Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 15.09.2004
Aktenzeichen: 1Z BR 61/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2227
Zu den Pflichten des Testamentsvollstreckers zur Sicherung der Rechte der Nacherben bei Veräußerung eines Nachlassgrundstückes.
Gründe:

I.

1. Mit Testament vom 29.3.1969 setzte die 1969 im Alter von 86 Jahren verstorbene Erblasserin ihre drei zwischen 1938 und 1943 geborenen Enkel, die Beteiligten zu 1, 2, 3 und 4 zu ihren Vorerben ein. Nacherben sollten deren Abkömmlinge sein; sollte ein Vorerbe kinderlos bleiben, sollten bei dessen Tod die übrigen vorhandenen Erben, ersatzweise ihre Abkömmlinge, gleichmäßig nach Stämmen Nacherben sein. Wesentlicher Bestandteil des Nachlasses war ein Grundstück. Im Testament heißt es unter anderem:

Es ist mein stets geäußerter Entschluß und mein Wille, dass mein Nachlaßvermögen und besonders der Grundbesitz in seinem Bestand den Erben und den Nacherben möglichst auf lange Generationen in friedlicher Gemeinschaft erhalten bleiben soll und jeweils nur die Nutzungen und Nettoerträge aus der Verwaltung des Nachlasses anteilsmäßig an die Erben verteilt und ausgeschüttet werden sollen. ...

Ich ordne Testamentsvollstreckung an:

Der Testamentsvollstrecker hat auch gemäß § 2209 BGB Satz 1 zweiter Halbsatz die Verwaltung meines Nachlasses bis zum Ableben sämtlicher Vorerben und Nacherben zumindest jedoch auf die Dauer von 30 Jahren nach meinem Tode fortzuführen. ...

Als Testamentsvollstrecker und Nachlaßverwalter bestimme ich Herrn Rechtsanwalt R, der von mir zugleich testamentarisch das Recht erhält und ermächtigt wird, für den Fall seines Ausscheidens einen Nachfolger im Amt des Testamentsvollstreckers und Verwalters des Nachlasses zu ernennen ...

Das Nachlassgericht erteilte den Beteiligten zu 1 bis 4 am 28.1.1972 einen gemeinschaftlichen Erbschein, nach dem die Erblasserin von ihnen zu je 1/4 beerbt worden ist. Außerdem erhielt der Erbschein einen der testamentarischen Regelung entsprechenden Nacherbenvermerk sowie die Angabe, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Am 16.9.1969 erteilte das Nachlassgericht Rechtsanwalt R ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Mit privatschriftlicher Erklärung vom 18.3.1970 bestimmte R seine Ehefrau zur Nachfolgerin im Testamentsvollstreckeramt. Nach seinem Tod am 23.6.1975 wies das Nachlassgericht deren Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses mit Beschluss vom 7.10.1975 zurück, weil ihre Ernennung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen öffentlich beglaubigten Form erfolgt ist.

Das Nachlassgericht sah keinen Anlass, einen neuen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Die Beteiligten stellten keinen entsprechenden Antrag; vielmehr vertrat der Beteiligte zu 2 gegenüber dem Nachlassgericht die Auffassung, mit dem Tod des von der Erblasserin bestimmten Testamentsvollstreckers sei die Testamentsvollstreckung erloschen. Der Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch wurde gelöscht, der Erbschein vom 28.1.1972 eingezogen und am 10.11.1975 ein Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk erteilt. Seit dem Tode des Rechtsanwalts R trafen die Beteiligten zu 1 bis 4 nach gelegentlicher Abstimmung mit den als Nacherben in Betracht kommenden Kindern des Beteiligten zu 1 (geboren 1967 und 1969), des Beteiligten zu 3 (geboren 1968, 1971und 1980) und des Beteiligten zu 4 (geboren 1970, 1971 und 1975) in wöchentlichen Zusammenkünften die zur Verwaltung des Nachlasses erforderlichen Entscheidungen einstimmig und erteilten dem Beteiligten zu 2 die zum Vollzug erforderliche Vollmacht. Der Beteiligte zu 2 ist kinderlos.

2. Im Jahr 2001 beschlossen die Beteiligten zu 1 bis 4 im Einvernehmen mit den Nacherben, das Nachlassgrundstück zu verkaufen und den Erlös unter sich aufzuteilen und die Anwartschaften der Nacherben abzulösen. Sie ließen sich dabei von einem Kaufangebot in Höhe von 48 Mio. DM und dem Gedanken leiten, den Kindern der Beteiligten zu 1, 3 und 4 schon vor Eintritt des - möglicherweise erst in deren eigenem fortgeschrittenen Alter erfolgenden - Nacherbfalls Teile des Nachlassvermögens zukommen zu lassen. Mit notariellem Vertrag vom 9.8.2001 übertrugen die Beteiligten zu 1 bis 4 jeweils unterschiedliche Vorerbenanteile an die Abkömmlinge der Beteiligten zu 1, 3 und 4. Mit notariellem Kaufvertrag vom 10.8.2001 verkauften die Beteiligten zu 1 bis 4 und die Abkömmlinge der Beteiligten zu 1, 3 und 4 das Grundstück zu einem Kaufpreis von 48 Mio. DM und erklärten die Auflassung. Der für die unbekannten bzw. ungewissen Nacherben bestellte Pfleger stimmte dem zu, so auch der Löschung des Nacherbenvermerks. Das Vormundschaftsgericht versagte die Genehmigung der Zustimmung und Löschungsbewilligung des Pflegers und erließ am 4.12.2001 einen Vorbescheid, in dem es ankündigte, den Antrag auf Genehmigung zurückzuweisen. Die Beschwerde des Pflegers gegen diese Entscheidung sowie den Antrag des Pflegers auf Genehmigung wies das Landgericht mit Beschluss vom 18.3.2002 zurück. Die weitere Beschwerde des Pflegers gegen diese Entscheidung wies der 3. Senat des Bayerischen Obersten Landesgerichts mit Beschluss vom 10.7.2002 zurück mit der Begründung, das Interesse der durch den Pfleger vertretenen (noch) nicht existierenden Nacherben gestatte zumindest zum jetzigen Zeitpunkt eine Genehmigung der Verfügung über das Grundstück oder eine Löschung des Nacherbenvermerks nicht.

3. Nunmehr kamen die Beteiligten zu 1 und 4 im Einvernehmen mit den Nacherben überein, ihr Vorhaben der Grundstücksveräußerung und der Erlösaufteilung mit Hilfe eines Testamentsvollstreckers, wie er im Testament der Erblasserin vom 29.3.1969 vorgesehen war, zu verwirklichen. Mit Schriftsatz vom 19.10.2002 an das Nachlassgericht beantragte der Beteiligte zu 1, ihn zum Testamentsvollstrecker zu ernennen. Zur Begründung führte er unter anderem aus, im Wege ergänzender Auslegung sei dem Testament vom 29.3.1969 zu entnehmen, dass die Erblasserin, die hinsichtlich des Grundbesitzes kein Verfügungsverbot ausgesprochen habe, das Nachlassgericht zur Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers ersucht hätte, wenn sie bedacht hätte, dass der von ihr ernannte Testamentsvollstrecker vor Erfüllung seiner Aufgaben sterben und nicht wirksam einen Nachfolger ernennen würde. Die Beteiligten zu 2 bis 4 und die bekannten Nacherben schlossen sich dem Antrag an und erklärten ausdrücklich, sich über die Auslegung des Testaments der Erblasserin mit dem Beteiligten zu 1 einig zu sein. Mit Beschluss vom 26.11.2002 wurde der Erbschein vom 10.11.1975 eingezogen. Am 2.12.2002 erteilte das Nachlassgericht dem Beteiligten zu 1 ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das die Aufgaben des Testamentsvollstreckers dahin bestimmt, während der restlichen Dauer der Vorerbschaft und der Nacherbschaft den Nachlass anstelle der Vorerben und danach der Nacherben zu verwalten, die Rechte der Vorerben und Nacherben bei der Verteilung von Nutzen und Lasten zwischen ihnen zu beachten und nach dem Tod des letztversterbenden Vorerben die Auseinandersetzung unter den Nacherben zu bewirken, jeweils nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Weiter ist vermerkt, dass der Testamentsvollstrecker über den Nachlass, insbesondere über den Nachlassgrundbesitz verfügen könne.

4. Mit notarieller Urkunde vom 17.1.2003 gaben die Abkömmlinge der Beteiligten zu 1, 3 und 4 die ihnen mit Vertrag vom 9.8.2001 übertragenen Erbanteile an die Beteiligten zu 1 bis 4 zurück. Weiter trafen sie eine Vereinbarung über die Auslegung des Testaments der Erblasserin vom 29.3.1969, in der es unter anderem heißt:

Diejenigen Beteiligten zu 1, 3 oder 4, die den Beteiligten zu 2 überleben, sind, wenn der Beteiligte zu 2 kinderlos verstirbt, dergestalt dessen erste Nacherben nach Stämmen zu gleichen Teilen, dass bei ihrem Tode ihre Kinder zweite Nacherben und Vollerben nach Stämmen zu gleichen Teilen werden. D.h., die Erblasserin hat insoweit gestaffelte Nacherbfolge angeordnet und nicht etwa den Anteil des Beteiligten zu 2 für den Zufall seines Vorversterbens willkürlich seinen überlebenden Brüdern als Vollerben hinterlassen.

Weiterhin vereinbarten die Beteiligten zu 1 bis 4 die Umwandlung des Vertragsgrundbesitzes in Bruchteilseigentum dahin, dass jeder Vorerbe Miteigentümer zu 1/4 wird. Ausdrücklich haben die Parteien festgehalten, dass das Miteigentum der vier Vorerben weiterhin der Verwaltung und Verfügung des Testamentsvollstreckers unterliegt. Sodann übertrugen der Beteiligte zu 1 Miteigentumsbruchteile von jeweils 5,5 %, der Beteiligte zu 3 von jeweils 4,25 % und der Beteiligte zu 4 von jeweils 3,75 % auf ihre jeweiligen Kinder, die dafür ihre Nacherbenanwartschaften auf ihren jeweiligen Vater übertrugen. Der Beteiligte zu 2 behielt seinen Miteigentumsbruchteil von 25 %. Mit derselben Notarurkunde wurde das Anwesen zum Preis von rund 23 Mio. EURO veräußert.

Ein neuer Erbschein wurde am 5.2.2004 erteilt, der die Beteiligten zu 1 bis 4 als Miterben zu je 1/4 ausweist und die Nacherbfolge vermerkt, die jeweils mit Tod eines Vorerben eintritt; weiter ist vermerkt, dass die Nacherben jeweils die Abkömmlinge des verstorbenen Vorerben, falls dieser kinderlos verstirbt, die übrigen vorhandenen Erben als Vorerben vor ihren Abkömmlingen, oder, falls die Erben nicht mehr leben, deren Abkömmlinge nach Stämmen zu gleichen Teilen sind. Weiterhin enthält der Erbschein den Vermerk, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist.

Nachdem die Beteiligten zu 1, 3 und 4 in der notariellen Urkunde vom 17.1.2003 erklärt hatten, durch ärztlichen Eingriff sei gewährleistet, dass sie keine weiteren Abkömmlinge mehr erzeugen werden und keine minderjährigen Kinder adoptieren wollten, kehrte der Beteiligte zu 1 in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker die auf die Beteiligten zu 1, 3 und 4 entfallenden Erlösanteile zur freien Verfügung aus.

5. Auch der Beteiligte zu 2 strebte an, die freie Verfügungsbefugnis über den auf ihn fallenden Erlösanteil zu gewinnen und war bereit, von seinem Bruchteilsrecht von 25 % seinen Nacherben, den Beteiligten zu 1, 3 und 4 sowie deren Abkömmlingen einen Anteil von insgesamt 10 % (3 x 3 1/3 %) zu überlassen, um dafür 15 % (3 x 5 %) zur freien Verfügung zu erhalten. Mit notariellem Vertrag vom 14.3.2003 erwarb er gegen Übertragung von Anteilen in Höhe von insgesamt 6 2/3 % (2 x 3 1/3 %) und in Erwartung der Auszahlung der ihm insoweit verbliebenen Anteile von insgesamt 10 % (2 x 5 %) die Nacherbenanwartschaften der für den Fall seines Versterbens ohne Abkömmlinge eingesetzten Nacherben der Stämme der Beteiligten zu 1 und 4. Da er in der notariellen Urkunde erklärt hatte, es sei durch ärztlichen Eingriff gewährleistet, dass er keine Abkömmlinge erzeugen werde und er keine minderjährigen Kinder zu adoptieren verspreche, kehrte der Beteiligte zu 1 in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker den 10 %igen Anteil in Höhe von rund 2,3 Mio. EURO an den Beteiligten zu 2 aus.

Der Beteiligte zu 3 und seine Abkömmlinge weigerten sich, mit dem Beteiligten zu 2 eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, nach der die Nacherbenanwartschaften des Stammes des Beteiligten zu 3 gegen Überlassung eines Anteils von 3 1/3 % auf den Beteiligten zu 2 übergingen und so eine Voraussetzung geschaffen würde für die Freigabe des noch nacherbenverhafteten Anteils von 5 %. Vielmehr blieb dieser Anteil sowie der für die Ablösung der Nacherbenanwartschaften des Stammes des Beteiligten zu 3 (3 1/3 %), insgesamt 8 1/3 %, weiterhin in der Verwaltung des Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker. Dieser verweigert die Freigabe dieses Anteils gegenüber dem Beteiligten zu 2 unter Hinweis darauf, dass die Nacherbenrechte des Stammes des Beteiligten zu 3 sowie etwaiger zukünftiger Nachkommen des Beteiligten zu 2 gesichert werden müssten, nachdem der Beteiligte zu 2 sich eingestandenermaßen nicht habe sterilisieren lassen; seine Versicherung, er sei unfruchtbar, reiche nicht aus.

6. Mit Schriftsatz vom 22.4.2003 beantragte der Beteiligte zu 2, den Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker zu entlassen. Er stützte seinen Antrag zum einen darauf, dass dessen Ernennung fehlerhaft gewesen sei, zum anderen darauf, dass dieser erhebliche Pflichtverletzungen begangen habe, insbesondere habe er entgegen dem Erblasserwillen das Anwesen verkauft. Außerdem behandle er ihn ungleich, indem er nur mehr bezüglich seines noch zurückgehaltenen Anteils Testamentsvollstreckung durchführe. Seine die eigene Unfruchtbarkeit betreffende Erklärung sei der Sache nach richtig. Da eigene Nachkommen nicht zu erwarten seien, bestehe kein Bedürfnis zum Schutze noch nicht existenter Nacherben. Die Weigerung des Beteiligten zu 3 und seiner Abkömmlinge, eine Regelung über die Nacherbenanwartschaften zu treffen, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen.

Mit Beschluss vom 22.9.2003 wies das Nachlassgericht den Antrag zurück. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 19.5.2004 zurück. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 seinen Entlassungsantrag weiter.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

a) Die Ernennung des Beteiligten zu 1 zum Testamentsvollstrecker sei wirksam. Die Erblasserin habe ausdrücklich Testamentsvollstreckung bis zum Tod des letzten Nacherben angeordnet. Diese Anordnung erstrecke sich über den Zeitraum von 30 Jahren (§ 2210 Satz 1 BGB), weil die Erblasserin die Dauer der Testamentsvollstreckung bis zum Tod der Vor- und Nacherben angeordnet habe (§ 2210 Satz 2 BGB). Das Testament der Erblasserin vom 29.3.1969 sei ergänzend dahin auszulegen, dass diese die Ernennung eines Ersatztestamentvollstreckers durch das Nachlassgericht gewünscht hätte, wenn sie bedacht hätte, dass der von ihr ernannte Testamentsvollstrecker ohne wirksame Ernennung eines Nachfolgers versterben würde. Die Testamentsvollstreckung habe nach dem Willen der Erblasserin bis zum Tod aller Vor- und Nacherben erfolgen sollen; zugleich habe sie dem von ihr ausgewählten Testamentsvollstrecker das Recht eingeräumt, einen Nachfolger zu ernennen. Daraus und aus der räumlichen Anordnung dieser Verfügung werde deutlich, dass die Erblasserin die Weiterführung der Testamentsvollstreckung auch über den Tod oder Amtsniederlegung des ersten Testamentsvollstreckers hinaus habe gewährleisten wollen.

Die Auswahl des Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker sei nicht zu beanstanden, nachdem ihn die Beteiligten zu 1 bis 4 übereinstimmend vorgeschlagen hätten; seine Stellung als Mitvorerbe und Mitnacherbe nach dem Beteiligten zu 2 habe der Ernennung zum Testamentsvollstrecker nicht entgegengestanden.

b) Das Testamentsvollstreckeramt des Beteiligten zu 1 sei auch nicht nach dem Verkauf des Nachlassgrundstücks beendet. Der Zweck der Testamentsvollstreckung sei schon deshalb nicht mit dem Verkauf des Grundstücks entfallen, weil in der notariellen Vereinbarung vom 17.1.2003 ausdrücklich bestimmt sei, dass das gebildete Miteigentum weiterhin nacherbenverhaftet bleibe und der Verwaltung und Verfügung des Testamentsvollstreckers unterliege. Außerdem sei dem Testament nicht zu entnehmen, dass die Dauer der Testamentsvollstreckung an das Vorhandensein dieses Anwesens im Nachlass geknüpft sein sollte.

c) Es liege auch kein wichtiger Grund im Sinne des § 2227 BGB vor, der die Entlassung des Testamentsvollstreckers rechtfertigen könnte. Zwar habe der Beteiligte zu 1 in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker mit dem Verkauf des Anwesens pflichtwidrig gehandelt, da das Interesse der noch unbekannten Nacherben den Erhalt dieses Nachlassgegenstandes erfordert hätte. Allerdings könne diese Pflichtverletzung nicht als grob angesehen werden und die Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht rechtfertigen.

Der Verkauf des Anwesens stehe nicht im Widerspruch zum Testament der Erblasserin. Dieses enthalte keine verbindliche Anweisung, das Anwesen nicht zu veräußern. Zwar habe die Erblasserin im Testament erläutert, dass nach ihrem Willen das Nachlassvermögen, insbesondere der Grundbesitz, in seinem Bestand "möglichst auf lange Generationen" erhalten werden solle. Jedoch enthalte diese Äußerung lediglich einen Wunsch, nicht aber eine verbindliche Anordnung. Jedoch hätte die Sicherung der Interessen der noch nicht existenten möglichen Nacherben den Verbleib des Anwesens im Nachlass erfordert, weil angesichts der leichten Verfügbarkeit des Erlöses aus dem Verkauf keine gleichwertige Sicherheit für die noch nicht existenten möglichen Nacherben bestehe. Es habe nicht ausgeschlossen werden können, dass sich bei den Beteiligten zu 1 bis 4 noch Nachkommenschaft - und sei es durch Adoption - einstelle.

Allerdings rechtfertige dieser Pflichtenverstoß nicht die Entlassung, weil der Testamentsvollstrecker angesichts der Sterilisation der Vorerben und ihrer Erklärung bezüglich des Verzichts auf Adoption habe annehmen dürfen, dass das Hinzutreten weiterer Nacherben gänzlich unwahrscheinlich sei. Auch habe er von der Einschaltung eines Pflegers zur Wahrung der Rechte noch nicht existierender Nacherben absehen dürfen, da er aus damaliger Sicht annehmen durfte, dass der Kreis der - voll geschäftsfähigen - Nacherben abgeschlossen sei.

Der Testamentsvollstrecker habe den Beteiligten zu 2 auch nicht gegenüber den anderen Vorerben ungleich behandelt. Vielmehr habe der Beteiligte zu 1 einen sachlichen Grund gehabt, den Beteiligten zu 2 nicht seinen gesamten Erlösanteil zur freien Verfügung zu überlassen. Der Beteiligte zu 2 habe sich entgegen seiner Ankündigung nicht sterilisieren lassen noch habe er eine Vereinbarung mit allen bereits bekannten Nacherben bezüglich der Übertragung von deren Anwartschaften herbeigeführt. Ob die Auskehrung der Anteile an die anderen Vorerben zulässig gewesen sei, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu klären; jedenfalls sei es nicht abwegig gewesen, anzunehmen, dass bei diesen das Hinzutreten weiterer Nacherben gänzlich unwahrscheinlich sei.

Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt dazu benutzt habe, sich oder seinen Kindern Vorteile zu verschaffen. Er habe mit dem Beteiligten zu 2 am 14.3.2003 einen notariellen Vertrag über die Übertragung seiner Nacherbenanwartschaften geschlossen, deren Vertragsbedingungen denen entsprächen, die der Beteiligte zu 2 auch mit dem Beteiligten zu 4 vereinbart habe.

Die Stellung des Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker einerseits und als Mitvorerbe und Mitnacherbe nach dem Beteiligten zu 2 sei geeignet, entgegengesetzte Interessen zu begründen, jedoch fehlten konkrete Umstände, aus denen sich ableiten ließe, dass der Interessengegensatz zu einer Pflichtverletzung geführt hätte. Ein nicht auf Tatsachen, sondern lediglich auf Gefühlsmomenten beruhendes Misstrauen des Beteiligten zu 2 rechtfertige nicht die Entlassung des Testamentsvollstreckers. Der Beteiligte zu 2 wolle vom Testamentsvollstrecker die vollständige Freigabe des auf ihn entfallenden Miterbenbruchteils erreichen, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen, die die anderen Miterben erfüllt hätten. Dies stünde jedoch im Widerspruch zu den Pflichten des Testamentsvollstreckers: ein pflichtgemäßes Verhalten, mit dem die Sicherung der Nacherbenrechte bezweckt werde, könne jedoch keinen begründeten Anlass zu Misstrauen geben.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der weiteren Beschwerde stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

a) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Erblasserin angeordnete Nacherbschaft ungeachtet des Zeitablaufs von 30 Jahren (§ 2109 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht unwirksam geworden ist, weil der Nacherbfall an den Tod der Erben geknüpft ist (§ 2106 Abs. 1 BGB) und die zu Lebzeiten der Erblasserin geborenen Vorerben noch am Leben sind (§ 2109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Es ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Erblasserin jedenfalls bis zum Eintritt des Nacherbfalls Testamentsvollstreckung angeordnet hat, sowie, dass der Beteiligte zu 1 wirksam zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde und sein Amt nicht beendet ist. Es hat im Wege ergänzender Auslegung angenommen, dass die Erblasserin die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gewünscht hätte, wenn sie bedacht hätte, dass der von ihr ernannte Testamentsvollstrecker ohne wirksame Ernennung eines Nachfolgers versterben würde und die veränderten Umstände und Bedürfnisse der Beteiligten und der eingesetzten Nacherben nunmehr die Abwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses durch einen Testamentsvollstrecker bedurft haben. Die Auslegung des Landgerichts ist möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Testamentsvollstreckung ist nicht beendet, weil zumindest der noch nicht freigegebene Erlösanteil des Beteiligten zu 2 auf der Grundlage der testamentarischen Nacherbeneinsetzung und im Hinblick auf die notarielle Vereinbarung vom 17.1.2003, die insoweit die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers festlegt, der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt.

b) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 2227 Abs. 1 BGB verneint.

aa) Nach § 2227 Abs. 1 BGB kann der Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Gesetz nimmt als Beispiele eine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers oder dessen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung an.

Neben den im Gesetz genannten Beispielsfällen kann ein wichtiger Grund ohne Rücksicht auf ein Verschulden auch dann vorliegen, wenn der Testamentsvollstrecker durch sein persönliches Verhalten begründeten Anlass zu der Annahme gibt, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des letzten Willen des Erblassers hinderlich sei oder dass sich dadurch eine Schädigung oder erhebliche Gefährdung der Interessen der an der Ausführung oder am Nachlass Beteiligten ergeben würde. Auch ein nicht nur auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern auf Tatsachen beruhendes Misstrauen eines Beteiligten, zu dem der Testamentsvollstrecker Anlass gegeben hat, kann zur Entlassung des Testamentsvollstreckers führen. Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 296/302; 2001, 167/170).

Andererseits setzt das Amt des Testamentsvollstreckers kein Vertrauensverhältnis zu den Erben oder den sonstigen durch die Testamentsvollstreckung betroffenen Beteiligten voraus. Der Testamentsvollstrecker muss unabhängig von diesen den Willen des Erblassers ausführen, wenngleich er sich im Rahmen des ihm zustehenden Verwaltungsermessens nicht grundlos über die Interessen und Vorstellungen der Erben und anderer Beteiligter hinwegsetzen darf. Daher ist an eine Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen berechtigten Misstrauens ein strenger Maßstab anzulegen; die Beteiligten dürfen nicht in die Lage versetzt werden, einen ihnen möglicherweise lästigen Testamentsvollstrecker durch eigenes feindseliges Verhalten oder aus einem für sich genommen unbedeutenden Anlass aus dem Amt zu drängen (BayObLGZ 1997, 1/26 f.; MünchKomm BGB/Brandner 3. Aufl. § 2227 Rn. 11; Palandt/Edenhofer BGB 63. Aufl. § 2227 Rn. 5).

bb) Von diesen rechtlichen Gegebenheiten ausgehend ist das Landgericht in seiner umfassend begründeten Entscheidung zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass ein wichtiger Grund für die Entlassung des Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker nicht vorliegt.

Ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 2227 Abs. 1 BGB vorliegt, ist Tat- und Rechtsfrage. Tatfrage ist die Feststellung des Sachverhalts, der die Entlassung rechtfertigen soll. Diese obliegt den Tatsacheninstanzen; das Rechtsbeschwerdegericht muss von dem Sachverhalt ausgehen, den das Beschwerdegericht als erwiesen erachtet hat (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 559 ZPO). Dessen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung kann nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Ob der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt die Merkmale des Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" im Sinne von § 2227 Abs. 1 BGB erfüllt, ist dagegen eine vom Gericht der weiteren Beschwerde ohne Einschränkungen nachprüfbare Rechtsfrage (BayObLGZ 1990, 177/ 181; FamRZ 2001, 54).

(1) Mit der weiteren Beschwerde macht der Beteiligte zu 1 geltend, das Landgericht habe verkannt, dass die Erblasserin in ihrem Testament vom 29.3.1969 die Testamentsvollstreckung zum Zwecke des Erhaltes des Grundbesitzes angeordnet habe, um die Substanz zu erhalten und den Erben und Nacherben möglichst lange die Nutzungen zukommen zu lassen. Der Einwand trifft nicht zu. Das Landgericht hat durchaus in Rechnung gestellt, dass die Erblasserin das Nachlassvermögen in seinem Bestand "möglichst auf lange Generationen" erhalten wissen wollte. Das Landgericht hat hieraus abgeleitet, dass die Erblasserin insoweit lediglich einen Appell an die verfügungsberechtigten Vorerben gerichtet hat, nicht aber ein Veräußerungsverbot verfügt hat. Diese Auslegung ist möglich und entspricht der Auffassung des 3. Senats des Bayerischen Obersten Landesgerichts in seinem Beschluss vom 10.7.2002. Im Übrigen hätte das Landgericht auch hier nach den Grundsätzen der ergänzenden Testamentsauslegung zu dem Ergebnis kommen können, dass es durchaus im Sinne der Erblasserin gewesen wäre, hätte sie die 30 Jahre nach dem Erbfall eingetretenen familiären und wirtschaftlichen Veränderungen bedacht, das Anwesen zu verkaufen. Jedenfalls haben sämtliche Erben unter Einschluss des Beteiligten zu 2 und die Abkömmlinge der Beteiligten zu 1, 3 und 4 als Nacherben dem Testament vom 29.3.1969 diesen Sinn beigemessen, als sie sich zum Zwecke der Veräußerung des Grundstücks über die Einsetzung des Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker verständigten.

(2) Dessen ungeachtet ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Veräußerung des Grundstücks ein Pflichtenverstoß des Testamentsvollstreckers bedeutet, weil die Interessen etwaiger noch nicht existenter Nacherben unzureichend berücksichtigt worden seien. Ob dies angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beteiligten zu 1 bis 4, der von den Beteiligten zu 1, 3 und 4 vorgenommenen Sterilisationen, der Kinderlosigkeit des am 17.1.2003 im 62. Lebensjahr stehenden Beteiligten zu 2 und der Vertragsregelungen für den als unwahrscheinlich gehaltenen Fall des Hinzutretens eines weiteren Nacherben tatsächlich zutrifft, kann offen bleiben. Jedenfalls hat das Landgericht im Hinblick auf diese Umstände und die Übereinstimmung der Beteiligten zu 1 und 4 und deren als Nacherben in Betracht kommenden Abkömmlinge mit der Grundstücksveräußerung darin keinen groben Pflichtenverstoß im Sinne eines wichtigen Grundes gemäß § 2227 Abs. 1 BGB gesehen, weil die Anwartschaften der bekannten Nacherben mit deren Zustimmung abgelöst werden sollten, der Vollzug durch den Testamentsvollstrecker gesichert war und mit dem Hinzutreten weiterer Nacherben den Umständen nach nicht zu rechnen war. Soweit der Beteiligte zu 2 mit der weiteren Beschwerde vorträgt, der Beteiligte zu 1 hätte als Testamentsvollstrecker der Erklärung in der notariellen Urkunde vom 14.3.2003, nach der durch ärztlichen Eingriff gewährleistet sei, dass der Beteiligte zu 2 keine Abkömmlinge erzeugen werde, nicht vertrauen dürfen, ist keine andere Beurteilung gerechtfertigt. Tatsächlich war die Erklärung unrichtig, wie der Beteiligte zu 2 einräumt. Allerdings hat der Beteiligte zu 1 aufgrund der bislang gepflogenen familiären Verbundenheit und der einvernehmlichen Verwaltung des Nachlassvermögens in einem Zeitraum von über 30 Jahren nicht von einem Vertrauensbruch ausgehen müssen. Im Übrigen ist in der Vertragsurkunde vom 14.3.2003 über die Ablösung von Nacherbenanwartschaften nach dem Beteiligten zu 2 auch der Fall geregelt, dass Abkömmlinge des Beteiligten zu 2 hinzutreten, nämlich dahin, dass die Übertragung rückabzuwickeln sei.

(3) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Beteiligte zu 1 als Testamentsvollstrecker den Beteiligten zu 2 im Vergleich zu den übrigen Beteiligten nicht ungleich behandelt hat, obwohl er die auf die Beteiligten zu 1, 3 und 4 fallenden Erlösanteile (nach Regelung der entsprechenden Nacherbenanwartschaften) freigegeben hat, während er einen Teil des dem Beteiligten zu 2 zustehenden Erlöses (8 1/3 %, rund 1,9 Mio. EURO) zurückhält, um die Nacherbenrechte abzusichern. Das Landgericht durfte das entsprechende Verhalten des Testamentsvollstreckers als sachlich gerechtfertigt ansehen. Allerdings wird der Beteiligte zu 1 als Testamentsvollstrecker zu prüfen haben, ob weiterhin diese Sicherung erforderlich ist, nachdem der Stamm des Beteiligten zu 3 die gemeinsam ins Auge gefasste Ablösung der Nacherbenanwartschaften verweigert, obwohl zu dessen Gunsten ein erheblicher Betrag (3 1/3 %, rund 750.000 EURO) zurückgehalten wird. Außerdem wird er zu beachten haben, dass eine natürliche Vaterschaft des nunmehr 63-Jährigen, bislang kinderlosen Beteiligten zu 2 inzwischen noch weniger wahrscheinlich geworden ist, zumal wenn er die im Verfahren der weiteren Beschwerde vorgelegten - allerdings als neue Beweismittel dort nicht verwertbaren - ärztlichen Zeugnisse in Betracht zieht. Im Übrigen erscheint die schon erfolgte Auskehrung der Erlösanteile an die anderen Vorerben durch den Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker im Hinblick auf § 2217 Abs. 1 BGB nicht pflichtwidrig. Nach dieser Vorschrift darf der Testamentsvollstrecker Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten nicht mehr bedarf, den Erben auf Verlangen zur freien Verfügung überlassen.

(4) Zutreffend hat das Landgericht weiterhin angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Entlassung des Beteiligten zu 1 wegen eines objektiven Interessengegensatzes zu dem Beteiligten zu 2, wegen mangelnder Unparteilichkeit oder wegen eines auf anderen Umständen beruhenden objektiv berechtigten Misstrauens des Beteiligten zu 2 in die Amtsführung des Testamentsvollstreckers nicht gegeben sind.

3. Einer Entscheidung über die Gerichtskosten bedarf es nicht, weil sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, wer diese zu tragen hat. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG hat der Beteiligte zu 2 die dem Beteiligten zu 1 entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Den Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde setzt der Senat gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO auf 500.000 EURO fest.



Ende der Entscheidung

Zurück