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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 07.02.2000
Aktenzeichen: 1Z BR 9/99
Rechtsgebiete: PStG, FGG, EGBGB, NamÄndG, BVFG


Vorschriften:

PStG § 15a Abs. 1 Nr. 1
PStG § 60
PStG § 66
PStG § 47 Abs. 1
PStG § 15e
FGG § 28 Abs. 2
EGBGB Art. 10
NamÄndG § 1
BVFG § 94
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1Z BR 9/99 LG Nürnberg-Fürth 13 T 8587/95 AG Nürnberg UR III 202/95

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BESCHLUSS

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Gummer sowie der Richter Dr. Kahl und Kenklies

am 7. Februar 2000

in der Personenstandssache

beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die 1949 bzw. 1954 in Polen (ehemals Oberschlesien) geborenen Beteiligten zu 1 und 2, jeweils deutsche und polnische Staatsangehörige, die 1974 in Polen miteinander die Ehe schlossen, haben im Jahr 1987 als Aussiedler gemeinsam mit ihren Kindern in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme gefunden. Auch der 1923 im Bezirk Oppeln geborene Vater des Beteiligten zu 1 (Beteiligter zu 3) ist als Aussiedler nach Deutschland gekommen.

Unter Vorlage polnischer Personenstandsurkunden haben die Beteiligten zu 1 und 2 beim Standesamt die Anlegung eines Familienbuchs beantragt. Der Standesbeamte, der am 15.6.1993 das Familienbuch antragsgemäß anlegte, hat im August 1995 über die Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 4) beim Amtsgericht beantragt, das Familienbuch dahingehend zu berichtigen, daß der eingetragene (polnische) Familienname Ga... in den Spalten 1, 4 und 10 (Familienname des Ehemannes vor der Eheschließung; Familienname des Vaters des Beteiligten zu 1; Ehename der Beteiligten zu 1 und 2) jeweils Go... lauten müsse. Zur Begründung wird auf die Geburtsurkunde des Vaters des Beteiligten zu 1 verwiesen. Diese enthält einen Randvermerk vom 14.11.1941, demzufolge der damalige Regierungspräsident in Oppeln den 1923 eingetragenen Geburtsnamen (Ga...) am 23. Oktober 1941 in Go... geändert hat. Nach Auffassung der Beteiligten zu 4 ist diese Namensänderung auch für die Beteiligten zu 1 und 2 maßgebend. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind dem Antrag entgegengetreten. Sie haben zur Niederschrift des Standesbeamten erklärt, ihre Namen weiterführen zu wollen und machen Gründe des Vertrauensschutzes geltend.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 7.9.1995 den Berichtigungsantrag abgewiesen. Die Beteiligte zu 4 hat Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beteiligten zu 1 und 2 sowie den Vater des Beteiligten zu 1 persönlich angehört. Mit Beschluß vom 18.12.1998 hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich das Rechtsmittel der Beteiligten zu 4.

II.

Das als nicht befristete weitere Beschwerde zulässige Rechtsmittel (§ 49 Abs. 1, § 48 PStG, § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 20 FGG) führt zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 551 ZPO).

1. Gemäß § 15a Abs. 1 Nr. 1 PStG kann auf Antrag ein Familienbuch angelegt werden, wenn die Ehe wie hier außerhalb des Geltungsbereichs des Personenstandsgesetzes geschlossen wurde und ein Ehegatte Deutscher ist. In das hier erstmals angelegte Familienbuch sind (in Spalte 1) die vor der Eheschließung geführten Vor- und Familiennamen der Ehegatten (§ 15a Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 PStG, § 230 Abs. 1 Nr. 1 DA) einzutragen, sodann (in Spalte 4) die Vor- und Familiennamen der Eltern der Ehegatten (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 PStG, § 231 Abs. 1 Nr. 1 DA), außerdem (in Spalte 10) die nach der Eheschließung geführten Familiennamen der Ehegatten (§ 20 Abs. 1 PStV, § 233 DA). Stehen wie hier Einträge in anderen Personenstandsbüchern nicht zur Verfügung, werden die Eintragungen aufgrund von öffentlichen Urkunden vorgenommen (§ 15b Abs. 1 Satz 1 PStG). Dazu gehören ausländische Urkunden (vgl. Hepting/Gaaz PStG § 15b Rn. 24), die allerdings - anders als im Inland ausgestellte Personenstandsurkunden - nicht die erhöhte Beweiskraft im Sinn von §§ 60, 66 PStG haben (vgl. BGHZ 121, 305/310; BayObLGZ 1955, 72.; Pfeiffer/Strickert PStG § 15b Rn. 8 und § 60 Rn. 6, § 66 Rn. 2 m.w.N.; Hepting/Gaaz § 66 Rn. 14, 15; vgl. § 80 DA). Die inhaltliche Richtigkeit der Urkunden unterliegt der freien Beweiswürdigung (vgl. Zeyringer StAZ 1999, 193/196).

2. Ist der Eintrag wie hier abgeschlossen, so kann er auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden (§ 47 Abs. 1 Satz 1 PStG; vgl. BGH NJW 1988, 1469/1470; BayObLG NJW 1983, 1680/1681 m.w.N.).

a) Gegenstand des Berichtigungsverfahrens gemäß § 47 Abs. 1 PStG kann wie hier der Antrag sein, in einem Familienbuch den Familiennamen des Ehemannes, den Familiennamen des Vaters des Ehemannes sowie den Ehenamen zu berichtigen. Von der Antragsberechtigung ist das Landgericht zutreffend ausgegangen (§ 47 Abs. 2 PStG).

b) Das Landgericht hat allerdings nicht beachtet, daß auch der Vater des Beteiligten zu 1 von der beantragten Berichtigung unmittelbar betroffen und deshalb am Verfahren formell zu beteiligen ist (vgl. Johansson/Sachse Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen Rn. 104). Dieser Verfahrensmangel führt indes nicht zu Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, da das Beschwerdegericht den Betroffenen persönlich angehört (§ 7.2 FGG) und hierbei der Sache nach auch rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt hat. Der Vater des Beteiligten zu 1 war allerdings als Verfahrensbeteiligter in das Rubrum der Entscheidung aufzunehmen (Beteiligter zu 3). Ob die Vorinstanzen auch die im Familienbuch (Spalte 9) eingetragenen gemeinsamen Kinder der Beteiligten zu 1 und 2 (geboren 1974, 1975 und 1979) am Verfahren hätten beteiligen müssen, kann offenbleiben, da insoweit kein Berichtigungsantrag gestellt wurde und eine weitere Sachaufklärung weder notwendig noch zu erwarten ist, so daß der Senat in der Sache entscheiden kann (vgl. BGH FGPrax 1998, 15/16; BayObLGZ 1999, 352).

3. Das Beschwerdegericht hat die beantragte Berichtigung im Ergebnis zu Recht nicht angeordnet.

a) Grundlage der Eintragungen im Familienbuch sind die jeweils im Jahr 1987 vom Leiter des polnischen Standesamts ausgestellten gekürzten Abschriften der Geburtsurkunde (Geburtsregister 1949) des Beteiligten zu 1 sowie der Heiratsurkunde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 21.2.1974. Diese Urkunden weisen übereinstimmend den Geburts- und Familiennamen Ga... als Familiennamen der Beteiligten zu 1 und 3 sowie als Ehenamen der Beteiligten zu l und 2 aus.

b) In Widerspruch dazu steht jedoch die nachträglich bekannt gewordene Geburtsurkunde des 1923 in Oberschlesien geborenen Beteiligten zu 3. Daraus geht hervor, daß dessen im Zeitpunkt der Geburt (1923) vom Vater erworbene Geburtsname Ga... gemäß Randvermerk vom 14.11.1941 durch den deutschen Regierungspräsidenten in Oppeln am 23.7.1941 in Go... geändert worden ist.

c) Ob deshalb im Familienbuch der Name Ga... wie beantragt in Go... zu berichtigen ist, hängt zunächst davon ab, nach welchem Recht die Namensführung der Beteiligten zu 1, 2 und 3 zu beurteilen ist.

aa) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß die Beteiligten zu 1 bis 3 nicht erst durch Aufnahme im Bundesgebiet, sondern als jenseits der Oder-Neiße-Grenze ansässig gewesene Deutsche und deren Angehörige Doppelstaater mit polnischer und deutscher Staatsangehörigkeit sind (vgl. BVerfGE 40, 141/163; BayObLGZ 1983, 26/29; OLG Hamm FamRZ 1992, 337/338; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1261/1262; Palandt/ Heldrich Anhang zu Art. 5 EGBGB Rn. 10; Erman BGB 9. Aufl. Art. 5 EGBGB Rn. 29; Alexy NJW 1989, 2850/2851), und daß der Beteiligte zu 3 nach 1945 durch den Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren hat (vgl. Makarow § 25 RuStAG Rn. 17; Richtlinien des BMI für die Prüfung der Staatsangehörigkeit und Namensführung der Aussiedler im Grenzdurchgangslager Friedland vom 29.7.1976, Nr. 4.2, StAZ 1979, 256). Der deutsch-polnische (Warschauer) Vertrag vom 7.12. 1970 (BGBl. II 361/362; 651), hat an dieser Rechtslage nichts geändert (vgl. BVerfG NJW 1994, 1402; Palandt/Heldrich aaO m.w.N.).

bb) Die kollisionsrechtlich maßgebende Staatsangehörigkeit ist nach den im jeweiligen Zeitpunkt des Namenserwerbs geltenden Regeln des internationalen Privatrechts zu bestimmen. Hier liegen die maßgeblichen Tatbestände, wie die Geburt des Beteiligten zu 1 (1949), die Geburt des Beteiligten zu 3 (1923), die Eheschließung der Beteiligten zu 1 und 2 (1974) sowie in Betracht kommende behördliche Namensänderungen (1941 und 1947 bis 1949) sämtlich vor dem Inkrafttreten (1.9.1986) des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25.7.1986 (BGBl 1986 I 1142). Da es sich insoweit um abgeschlossene Vorgänge im Sinn des Art. 220 Abs. 1 EGBGB handelt (vgl. BGHZ 121, 305/310 f.; BayObLG StAZ 1996, 81), ist für den Namenserwerb aufgrund dieser Tatbestände jeweils das vor dem 1.9.1986 geltende deutschen internationale Privatrecht maßgebend. Danach war für den Namenserwerb grundsätzlich das Personalstatut mit Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Namensträgers anzuwenden (BGHZ 56, 193/199 f.; 121, 305/311).

cc) Im Gegensatz zur heutigen Rechtslage (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) enthielt das frühere deutsche Kollisionsrecht keine ausdrückliche Bestimmung für Mehr- und Doppelstaater, die wie hier neben einer ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Während die ältere Auffassung vom Vorrang der inländischen Staatsangehörigkeit ausgegangen war (vgl. RGZ 150, 374/382; BGHZ 3, 178/180; BayObLGZ 1964, 385/388 f.; Palandt/Heldrich BGB 38. Aufl. (1979) Vorbem. Art. 7 EGBGB Anm. 7a m.w.N.), hatte im Lauf der Zeit ein Wandel zu einer differenzierenden Rechtsauffassung stattgefunden, die bei einer wesentlich engeren Beziehung des Mehrstaaters zu seinem ausländischen Heimatrecht - auch bei deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit - kollisionsrechtlich an die "effektive" ausländische Staatsangehörigkeit anknüpfte (vgl. BGHZ 60 (1973), 68/82 [MSA]; BGHZ 75 (1980), 32/40 ff; BGH NJW 1980, 2016 und NJW 1981, 520; Samtleben RabelsZ 1978, 470 ff; Palandt/Heldrich BGB 39 bis 43. Aufl. Vorbem. vor Art. 7 EGBGB Rn. 7 a bb); Soergel/Kegel BGB 11. Aufl. (1983) Art. 22 EGBGB Rn. 56).

(1) Dieser Rechtsprechung kommt bei der Beurteilung behördlicher Namensänderungen auch heute noch Bedeutung zu. So hat das Oberlandesgericht Bremen (StAZ 1986, 9/10) die Änderung des Familiennamens einer deutsch-polnischen Doppelstaaterin durch Beschluß einer polnischen Behörde vom 7.7.1979 nach dem kollisionsrechtlich effektiven polnischen Recht beurteilt, während das Oberlandesgericht Hamm (NJW-RR 1999, 874/876) für eine 1980 in Polen vorgenommene behördliche Namensänderung die Anwendung der Lehre von der effektiven Staatsangehörigkeit abgelehnt hat (da die Anerkennungsfähigkeit der Namensänderung "eher zufällig" von dem Zeitpunkt, in dem sie getroffen wurde, abhänge).

(2) Im vorliegenden Fall besteht jedoch kein Anlaß für eine Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG an den Bundesgerichtshof, da der Senat bei der Entscheidung des vorliegenden Falles weder von der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm noch des Oberlandesgerichts Bremen abweicht. Denn die Geburten der Beteiligten zu 1 und 3 sowie in Betracht kommende behördliche Namensänderungen liegen jeweils in einem Zeitraum zwischen 1923 bis 1949, in dem die herrschende Auffassung bei Doppelstaatern mit deutscher Staatsangehörigkeit vom kollisionsrechtlichen Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit ausging. Die weitere Frage, ob für den Erwerb des Ehenamens der Beteiligten zu 1 und 2 im Zeitpunkt der Eheschließung (21. 2. 1974) aus deutscher Sicht die Lehre von der effektiven Staatsangehörigkeit bereits als herrschende Auffassung anzuwenden ist (vgl. BGHZ 75, 32/41), kann auf sich beruhen, da sich der Ehename sowohl nach deutschem als auch nach polnischem Recht allein von dem Familiennamen des Beteiligten zu 1 ableitet (§ 1355 BGB a.F.; Art. 25 § 1 a. F. des polnischen Familien- und Vormundschaftskodex vom 25.2.1964; vgl. Bergmann/Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht "Polen" 53. Lieferung, 1976 S. 29).

d) Der Eintrag des Familiennamens Ga... ist aus ordnungsrechtlicher Sicht im Sinn des gestellten Antrags unrichtig.

aa) Der in einer Ehe geborene Beteiligte zu 1 hat - nach dem im Zeitpunkt seiner Geburt (1949) maßgebenden deutschen materiellen Namensrecht - den Familiennamen erworben, den sein Vater (Beteiligter zu 3) 1949 führte (§ 1616 BGB a.F.). Dies ist nach dem anzuwendenden deutschen Recht der Familienname Go..., da der Beischreibung des Randvermerks (§ 30 PStG a.F.) vom 14.11.1941 die Namensänderung vom 23.10.1941 durch den Regierungspräsidenten in Oppeln zugrundeliegt, die von den Beteiligten mindestens hingenommen wurde und in ihrer Rechtswirksamkeit nicht in Frage gestellt wird.

bb) Eine spätere Wiederannahme des ursprünglichen Familiennamens Ga... wird aus deutscher Sicht nicht als wirksam anerkannt.

(1) Allerdings ist der polnischen Geburtsurkunde des Beteiligten zu 1 sowie der polnischen Heiratsurkunde der Beteiligten zu 1 und 2 zu entnehmen, daß der Beteiligte zu 3 bereits im Zeitpunkt der Geburt des Beteiligten zu 1 in Polen seinen ursprünglichen Familiennamens Ga... wieder angenommen hatte.

(2) Wie es zur Wiederherstellung der Namensführung Ga... kam, ist nicht mehr aufklärbar. Nach seinem Vorbringen war der Beteiligte zu 3 von 1941 bis 1942 Angehöriger des ehemaligen Reichsarbeitsdienstes. Im Entlassungsschein vom 28.4.1942 wird sein Familienname mit Go... angegeben. Nach seinen Angaben ist er im Krieg in amerikanische Gefangenschaft geraten, arbeitete dann in Braunschweig und kehrte 1947 in seine Heimat zurück. Dort habe er - ohne einen Antrag gestellt zu haben - wieder den polnischen Familiennamen Ga... erhalten. Er meint, die Gemeindebehörde habe seinen Namen wieder entsprechend geändert, weil man Go... nicht habe aussprechen können.

(3) Obwohl eine Urkunde fehlt, die den Vorgang einer nach 1947 erfolgten Namensänderung zum Gegenstand hat, ist aufgrund der seinerzeit in Polen geltenden Rechtsvorschriften und -praxis davon auszugehen, daß in der Zeit zwischen 1947 bis 1949 eine Namensänderung aufgrund behördlicher Veranlassung vorgenommen wurde. Nach dem polnischen Dekret vom 10.11.1945 betr. die Änderung und Festlegung von Vor- und Nachnamen (vgl. Stoll Die Rechtsstellung der deutschen Staatsangehörigen in den polnisch verwalteten Gebieten, 1968, S. 208) wurde seinerzeit die Polonisierung deutschklingender Personennamen in verschiedenen Formen vorgenommen: Die förmliche Änderung von Vor- und Nachnamen durch Verfügung der zuständigen Verwaltungsbehörde geschah auf Antrag, wenn ein wichtiger Grund (Art. 3 Abs: 2 des Dekrets) vorlag und wurde von Amts wegen als Randvermerk in die Personenstandsurkunden eingetragen (Stoll aaO S. 209) sowie bekanntgemacht. Eine Änderung dieser Art scheidet hier nach dem Inhalt der Geburtsurkunde des Beteiligten zu 3 aus. Daneben war die Angleichung (Art. 2 Abs. 4 des Dekrets) vorgesehen, wenn ein Familienname polnischen Ursprungs die polnische Schreibweise oder den polnischen Klang verloren hatte. Schließlich konnte die Festlegung des Familiennamens nach Art. 12 des Dekrets erfolgen, wenn hinsichtlich des Klanges oder der Schreibweise Zweifel bestanden. Im Gegensatz zur förmlichen Namensänderung war die Namensfestlegung an keine Voraussetzungen gebunden, sondern in das Ermessen der Behörde gestellt. In einem solchen Fall, hatte die ex tunc wirkende Entscheidung - ebenso wie die Namensangleichung - deklaratorischen Charakter, während die eine Namensänderung bewirkende Verfügung ein konstitutiver Verwaltungsakt war (Stoll aaO S. 209). Im Hinblick darauf, daß die Polonisierung von Personennamen Massencharakter erlangte, wurde schließlich durch ministerielle Runderlasse vom 15.3.1947 und vom 10.1.1948 ein vereinfachtes, von Amts wegen eingeleitetes Verfahren eingeführt, das eine breite Polonisierung deutschklingender Namen gewährleistete (Stoll S. 211/212). In der Praxis wurden die Grenzen zwischen auf Antrag vorzunehmender Namensänderung und der von Amts wegen vorgenommenen Namensabänderung weitgehend verwischt, so daß viele Namen im Zuge der schriftlichen oder phonetischen Angleichung an die polnische Schreibweise und der sogenannten Festlegung von Namen derart verändert wurden, daß ihre deutsche Form nicht wiederzuerkennen war (vgl. Stoll S. 213). Angesichts dieser Rechtslage ist von einer nach polnischem Recht wirksamen Namensänderung auszugehen.

(4) Diese ist jedoch aus der Sicht des anzuwendenden deutschen Rechts an sich unbeachtlich. In Rechtsprechung und Schrifttum wird aus Art. 10 EGBGB i.V.m. § 1 NamÄndG der Grundsatz abgeleitet, der Name eines Deutschen könne mit Wirkung für den deutschen Rechtskreis nur durch die Entscheidung einer inländischen Behörde geändert werden (vgl. BVerwGE 31, 28/29; OVG Münster StAZ 1967, 214/216; BayObLG StAZ 1993, 387; OLG Hamm NJW-RR 1999, 874/875 und OLGZ 1975, 275/278 f.; Hepting/Ganz PStG § 30 Rn. 543, 544 sowie § 2 Rn. 13 b; Gaaz StAZ 1989, 165/168; StAZ 1994, 386/388; Henrich Der Erwerb und die Abänderung des Familiennamens S. 93). Dieser Grundsatz ist auch für deutsch-ausländische Doppelstaater anwendbar, und zwar auch dann, wenn der deutsche Staatsangehörige wie hier zugleich die Staatsangehörigkeit des Staates führt, der die Namensänderung vorgenommen hat (vgl. § 57 Abs. 5 Satz 3 DA sowie Kubitz StAZ 1988, 331/332 und Martin StAZ 1990, 113).

(5) Da Polen nicht zu den Vertragsstaaten des CIEC-Übereinkommens vom 4.9.1958 über die Änderung von Namen und Vornamen (BGBl 1961 IL, 1055, 1076) gehört (vgl. Bergmann/Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht - Polen S. 29 f.; § 126 Abs. 3 DA), nach dem eine Namensänderung in jedem Vertragsstaat ohne weiteres wirksam wäre, bleibt die zwischen 1947 und 1949 in Polen vorgenommene Namensänderung des Beteiligten zu 3 nach dem maßgeblichen deutschen Recht grundsätzlich unbeachtlich.

e) Das Beschwerdegericht durfte unter den besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise davon absehen, die beantragte Berichtigung anzuordnen.

aa) Da die Anwendung des aus § 1 NamÄndG abgeleiteten Grundsatzes auf den deutschen Rechtskreis beschränkt ist, ohne die Wirksamkeit der Namensänderung für den Bereich des Staates, in dem sie ausgesprochen wurde, zu berühren, hat sie für den Beteiligten zu 3 als deutsch-polnischen Doppelstaater eine sogenannte "hinkende" Namensführung zur Folge; nach deutschem Namensstatut lautet sein Familienname seit 23.10.1941 Go...; faktisch führt er aber seit 1949 den Namen Ga.., der nach Maßgabe des polnischen Heimatrechts auch wirksam erworben wurde.

bb) Nach allgemeiner Ansicht kann ein Name nicht ersessen, also grundsätzlich auch nicht durch langjährige Führung erworben werden (BayObLGZ 1971, 204/215; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 132/133). Aus dem Umstand, daß der Name Ga... in den polnischen Personenstandsurkunden eingetragen ist, ergibt sich nichts anderes, da die Eintragungen in den Personenstandsbüchern keine rechtserzeugende Wirkung, sondern nur Beweisfunktion haben (§ 60 PStG).

cc) Die Rechtsprechung hat jedoch unter engen Voraussetzungen ausnahmsweise die Fortführung eines unrichtigen Namens zugelassen (vgl. Johansson/Sachse Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen Rn. 443 ff.). Der in einem Personenstandsbuch ausgewiesene Name darf ausnahmsweise unberichtigt bleiben, wenn sich die gegen den Willen der von der Eintragung Betroffenen beantragte Richtigstellung als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) auswirken würde (vgl. auch Johansson/Sachse Rn. 444).

(1) Das ausnahmsweise Absehen von der Anordnung einer an sich ordnungsrechtlich begründeten Berichtigung erfordert aber die Würdigung aller Umstände des einzelnen Falles durch das Gericht. Hinzukommen muß die Erklärung der Betroffenen gegenüber dem Standesbeamten, auch in Zukunft den unrichtigen Namen führen zu wollen (vgl. Johansson/Sachse Rn. 447). Dies ist hier geschehen. Die von der Eintragung Betroffenen lehnen eine Berichtigung ab und haben zur Niederschrift des Standesbeamten ausdrücklich erklärt, den eingetragenen Namen weiterführen zu wollen. Den übereinstimmenden Erklärungen ist zu entnehmen, daß sie auch bewußt in Kauf nehmen, mit späteren Erklärungen zum rechtlichen richtigen Namen zurückzukehren, ausgeschlossen zu sein.

(2) Zutreffend ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die an sich ordnungsrechtlich veranlaßte Richtigstellung des Namens sich hier als den Beteiligten nicht zumutbarer Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht auswirken würde. Denn der nach deutschem Namensstatut an sich nicht maßgebliche Name Ga... wurde von den Beteiligten zu 1 bis 3 in Polen nach dortigem Recht wirksam erworben. Er wird von ihnen bereits über Generationen tatsächlich und gutgläubig geführt, und zwar von dem Beteiligten zu 1 seit dessen Geburt (1949), von den Beteiligten zu 1 und 2.seit ihrer Eheschließung (1974), von deren erwachsenen Kindern jeweils seit Geburt sowie von dem Beteiligten zu 3 sowohl von der Geburt (1923) bis 1941 als auch seit 1949 bis heute. Dieser Name ist zudem im deutschen Familienbuch bereits eingetragen.

(3) Das Beschwerdegericht hat nicht erörtert, ob dem Anliegen der Beteiligten zu 1 bis 3 durch ein öffentlich-rechtliches Namensänderungsverfahren hätte Rechnung getragen werden können (vgl. Johansson/Sachse Rn. 443). Grundsätzlich kann eine hinkende Namensführung durch Bewilligung einer. Namensänderung durch die dafür zuständige deutsche Behörde (§§ 1, 6, 8 NamÄndG) beseitigt werden. Im vorliegenden Fall steht dem Verweis auf das Namensänderungsverfahren jedoch entgegen, daß die Beteiligten zu 1 bis 3 als Aussiedler (§ 1 Abs. 3 BVFG) zum Personenkreis des § 94 BVFG gehören. Denn § 94 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BVFG eröffnet Vertriebenen, Aussiedlern und Spätaussiedlern (§ 116 Abs. 1 GG) eine vereinfachte Möglichkeit zur Namensanpassung. Die Befugnis, durch Erklärung ihren Namen in eine deutsche Namensform zu ändern (vgl. Hepting/Gaaz § 15e PStG Rn. 64 ff. und 55; § 57 Abs. 5 a DA) gewährleistet im Umkehrschluß auch die Wahlfreiheit des Einzelnen zu entscheiden, ob der im Ausland erworbene und geführte Name in Deutschland weitergeführt werden soll.



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