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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 17.08.2004
Aktenzeichen: 1Z BR 53/04
Rechtsgebiete: BGB, BeurkG


Vorschriften:

BGB § 2229 Abs. 4
BeurkG § 28
1. Zur Beurteilung der Frage der Testierfähigkeit bei paranoiden Wahnvorstellungen, aufgrund derer der Erblasser davon überzeugt ist, seine Ehefrau und gemeinsame Söhne wollten ihn töten, und diese von der Erbfolge ausgeschlossen hat (Fortführung von BayObLGZ 1999, 205).

2. Zum Beweiswert der Feststellung des Urkundsnotars, er habe sich von der Testierfähigkeit des Erblassers überzeugt.


Gründe:

I.

Der Erblasser ist im Jahr 2001 im Alter von 90 Jahren verstorben. Er war seit 1939 mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Aus der Ehe stammen drei Söhne, die Beteiligten zu 2 bis 4. Die Beteiligte zu 5 ist eine örtliche Kirchengemeinde.

Mit notariellem Testament vom 28.6.1944 haben sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben eingesetzt.

Am 14.8.1997 hat der Erblasser ein notarielles Testament errichtet, in dem er den Sohn des Beteiligten zu 4, ersatzweise den Beteiligten zu 4 und dessen Abkömmlinge, als Alleinerben eingesetzt hat. Weiter hat er bestimmt:

"Meine Ehefrau und meine Söhne ... (= Beteiligte zu 2 und 3) schließe ich von jeglicher Erbfolge aus, soweit diese als Ersatzerben irgendwie zum Zuge kommen sollten."

Mit notarieller Urkunde vom 26.3.1998 hat der Erblasser die im gemeinschaftlichen Testament vom 28.6.1944 enthaltenen Verfügungen widerrufen; die Urkunde wurde der Beteiligten zu 1 am 3.4.1998 zugestellt.

Ebenfalls am 26.3.1998 hat der Erblasser ein notarielles Testament errichtet, mit dem er die letztwillige Verfügung vom 14.8.1997 aufgehoben und die Beteiligte zu 5, eine Kirchengemeinde, zur Alleinerbin eingesetzt hat. Weiter hat er bestimmt:

"Meine Ehefrau und meine Söhne ... (= Beteiligte zu 2 und 3) schließe ich von jeglicher Erbfolge aus, soweit diese als Ersatzerben irgendwie zum Zuge kommen sollten."

Der Erblasser befand sich 1993 und 1996 wegen Verfolgungsvorstellungen in stationärer psychiatrischer Behandlung. Durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 2.3.1999 und 20.7.1999 wurden nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zwei Betreuer zur Vertretung des prozessunfähigen Erblassers in mehreren Rechtsstreiten bestellt. Der psychiatrische Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 14.2.1999 festgestellt, der Erblasser leide an einem organischen Psychosyndrom vom Ausprägungsgrad einer organischen Wesensänderung; Erinnerungs- und Merkfähigkeit, Kritik- und Urteilsfähigkeit und die Realitätskontrolle seien erheblich beeinträchtigt, er sei nicht in der Lage, einen Prozess zu führen. Die Betreuung wurde nach Beendigung der gerichtlichen Verfahren mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 5.1.2001 aufgehoben.

Die Beteiligte zu 5 hat, gestützt auf das Testament vom 26.3.1998, mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin beantragt. Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind dem Antrag entgegengetreten. Sie halten die letztwilligen Verfügungen des Erblassers von 1997 und 1998 für unwirksam, weil er nicht testierfähig gewesen sei. Der Erblasser habe an einem krankhaften Verfolgungswahn gelitten und seine Familienangehörigen beschuldigt, sie wollten ihn mit Stromschlägen oder Gift umbringen. Diese Wahnvorstellungen habe er auch in seinen Tagebüchern festgehalten. Das Amtsgericht hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen zur Frage der Testierfähigkeit eingeholt. Der Sachverständige hat unter Bezugnahme auf die zu Lebzeiten des Erblassers zur Frage von dessen Prozessfähigkeit durchgeführte Untersuchung festgestellt, dass für die Zeitpunkte der Testamentserrichtungen ein altersbedingter Abbau der geistigen und seelischen Leistungsfähigkeit sowie ein organisches Psychosyndrom vorgelegen habe mit teilweise paranoider, wahnhafter Aus-gestaltung und Störung der Affekt- und Impulssteuerung, unter dem es zu den berichteten Phänomenen wie den Beschuldigungen von Angehörigen und Bekannten, aber auch zu Fehlhandlungen und Konfabulationen gekommen sei. Es ließen sich jedoch keine Daten und Fakten erheben, die belegen könnten, dass der Erblasser in seiner Fähigkeit, ein Testament zu errichten, seinen Willen zu erklären, die Folgen seiner Anordnungen auf die Betroffenen abzuschätzen, soweit beeinträchtigt gewesen sei, dass er als testierunfähig beurteilt werden müsse. Insbesondere lasse sich nicht ausschließen, dass zu den Ausfertigungszeitpunkten der Testamente eine Phase besserer geistiger Leistungsfähigkeit im Sinne eines luziden Intervalls vorgelegen habe.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17.3.2003 die Erteilung eines Erbscheins angekündigt, der die Beteiligte zu 5 als Alleinerbin ausweist. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1, 2 und 4 hat das Landgericht ein weiteres Gutachten des Sachverständigen eingeholt, in dem dieser Tagebucheintragungen des Erblassers über angebliche Mordpläne und -versuche der Angehörigen in die Begutachtung einbeziehen sollte. In seinem Gutachten vom 21.12.2003 hat der Sachverständige dargelegt, dass die vorgelegten persönlichen Aufzeichnungen des Erblassers dessen psychische Beeinträchtigung, ein organisches Psychosyndrom mit paranoider Symptomatik, belegten, jedoch nicht widerlegen könnten, dass der Erblasser zu der Vorstellung fähig gewesen sei, ein Testament errichten zu wollen und dessen Inhalt zu bestimmen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 13.4.2004 die Beschwerden zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der weiteren Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig und auch begründet. Es führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Erblasser sei bei Errichtung des Testaments vom 26.3.1998 testierfähig gewesen. Dies ergebe sich sowohl aus der notariellen Urkunde über den Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments als auch aus dem Testament vom 26.3.1998 selbst. In beiden Urkunden sei festgehalten, dass sich der beurkundende Notar von der Geschäfts- und Testierfähigkeit des Erblassers überzeugt habe. Auch in der Urkunde vom 14.8.1997 sei festgehalten, dass aufgrund der vom beurkundenden Notar geführten Verhandlungen mit dem Erblasser keine Zweifel an dessen Geschäfts- und Testierfähigkeit bestünden. Schließlich komme hinzu, dass auch der Sachverständige in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 27.12.2002 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine Testierunfähigkeit nicht belegt und erst recht nicht bewiesen werden könne. Der Gutachter sei auch in seiner weiteren Stellungnahme vom 21.12.2003 unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der Eintragungen des Erblassers im Tagebuch bei dieser Einschätzung geblieben. Die Kammer sei deshalb von der Testierfähigkeit des Erblassers überzeugt. Im Übrigen bilde die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme, so dass ein Erblasser bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen sei. Die auf Veranlassung der Beschwerdeführer durchgeführten Untersuchungen hätten jedoch nicht einmal Zweifel seitens des Gerichts in Bezug auf die Testierfähigkeit ergeben.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO) nicht stand. Das Landgericht hat wie schon das Amtsgericht die Testierfähigkeit des Erblassers hinsichtlich der dem Vorbescheid zugrunde liegenden Verfügung vom 26.3.1998 bejaht. Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB gegeben sind, ist im Wesentlichen tatsächlicher Natur. Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Feststellung des Landgerichts, der Erblasser sei bei Errichtung des Testaments testierfähig gewesen, daraufhin zu überprüfen, ob das Landgericht Verfahrensvorschriften verletzt, den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG, 2358 BGB), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLGZ 1995, 383/388; BayObLG FamRZ 1999, 819).

Solche Fehler liegen vor. Die Entscheidung des Landgerichts gibt ebenso wie der Beschluss des Amtsgerichts und die Gutachten des Sachverständigen zu Zweifeln Anlass, ob ein zutreffender Begriff der Testierfähigkeit zugrunde gelegt wurde; jedenfalls fehlt es an der hinreichenden Berücksichtigung konkreter, für die Beurteilung der Testierfähigkeit wesentlicher Umstände.

a) Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Testierunfähig ist derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden. Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildung braucht nicht darin zutage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letzten Anordnungen, insbesondere von ihrer Auswirkung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu machen vermag; sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung - hier bezogen auf die konkret betroffenen Personen, nämlich die nächsten Angehörigen des Erblassers - entscheidend zu beeinflussen. Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung seiner letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von Wahnideen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (st. Rspr.; vgl. BGH FamRZ 1958, 127/128; BayObLGZ 1962, 219/223f.; 1999, 205/210; aus psychiatrischer Sicht vgl. Cording, Die Begutachtung der Testier(un)fähigkeit in: Fortschritte der Neurologie und Psychiatrie 2004, 147 - 159). Dabei geht es nicht darum, den Inhalt der letztwilligen Verfügung auf seine Angemessenheit zu beurteilen, sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen gefasst werden konnte (BayObLGZ 1999, 205/210 f.).

b) Der Sachverständige und ihm folgend die Vorinstanzen haben entscheidend darauf abgestellt, dass der Erblasser "zu der Vorstellung fähig war, ein Testament errichten zu wollen und dessen Inhalt zu bestimmen" (vgl. Gutachten des Sachverständigen vom 21.12.2003). Sie haben sich jedoch nicht damit auseinander gesetzt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der Testamente von der paranoiden Wahnvorstellung beherrscht war, seine Ehefrau und seine Söhne trachteten ihm nach dem Leben. Andererseits ist wesentlicher Inhalt der letztwilligen Verfügung vom 26.3.1998, dass die Ehefrau und zwei Söhne ausdrücklich von jeder Erbfolge ausgeschlossen werden. Insbesondere Wahnvorstellungen, die sich auf nächste Angehörige und als (testamentarische oder gesetzliche) Erben in Betracht kommende Personen beziehen, sind - wie der Senat wiederholt entschieden hat - geeignet, das freie Urteil darüber unmöglich zu machen, ob die Enterbung dieser und die Einsetzung anderer Personen als Erben gerechtfertigt ist (BayObLGZ 1962, 219/224; BayObLGZ 1999, 205/211).

aa) Das von der Beteiligten zu 1 vorgelegte Tagebuch des Erblassers, das den Zeitraum vom 1.1.1996 bis 9.2.1997 umfasst, enthält neben Beobachtungen zum Wetter und alltäglichen Geschehnissen über den gesamten Zeitraum hinweg zahlreiche Eintragungen zu den nach der Vorstellung des Erblassers stattfindenden Mordplänen und Mordversuchen der Angehörigen. So findet sich zum Beispiel unter dem 17.1.1996 der Eintrag: "Überfall von Mutter und Sohn September 1992 - 22. zum 23. September 2 Uhr von 2 Uhr früh bis 6 Uhr war ich bei den Toten. Der Arzt, der ja der Hauptschuldige ist hat Mutter u. Sohn das Giftgas geliefert". Unter dem 19.1.1996 äußert er dieselben Gedanken, unter dem 29.01.1996 bezeichnet er Frau und Sohn als Mörder, unter dem 31.1.1996 den Arzt als Giftmischer, von dem seine Ehefrau das Gift zur Verwendung durch den Sohn beschafft habe. Unter dem 6.2.1996 stellt er fest, seine Frau habe Geld abgehoben "für beide Mörder zur Verpflegung". Ähnliche Eintragungen über die Familienangehörigen finden sich an einer Vielzahl von Stellen.

Der Sachverständige hat diese Tagebucheintragungen als zusätzlichen Beleg für das diagnostizierte organische Psychosyndrom mit paranoider Symptomatik angesehen. Er hat weiter ausgeführt, die zur Verfügung stehenden Unterlagen zeigten im nervenärztlichen Befund ein widerspruchsfreies Bild in der Entwicklung, so dass von der Vernehmung von Zeugen allenfalls marginale Ergänzungen zu erwarten seien. Zusammenfassend stellt der Sachverständige fest, der Erblasser habe bei Abfassung der Testamente an einem organischen Psychosyndrom vom Ausprägungsgrad einer Wesensänderung mit der Begleitsymptomatik eines paranoiden Syndroms gelitten.

bb) Das Landgericht hat ebenso wie das Amtsgericht verkannt, dass die Feststellungen des Sachverständigen zu der geistigen Erkrankung des Erblassers und insbesondere den paranoiden Wahnvorstellungen bezüglich der Angehörigen ernsthafte Zweifel an der Testierfähigkeit gerade bei Errichtung der letztwilligen Verfügungen vom 26.3.1998 nahelegen, mit der Ehefrau und Söhne von jeder Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Erblasser war ersichtlich aufgrund der krankhaften Wahnvorstellungen davon überzeugt, dass seine Ehefrau im Zusammenwirken mit dem Sohn ihm nach dem Leben trachte und bereits zur Ausführung ihrer Mordpläne bei einem im Ort praktizierenden Arzt Giftgas beschafft habe, mit dem ihn sein Sohn angegriffen habe. Nach den Darlegungen des Sachverständigen bestand dieses paranoide Syndrom auch zum Zeitpunkt der Abfassung der Testamente von 1997 und 1998. Wenn der Erblasser jedoch wahnhaft überzeugt war, seine Ehefrau und seine Söhne wollten ihn umbringen, drängt es sich auf, dass er aufgrund dieser wahnhaften Vorstellung auch nicht in der Lage war, sich ein klares Urteil über die für und gegen die sittliche Berechtigung seiner letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe zu bilden. Vielmehr liegt es nahe, dass er diese Personen gerade deshalb enterbt hat, weil er von der wahnhaften Vorstellung beherrscht war, sie trachteten ihm nach dem Leben. Mit dieser für die Beurteilung der Testierfähigkeit im konkreten Fall entscheidenden Frage setzt sich der Sachverständige nicht auseinander. Wenn dem Erblasser ein von Wahnvorstellungen freies Urteil über die Enterbung seiner Angehörigen unmöglich war, kann die Testierfähigkeit nicht mit der Begründung bejaht werden, er habe den Inhalt eines Testaments als solches und die darin enthaltene Erbeinsetzung der Beteiligten zu 5 zu erfassen vermocht (vgl. BayObLGZ 1999, 205/211).

c) Rechtsfehlerhaft ist ferner die Auffassung des Landgerichts, es könne schon deshalb von Testierfähigkeit ausgehen, weil die beurkundenden Notare jeweils in der Urkunde festgehalten haben, sie seien aufgrund der Verhandlung mit dem Erblasser von dessen Testierfähigkeit überzeugt. Zwar kann bei einem ordnungsgemäß errichteten öffentlichen Testament in dem nach § 28 BeurkG vorgesehenen Vermerk des Notars über seine Wahrnehmungen bezüglich der Testierfähigkeit ein Indiz liegen (vgl. OLG Hamm FGPrax 1997, 68/69; Staudinger/Baumann BGB 13. Aufl. § 2229 Rn. 47). Eine solche Feststellung des Urkundsnotars ist jedoch nicht geeignet, schon gar nicht ohne eine Beweiserhebung über ihr Zustandekommen, aufgrund konkreter Umstände begründete Zweifel an der Testierfähigkeit zu entkräften, zumal wenn - wie hier - eine psychische Erkrankung des Erblassers bereits durch den Sachverständigen festgestellt ist. Auch wenn der Erblasser anlässlich der Beurkundung seiner letztwilligen Verfügungen keine Wahnvorstellungen geäußert haben sollte, rechtfertigt das nicht den Schluss, dass sie nicht vorhanden waren.

3. Die Entscheidungen der Vorinstanzen können deshalb keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht selbst entscheiden, da die Frage der Testierfähigkeit nicht hinreichend geklärt und weitere Aufklärung möglich und notwendig ist. Er verweist die Sache zu erneuter Behandlung und Entscheidung an das Nachlassgericht zurück, da Beschwerde- und erstinstanzliche Entscheidung auf dem gleichen Rechtsfehler beruhen. Das Nachlassgericht wird erneut ein Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen einzuholen haben zu der Frage, ob sich die Geisteskrankheit des Erblassers auf dessen Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit für die Testamente vom 26.3.1998 und gegebenenfalls auch für die am 14.8.1997 getroffene letztwillige Verfügung ausgewirkt hat, bei der die nächsten Angehörigen in gleicher Weise von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind. Angesichts der Mängel der bereits erholten Gutachten des Sachverständigen Dr. G. wird die Beauftragung eines anderen Sachverständigen nahe liegen. Ferner wird es sich anbieten, die im Rahmen der stationären Aufenthalte des Erblassers im Bezirkskrankenhaus insbesondere 1996 und einer etwaigen Weiterbehandlung erhobenen Befunde durch Beiziehung der Krankenakte oder Stellungnahmen der behandelnden Ärzte zum Gegenstand der Ermittlungen zu machen und dem Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens zur Verfügung zu stellen.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten wird die wieder mit der Sache befasste Vorinstanz zu befinden haben (vgl. Keidel/Zimmermann FGG 15. Auflage § 13a Rn. 36, 37).



Ende der Entscheidung

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