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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 12.04.1999
Aktenzeichen: 2 ObOWi 145/99
Rechtsgebiete: OWiG, StPO, AzV, ZPO


Vorschriften:

OWiG § 74 Abs. 2
OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1
StPO § 44
StPO § 341
StPO § 345 Abs. 1 Satz 1
StPO § 145 a Abs. 1
StPO § 43 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
AzV § 5 Abs. 2
ZPO § 222 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerisches Oberstes Landesgericht

2 ObOWi 145/99

BESCHLUSS

Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Krämer sowie der Richter Heusterberg und Dr. Rohlff

in dem Bußgeldverfahren

gegen G R

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

nach Anhörung der Staatsanwaltschaft

am 12. April 1999

einstimmig

beschlossen

I. Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bayreuth - Zweigstelle Pegnitz - vom 3. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Beschluß des Amtsgerichts Bayreuth - Zweigstelle Pegnitz - vom 9. Februar 1999 wird bestätigt.

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 22.7.1998 hatte die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h eine Geldbuße von 400 DM und ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt. Das Amtsgericht verwarf den Einspruch des Betroffenen aufgrund der Hauptverhandlung vom 3.12.1998 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG.

Gegen das ihm am 24.12.1998 zugestellte Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die er mit einem am 4.2.1999 eingegangenen Schriftsatz begründete.

Mit Beschluß vom 9.2.1999 verwarf das Amtsgericht das Rechtsmittel als unzulässig, weil es nicht fristgerecht begründet worden sei. Gegen diesen ihm am 10.2.1999 zugestellten Beschluß wendet sich der Betroffene mit seinem am 15.2.1999 eingegangenen Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts; zugleich beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.

1. Der Senat hat zunächst über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden, weil sich bei dessen Begründetheit der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erledigt (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 346 Rn. 17). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Betroffenen jedoch nicht gewährt werden, weil er nicht schlüssig dargelegt hat, daß die Voraussetzungen hierfür (§ 44 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG) erfüllt wären.

a) Das Urteil war dem Betroffenen am 24.12.1998 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde endete demzufolge mit dem 31.12.1998, die zu ihrer Begründung mit dem 1.2.1999 (§ 341, § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OwiG). Die erst am 4.2.1999 eingegangene Rechtsmittelbegründung war somit verspätet. Die Zustellung hatte an den Betroffenen selbst und nicht an den Verteidiger zu erfolgen, da sich zum Zeitpunkt ihrer Anordnung durch das Gericht noch keine Vollmacht bei den Akten befand (§ 145 a Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG; vgl. BGHSt 41, 303), diese vielmehr erst mit der Rechtsbeschwerde am 30.12.1998 vorgelegt wurde.

b) Der Auffassung der Staatsanwaltschaft beim Rechtsbeschwerdegericht, die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels habe - da der 31.12.1998 allgemein dienstfrei war und deshalb dem Samstag gleichstehe - erst mit dem 4.1.1999 (dem ersten folgenden Werktag), die daran anschließende Frist zu seiner Begründung habe folglich erst mit dem 8.2.1999 (rechnerisch richtig wäre der 5.2.1999) geendet, kann der Senat nicht beitreten.

Die im Bußgeldverfahren sinngemäß (§ 46 Abs. 1 OWiG) geltende Vorschrift des § 43 Abs. 2 StPO sieht eine Fristverlängerung ausdrücklich nur für den Fall vor, daß das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt; von dienstfreien Tagen ist dort keine Rede. Der 31.12.1998 war weder ein allgemeiner Feiertag (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 43 Rn. 3 sowie Art. 1 des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage i. d. F. vom 23.12.1994, GVBl 1994, 1049) noch fiel er auf einen Samstag. Daß die Bayerische Staatsregierung mit der Verordnung vom 17.12.1996 zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 25.7.1995 (GVBl 1996, 548), nach der mit Wirkung vom 1.1.1997 der 24. und 31.12. dienstfrei sind, keine Änderung des § 43 Abs. 2 StPO beabsichtigt haben kann, steht schon im Hinblick auf die fehlende Rechtsetzungskompetenz für eine solche Änderung (vgl. Art. 72, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) außer Frage.

Es erscheint auch nicht zulässig, den 31.12.1998 im Sinne von § 43 Abs. 2 StPO einem Sonnabend gleichzustellen. Allein deshalb, weil er für den bayerischen öffentlichen Dienst allgemein dienstfrei ist (§ 5 Abs. 2 AzV), verliert der 31.12. nicht seine Eigenschaft als Werktag. Zwar ist die Regelung des § 43 Abs. 2 StPO, ergänzt durch das Gesetz über den Fristablauf am Sonnabend vom 10.8.1965 (BGBl I S. 753), darauf zurückzuführen, daß an Sonntagen, allgemeinen Feiertagen und Sonnabenden in der Regel dienstfrei ist. Dies allein rechtfertigt aber nicht den Umkehrschluß, daß jeder dienstfreie Tag, auf den das Ende einer Frist fällt, bei der Fristberechnung unberücksichtigt bleiben müsse. Ein solcher Schluß verbietet sich schon deshalb, weil Anlässe für dienstfreie Tage, die nicht Sonntage, allgemeine Feiertage und Samstage sind, vielfältig, einzelfallbezogen und von Behörde zu Behörde unterschiedlich sein können. Von Besonderheiten dieser Art darf die nach generellen Merkmalen bestimmte Dauer einer Rechtsmittelfrist nicht abhängen. Über ihre Dauer muß aus Gründen der Rechtssicherheit vielmehr allgemein Gewißheit bestehen. Das wäre nicht gewährleistet, wenn die Eigenschaft eines Werktages danach zu beantworten wäre, ob an diesem Tag Dienst zu leisten ist oder nicht (VGH Mannheim NJW 1987, 1353 für die dem § 43 Abs. 2 StPO wortgleiche Regelung des § 222 Abs. 2 ZPO; ebenso für den 24.12. OVG Hamburg NJW 1993, 1941 sowie BayObLGSt 1957, 131 für einen staatlich geschützten Feiertag; LR/Wendisch StPO 25. Aufl. § 43 Rn. 7). Hinsichtlich des mit § 43 Abs. 2 StPO wörtlich übereinstimmenden § 222 Abs. 2 ZPO wird in der zivilprozessualen Literatur einhellig dieselbe Auffassung vertreten (vgl. etwa Thomas/Putzo ZPO 21. Aufl. § 222 Rn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 57. Aufl. § 222 Rn. 6; Stein/Jonas/Roth ZPO 21. Aufl. § 222 Rn. 14).

Eine entsprechende Anwendung des § 43 Abs. 2 StPO auf dienstfreie Tage erscheint auch nicht deshalb geboten, weil der Fristablauf an einem solchen Tage faktisch zu einer Fristverkürzung führen könnte. Zwar besteht an einem dienstfreien Tag grundsätzlich keine Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen oder zu begründen. Soweit dem aber nicht schon durch die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes beim zuständigen Gericht vorgebeugt sein sollte, würde es jedenfalls dazu führen, daß eine hierauf zurückzuführende Fristversäumung als unverschuldet anzusehen ist, was die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde.

c) Dem Betroffenen kann Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht gewährt werden. Insoweit fehlt es bereits an einem Tatsachenvortrag, aus dem sich ergäbe, daß der Betroffene die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Der oben unter b am Ende erwähnte Fall liegt hier nicht vor. Der Betroffene hat das Rechtsmittel bereits am 30.12.1998 schriftlich eingelegt und im übrigen auch schriftlich begründet; daß der 31.12.1998 dienstfrei war, wirkte sich damit auf die von ihm vorzunehmenden und auch vorgenommenen Handlungen nicht aus.

Daß das Urteil dem Betroffenen persönlich zugestellt und dem Verteidiger formlos übersandt worden ist, rechtfertigt für sich nicht die Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels (vgl. BayObLGSt 1992, 79). Wie oben ausgeführt, mußte das Urteil dem Betroffenen persönlich zugestellt werden. Der Betroffene war mit der Zustellung des Urteils über Formen und Fristen der Anfechtung belehrt worden. Daß er entsprechend tätig geworden wäre, insbesondere seinen Verteidiger verständigt hätte, behauptet er nicht. Untätigkeit bei der Verfolgung seiner Interessen gereicht ihm jedoch zum Verschulden.

2. Der Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 346 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) ist unbegründet und führt deshalb zur Bestätigung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 9.2.1999. Dieser entspricht der Sach- und Rechtslage, da die Begründungsfrist - wie ausgeführt - bereits mit dem 1.2.1999 abgelaufen war, die Begründung aber erst am 4.2.1999 beim Amtsgericht einging.

3. Der Betroffene sei darauf hingewiesen, daß seine Rechtsbeschwerde auch dann nicht zum Erfolg hätte führen können, wenn sie fristgerecht begründet worden wäre. Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Ein solches Urteil kann nur mit der Verfahrensrüge angegriffen werden (Göhler OWiG 12. Aufl. § 74 Rn. 48 b m.w.N.). Eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG genügende Rüge hat der Betroffene jedoch nicht erhoben. Er rügt vielmehr ausschließlich die Verletzung sachlichen Rechts. Diese Rüge führt allein zur Überprüfung, ob Verfahrenshindernisse vorliegen; dies ist nicht der Fall.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

Ende der Entscheidung

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