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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 27.10.2003
Aktenzeichen: 1Z BR 60/03
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 104
BGB § 105
BGB § 119 Abs. 1
BGB § 1954
BGB § 1955
BGB § 2353
FGG § 12
1. Aufhebung eines noch nicht vollzogenen Beschlusses, durch den ein Erbschein bewilligt wird, dessen Inhalt keinem der gestellten Erbscheinsanträge entspricht.

2. Zum Umfang der Ermittlungen der Tatsacheninstanz, wenn eine Erbschaftsausschlagung wegen eines möglicherweise beachtlichen Inhaltsirrtums angefochten wird.


Gründe:

I.

Die im Alter von 72 Jahren verstorbene Erblasserin war geschieden. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind ihre Kinder; der Beteiligte zu 4 ist einer ihrer Enkel.

Mit Schreiben vom 1.12.2002 teilte der Beteiligte zu 1 dem Nachlassgericht mit, dass er das Erbe ausschlage. Die gleiche Erklärung gab er am 9.12.2002 nach Belehrung über die Wirkung und Unwiderruflichkeit der Erbschaftsausschlagung persönlich zu Protokoll des Rechtspflegers des Nachlassgerichts ab. Der Beteiligte zu 1 hat zwei volljährige Söhne, den Beteiligten zu 4 und M.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 9.12.2002 focht der Beteiligte zu 1 die Ausschlagung der Erbschaft wegen Irrtums an. Er habe irrig angenommen, seine Ausschlagungserklärung führe zum unmittelbaren Übergang seines Erbrechts auf seine Geschwister. Die Erklärung des Nachlassgerichts, seine Söhne würden an seine Stelle treten, habe er dahin verstanden, dass der Verzicht auch für seine Söhne gelten würde, diese also nichts erben würden. In einer weiteren Anfechtungserklärung vom 2.1.2003 mit notariell beglaubigter Unterschrift wies der Beteiligte zu 1 zusätzlich auf eine vom Versorgungsamt festgestellte intellektuelle Minderbegabung hin. Aus dem Bescheid des Versorgungsamts vom 6.4.1999 ergibt sich langjähriger Alkoholmissbrauch.

In der Verhandlung vor dem Nachlassrechtspfleger am 30.12.2002 versicherten die erschienenen Beteiligten zu 1 bis 4, dass eine Verfügung von Todes wegen nicht vorhanden sei. Die Beteiligten zu 2 bis 4 beantragten einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, unter Berücksichtigung der Ausschlagung der Erbschaft durch den Beteiligten zu 1 dahingehend, dass die Beteiligten zu 2 und 3 zu je 1/3 und die zwei Söhne des Beteiligten zu 1 zu je 1/6 Erben geworden seien. Mit Anwaltsschriftsatz vom 8.1.2003 beantragte der Beteiligte zu 1 einen Erbschein, der ihn als Miterbe zu 1/3 ausweisen soll. Gleichzeitig trug er vor, er sei zu dem Zeitpunkt, als er die Erbschaft ausschlug, geschäftsunfähig gewesen.

Am 17.2.2003 schlug der kinderlose Sohn M. des Beteiligten zu 1 die Erbschaft aus.

Mit Beschluss vom 22.2.2003 bewilligte das Amtsgericht die Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligten zu 2, 3 und 4 zu je 1/3 als Erben ausweist. Hiergegen legte der Beteiligte zu 1 Beschwerde ein. Während des Beschwerdeverfahrens lieferte der Beteiligte zu 1 beim Nachlassgericht ein Schriftstück ab, von dem er behauptete, es sei eine eigenhändig geschriebene letztwillige Verfügung der Erblasserin, durch die ihm ein Vermächtnis eingeräumt werde. Das Schriftstück hat folgenden Wortlaut:

"Nach meinem Tod gehörte das Haus ... (Beteiligter zu 1).

(Unterschrift)

Ich habe das Wohnrecht für immer.

30.7.2001

(Unterschrift)"

Der Rechtspfleger stellte Auffälligkeiten im Schriftbild fest. Der Beteiligte zu 3 hält das Schriftstück für eine Manipulation.

Mit Beschluss vom 1.7.2003 wies das Landgericht, das von dem vorgenannten Schriftstück keine Kenntnis erlangt hatte, die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurück. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Beschwerde sei mit dem Ziel der Einziehung des erteilten Erbscheins zulässig, aber nicht begründet. Der Erbschein sei richtig. Der Beteiligte zu 1 habe die Erbschaft wirksam ausgeschlagen. Es sei nicht nachgewiesen, dass er bei Abgabe der Ausschlagungserklärung vor dem Rechtspfleger geschäftsunfähig gewesen sei. Die Anfechtung wegen Irrtums greife nicht durch. Der Irrtum darüber, wem der ausgeschlagene Erbteil zufalle, stelle einen unbeachtlichen Motivirrtum dar. Die Behauptung des Beteiligten zu 1, er habe bei der Ausschlagung die Vorstellung einer Erbteilsübertragung auf seine Geschwister gehabt, sei nicht erwiesen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Der - entgegen der Meinung des Landgerichts noch nicht vollzogene - Bewilligungsbeschluss vom 22.2.2003 kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil der dort bewilligte Erbschein seinem Inhalt nach keinem der gestellten Erbscheinsanträge entspricht.

a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22.2.2003 bewilligte Erbschein bereits erteilt ist. Das findet in den Akten keine Stütze. Im Erbscheinsverfahren kann die den Erbschein bewilligende Entscheidung in Form eines besonderen Beschlusses ergehen. Dieser Beschluss stellt aber noch nicht selbst den Erbschein dar. Die Anordnung bedarf vielmehr noch der Vollziehung durch Erteilung des Erbscheins. Erteilt wird der Erbschein durch Aushändigung einer Urschrift oder Ausfertigung des Zeugnisses an den Antragsteller.

Der Beschluss vom 22.2.2003 ist nach seinem Inhalt wie nach äußerem Erscheinungsbild ein Bewilligungsbeschluss und kein Erbschein. Er ist mit "Beschluss" und nicht mit "Erbschein" überschrieben. Er kündigt mit den Worten "wird erteilt" einen bestimmten Erbschein an. Er ist mit Gründen versehen, während ein Erbschein keine Begründung enthält (schon gar nicht eine Begründung, wie hier, warum eine bestimmte Person nicht Erbe geworden ist). Schließlich sind die zu Erben berufenen Personen nur mit Namen ohne weitere identifizierende Personalien angegeben (vgl. zum Inhalt und Erscheinungsbild eines Erbscheins § 2353 BGB und Muster bei Firsching/Graf Nachlassrecht 8. Aufl. Rn. 4.280 ff.).

Ein Erbschein gemäß Beschluss vom 22.2.2003 ist nach Aktenlage noch nicht erteilt. Den Beteiligten sind zwar Ausfertigungen des Bewilligungsbeschlusses bekannt gegeben worden. Die Ausfertigung des Bewilligungsbeschlusses stellt jedoch nicht eine Ausfertigung des Erbscheins dar (vgl. BayObLGZ 1960, 192). Ist somit der Erbschein noch nicht erteilt, unterliegt der noch nicht vollzogene Bewilligungsbeschluss selbst der Überprüfung und gegebenenfalls Aufhebung im Beschwerdeverfahren (vgl. Keidel/Schmidt FGG 15. Aufl. § 16 Rn. 2, Keidel/Winkler § 84 Rn. 3).

b) Nach §§ 2353, 2356 BGB wird ein Erbschein nur auf Antrag erteilt. Das Nachlassgericht kann nur entweder dem Antrag, so wie er gestellt ist, stattgeben oder ihn abweisen, ist aber nicht berechtigt, einen Erbschein mit anderem Inhalt als beantragt zu erteilen (BayObLGZ 1965, 457/464; 1970, 105/110; 1973, 28/30 u. st. Rspr.). Dies haben die Vorinstanzen nicht beachtet. Das Nachlassgericht hat einen Erbschein bewilligt, dessen Inhalt - Erbquoten der Beteiligten zu 2, 3 und 4 zu je 1/3 - keinem der gestellten Erbscheinsanträge entspricht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsteller den bewilligten Erbscheinsinhalt nachträglich genehmigt hätten (vgl. BayObLGZ 1970, 105/110). Der Bewilligungsbeschluss ist aus diesem Grund aufzuheben, unabhängig davon, ob ein Erbschein mit diesem Inhalt der materiellen Rechtslage entspricht.

c) Der Senat kann über die gestellten Erbscheinsanträge nicht selbst entscheiden, da, wie nachfolgend dargelegt wird, noch weitere Ermittlungen erforderlich sind. Er verweist die Sache an das Amtsgericht zurück, das die Erbrechtslage nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen erneut zu prüfen hat. Gegebenenfalls wird das Amtsgericht den Antragstellern unter Hinweis auf die Rechtslage Gelegenheit zu geben haben, ihre Anträge zu ändern.

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Das Amtsgericht wird durch den Nachlassrichter (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG) zunächst zu prüfen haben, ob die zwischenzeitlich bekannt gewordene letztwillige Verfügung, deren Echtheit bestritten ist, Einfluss auf die Erbfolge hat. Das wäre allerdings nicht der Fall, wenn es sich um eine Fälschung handelt oder wenn das Testament nur ein Vermächtnis enthält, über dessen Wirksamkeit im Erbscheinsverfahren nicht zu befinden ist. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Wortlaut des Testaments insoweit nicht eindeutig ist; eine Auslegung könnte ergeben, dass nur scheinbar die Zuwendung eines einzelnen Gegenstands vorliegt, die Erblasserin indessen mit dem konkret bezeichneten Gegenstand einen Bruchteil ihres Vermögens oder sogar ihr ganzes Vermögen zuwenden wollte (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLGZ 1958, 248/250; siehe auch BayObLGZ 1992, 296/299; BayObLG FamRZ 1995, 246/247; FamRZ 1999, 62/63; sowie BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; FamRZ 2000, 60/61; NJW-RR 2000, 1174 m.w.N.).

Die Prüfung, ob eine testamentarische Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 vorliegt, ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Beteiligte zu 1 die Erbschaft wirksam ausgeschlagen haben sollte. In diesem Fall wäre nämlich zu prüfen, ob nach der Auslegungsregel des § 2069 BGB ersatzweise dessen Abkömmlinge bedacht sind.

b) Die Vorinstanzen haben die Geschäftsfähigkeit des Beteiligten zu 1 bei Abgabe der Ausschlagungserklärung ohne Beweisaufnahme bejaht. Der Nachlassrechtspfleger hat sich insoweit auf den "Eindruck" bei der Protokollierung der Ausschlagungserklärung gestützt. Das Landgericht sieht die Geschäftsunfähigkeit als nicht nachgewiesen an, da eine intellektuelle Minderbegabung nicht für eine Geschäftsunfähigkeit spreche, Alkoholabhängigkeit für sich genommen keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit sei und das Versorgungsamt den Beteiligten zu 1 lediglich zu 50 % als schwerbehindert eingestuft habe. Hierzu ist zu bemerken:

(1) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass auch im Erbscheinsverfahren ein Beteiligter solange als geschäftsfähig betrachtet wird, als nicht das Gegenteil erwiesen ist (BayObLGZ 2002, 189/203 = NJW 2003, 216/220 m.w.N.). Die Frage nach der Feststellungslast stellt sich jedoch erst dann, wenn nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen nicht behebbare Zweifel hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit des Beteiligten zu 1 verbleiben.

(2) Ebenfalls zutreffend ist der rechtliche Ansatz des Landgerichts, dass allein aus der Alkoholabhängigkeit noch keine Schlussfolgerung auf das Vorliegen von Geschäftsunfähigkeit gezogen werden kann (BayObLGZ 2002, 189/201 f. = NJW 2003, 216/219 m.w.N.). Der Beteiligte zu 1 hat jedoch mehr als nur Alkoholabhängigkeit vorgetragen. Im Bescheid des Versorgungsamts vom 6.4.1999, das auf der Auswertung medizinischer Befunde beruht, ist unter anderem ein Hirnabbauprozess (Kleinhirnatrophie) und beginnende Indolenz genannt. Der bislang nur unvollständig zu den Akten eingereichte Bericht der Radiologen vom 6.12.1996 diagnostiziert unter anderem einen bestehenden corticalen Substanzdefekt zum Gyrus temporalis medius rechts. Der Facharzt für Psychiatrie hat in seinem Attest vom 7.1.2003 ein eindeutiges depressives Syndrom im Zusammenhang mit dem Tod der Mutter diagnostiziert und hält aufgrund der Vorerkrankung (Hirnabbauprozess) kombiniert mit der akuten schweren depressiven Belastung eine krankheitsbedingte Erbausschlagung für möglich. Mit diesen Gegebenheiten haben sich die Vorinstanzen bislang nicht auseinandergesetzt.

c) Sollte die Ausschlagung der Erbschaft nicht nach §§ 104, 105 BGB nichtig sein, wird das Nachlassgericht zu prüfen haben, ob die - gemäß §§ 1954, 1955, 1945, 129 BGB form- und fristgerecht erklärte - Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) durchgreift.

(1) Grundsätzlich ist der Irrtum über die Person desjenigen, dem die Auschlagung zugute kommt, nur ein unbeachtlicher Motivirrtum (allg. Meinung, vgl. KG KGJ 35 A 67; KG JFG 17, 69 = JW 1938, 858; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 304/306; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 905; Staudinger/Otte BGB [2000] § 1954 Rn. 6; RGRK/Johannsen BGB 12. Aufl. § 1954 Rn. 1; MünchKomm/Leipold BGB 3. Aufl. § 1954 Rn. 6; Soergel/Stein BGB 13. Aufl. § 1954 Rn. 2; Palandt/Edenhofer BGB 62. Aufl. § 1954 Rn. 3). Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Ausschlagende darüber irrt, wer die vom Gesetz nächstberufene Person ist. Allerdings hat das Kammergericht in den oben genannten Entscheidungen einen Irrtum über den Inhalt der Erklärung bejaht, wenn der Ausschlagende annimmt, seine Ausschlagung bedeute die Übertragung des ausgeschlagenen Anteils auf einen bestimmten Dritten oder führe zum unmittelbaren Übergang des Erbteils auf die Miterben (KG aaO). Inwieweit dieser Rechtsprechung zu folgen ist (vgl. teilweise kritisch Soergel/Stein; RGRK/Johannsen; Staudinger/Otte; MünchKomm/Leipold, je aaO) - und ob der Senat, wenn er davon abweichen wollte, die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorlegen müsste - wird offen gelassen. Denn ob ein solcher nach der Rechtsprechung des Kammergerichts beachtlicher Irrtum - hier: die behauptete irrige Annahme des Beteiligten zu 1, seine Ausschlagung führe zum unmittelbaren Übergang seines Erbrechts auf seine Geschwister als Miterben - im gegebenen Fall vorliegt, haben die Tatsacheninstanzen bislang nicht festgestellt.

(2) Das Landgericht hat den behaupteten Irrtum im Wesentlichen mit der Erwägung verneint, aus der Erklärung ergebe sich nicht, warum der Beteiligte zu 1 ausschlage, und auch den Akten ließen sich keinerlei Anhaltspunkte für den geltend gemachten Irrtum entnehmen. Umstände, die nicht aus der Urkunde ersichtlich und nicht allgemein bekannt seien, dürften bei der Auslegung der amtsempfangsbedürftigen Ausschlagungserklärung nicht herangezogen werden. Diese Begründung ist nicht tragfähig. Sie vermengt die Rechtsprechung des Senats zur Frage, welche Umstände für die Auslegung der Ausschlagungserklärung herangezogen werden dürfen (BayObLGZ 2002, 189/196 = NJW 2003, 216/218), mit der ganz anders gelagerten Fragestellung, ob ein Irrtum vorliegt. Der Inhalt der Ausschlagungserklärung ist hier nicht zweifelhaft; insoweit bedarf es keiner Auslegung. Kennzeichen eines Irrtums ist aber gerade das Auseinanderfallen von Wille und Erklärung. Ein vom objektiven Erklärungsinhalt abweichender Wille kann deshalb nicht etwa schon mit der Begründung verneint werden, er habe weder in der Erklärung noch sonst in den Akten einen Niederschlag gefunden; für seine Feststellung kommen selbstverständlich auch außerhalb liegende Erkenntnisquellen in Betracht. Der Beteiligte zu 1 hat insoweit Beweis angeboten. Mit diesem Beweisangebot wird sich die Tatsacheninstanz auseinander zu setzen haben.

4. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist in zweiter und dritter Instanz gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten wird die wieder mit der Sache befasste Vorinstanz zu befinden haben (vgl. Keidel/Zimmermann § 13a Rn. 36 f.).



Ende der Entscheidung

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