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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 03.02.2000
Aktenzeichen: 2 ObOWi 638/99
Rechtsgebiete: OWiG, StPO, StVG, BKatV


Vorschriften:

OWiG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
OWiG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1
OWiG § 73 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO § 338 Nr. 5
StVG § 25 Abs. 1 Satz 1
BKatV § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 ObOWi 638/99

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BESCHLUSS

Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hirt sowie des Richters Rittmayr und der Richterin Dr. Pliester

am 3. Februar 2000

in dem Bußgeldverfahren

gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

nach Anhörung der Staatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 5. August 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht Kitzingen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der durch Zeichen 274 auf 80 km/h beschränkten Höchstgeschwindigkeit um 57 km/h zur Geldbuße von 600 DM verurteilt; ferner hat es ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet.

Mit der Rechtsbeschwerde beanstandet der Betroffene das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

II.

Der gemäß § 79 Abs. l Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthaften und im übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde kann ein (vorläufiger) Erfolg nicht versagt bleiben.

1. Die Verfahrensrüge genügt (noch) den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG; sie ist begründet.

a) Ihr liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:

Der Verteidiger des Betroffenen - eine schriftliche Vollmacht befindet sich nicht in den Akten - beantragte mit einem am 2.8.1999 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz, den auf 5.8.1999 anberaumten Termin "um etwa einen Monat zu vertagen", weil der Betroffene, der an "zwei schweren Bandscheibenvorfällen und zwei Verwölbungen" sowie an "Lumboischialgie" leide, nicht selbst Auto fahren könne und niemanden habe, der ihn zum Termin fahren könne; eine Zugfahrt sei im Augenblick zu beschwerlich.

Noch am selben Tag ließ der Richter dem Verteidiger (per Fax) und dem Betroffenen mitteilen, daß der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden werde und der Termin bleibe.

Zum Termin am 5.8.1999 erschien für den Betroffenen Rechtsanwalt H. Im Protokoll ist vermerkt, daß Rechtsanwalt H. in Untervollmacht für Rechtsanwalt Th. auftrete.

Das Amtsgericht verhandelte zur Sache und erließ das angefochtene Urteil.

b) In dieser Verfahrensgestaltung erblickt der Betroffene eine Verletzung zahlreicher Verfahrensgrundsätze.

Da es hier im Kern um die Frage geht, ob das Anwesenheitsrecht des Betroffenen, das diesem in gleicher Weise wie im Strafverfahren (§ 230 Abs. 1 StPO) zusteht (vgl. Göhler OWiG 12. Aufl. § 73 Rn. 17), verletzt ist, kommt ein Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Betracht (vgl. Göhler aaO Rn. 24; KK/Senge OWiG § 73 Rn. 4).

Unter der Geltung des alten Verfahrensrechtes war allgemein anerkannt, daß in Abwesenheit des Betroffenen - dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war - nicht verhandelt werden darf, wenn er zu erkennen gegeben hat, daß er von seinem Anwesenheitsrecht Gebrauch machen wolle, er dazu aber ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage sei (vgl. Göhler aaO Rn. 19; KK/Senge aaO Rn. 3), und zwar auch dann, wenn der Betroffene durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger 73 Abs. 4 OWiG a.F.) vertreten war (vgl. BayObLGSt 1975, 52).

An diesen Grundsätzen hat sich durch die seit 1.3.1998 bestehende gesetzliche Anwesenheitspflicht (§ 73 Abs. 1 OWiG) nichts geändert (vgl. Göhler aaO Rn. 17), auch wenn eine Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen nur noch auf Antrag des Betroffenen unter den in § 73 Abs. 2 OWiG genannten Voraussetzungen möglich ist.

Auf das Anwesenheitsrecht kann der Betroffene allerdings verzichten. Die Abwesenheitsverhandlung wurde deshalb unter der Geltung des alten Rechts trotz entschuldigten Ausbleibens des Betroffenen als zulässig angesehen, wenn er mit dieser Verfahrensweise einverstanden war. Als Verzicht auf das Anwesenheitsrecht wurde gewertet, wenn das Gericht einen mit Verhinderung begründeten Antrag des Betroffenen auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins abgelehnt und statt dessen den Betroffenen von der angeordneten Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden hatte, der Betroffene der vom Gericht beabsichtigten Abwesenheitsverhandlung nicht ausdrücklich widersprach und der in der späteren Hauptverhandlung für den Betroffenen erschienene Verteidiger keinen weiteren Vertagungsantrag stellte, sondern sich für den Betroffenen rügelos zur Sache einließ (vgl. OLG Koblenz VRS 54, 363; OLG Düsseldorf VRS 62, 293; VRS 63, 467; KK/Senge aaO Rn. 5; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 3. Aufl. [Lieferung März 1998] § 73 Rn. 4).

So liegt es an sich auch hier. Der Entbindungsbeschluß des Amtsrichters war rechtsfehlerhaft, weil kein Entbindungs-, sondern ein Terminsverlegungsantrag des Betroffenen vorlag. Der im Hauptverhandlungstermin in Untervollmacht erschienene Rechtsanwalt H. stellte keinen Vertagungsantrag, sondern ließ sich rügelos zur Sache ein.

Ein wirksamer Verzicht auf das Anwesenheitsrecht ist hier aber deshalb zu verneinen, weil für Rechtsanwalt H. keine wirksame Vertretungsvollmacht vorlag. Es ist allgemein anerkannt, daß der Verteidiger für den Entbindungsantrag eine Vertretungsvollmacht benötigt (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann aaO § 73 Rn. 7; für den vergleichbaren Fall des § 233 Abs: 1 Satz 1 StPO Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 233 Rn. 5; SK/Schlächter StPO [Stand Oktober 1994] § 233 Rn. 8 m.w.N.). Nichts anderes kann für die Frage des Verzichts auf das Anwesenheitsrecht gelten. Denn ebenso wie bei dem Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung läuft auch ein (schlüssig erklärter) Verzicht letzten Endes auf eine Minderung der Rechtsstellung des Betroffenen hinaus, nämlich auf eine Preisgabe des unmittelbaren rechtlichen Gehörs. In derartigen Fällen kann es das Gesetz nicht gestatten, daß der Verteidiger als Beistand kraft eigener Entscheidung dem Betroffenen die Entscheidung aus der Hand nimmt (vgl. BGHSt 12, 367/371).

Zwar brauchte der in Untervollmacht auftretende Rechtsanwalt H. seine Vertretungsvollmacht nicht schriftlich nachzuweisen (vgl. BayObLG NZV 1991, 403). Entscheidend ist aber, daß auch für Rechtsanwalt Th. (Hauptbevollmächtigter) keine schriftliche Vertretungsvollmacht vorlag.

In Abwesenheit des Betroffenen durfte somit nicht verhandelt werden.

III.

Wegen des aufgezeigten Mangels ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Kitzingen zurückverwiesen.

IV.

Für die neue Entscheidung wird vorsorglich bemerkt:

1. Auch wenn es sich bei der Geschwindigkeitsmessung unter Verwendung des hier eingesetzten Lichtschrankenmeßgeräts um ein sogenanntes standardisiertes Meßverfahren handelt (vgl. BGHSt 39,-291), ist neben der gemessenen Geschwindigkeit auch die berücksichtigte Meßtoleranz in den Urteilsgründen mitzuteilen.

2. Das Urteil läßt nicht klar erkennen, ob das Fahrverbot wegen grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne des § 25 Abs. l Satz 1 StVG angeordnet wurde.

Liegt - wie hier - ein Regelfall grober Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV vor, so kann von einer Urteilsbegründung zumindest erwartet werden, daß die in Betracht kommende Nummer des Bußgeldkatalogs (hier Nr. 5.3.5) angeführt wird. Den Urteilsgründen muß auch zu entnehmen sein, daß sich der Tatrichter der Möglichkeit des Abweichens von der in Betracht kommenden Anordnung eines Fahrverbots bewußt war (vgl. BGHSt 38, 125).

3. Die Urteilsformel (§ 260 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) hat neben der Schuldform die rechtliche Bezeichnung der Tat anzugeben. Die Bezeichnung !'fahrlässige begangene Verkehrsordnungswidrigkeit" ist ungenügend; es muß richtig heißen: "wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften".

4. Die Entscheidung über das Wirksamwerden des Fahrverbots ist unverständlich abgefaßt. Es empfiehlt sich eine Fassung in möglichst enger Anlehnung an den Wortlaut des Gesetzes (§ 25 Abs. 2a Satz 1 StVG).

Ende der Entscheidung

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