welchem er alle früheren etwaigen Verfügungen von Todes wegen widerrief und den Beteiligten zu 1 als seinen Alleinerben einsetzte.

Der Beteiligte zu 1 hat am 15.5.2000 beim Amtsgericht einen Erbschein beantragt, der ihn aufgrund des notariellen Testaments vom 15.2.1996 als Alleinerben ausweisen sollte. Das Nachlassgericht hat den Antrag am 24.5.2000 mit der Begründung zurückgewiesen, dass das gemeinschaftliche Testament von 1981 maßgeblich sei, weshalb alle nachfolgenden Testamente des Erblassers unwirksam seien. Der Passus "der Überlebende kann über das Vermögen frei verfügen" habe nur die Bedeutung einer Klarstellung der freien Verfügungsmöglichkeit zu Lebzeiten und bedeute nicht die Aufhebung jeder Bindungswirkung hinsichtlich der Erbeinsetzung.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht durch Beschluss vom 9.7.2001 den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und dieses angewiesen, den vom Beteiligten zu 1 beantragten Erbschein zu erteilen. Dem ist das Nachlassgericht am 20.7.2001 nachgekommen.

Gegen den Beschluss des Landgerichts haben die Beteiligten zu 2 und 4 jeweils weitere Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, dass der Beschluss des Landgerichts aufgehoben und der Erbschein vom 20.7.2001, der den Beteiligten zu 1 als Alleinerben ausweist, eingezogen wird.

II.

Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 4 sind zulässig und begründet. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der gegen den amtsgerichtlichen Beschluss gerichteten Beschwerde des Beteiligten zu 1.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, dass der Erblasser die letztwillige Verfügung bezüglich der Schlusserbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Testament von 1981 durch das notarielle Testament von 1996 habe widerrufen und den Beteiligten zu 1 als Alleinerben habe einsetzen können, weil wie die Auslegung ergeben habe - die Verfügungen nicht wechselbezüglich im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB seien. Die Ehegatten hätten mit dem gemeinschaftlichen Testament unmittelbar an den Erbvertrag anschließen wollen, was sich aus der gewählten Überschrift "Testament und Erbvertrag" ergebe. Letztlich ausschlaggebend sei jedoch, dass die Ehegatten bestimmt hätten, dass der Überlebende über das Vermögen frei verfügen könne; hierunter falle, da der Erblasser alleiniger Erbe nach seiner Ehefrau gewesen sei, das gesamte Vermögen der Eheleute. Der gemeinschaftliche Wille der Eheleute, dass der Überlebende bezüglich des Vermögens freie Verfügungsbefugnis haben solle, könne nur zu dieser Auslegung führen. Die Auslegung widerspreche auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal die Eheleute in ihrem notariellen Erbvertrag ausdrücklich eine Freistellungsklausel vereinbart hätten. Diese Klausel werde durch die Formulierung, dass der Überlebende frei über das gesamte Vermögen verfügen dürfe, noch bekräftigt, da das gemeinschaftliche Testament und die Freistellungsklausel im notariellen Erbvertrag sachlich nicht unvereinbar seien. Aufgrund der getroffenen Auslegung könne die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB keine Anwendung finden.

2. Die Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO a.F., § 546 ZPO n.F.) nicht stand.

a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Testament der Eheleute von 1981 um ein gemäß §§ 2265, 2267, 2247 BGB formgültig errichtetes gemeinschaftliches Testament nach Art des § 2269 Abs. 1 BGB handelt. Die Eheleute haben sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und den Sohn des Ehemannes sowie zwei Nichten der Ehefrau zu Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden bestimmt. Durch das gemeinschaftliche Testament wurde der Erbvertrag von 1962 jedenfalls hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung aufgehoben (§§ 2292, 2258 Abs. 1 BGB). Nach dem Tod seiner Ehefrau konnte der Erblasser abweichende Verfügungen von Todes wegen nur dann wirksam treffen, wenn und soweit er nicht gemäß § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB an die im gemeinschaftlichen Testament enthaltene Schlusserbeneinsetzung gebunden war. Für die Wirksamkeit der Erbeinsetzung im Testament von 1996, auf die der Beteiligte zu 1 seine alleinige Erbenstellung stützt, ist daher ausschlaggebend, ob die vom Erblasser im gemeinschaftlichen Testament von 1981 vorgenommene Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB zu einer Verfügung seiner Ehefrau ist.

b) Die vom Landgericht angenommene Eindeutigkeit, dass keine Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung gegeben ist, besteht jedoch nicht.

Letztwillige Verfügungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben, sind gemäß § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. Enthält ein gemeinschaftliches Testament - wie hier - keine klare und eindeutige Anordnung zur Wechselbezüglichkeit, muss diese nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und für jede einzelne Verfügung gesondert ermittelt werden (BayObLGZ 1991, 173/176 m. w. N.). Diese Auslegung ist grundsätzlich Sache der Richter der Tatsacheninstanzen und unterliegt nur einer auf Rechtsfehler beschränkten Nachprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde. Von derartigen Rechtsfehlern ist die Auslegung des Landgerichts hier beeinflusst.

aa) Das Landgericht stützt das von ihm angenommene eindeutige Auslegungsergebnis im wesentlichen auf die Klausel, dass der Überlebende über das gesamte Vermögen frei verfügen kann. Diese Klausel ist aber für sich genommen gerade nicht eindeutig. Sie kann auch nur die Ermächtigung zur freien Verfügung unter Lebenden bedeuten, im Gegensatz zu den Verfügungsbeschränkungen, denen ein Vorerbe unterliegt (§§ 2112 ff. BGB). So sollen nach verbreiteter Meinung testamentarische Bestimmungen wie etwa, dass der Überlebende "frei und ungehindert verfügen" darf oder dass der Überlebende "in der Verfügung über den Nachlass des Erstversterbenden nicht beschränkt" oder "zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt" sein soll, im Zweifel nur eine Ermächtigung zur freien Verfügung unter Lebenden darstellen (vgl. BayObLG FamRZ 1985, 209; Staudinger/Kanzleiter BGB 1998 § 2271 Rn. 57; MünchKomm/Musielak BGB 3. Aufl. § 2271 Rn. 31; Soergel/M. Wolf BGB 12. Aufl. § 2271 Rn. 24; Palandt/Edenhofer BGB 61. Aufl. § 2271 Rn. 22). Maßgeblich sind freilich die Umstände des Einzelfalles. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Landgericht diese Auslegungsmöglichkeit überhaupt in Betracht gezogen hat.

bb) Das Landgericht hat ergänzend die im Erbvertrag enthaltene Freistellungsklausel (Berechtigung des Überlebenden, "diese Verfügung abzuändern"), die im gemeinschaftlichen Testament nicht mehr enthalten ist, mit dem Hinweis darauf herangezogen, dass das gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag insoweit sachlich nicht unvereinbar seien. Auch dies ist rechtsfehlerhaft.

Ein früheres Testament wird durch ein späteres insoweit aufgehoben, als es mit diesem in Widerspruch steht (§ 2258 Abs. 1 BGB); das gilt hier auch für das Verhältnis des früheren Ehegattenerbvertrages zum späteren gemeinschaftlichen Testament (§ 2292 BGB). Ein Widerspruch in diesem Sinne besteht einmal, wenn die Testamente sachlich miteinander nicht vereinbar sind, also die getroffenen testamentarischen Anordnungen nicht nebeneinander Geltung erlangen können, sondern einander entgegengesetzt sind und sich dadurch gegenseitig ausschließen. Aber auch wenn die testamentarischen Anordnungen sachlich miteinander in Einklang stehen, kann ein Widerspruch im Sinne von § 2258 Abs. 1 B GB gegeben sein. Das ist der Fall, wenn die kumulative Geltung der mehreren letztwilligen Verfügungen dem im späteren Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers zuwiderliefe, etwa weil dieser seine Erbfolge mit dem späteren Testament abschließend und umfassend - also ausschließlich - regeln wollte (BGH NJW 1981, 2745 f.). Diese Möglichkeit hat das Landgericht offenbar nicht erwogen. Sie kommt hier in Betracht, da die Eheleute - anders als in dem vom Landgericht herangezogenen Fall BGH NJW 1987, 901, wo es nur um die Nachholung einer zuvor nicht getroffenen Schlusserbeneinsetzung ging - im späteren gemeinschaftlichen Testament eine in sich vollständige Regelung nach Art des Berliner Testaments getroffen haben.

3. Der Erblasser war an die Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 2 und 4 gebunden.

a) Der Senat kann die Auslegung der letztwilligen Verfügungen selbst vornehmen, da es weiterer Ermittlungen nicht bedarf. Auf der Grundlage des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts ergibt die Auslegung, wie nachfolgend darzulegen ist, dass ein Wille der Eheleute zur fehlenden Wechselbezüglichkeit oder freien Abänderbarkeit der gesamten Schlusserbeneinsetzung nicht vorliegt, sich jedenfalls nicht zweifelsfrei feststellen lässt, so dass hinsichtlich der als Schlusserben eingesetzten Beteiligten zu 2 und 4 zumindest die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB eingreift.

b) Die Eheleute haben im gemeinschaftlichen Testamen, von 1981 ihre Erbfolge abschließend und umfassend geregelt. Das Testament stellt eine vollständige Regelung nach Art eines Berliner Testaments dar. Es regelt die gegenseitige Erbeinsetzung, wie sie bereits im Erbvertrag enthalten ist, bestimmt ebenso wie der Erbvertrag die freie Verfügungsbefugnis des überlebenden Ehegatten über das Vermögen, trifft eine neue Schlusserbeneinsetzung und enthält, anders als der Erbvertrag, die Anordnung der Testamentsvollstreckung sowie die Aussetzung von Vermächtnissen. Der vorangegangene Erbvertrag enthielt mit Ausnahme der Abänderungsklausel nichts, was nicht im späteren Testament gleichlautend erneut oder abweichend geregelt wäre. Die Eheleute haben nicht nur neue Regelungen getroffen, sondern auch wesentliche Punkte aus dem Erbvertrag unverändert in ihr gemeinschaftliches Testament übernommen (gegenseitige Erbeinsetzung; freie Verfügungsbefugnis); dann kann aber nicht angenommen werden, dass der einzige Punkt im Erbvertrag, der im späteren Testament nicht nochmals aufgegriffen wird (Abänderungsbefugnis), fortgelten sollte. Vielmehr ist das spätere Testament als umfassende und abschließende (ausschließliche) Regelung auszulegen. Diese hebt den vorangegangenen Erbvertrag gemäß § 2258 Abs. 1 BGB insgesamt auf.

c) Die Schlusserbeneinsetzung des Erblassers zugunsten der Verwandten der Ehefrau war wechselbezüglich zu seiner Alleinerbeinsetzung durch die Ehefrau; jedenfalls lässt sich ein gegenteiliger Wille nicht feststellen. wie oben bereits ausgeführt, muss die Klausel, der Überlebende könne über das Vermögen frei verfügen, keineswegs eine Freistellung von der Schlusserbeneinsetzung bedeuten; hierfür spricht nicht einmal eine Vermutung. Für die Auslegung der Klausel als Ermächtigung zur freien Verfügung unter Lebenden spricht hier insbesondere der Vergleich mit der ursprünglich im Erbvertrag enthaltenen, im späteren Testament aber nicht wieder aufgegriffenen Freistellungsklausel. Dort hatte es geheißen, dass der Überlebende berechtigt sein soll "diese Verfügung abzuändern und über den Nachlass frei zu verfügen", während es im späteren Testament nur heißt, dass der Überlebende "über das gesamte Vermögen frei verfügen" kann; die freie Abänderungsberechtigung wurde von den Ehegatten nicht übernommen. Die Ehegatten wollten also gerade keine Berechtigung zur Abänderung der Schlusserbeneinsetzung, sondern nur eine freie Verfügung über das Vermögen unter Lebenden. Hierfür lässt sich unterstützend auch die Stellung der Verfügungsklausel im Testamentsaufbau anführen. Im Unterschied zum Erbvertrag steht die Klausel im gemeinschaftlichen Testament weiter oben gleich im Anschluss an die Alleinerbeinsetzung. Auch ist nunmehr von Verfügung über das Vermögen (nicht: Nachlass) die Rede und bezieht sich die erst anschließend geregelte Schlusserbeneinsetzung auf "das dann noch vorhandene Vermögen".

Umstände, die gegen diese Auslegung sprechen, sind nicht ersichtlich. Das gilt auch mit Blick auf die damalige Lebenssituation der Eheleute und den Kreis der eingesetzten Schlusserben. Das gemeinschaftliche Testament wurde rund 20 Jahre nach dem Erbvertrag am Tage des 75. Geburtstages des Erblassers errichtet. Die Testatoren, deren Ehe kinderlos geblieben war, haben ihre gegenseitige Alleinerbeinsetzung erneuert und als Schlusserben nunmehr teils den Sohn des Ehemannes und teils verwandte der Ehefrau eingesetzt. Der Nachlass des Erstversterbenden und das Vermögen des Überlebenden - nach dem Tode des Erstversterbenden zu einer einheitlichen Vermögensmasse vereinigt - sollte, soweit nach dem Tode des Letztversterbenden noch vorhanden, teils in den Mannesstamm und teils in die Verwandtschaft der Ehefrau zurückfließen. Das spricht nicht gegen die Annahme einer Wechselbezüglichkeit, sondern im Zusammenhang mit den übrigen Umständen im Gegenteil dafür. Jedenfalls greift zugunsten der Beteiligten zu 2 und 4 die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB. Beide Beteiligte sind vom Erblasser für den Fall seines Überlebens eingesetzte Verwandte (§ 1589 BGB) der Ehefrau, die ihrerseits den Erblasser bedacht hat. Die Einsetzung der Beteiligten zu 2 und 4 ist somit wechselbezüglich zur Einsetzung des Erblassers durch die Ehefrau, mit der Folge, dass die spätere Verfügung des Erblassers, soweit sie der Einsetzung der Beteiligten zu 2 und 4 widerspricht, unwirksam ist.

d) Die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB greift allerdings nicht ein, soweit der Erblasser seinen Sohn (an dessen Stelle gemäß § 2069 BGB die Beteiligte zu 3 treten würde) als Erbe eingesetzt hat. Ob aufgrund individueller Auslegung auch bezüglich dieser Einsetzung eine Wechselbezüglichkeit zu bejahen ist (vgl. zur Unterscheidung zwischen der Einsetzung eigener Verwandter und der Verwandten des Ehegatten J. Mayer in Dittmann/Reimann/Bengel Testament und Erbvertrag 3. Aufl. § 2270 BGB Rn. 59), bedarf hier keiner Entscheidung. Gegenstand des Verfahrens ist der dem Beteiligten zu 1 als Alleinerben erteilte Erbschein, dieser ist in jedem Fall unrichtig und vom Amtsgericht einzuziehen.

4. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten des landgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst, da sich aus dem Gesetz ergibt, wer diese zu tragen hat. Im Verfahren der weiteren Beschwerde fallen keine Gerichtskosten an, da die weitere Beschwerde Erfolg hat (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO).

Die Erstattungsanordnung für das landgerichtliche Beschwerdeverfahren beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist die Anordnung einer Kostenerstattung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG nicht veranlasst; insoweit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

Für den Geschäftswert des landgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist - anders als das Landgericht angenommen hat nicht der volle Wert des Reinnachlasses in Höhe von 580200 DM, sondern nur dessen Hälfte maßgeblich. Das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers war darauf gerichtet, Alleinerbe des mit einem Pflichtteilsanspruch der Beteiligten zu 3 belasteten Nachlasses zu werden. Vom Wert des Nachlasses ist der Pflichtteilsanspruch der Beteiligten zu 3 abzuziehen; dieser beträgt 1/2 des Nachlasswertes, da die Beteiligte zu 3 als einzige Enkelin des Erblassers bei gesetzlicher Erbfolge dessen Alleinerbin wäre. Einer Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde bedarf es nicht.

Ende der Entscheidung

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