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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: 1Z BR 6/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2229 Abs. 4
Zu den Voraussetzungen der Feststellung der Testierunfähigkeit
Gründe:

I.

Der am 30.11.2000 im Alter von 53 Jahren verstorbene Erblasser war unverheiratet und hinterließ keine Abkömmlinge. Die Beteiligte zu 6 ist die einzige vollblütige Schwester des Erblassers; die Beteiligten zu 1 bis 5 sind Halbgeschwister des Erblassers mütterlicherseits. Die Beteiligte zu 7 ist die Ehefrau des Beteiligten zu 1.

Der Nachlass besteht aus einem bebauten Grundstück in Garching (Schätzwert ca. 470000 EUR) sowie Geldvermögen (ca. 10000 EUR).

Vom 14.12.1987 bis 20.10.1988 bestand für den Erblasser wegen eines alkoholbedingten deliranten Syndroms eine Pflegschaft mit dem Wirkungskreis Aufenthaltsbestimmung, Zuführung zur ärztlichen Behandlung und Vermögensverwaltung. Im Mai 2000 wurde für den Erblasser bei dem Amtsgericht ein Betreuungsverfahren eingeleitet. Eine vom Amtsgericht angeordnete Untersuchung durch den Gutachter S. am 17.8.2000 führte zu den Diagnosen: Chronischer Alkoholabusus; erhebliche Reduzierung der geistigen Leistungsfähigkeit, insbesondere der Kritik-, Merk-, Konzentrations- und kritischen Entscheidungsfähigkeit; mangelnde Krankheitseinsicht; Morbus Korsakow; ausgeprägte Hepatopathie; erheblich ausgeprägte Persönlichkeitsstörung. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 30.8.2000 wurde daraufhin Betreuung angeordnet, die u.a. die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge umfasste.

In einem handschriftlichen Testament vom 16.9.1984 hatte der Erblasser verfügt:

"Ich ..... übergebe bei meinem Ableben, (sterben - nicht mehr Erwachen der Narkose), meinen privaten und gesamten Besitz, ist gleich das Anwesen (Vorder- und Rückgebäude 738 qm) (Grund = Nutzfläche) ..... an meinen Bruder ... (Beteiligter zu 2)."

Ein weiteres handschriftliches Testament des Erblassers vom 12.9.2000 enthält folgende Verfügung:

"Hiermit setze ich, ... (Beteiligte zu 1 und 7) als meine Allein-Erben ein."

Die Beteiligten zu 1 und 7 beantragten, gestützt auf das Testament vom 12.9.2000, die Erteilung eines Erbscheins, wonach der Erblasser von ihnen je zur Hälfte beerbt worden ist. Der Beteiligte zu 2 machte geltend, das Testament vom 12.9.2000 sei insbesondere wegen Testierunfähigkeit des Erblassers bei Errichtung unwirksam, und beantragte, gestützt auf das Testament vom 16.9.1984, die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte. Die Beteiligten zu 5 und 6 haben bei dem Nachlassgericht vorgetragen, dass beide Testamente des Erblassers unwirksam seien und daher von gesetzlicher Erbfolge auszugehen sei.

Das Nachlassgericht hat die Pflegschafts- und Betreuungsakten beigezogen, eine ärztliche Stellungnahme des behandelnden Hausarztes erholt und zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers V., einen Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie für öffentliches Gesundheitswesen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Das erstellte schriftliche Gutachten vom 19.12.2001 und die hiergegen von den Beteiligten zu 1 und 7 erhobenen Einwendungen wurden in der Sitzung des Nachlassgerichts vom 24.7.2002 erörtert; in der Sitzung hat der Sachverständige sein Gutachten mündlich näher erläutert.

Mit Beschluss vom 26.8.2002 kündigte das Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins an, demzufolge der Erblasser von dem Beteiligten zu 2 allein beerbt worden ist. Das Nachlassgericht stützte seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments vom 12.9.2000 nicht mehr testierfähig gewesen und der Beteiligte zu 2 daher auf der Grundlage des wirksam errichteten Testaments vom 16.9.1984 Alleinerbe geworden sei.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 7 wies das Landgericht mit Beschluss vom 9.1.2003 zurück. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 1 und 7 mit ihrer weiteren Beschwerde.

II.

Die nach § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 4, § 20 FGG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht ist ebenso wie das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass der Erblasser auf Grund des Testaments vom 16.9.1984 von dem Beteiligten zu 2 allein beerbt worden sei. Dem Einwand der Beschwerdeführer, das Nachlassgericht habe seiner Entscheidung fehlerhaft Testierunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 12.9.2000 zugrunde gelegt, ist das Landgericht nicht gefolgt.

Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, Testierfähigkeit setze die Vorstellung des Testierenden voraus, dass er ein Testament errichtet habe und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen aufweisen. Er müsse in der Lage sein, sich ein klares Urteil zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ausüben. Das schließe auch die Gründe ein, welche für und gegen die Anordnungen sprechen. Nach seinem so gebildeten Urteil müsse der Testierende grundsätzlich frei von Einflüssen Dritter handeln können.

Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Testierunfähigkeit des Erblassers ebenso wie das Nachlassgericht in erster Linie auf die Feststellungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen V. gestützt, der in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Erblasser aus forensisch-psychiatrischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit am 12.9.2000 wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. An der Sachkunde und fachlichen Eignung des Sachverständigen, eines Facharztes für Psychiatrie und pschyotherapeutischer Medizin sowie öffentliches Gesundheitswesen, bestünden keine Zweifel. Das Sachverständigengutachten stelle darauf ab, dass es bei dem Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 12.9.2000 anders als bei Errichtung des früheren Testaments vom 16.9.1984 auf Grund organischer Schäden in einzelnen Bereichen des Gehirns zu einem Auseinanderfallen von kognitiven und voluntativen Fähigkeiten gekommen sei. Hinsichtlich der Einschätzung der für die Frage der Testierfähigkeit entscheidenden voluntativen Fähigkeiten des Erblassers hätten dem Gutachter das am 17.8.2000 erstellte Vorgutachten des S., die Befundberichte weiterer Ärzte, die den Erblasser behandelt hatten, sowie der Bericht des Betreuers des Erblassers vorgelegen. Hieraus habe sich ein für die Beurteilung des Sachverständigen hinreichendes konkretes Krankheitsbild ergeben. Die Ergebnisse des gerichtlichen Sachverständigen V. würden im Wesentlichen durch die Erkenntnisse des Vorgutachters S. gestützt, der den Erblasser im Rahmen des Betreuungsverfahrens am 17.8.2000 untersucht und begutachtet habe. Dieser sei zu dem Ergebnis gelangt, dass für den Bereich der Vermögensverwaltung und der Klärung der Vermögensverhältnisse die Willensbildung des Erblassers erheblich pathologisch eingeschränkt gewesen sei. Soweit sich aus dem Befundbericht des Hausarztes eine andere Beurteilung ergebe, habe der Sachverständige sein abweichendes Ergebnis folgerichtig aus vorliegenden Gutachten und Befundberichten abgeleitet. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen bestehe kein Anlass, an den Schlussfolgerungen des Sachverständigen V. zu zweifeln. Die Ergebnisse stimmten mit Vorgutachten und Befunden überein, stünden auf Grund der dargestellten Differenzierung zwischen kognitiven und voluntativen Fähigkeiten nicht in Widerspruch zu den Beobachtungen anderer Bezugspersonen und seien aus der Krankheitsgeschichte und den vorliegenden objektiven Befunden folgerichtig abgeleitet und begründet worden. Die Erholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens sei daher ebensowenig erforderlich wie die Erholung eines Obergutachtens. Der gerichtliche Sachverständige habe sein schriftliches Gutachten, nachdem die Beteiligten zu 1 und 7 Einwendungen erhoben hatten, in der mündlichen Verhandlung vor dem Nachlassgericht am 24.7.2002 näher erläutert. Er sei dabei auf die Einwände eingegangen, habe aber klar und nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, aus welchen Gründen er diesen nicht folgen könne und bei seiner Einschätzung einer Testierunfähigkeit des Erblassers bleibe. Für weitere mündliche Anhörungen zur Aufklärung des Sachverhalts habe kein Anlass bestanden.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

a) Die Feststellung des Landgerichts, zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 12.9.2000 sei von der Testierunfähigkeit des Erblassers auszugehen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben sind, ist im Wesentlichen tatsächlicher Natur. Der Senat kann die Feststellungen des Landgerichts zur Testierfähigkeit des Erblassers nur daraufhin überprüfen, ob das Landgericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht hat (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB), ob die Vorschriften über die Beweisaufnahme (§ 15 FGG) verletzt wurden und ob die Beweiswürdigung im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigende Fehler aufweist (st. Rspr.; vgl. BayObLGZ 1995, 383/388 m.w.N.).

aa) Besteht Anlass, an der Testierfähigkeit des Erblassers zu zweifeln, so haben das Nachlassgericht und das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (BayObLG FamRZ 1994, 593). Es bedarf dann in der Regel sorgfältiger Ermittlungen unter Einbeziehung der Vorgeschichte und der äußeren Umstände. Jedoch bestimmt auch hier der Tatrichter den Umfang der Beweisaufnahme nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. BGHZ 40, 54/57 und Keidel/ Schmidt FGG 15. Aufl. § 12 Rn. 118). Eine Aufklärungspflicht besteht nur insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der festgestellte Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung hierzu Anlass geben. Das Gericht muss nicht allen Beweisanträgen der Beteiligten stattgeben und allen denkbaren Möglichkeiten zur Erforschung des Sachverhalts nachgehen (vgl. zu allem BayObLGZ 1995, 383/388).

Von diesen Grundsätzen ausgehend haben die Vorinstanzen im gebotenen Rahmen und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer die Ermittlungen durchgeführt, die erforderlich waren, um Klarheit über die Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Frage der Testierfähigkeit des Erblassers am 12.9.2000 zu gewinnen. Sie haben, wie dies bei konkret begründeten Zweifeln an der Testierfähigkeit geboten ist, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten erholt, hier durch einen Facharzt für Psychiatrie, psychotherapeutische Medizin und öffentliches Gesundheitswesen. Bereits das Nachlassgericht hat sich durch die Beiziehung der eine Vielzahl ärztlicher Befunde enthaltenden Pflegschafts- und Betreuungsakten und durch Anfrage bei dem behandelnden Hausarzt Klarheit über den medizinischen Befund verschafft und die Anknüpfungstatsachen, von welchen der gerichtliche Sachverständige bei der Grundlage seines Gutachtens ausgehen sollte, festgelegt. Als Erkenntnisquelle für das Gericht und den gerichtlichen Sachverständigen lag insbesondere das Gutachten des S. vor, welches dieser knapp einen Monat vor Errichtung des Testaments am 12.9.2000 im Betreuungsverfahren auf der Grundlage einer am 17.8.2000 stattgefundenen Untersuchung des Erblassers erstellt hatte. Unter diesen Umständen musste das Landgericht keine weiteren Zeugen im förmlichen Beweisverfahren vernehmen. Die Tatsacheninstanzen konnten die Ermittlungen hier nämlich in jeder möglichen Form und Art vornehmen. Dabei liegt es grundsätzlich auch im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts, ob es sich mit formlosen Ermittlungen begnügen oder in der gemäß § 15 Abs. 1 FGG vorgesehenen Form Beweis erheben will. Eine Pflicht zur förmlichen Beweisaufnahme besteht nur, wenn durch die sonstigen Ermittlungen eine hinreichend sichere Aufklärung nicht zu erreichen ist. Diese Grundsätze gelten ohne Rücksicht darauf, ob es sich um ein von Amts wegen zu betreibendes oder wie bei Erbscheinsverfahren um ein von einem Antrag abhängiges Verfahren handelt (BayObLG FamRZ 1986, 1043/1045).

Im Hinblick auf das den Vorinstanzen vorliegende Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen und dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung am 24.7.2002 bestand kein Anlass, den gerichtlichen Sachverständigen mit der Erstellung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens zu beauftragen. Ebenso wenig war es geboten, gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FGG, § 412 Abs. 1 ZPO einen weiteren Gutachter zu beauftragen. Eine solche Maßname liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts. Angezeigt ist sie nur bei besonderer Schwierigkeit der Fragestellung oder bei groben Mängeln des bereits vorliegenden Gutachtens, etwa wenn Zweifel an der Sachkunde des Gutachters bestehen, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder Widersprüche enthält, oder wenn ein neuer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügt (vgl. zu allem BayObLG FamRZ 1990, 801/802 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

bb) Das Landgericht hat ebenso wie das Nachlassgericht nach selbständiger Würdigung des Gutachtens in Übereinstimmung mit den Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, dass am 12.9.2000 bei dem Erblasser Testierunfähigkeit vorgelegen habe. Die Vorinstanzen sind dabei von einem zutreffenden Begriff der Testierunfähigkeit ausgegangen.

Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Testierunfähig ist derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden. Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildung braucht nicht darin zu Tage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letztwilligen Anordnungen, insbesondere von ihrer Auswirkung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu machen vermag; sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen. Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung einer letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (BGH FamRZ 1958, 127/128; BayObLGZ 1962, 219/223 f.; 1999, 205/210 f.). Der Feststellung des Landgerichts, zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 12.9.2000 sei von Testierunfähigkeit des Erblassers auszugehen, liegt dieser Begriff der Testierunfähigkeit zugrunde; zu Beanstandungen besteht kein Anlass.

b) Auch im Übrigen lässt die Entscheidung des Landgerichts keinen Rechtsfehler erkennen.

3. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst. Die Kostenfolge ergibt sich insoweit unmittelbar aus dem Gesetz.

Am Beschwerdeverfahren hat sich neben den Beschwerdeführern lediglich der Beteiligte zu 2 beteiligt. Diesem haben die Beteiligten zu 1 und 7 gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

Die Festsetzung des Geschäftswerts erfolgt in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Landgerichts und beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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