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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 11.11.2002
Aktenzeichen: 1Z BR 53/01
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 883
BGB § 1419
BGB § 1482
BGB § 1939
BGB § 1941
BGB § 2169
BGB § 2170
BGB § 2278
BGB § 2279
FGG § 13 a Abs. 1
Zur Frage, wie ein Erbvertrag auszulegen ist, wenn die Eheleute sich gegenseitig zu Erben einsetzen und der Ehemann die Ehefrau mit einem Vermächtnis beschwert, das zum Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft der Eheleute gehörende Grundstück an die gemeinschaftlichen Kinder zu übergeben.
Gründe:

I.

Die 1999 im Alter von 85 Jahren verstorbene Erblasserin hatte mit ihrem 1969 vorverstorbenen Ehemann am 12.9.1947 einen notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrag geschlossen. Mit diesem vereinbarten die (künftigen) Eheleute als Güterstand die allgemeine Gütergemeinschaft. In das Gesamtgut fiel insbesondere das landwirtschaftliche Hofanwesen, das der Ehemann aufgrund eines am gleichen Tage abgeschlossenen Übergabevertrages von seiner Mutter übernommen hatte. Ferner trafen die Eheleute durch Erbvertrag - unter Nr. II der Urkunde - folgende Verfügungen von Todes wegen:

"a)

Dasjenige von ihnen, das zuerst stirbt, wird von dem Überlebenden beerbt.

b)

Die pflichtteilsberechtigten Verwandten des zuerstversterbenden Eheteils erhalten den ihnen gesetzlich gebührenden Pflichtteil als Vermächtnis.

c)

Für den Fall, dass die Ehefrau das Überlebende ist, wird weiter folgendes bestimmt:

1) Die Ehefrau hat das Anwesen samt dem landwirtschaftlichen Inventar an eines der gemeinschaftlichen Kinder unter den bei Verträgen zwischen Eltern und Kindern üblichen Bedingungen zu übergeben, es sei denn, dass keines dieser Kinder zur Übernahme und zur Bewirtschaftung des Anwesens bereit und geeignet ist. Der Zeitpunkt der Übergabe und die Wahl des Kindes stehen der Ehefrau frei. Hat sich die Ehefrau wieder verheiratet, so kann auch zu Gunsten des Ehemannes ein angemessenes Leibgeding bedungen werden. Der Anspruch der Kinder auf Übertragung des Eigentums ist durch Eintragung einer Vormerkung nach dem Tode des Ehemannes auf dem Vertragsanwesen dinglich sicherzustellen.

2) Stirbt die Ehefrau ohne übergeben zu haben und ohne Hinterlassung von Abkömmlingen und ohne Hinterlassung eines Ehegatten aus einer neuen Ehe, so wird sie von dem Bruder des Ehemannes (= Beteiligter zu 15) beerbt. Zu Ersatzerben werden seine Abkömmlinge und, wenn er Abkömmlinge nicht hinterlässt, die Schwester oder ihre Abkömmlinge bestimmt.

3) Stirbt die Ehefrau ohne übergeben zu haben und ohne Hinterlassung von Abkömmlingen und ohne Hinterlassung eines Ehegatten aus einer neuen Ehe, so sind ihre Erben verpflichtet, an die nächsten Verwandten des vorverstorbenen Ehemannes und an ihre - der Ehefrau - eigenen nächsten Verwandten als Vermächtnis - sogenannten Rückfall - je einen Betrag von 3000 RM innerhalb eines Jahres nach ihrem Todestage herauszuzahlen.

...

Die Beteiligten nehmen ihre Erklärungen gegenseitig an."

Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Erblasserin hatte sich nicht wiederverheiratet und hinterließ auch keine Abkömmlinge.

Mit notariell beurkundetem "Übergabevertrag" vom 25.10.1978 hatte die damals 64-jährige Erblasserin das Anwesen mitsamt dem landwirtschaftlichen Inventar unter Vereinbarung eines Leibgedings an ihre Nichte, die Beteiligte zu 5, übergeben. Der Bruder des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin (Beteiligter zu 15) beantragte mit notarieller Urkunde vom 3.7.2000 die Erteilung eines Erbscheins des Inhalts, dass die Erblasserin aufgrund des Erbvertrags durch ihn allein beerbt worden sei.

Die Beteiligten zu 1, 2 und 5 beantragten am 25.11.1999 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins zugunsten der gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung, der Beteiligten zu 1 bis 14.

Der Nachlassrichter bewilligte am 18.7.2000 einen Erbschein gemäß dem Antrag des Beteiligten zu 15. Dagegen hat die Beteiligte zu 5 Beschwerde eingelegt. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 28.2.2001 den erteilten Erbschein eingezogen.

Mit Beschluss vom 8.10.2001 hat das Landgericht - nunmehr auf Beschwerde des Beteiligten zu 15 - das Nachlassgericht angewiesen, diesem Beteiligten einen mit dem eingezogenen inhaltlich gleichen Erbschein wieder zu erteilen.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 5 weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5 hat Erfolg. Der Beteiligte zu.15 hat die Erblasserin nicht beerbt. Der ihm zunächst erteilte Erbschein wurde daher vom Nachlassgericht zu Recht wieder eingezogen. Seine Beschwerde gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts hätte das Landgericht zurückweisen müssen.

1. Nach der Meinung des Landgerichts sind alle Bedingungen, unter denen der Beteiligte zu 15 durch die Verfügung unter Nr. II. c) 2) des Ehe- und Erbvertrags vom 12.9.1947 zum Erben der - den Ehemann überlebenden - Erblasserin eingesetzt wurde, erfüllt. Insbesondere meint das Landgericht, die Erblasserin sei auch, "ohne übergeben zu haben", verstorben, obwohl sie mit notariellem Vertrag vom 25.10.1978 den wesentlichen Grundbesitz auf ihre Nichte, die Beteiligte zu 5, übertragen habe; denn die Vertragsparteien hätten, wie sich aus Nr. II. c) 1) ergebe, mit dem Begriff "Übergabe" nur eine solche an eines der gemeinschaftlichen Kinder bezeichnet. Die Vertragsparteien seien davon ausgegangen, dass ihre Ehe nicht kinderlos bleiben würde, auch wenn sie dies durchaus als möglich in Betracht gezogen und deshalb für diesen Fall in Nr. II. c) 2) eine Schlusserbenregelung zugunsten des Beteiligten zu 15 als vertragsmäßige Verfügung im Sinne des § 2278 BGB vereinbart hätten. Ihre Vorstellung, dass das Anwesen an eines der gemeinschaftlichen Kinder zu übergeben sei, spiegele sich in dem Bemühen um die Sicherung dieser Übergabe wider. Für den Fall des Vorversterbens des Ehemannes habe zugunsten aller in diesem Zeitpunkt lebenden Kinder eine Vormerkung bezüglich des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums im Grundbuch eingetragen werden sollen. Die Verpflichtung der überlebenden Ehefrau, an eines der Kinder zu übergeben, sei lediglich insoweit eingeschränkt gewesen, als sich keines dieser Kinder zur Übernahme und zur Bewirtschaftung des Anwesens bereit und geeignet erweisen sollte. Aber auch in diesem Fall wäre die Ehefrau keineswegs in der Lage gewesen, das Anwesen frei an einen Dritten zu übergeben, weil die Kinder insoweit mit dinglicher Wirkung durch die Vormerkung bezüglich ihres Anspruchs auf Übertragung des Eigentums gesichert gewesen wären. Werde der Begriff der "Übergabe" so verstanden, so sei die Veräußerung des Anwesens durch die Erblasserin an die Beteiligte zu 5 mit notariellem Vertrag vom 25.10.1978 - hinsichtlich derer die Erblasserin gemäß § 2286 BGB wohl frei gewesen sei - sowohl rechtlich wie auch wirtschaftlich nicht als "Übergabe" im Sinne der Nr. II. c) 2) des Ehe- und Erbvertrags vom 12.9.1947 zu bewerten und die Schlusserbenstellung des Beteiligten zu 15 daher nicht beeinträchtigt. Mit der Veräußerung des Anwesens an die Beteiligte zu 5 sei die erbvertragliche Regelung in Nr. II. c) 2) auch nicht deswegen obsolet geworden, weil dadurch die Erblasserin vermögenslos geworden wäre, wie die Beteiligte zu 5 meine. Zwar sei der Grundbesitz an die Beteiligte zu 5 aufgelassen worden. Die Erblasserin habe sich jedoch den Nießbrauch, insbesondere die Ausbeutung des vorhandenen Kiesaufkommens, die Nutzung der Waldgrundstücke und die Einziehung der Pachtzinsen vorbehalten. Zum Zeitpunkt ihres Todes habe sie ein Guthaben auf 4 Konten bei der Raiffeisenbank in Höhe von 219720 DM hinterlassen. Sinn der Einsetzung des Beteiligten zu 15 als Schlusserbe sei gewesen, das vom Ehemann herrührende Vermögen nach dem Tod der überlebenden Ehefrau unter den angeführten Voraussetzungen der Familie des Ehemannes zu erhalten. Dieser beabsichtigte Zweck lasse sich durch die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 15 nach wie vor erreichen und entspreche dem Willen der Vertragsparteien.

2. Diese Auslegung des Ehe- und Erbvertrages vom 12.9.1947, insbesondere der einen Bestandteil des Erbvertrages bildenden Verfügung unter Nr. II. c) 2), hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO n.F.) nicht stand.

a) Ein Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen (Palandt/Edenhofer BGB 61. Aufl. § 1941 Rn. 1; Staudinger/Kanzleiter BGB 13. Bearb. Vorbem. zu §§ 2274 ff. Rn. 5). Er muss mindestens eine vertragsmäßige (§§ 1941, 2278 BGB), kann aber auch einseitige (§ 2299 BGB) Verfügungen von Todes wegen enthalten (Staudinger/Kanzleiter aaO Rn. 9, 23). Bei der Auslegung eines Erbvertrages muss bei vertragsmäßigen Verfügungen der erklärte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien ermittelt werden (§§ 133, 157 BGB; BGH NJW 1989, 2885; BayObLGZ 1994, 313/319; 1995, 120/123; NJW-RR 1997, 7/8 f., 835 f.; FamRZ 1997, 911); für die Auslegung einseitiger Verfügungen gelten dagegen die allgemeinen Grundsätze der Testamentsauslegung (§ 2299 Abs. 2 Satz 1 BGB), wobei dem Umstand, dass die einseitige Verfügung in einem Erbvertrag enthalten ist, Bedeutung für die Auslegung zukommen kann (BayObLGZ 1994, 313/319; Staudinger/Kanzleiter aaO Rn. 30; MünchKomm/Musielak BGB 3. Aufl. Vor § 2274 Rn. 33; Soergel/Wolf BGB 13. Aufl. § 2279 Rn. 3). Wird eine Verfügung nicht ausdrücklich als vertragsmäßig bezeichnet, so muss im Wege der Vertragsauslegung ermittelt werden, ob sie als vertragsmäßig gewollt anzusehen ist (Soergel/Wolf § 2278 Rn. 5).

Die Auslegung obliegt den Gerichten der Tatsacheninstanz. Sie bindet das Rechtsbeschwerdegericht, wenn sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (BayObLG NJW-RR 1997, 835; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 48).

b) Das Landgericht nimmt an, dass die Schlusserbeinsetzung des Beteiligten zu 15 in Nr. II. c) 2) eine vertragsmäßige Verfügung im Sinne des § 2278 BGB ist. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar folgt die Vertragsmäßigkeit nicht schon aus dem Umstand, dass diese Verfügung - der Erblasserin - in einem Erbvertrag enthalten ist. Enthält eine letztwillige Verfügung, die vertragsmäßig getroffen werden kann (§§ 1941, 2278 Abs. 2 BGB), aber eine Zuwendung an den Erbvertragspartner oder an einen diesem nahestehenden, insbesondere mit ihm verwandten Dritten, so ist sie in aller Regel bindend und daher vertragsmäßig gewollt, insbesondere dann, wenn ein Vertragsteil ein Interesse an der Bindung des anderen hatte (BGH NJW 1989, 2885; BayObLG NJW-RR 1990, 200/201; FamRZ 1997, 911/912; Soergel/Wolf § 2278 Rn. 6).

Dies trifft auch für die übrigen unter Nr. II getroffenen Verfügungen von Todes wegen zu, so dass für die Auslegung insgesamt das maßgebend ist, was die Vertragsteile erklärt haben und wie das Erklärte aus der Sicht des anderen Teiles zu verstehen war (BGH NJW 1989, 2885).

c) Die Auslegung des Erbvertrages, insbesondere der Nr. II. c) 2) durch das Landgericht widerspricht dem Wortlaut der Erklärung und lässt sich auch nicht durch den vom Landgericht der Bestimmung unter Nr. II. c) 1) entnommenen Sinn dieser Regelung rechtfertigen.

Obwohl das Landgericht seine den Wortlaut einschränkende Interpretation des Begriffs der "Übergabe" in Nr. II. c) 2) aus einem Rückgriff auf Nr. II. c) 1) zu gewinnen sucht, hat es über die Bedeutung und Tragweite der Nr. II. c) 1) widersprüchliche, zumindest unklare Aussagen getroffen. Es nimmt einerseits an, dass die Parteien davon ausgegangen seien, dass ihre Ehe nicht kinderlos bleiben würde; andererseits ergebe sich aus Nr. II. c) 2), dass sie mit der Möglichkeit, dass die Ehe kinderlos bleibe, gerechnet hätten. Trotzdem meint das Landgericht dann, dass die sich aus Nr. II. c) 1) ergebende Verpflichtung der überlebenden Ehefrau, das Hofanwesen an eines der - erwarteten - gemeinschaftlichen Kinder zu übergeben, "lediglich insoweit eingeschränkt" gewesen sei, als keines dieser Kinder zur Übernahme bereit und geeignet gewesen wäre. Für diesen Fall, meint das Landgericht, habe aber die Ehefrau wegen der dinglichen Wirkung der Vormerkung nicht an einen Dritten übergeben können. Für den auch nach Meinung des Landgerichts von den Vertragsparteien für möglich gehaltenen Fall der Kinderlosigkeit anerkennt das Landgericht allerdings, dass die Erblasserin "wohl frei" gewesen sei zur "Veräußerung des Anwesens" an die Beteiligte zu 5; gleichwohl will es diese nicht als "Übergabe" im Sinne der Nr. II. c) 2) bewerten.

Wenn aber Nr. II. c) 1) einer "Übergabe" an die Beteiligte zu 5 im Falle der Kinderlosigkeit auch nach Meinung des Landgerichts nicht entgegenstand und sich auch nach Meinung des Landgerichts nicht sagen lässt, dass die Parteien allein und ausschließlich mit der Übergabe an eines der gemeinsamen Kinder gerechnet, den Fall der Kinderlosigkeit also überhaupt nicht bedacht hätten, fehlt eine nachvollziehbare Begründung für die These, dass unter "Übergabe" in Nr. II. c) 2) sinngemäß allein eine Übergabe an gemeinschaftliche Kinder zu verstehen sei. Die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 15 haben anders argumentiert; sie haben den Bestimmungen unter Nr. II. c) 1) entnehmen wollen, dass eine "Übergabe" ausschließlich an gemeinschaftliche Kinder erfolgen sollte und dass die Ehefrau das Anwesen zu Lebzeiten an andere Personen als gemeinschaftliche Kinder nicht übergeben durfte. Bei diesem Verständnis besteht eine logische Brücke zu der These, dass auch die (dritte) Bedingung der Schlusserbeinsetzung unter Nr. II. c) 2) ("Stirbt die Ehefrau ohne übergeben zu haben ...") erfüllt sei, weil die Übergabe an die Beteiligte zu 5 keine Übergabe in dem Sinne gewesen sei, wie sie der Erblasserin durch Nr. II. c) 1) vorgeschrieben gewesen sei. Die Auslegung des Landgerichts aber weist im entscheidenden Punkt eine Begründungslücke auf und ist deswegen rechtsfehlerhaft.

3. Der Senat kann die Auslegung des Ehe- und Erbvertrags selbst vornehmen, da hierfür weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind (BGH NJW 2001, 2883/2884; BayObLGZ 1982, 159/164; 1995, 79/87; FamRZ 1997, 911/912). Diese führt zu dem Ergebnis, dass für eine einschränkende Auslegung des Begriffs "Übergabe" in Nr. II. c) 2) kein zureichender Grund besteht und deswegen eine der Bedingungen, unter denen der Beteiligte zu 15 zum Schlusserben eingesetzt worden war, nicht eingetreten ist; er ist daher nicht Erbe geworden.

a) Bei der Auslegung eines umfangreichen Ehe- und Erbvertrages, wie hier, kommt es auch wesentlich darauf an, den Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen und Verfügungen zu erfassen und so die Tragweite einer bestimmten Verfügung aus dem Sinnzusammenhang heraus, in dem sie mit anderen Verfügungen und Regelungen steht, zu bestimmen.

Durch den Ehevertrag wurde das Hofanwesen, das dem Ehemann am gleichen Tage von seiner Mutter übergeben worden war, Bestandteil des Gesamtguts der vereinbarten allgemeinen Gütergemeinschaft. Die Erblasserin wurde damit - gemäß der Formulierung des Ehevertrags - "Miteigentümerin des Anwesens in allgemeiner Gütergemeinschaft". Den Ehevertrag (Nr. I. der Urkunde) verbanden die Vertragsparteien mit einem Erbvertrag (Nr. II. der Urkunde), mit dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten (Nr. II. a)). Für den Fall des Vorversterbens des Ehemannes, in dem die Erblasserin, da die Fortsetzung der Gütergemeinschaft mit den Abkömmlingen ausgeschlossen war, ohne Auseinandersetzung Alleineigentümerin des Anwesens werden würde (vgl. BGHZ 26, 378/381; MünchKomm/Kanzleiter § 1482 Rn. 4; Soergel/Gaul BGB 12. Aufl. § 1482 Rn. 2), haben die Vertragsparteien weitere Verfügungen - insbesondere hinsichtlich des Anwesens - getroffen. Unter Nr. II. c) 1) verpflichtete der Ehemann die Erblasserin zur Übergabe des Anwesens an eines der gemeinschaftlichen Kinder unter den bei Verträgen zwischen Eltern und Kindern üblichen Bedingungen, also zum Abschluss eines Übergabevertrages mit einem der gemeinschaftlichen Kinder, wobei der Erblasserin der Zeitpunkt der Übergabe und die Wahl des Kindes freistehen sollten. "Übergabe" bzw. "Übergabevertrag" sind feststehende Begriffe. Darunter ist ein Vertrag zu verstehen, durch den Eltern wesentliche Vermögensteile (z.B. ein Hausgrundstück, einen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb) bei Lebzeiten mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge an einen ihrer Abkömmlinge oder Verwandten übertragen und dabei für sich einen ausreichenden Lebensunterhalt - ein "Leibgeding" bzw. "Altenteil" (vgl. Art. 7 AGBGB) - und für die außer dem Übernehmer noch vorhandenen weiteren Abkömmlinge oder sonstigen (pflichtteilsberechtigten) Erben eine Abfindung ausbedingen (RGZ 118, 17/20; Lüdtke-Handjery DNotZ 1985, 232/233 f.; Weirich DNotZ 1986, 5 f.; Soergel/Wolf Vor § 2274 Rn. 17; vgl. § 593a BGB).

Der (künftige) "Anspruch der Kinder auf Übertragung des Eigentums" sollte durch Eintragung einer Vormerkung nach dem Tode des Ehemannes dinglich gesichert werden.

b) Damit hat der Ehemann seine als Alleinerbin eingesetzte Ehefrau mit einem (vertragsmäßigen) Vermächtnis zugunsten der gemeinschaftlichen Kinder beschwert (§§ 1939, 2147, 2278 BGB). Als Vermögensvorteil (§ 1939 BGB) kann auch der Anspruch auf Abschluss eines Vertrages, das Recht zum (entgeltlichen) Erwerb eines Gegenstandes zugewendet werden (BGHZ 31, 13/20; NJW 1979, 917; 2001, 2883; BayObLG FamRZ 1984, 825; Palandt/Edenhofer Rn. 3; Staudinger/Otte Rn. 9 jeweils zu § 1939) - hier der Anspruch auf Abschluss eines Übergabevertrages zum Erwerb des landwirtschaftlichen Anwesens. Ein derartiger Fall, in dem die Zuwendung davon abhängt, dass der Bedachte zum Abschluss eines Vertrages bereit ist, der ihm den Anspruch auf die Zuwendung erst unmittelbar verschaffen soll, fällt nicht unter § 2065 Abs. 1 BGB; die Bereitschaft zum Abschluss des Vertrages stellt vielmehr eine zulässige Bedingung des Vermächtnisses dar (BGH NJW 1979, 917; Staudinger/Otte Rn. 18; Palandt/Edenhofer Rn. 2 jeweils zu § 2065). Als Ausnahme von § 2065 Abs. 2 BGB genügt es nach § 2151 BGB für das Vermächtnis, dass der Erblasser nur den Personenkreis der Vermächtnisnehmer allgemein bestimmt (hier die gemeinschaftlichen Kinder), die endgültige Auswahl daraus aber dem Beschwerten (der Ehefrau) überlässt (Palandt/Edenhofer § 2151 Rn. 1). Der Vermächtnisanspruch (§ 2174 BGB) entsteht für die gemeinschaftlichen Kinder mit dem Tod des Ehemannes (§ 2176 BGB); ab diesem Zeitpunkt konnte der (künftige, von dem Abschluss des Übergabevertrages abhängige) Anspruch auf Übereignung des Anwesens daher durch eine Vormerkung (zugunsten eines jeden der gemeinschaftlichen Kinder) gesichert werden (vgl. BGH LM § 883 BGB Nr. 13; Palandt/Edenhofer § 2179 Rn. 1; Staudinger/Gursky § 883 Rn. 53).

c) Das Vermächtnis war auch weder nach § 1419 Abs. 1 BGB noch nach § 2169 Abs. 1 BGB unwirksam; vielmehr lag ein Verschaffungsvermächtnis (§ 2170 Abs. 1 BGB) vor, das die Erblasserin durch Übereignung des mit dem Tod ihres Ehemannes ihr allein gehörenden Anwesens erfüllen konnte.

aa) Die allgemeine Gütergemeinschaft hinderte den Ehemann zwar an einer sachenrechtlichen Verfügung über das Anwesen sowie über seinen Gesamthandanteil daran (§ 1419 Abs. 1 BGB); sie hinderte ihn jedoch nicht, erbrechtlich über seinen Nachlass zu verfügen, da § 1419 Abs. 1 BGB Verfügungen von Todes wegen nicht betrifft (vgl. § 1482 BGB; BGH NJW 1964, 2298/ 2299; BayObLGZ 1960, 254/256 f.; Staudinger/Thiele § 1419 Rn. 10).

bb) Grundsätzlich ist zur Wirksamkeit eines Vermächtnisses, das einen bestimmten Gegenstand betrifft, erforderlich, dass sich dieser Gegenstand zur Zeit des Erbfalls im Vermögen des Erblassers befindet (§ 2169 Abs. 1 BGB; RG HRR 1934 Nr. 815; RGRK/Johannsen BGB 12. Aufl. § 2169 Rn. 2). Das gilt auch, wenn nur das Recht zugewandt ist, von dem Beschwerten einen bestimmten Gegenstand durch Abschluss eines (Kauf- oder hier Übergabe-) Vertrages zu erwerben (RGRK/Johannsen aaO Rn. 1; Staudinger/Otte § 2169 Rn. 4). Gegenstände, die zu einem Gesamthandvermögen gehören, insbesondere Gegenstände, die - wie hier das Anwesen - zum Gesamtgut einer allgemeinen Gütergemeinschaft gehören, an der der Erblasser beteiligt ist, gehören damit noch nicht zu dessen Nachlass, auch nicht zu einer seiner Beteiligung entsprechenden Quote (RGZ 136, 19/21; BGHZ 26, 378/382; MünchKomm/Schlichting Rn. 5; RGRK/Johannsen Rn. 16; Staudinger/Otte Rn. 7 jeweils zu § 2169); zum Nachlass des Ehemannes gehörte vielmehr nur der Anteil an dem Gesamtgut (RGZ 79, 345/355; BGH aaO; Soergel/Gaul § 1482 Rn. 3).

cc) Ausnahmsweise ist aber ein Vermächtnis, das einen nicht zur Erbschaft gehörenden Gegenstand (wie hier das Anwesen) betrifft, wirksam, wenn der Gegenstand trotzdem - auch für den Fall, dass er nicht zur Erbschaft gehört - zugewendet werden sollte (§ 2169 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB); in diesem Fall hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen (§ 2170 Abs. 1 BGB).

Ein Verschaffungsvermächtnis liegt gerade dann nahe, wenn der vermachte Gegenstand rechtlich nicht zum Nachlass gehört, aber wirtschaftlich in ihm enthalten ist (BGH NJW 1983, 937). Ähnlich liegt es hier, da das Anwesen vor Abschluss des Ehe- und Erbvertrages dem Ehemann allein gehört hatte. Es ist daher anzunehmen, dass der Ehemann den für die Annahme eines Verschaffungsvermächtnisses erforderlichen unbedingten Zuwendungswillen (vgl. BGH aaO und NJW 1984, 731/732; FamRZ 1984, 41/42) hatte und die Erblasserin ihn auch so verstand.

d) Der Umstand, dass die Eheleute keine gemeinschaftlichen Kinder hatten, das vertragsmäßige Vermächtnis des Ehemanns unter Nr. II. c) 1) daher (zum Zeitpunkt des Erbfalls) gegenstandslos war, führte nicht nach § 2298 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrages; denn unter "Nichtigkeit" einer Verfügung im Sinne von § 2298 Abs. 1 BGB ist nur die anfängliche oder rückwirkende Nichtigkeit oder Unwirksamkeit zu verstehen; Fälle, in denen eine vertragsmäßige Verfügung nachträglich gegenstandslos wird - z.B. durch Tod des Bedachten vor dem Erbfall oder, wie hier, dadurch, dass die bedachten gemeinschaftlichen Kinder vor dem Erbfall nicht geboren oder erzeugt wurden -, fallen nicht darunter; vielmehr beurteilt sich die Wirksamkeit der übrigen Verfügungen des Erbvertrages in solchen Fällen nach §§ 2085, 2279 BGB (Staudinger/Kanzleiter Rn. 7; MünchKomm/Musielak Rn. 3; Soergel/Wolf Rn. 3 jeweils zu § 2298).

Dafür, dass die Vertragsparteien die übrigen Verfügungen ohne die gegenstandslose Verfügung nicht getroffen hätten, gibt es keine Anhaltspunkte, zumal sie den Fall, dass die Ehe kinderlos bleiben würde, in ihre Überlegungen einbezogen hatten, wie das Landgericht den Verfügungen unter Nr. II. c) 2) und 3) zutreffend entnommen hat.

e) Die sich erst mit dem Erbfall herausstellende Gegenstandslosigkeit der unter Nr. II. c) 1) getroffenen Verfügung hindert nicht, sie bei der Auslegung der - mehrfach bedingten - Schlusserbeinsetzung der Erblasserin unter Nr. II. c) 2) heranzuziehen, soweit diese u.a. davon abhängt, dass die Ehefrau stirbt "ohne übergeben zu haben". Da der Begriff der "Übergabe" ein feststehender Begriff ist, wie oben ausgeführt, dem der mit der Beteiligten zu 5 geschlossene Übergabevertrag der Erblasserin grundsätzlich entspricht, kann es sich nur darum handeln, ob sich aus Nr. II. c) 1) Beschränkungen dieses Begriffes herleiten lassen, die - ohne (nochmals) ausdrücklich genannt zu sein - auch für die Nr. II. c) 2) gelten sollen. Das könnte der Fall sein, wenn von vornherein eine "Übergabe" nur an einen begrenzten Personenkreis in Betracht gekommen wäre, sei es infolge einer entsprechenden rechtlichen Beschränkung, sei es infolge einer festen Vorstellung der Vertragsparteien, wenn diese an eine Übergabe an andere als diesem (beschränkten) Kreis zugehörende Personen nicht gedacht hätten. Derartiges lässt sich der vertragsmäßigen Vermächtnisanordnung des Ehemanns unter Nr. II. c) 1) aber nicht entnehmen.

aa) Die Erblasserin war aufgrund des Vermächtnisses nur verpflichtet, das Anwesen an eines der "gemeinschaftlichen Kinder" - unter den üblichen Bedingungen - zu übergeben, "es sei denn, dass keines dieser Kinder zur Übernahme und Bewirtschaftung des Anwesens bereit und geeignet ist". Weder für den ausdrücklich berücksichtigten Fall der fehlenden Bereitschaft oder Eignung der gemeinschaftlichen Kinder zur Übernahme noch für den Fall, dass gemeinschaftliche Kinder beim Tod des Ehemannes nicht vorhanden sein sollten, der, wie sich aus Nr. II. c) 2) und 3) ergibt, mitbedacht worden ist, sind Ersatzvermächtnisnehmer (§ 2190 BGB) bestimmt.

bb) Falls gemeinschaftliche Kinder vorhanden gewesen wären, wäre die Erblasserin grundsätzlich verpflichtet gewesen, an eines von ihnen zu übergeben. Diese Verpflichtung wäre aber entfallen, wenn keines dieser Kinder zur Übernahme bereit und geeignet gewesen wäre. Dem Ehe- und Erbvertrag lässt sich nicht entnehmen, dass die Erblasserin in diesem Falle in der Verfügung über das - nach dem Tod ihres Ehemannes ihr als Erbin allein gehörende - Anwesen sonst wie beschränkt gewesen wäre. Die Annahme des Landgerichts, "auch für diesen Fall" sei "die Ehefrau keineswegs in der Lage" gewesen, "das Anwesen frei an einen Dritten zu übergeben, weil die Kinder insoweit mit dinglicher Wirkung durch Vormerkung bezüglich ihres Anspruchs auf Übertragung des Eigentums gesichert werden sollten", beruht auf Rechtsirrtum.

Die Vormerkung ist ein akzessorisches Recht (BGHZ 60, 46/50). Grundlage des Rechts aus der Vormerkung ist der schuldrechtliche Anspruch, den sie sichern soll; die Vormerkung steht und fällt mit diesem. Der vorgemerkte Anspruch selbst beurteilt sich in jeder Hinsicht, insbesondere auch was Begründung, Inhalt, Erlöschen und Person des Gläubigers anbelangt, ausschließlich nach Schuldrecht, nicht nach den Normen des Liegenschaftsrechts (Staudinger/Gursky § 883 Rn. 210). Die Vormerkung hat keine Rückwirkungen auf diesen Anspruch; sie kann ihn weder schaffen noch erweitern (RGZ 139, 353/356; Staudinger/Gursky aaO Rn. 16); sie ist vielmehr nur wirksam, wenn der Anspruch, zu dessen Sicherung sie dienen soll, seinem Inhalt nach vormerkungsfähig ist und zudem wirklich besteht bzw. künftig entstehen kann; sie geht notwendigerweise unter, wenn der Anspruch erlischt oder feststeht, dass er nicht mehr entstehen kann (BayObLG Rpfleger 1993, 58/59; Staudinger/Gursky aaO Rn. 16). Demzufolge kann nicht aus dem Bestehen einer Vormerkung der Schluss auf eine über den gesicherten Anspruch hinausgehende Verfügungsbeschränkung des Anspruchsschuldners gezogen werden. Die Vormerkung löst nicht etwa eine Grundbuchsperre aus (Staudinger/Gursky aaO Rn. 136); sie hindert den Eigentümer nicht an einer Verfügung zugunsten eines Dritten (BGH VIZ 2001, 103/104).

cc) Zu Recht hat das Landgericht das Argument des Beteiligten zu 15 nicht aufgegriffen, aus Nr. II. c) 1) Satz 3 ("Hat sich die Ehefrau wiederverheiratet, so kann auch zugunsten des Ehemannes ein angemessenes Leibgeding bestellt werden") ergebe sich - auch für den Fall, dass keines der gemeinschaftlichen Kinder das Anwesen übernähme -, "dass eine Übergabe zu Lebzeiten an einen neuen Ehemann nicht erfolgen sollte", weil zu dessen Gunsten "nur ein Leibgeding bestellt werden" durfte, und hieraus ergebe sich, dass eine Übergabe an sonstige Personen erst recht nicht gewollt gewesen sei.

Der Satz bezieht sich allein auf den Fall der Übergabe des Anwesens an eines der gemeinschaftlichen Kinder "unter den bei Verträgen zwischen Eltern und Kindern üblichen Bedingungen" und stellt klar, dass, wenn die Erblasserin zum Zeitpunkt der Übergabe erneut verheiratet sein sollte, zu den "üblichen Bedingungen" nicht nur ein Leibgeding zu ihren Gunsten, sondern - über den Wortlaut von Satz 1 hinaus - auch zugunsten des neuen Ehemannes gehören würde. Für den Fall, dass es nicht zu einer Übergabe an eines der gemeinschaftlichen Kinder kommen würde, ergibt sich aus dieser Bestimmung nichts. Die Argumentation des Beteiligten zu 15, dass Nr. II. c) 1) "eine Übergabe ausschließlich an eines der gemeinschaftlichen Kinder" vorsehe und "dass eine Übergabe des Anwesens zu Lebzeiten an sonstige Personen außer den gemeinschaftlichen Kindern vom Erblasser nicht gewollt" gewesen sei, berücksichtigt nicht, dass es sich bei der Regelung unter Nr. II. c) 1) um ein die Ehefrau als Alleinerbin beschwerendes Vermächtnis des Ehemannes zugunsten der gemeinschaftlichen Kinder handelt, also um eine (schuldrechtliche) Beschränkung der Stellung der Ehefrau als Alleinerbin, nicht umgekehrt um die ausnahmsweise Gestattung einer der Erblasserin grundsätzlich verwehrten rechtlichen Möglichkeit. Wenn also die Regelung unter Nr. II. c) 1) "eine Übergabe ausschließlich an eines der gemeinsamen Kinder" vorsieht, so bedeutet dies, dass die Erblasserin ausschließlich insoweit beschwert und in ihrer freien Stellung als alleinige Vollerbin eingeschränkt sein sollte, sie also - abgesehen von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vermächtnisanspruchs, soweit dieser bestand - frei war, das Anwesen nach ihrem Gutdünken auch an andere Personen zu "übergeben".

dd) Aus den Regelungen unter Nr. II. c) des Erbvertrages ergibt sich auch, wie das Landgericht zutreffend bemerkt hat, dass die Vertragsparteien nicht nur den Fall in ihre Überlegungen einbezogen haben, dass keines der (erwarteten) gemeinschaftlichen Kinder bereit und geeignet sein würde zur Übernahme des Anwesens - dies ergibt sich aus Nr. II. c) 1) Satz 1 -, sondern auch den Fall, dass ihre Ehe kinderlos 'bleiben würde; dies ergibt sich aus Nr. II. c) 2) und 3), denn in der Bedingung, dass die Ehefrau "ohne Hinterlassung von Abkömmlingen" verstirbt, ist auch der Fall der Kinderlosigkeit der Ehe enthalten. Demnach kann nicht angenommen werden, dass die Vertragsparteien nur deswegen von der Einsetzung von Ersatzvermächtnisnehmern (§ 2190 BGB) abgesehen hatten, weil sie nicht daran dachten, dass die Ehe kinderlos bleiben könnte. Aus dem Umstand, dass sie diese Möglichkeit in ihre Überlegungen einbezogen hatten, der Ehemann trotzdem für diesen Fall keine Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt hatte, muss vielmehr geschlossen werden, dass nach seinem Willen die Ehefrau in diesem Fall keiner schuldrechtlichen Verpflichtung unterliegen sollte, über das Anwesen als den - nach der damaligen Vorstellung der Vertragsparteien - Hauptbestandteil der Erbschaft in einer bestimmten Weise zu verfügen.

f) Wird die - mehrfach bedingte - Schlusserbeinsetzung unter Nr. II. c) 2) unter Zugrundelegung dieser Auslegung der Vermächtnisanordnung unter Nr. II. c) 1) gewürdigt, ergibt sich, dass die einleitende Bedingung ("Stirbt die Ehefrau ohne übergeben zu haben") bewusst so formuliert wurde - ohne Einschränkung hinsichtlich des für eine Übernahme in Betracht kommenden Personenkreises, weil dieser nicht für alle in Betracht kommenden und auch in Betracht gezogenen Fälle - insbesondere diejenigen, in denen es nicht zu einer Übergabe an ein gemeinschaftliches Kind käme - festgelegt werden sollte. Die zutreffende Formulierung des Willens des Vertragsparteien ist nicht - wie das Landgericht meint - verfehlt worden; sie sollte nicht "ohne an eines der gemeinschaftlichen Kinder übergeben zu haben" lauten. Die Vertragsparteien gingen davon aus, dass die Ehefrau, falls die Übergabe an ein gemeinschaftliches Kind nicht in Betracht käme, selbstverständlich die Möglichkeit haben sollte, wenn es aus Altersgründen geboten wäre, das Anwesen unter Vereinbarung eines ihre Altersversorgung sicherstellenden Leibgedings an eine von ihr nach freiem Ermessen ausgewählte geeignete Person zu übergeben. In diesem Fall sollte die Schlusserbeinsetzung (in erster Linie) des Bruders des Ehemannes nicht eingreifen, weil über das Anwesen schon anderweitig verfügt war.

Die Schlusserbeinsetzung sollte, wenn weder "Abkömmlinge" (gesetzliche Erben der ersten Ordnung) - auch solche aus einer neuen Ehe - noch ein Ehegatte aus einer neuen Ehe als Erben vorhanden wären, verhindern, dass das im Vermögen der Ehefrau, wenn sie nicht übergeben hatte, noch vorhandene Anwesen an gesetzliche Erben der zweiten Ordnung, insbesondere an eine größere Zahl von Personen vererbt würde, die es nicht weiter bewirtschaften, sondern verkaufen würden. In diesem Falle sollte vielmehr ein Bruder, ersatzweise eine Schwester oder deren Abkömmlinge das Erbe antreten, weil der Ehemann annahm, dass diese an der Erhaltung und Weiterbewirtschaftung des Anwesens mehr interessiert und hierzu besser geeignet sein würden als gesetzliche Erben zweiter Ordnung der Ehefrau. Die Annahme des Landgerichts, Sinn der Regelung sei, "das vom Ehemann herrührende Vermögen nach dem Tod der Überlebenden Ehefrau unter den angeführten Voraussetzungen in der Familie des Ehemannes zu erhalten", kann - unabhängig davon, wie die "Übergabe"-Bedingung zu verstehen ist - nicht zutreffen, weil die Schlusserbeinsetzung auch entfallen sollte, wenn ein Abkömmling oder ein Ehegatte aus einer neuen Ehe vorhanden wäre.

4. Die Entscheidung des Landgerichts war somit aufzuheben und die Beschwerde des Beteiligten zu 15 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 28.2.2001, mit dem der ihm erteilte Erbschein eingezogen wurde, zurückzuweisen.

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (§ 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO) ist nicht veranlasst, da sich die Pflicht zur Tragung dieser Kosten unmittelbar aus dem Gesetz (§ 2 Nr. 1 KostO) ergibt. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG hat der Beteiligte zu 15 der Beteiligten zu 5 die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen (außergerichtlichen) Kosten zu erstatten.

Im Verfahren der weiteren Beschwerde sind Gerichtskosten nicht entstanden, da die weitere Beschwerde erfolgreich war (§ 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 KostO). Für die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist nicht § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, sondern § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG maßgebend (BayObLGZ 1963, 183/191; FamRZ 1976, 49/50; Keidel/Zimmermann § 13a Rn. 20, 41). Bei Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG ist davon auszugehen, dass im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Die Auferlegung von Kosten bedarf daher besonderer Rechtfertigung im Einzelfall. Diese ergibt sich nicht bereits aus dem Unterliegen eines Beteiligten (Keidel/Zimmermann aaO Rn. 21). Im vorliegenden Fall sind besondere Gründe für die Anordnung einer Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ersichtlich.

Da im Rechtsbeschwerdeverfahren weder Gerichtskosten anfallen noch außergerichtliche Kosten zu erstatten sind, bedarf es keiner Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren wird dem Landgericht überlassen.

5. Die Akten werden dem Amtsgericht Rosenheim zurückgegeben, das über den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1, 2 und 5 vom 24.11.1999 noch zu entscheiden haben wird.

Ende der Entscheidung

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