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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 24.05.2000
Aktenzeichen: 2 St RR 66/00
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 5 Abs. 1
Eine überzogene oder gar ausfällige Kritik gegenüber einem Richter erfüllt noch nicht das Kriterium der Schmähung, solange die Diffamierung des Richters nicht im Vordergrund steht.
Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS

2St RR 66/00

Der 2. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Richter Heusterberg und Dr. Rohlff sowie der Richterin Dr. Pliester

am 24. Mai 2000

in dem Strafverfahren

wegen Beleidigung

nach Anhörung der Staatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 10. November 1999 mit den zugehörigen Feststellungen und in der Kostenentscheidung aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt wurde.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Verleumdung in Tateinheit mit falscher Verdächtigung sowie zweier Beleidigungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten. Gegen die Entscheidung wandten sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit der Berufung. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verwarf das Landgericht als unbegründet. Auf die Berufung des Angeklagten hob das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts auf und verurteilte den Angeklagten wegen zweier rechtlich zusammentreffender Beleidigungen zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat und zwei Wochen. Im übrigen sprach es den Angeklagten frei. Seine weitergehende Berufung verwarf das Landgericht als unbegründet.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Insbesondere bestandet er die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Regensburg, die auf die nach seiner Meinung verfassungswidrige Bestimmung des § 30 GZVJu gestützt sei. Ein Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter sei zu Unrecht abgelehnt worden. Mehreren Hilfsbeweisanträgen und einem Aussetzungsantrag habe das Landgericht zu Unrecht nicht stattgegeben. Vor allem hält der Angeklagte die Voraussetzungen einer Verurteilung wegen Beleidigung nicht für gegeben.

II.

Das gemäß § 333 StPO statthafte und im übrigen zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts übergab der Angeklagte, der Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt S ist, am 18.12.1997 dem Rechtspfleger ein 30 Seiten starkes Schreiben vom gleichen Tage, mit dem er Ablehnungsgesuche gegen zwei Richter der Strafvollstreckungskammer in insgesamt 25 Verfahren näher begründete. In bezug auf Richter H enthielt das Schreiben folgende Ausführungen:

"... hat sich nicht nur außerhalb von GG und StVollzG mit dem Beschluss gestellt, sondern demonstrativ in devotem Gehorsam gegenüber der JVA als Antragsgegner - wie üblich - die Gewährleistungen der Rechtsweggarantie und effizienten Rechtsschutzes kurzerhand suspendiert....

Der abgelehnte Richter ist Bestandteil eines perfekt operierenden Systems zur Abschaffung des GG in S er hat durch schlüssiges Verhalten unter Beweis gestellt, dass er in jeder Beziehung beim Verfassungsbruch ohne jegliche Skrupel agiert und dementsprechend völlig ungeeignet ist, eine objektive Sachentscheidung zu treffen, er ist im klassischen Wortsinne befangen."

Zu der Richterin S äußerte sich der Angeklagte in dem gleichen Schreiben u.a. wie folgt:

"Diese Richterin hat keinerlei Skrupel, auf abenteuerlichste Art und Weise Recht verfassungswidrig und demonstrativ gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung so auszulegen, dass für mich immer eine Negativentscheidung herauskommt."

"... in meinem Fall interessiert die abgelehnte Richterin keine Tatsachengrundlage, sondern nur der Trieb, ihre Emotionen gegen mich auszuleben, und das zum wiederholten Male." "Wo ist denn das Selbstwertgefühl dieser Richterin geblieben, welche nur dem Gesetz (sofern sie es kennt) und ihrem Gewissen (sofern sie eins hat) unterworfen sein sollte, nicht aber ihren mir gegenüber gelebten Emotionen."

Das Landgericht vertritt die Auffassung, die Äußerungen seien "losgelöst von irgendwie gearteter Kritik an tatsächlichen oder vermeintlichen Geschehensabläufen im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung". Die Äußerungen betreffend Richter am Amtsgericht H seien "zur Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht erforderlich" gewesen und als Schmähkritik zu werten. Auch für diejenigen betreffend Richterin am Amtsgericht S gelte, daß sie "nur dazu dienen sollten, die Persönlichkeit der Richterin in ihrer Ehre herabzusetzen". Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht u.a., daß der Angeklagte den Sachverhalt eingeräumt und darüber hinaus eine Ehrenerklärung für beide Richter abgegeben habe.

2. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts begründen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung nach § 185 StGB nicht.

a) Zutreffend hat allerdings das Landgericht in den inkriminierten Äußerungen des Angeklagten eine erhebliche Ehrverletzung der darin erwähnten beiden Justizangehörigen gesehen.

Die zitierten Passagen aus dem Schriftsatz des Angeklagten enthalten bei verständiger Würdigung den Vorwurf, beide Richter seien nicht gewillt oder in der Lage, den Angeklagten betreffende Fälle unparteiisch zu entscheiden. Richter H folge vielmehr unter Zurückstellung aller rechtlichen Bedenken allein den Interessen der Justizvollzugsanstalt; Richterin S sei gefühlsmäßig so gegen den Angeklagten eingestellt, daß sie nicht mehr sachlich zu entscheiden in der Lage sei. Im Kern wird damit beiden Richtern Rechtsbeugung vorgeworfen, und zwar Richter H aus rationalen Gründen ("devoter Gehorsam") und Richterin S aus emotionalen Gründen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß damit die richterliche Ehre in ihrem Kern tangiert wird und die Ausführungen eine tiefe Kränkung der beiden Richter darstellen.

b) Ohne weitere Begründung hat das Landgericht ersichtlich in den zu beanstandenden Passagen des Schriftsatzes eine Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung gesehen und sie damit grundsätzlich dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterstellt. Dies scheint im Ergebnis vertretbar, bedarf aber der Ergänzung.

Grundsätzlich steht die Auslegung mündlicher oder schriftlicher Erklärungen ausschließlich dem Tatrichter zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit auch dann verletzt sein, wenn der Tatrichter eine Äußerung zu Unrecht als Tatsachenbehauptung qualifiziert hat, weil der sich Äußernde aufgrund dieser Einordnung die Möglichkeit der Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit weitgehend verliert (vgl. BVerfG NJW 1990, 1980; 1993, 1845; BayObLG NJW 1995, 2501/2502). Der Angeklagte kann aber auch durch die Annahme einer (bloßen) Meinungsäußerung beeinträchtigt sein, da das Fehlen eines jeglichen Tatsachenbezuges die Annahme von Schmähkritik erleichtert und im Rahmen der Abwägung der Wahrheitsgehalt von Tatsachen keine Berücksichtigung findet.

Im vorliegenden Fall ist die Äußerung aber durchaus auf Tatsachen gestützt. Der Angeklagte leitet die Vorwürfe gegen Richter H vor allem aus dessen Entscheidung im Rahmen der Beschlagnahme einer Schreibmaschine des Angeklagten ab und diejenigen gegen Richterin S in erster Linie aus deren Selbstablehnung in einem anderen Verfahren der Strafvollstreckungskammer sowie aus einem Beschluß betreffend die Zuteilung von Büromaterial und der Äußerung der Richterin, wonach der Angeklagte in größerem Umfang Rechtsberatung für Mitgefangene betreibe.

Ist der Vorwurf der Rechtsbeugung erkennbar auf einen Sachverhalt gestützt, so wird mit dem zusammenfassenden Werturteil häufig nur verkürzt ein Sachverhalt umschrieben und damit eine Tatsachenbehauptung aufgestellt. Dies kann aber nicht gelten, wenn das wertende Urteil entweder aus den behaupteten Tatsachen nicht ableitbar ist oder über eine allgemein akzeptable Wertung des mitgeteilten Tatsachenkerns hinausgeht. Dies ist vorliegend der Fall. Die ehrverletzenden Äußerungen stellen eine maßlos übertriebene Folgerung aus den vom Angeklagten geschilderten "zahlreichen Vorkommnissen" dar, so daß sie nicht mehr als zusammengefaßte schlagwortige Tatsachenbehauptung angesehen werden können.

Allerdings bleibt es dabei, daß die Meinungsäußerung des Angeklagten - wie zumeist - mit Tatsachenbehauptungen vermengt ist. Eine Trennung in Tatsachenbehauptung und Wertung würde ihren Sinn verfälschen, so daß die beanstandeten Passagen insgesamt als Meinungsäußerung behandelt und damit, wie es das Landgericht zutreffend getan hat, am Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG gemessen werden müssen.

c) Der Senat kann dem Landgericht allerdings nicht in der Auffassung folgen, daß es sich bei den Aussagen des Angeklagten um sogenannte Schmähkritik handelt, die aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG herausgenommen ist.

Die reine Schmähkritik erschöpft sich in der Herabsetzung einer Person ohne jeglichen Bezug zu Tatsachenbehauptungen. Eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzu kommen muß vielmehr, daß die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Äußerung muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 164/165). Das ist etwa angenommen worden im sogenannten "B-Fall". Dort war B in einer Rezension als einer der "verlogensten, ja korruptesten Autoren" und seine Schriften als "widerwärtiger Dreck" bezeichnet worden, ohne daß der Artikel irgendeinen Referenzpunkt in Person oder Werk B erkennen ließ, auf den sich die Wertung stützte (BVerfG NJW 1993, 1462; siehe auch Grimm NJW 1995, 1697/1703).

Der Senat sieht Anlaß, bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, daß die gesamte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit und damit auch zur Definition der Schmähkritik in der Literatur teilweise massive, ja erbitterte Kritik gefunden haat (vgl. die Nachweise bei BayObLGSt 1994, 121/124 sowie bei Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 193 Rn. 14 b ff.). Der Senat vermag diese Kritik zumindest in Teilen nachzuvollziehen, sieht sich aber gehalten, die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zu respektieren und auch dem vorliegenden Fall zugrunde zu legen.

Die durch das Bundesverfassungsgericht gebotene enge Auslegung des Begriffs der Schmähkritik schließt ihre Annahme hier aus. Die Äußerung des Angeklagten ist überzogen, ausfällig und polemisch, aber nicht losgelöst von jedem Tatsachenbezug. Vielmehr ist die ehrverletzende Wertung des Angeklagten die aus seiner (abwegigen) Sicht getroffene Folgerung aus einem zuvor geschilderten Sachverhalt. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn die vom Angeklagten geschilderten Sachverhalte, aus denen er die Befangenheit der betroffenen Richter ableitet, frei erfunden wären, mithin eine Tatsachenbasis in Wahrheit völlig fehlt. Entsprechende Feststellungen hat das Landgericht allerdings nicht getroffen, so daß der Senat einen solchen Sachverhalt nicht zugrunde legen kann.

Die Äußerungen des Angeklagten sind auch nicht etwa als Formalbeleidigung oder Angriff auf die Menschenwürde dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG entzogen. Die Menschenwürde ist als Grund aller Grundrechte nicht mit anderen Grundrechten abwägungsfähig (vgl. Grimm NJW 1995, 1697/1703). Eine Verletzung der Menschenwürde hat das Bundesverfassungsgericht in einem Fall angenommen, in dem der ehemalige bayerische Ministerpräsident Strauß als kopulierendes Schwein dargestellt wurde (NJW 1987, 2661). Damit sollten nach Meinung des Gerichts nicht mehr menschliche Züge und Eigenarten des Verletzten dargestellt werden; vielmehr sollte gezeigt werden, daß er "tierische" Wesenszüge habe und sich entsprechend benehme. Durch die Karikatur werde er seiner Würde als Mensch entkleidet. Von einem derartigen Angriff auf die Menschenwürde kann vorliegend keine Rede sein.

d) Mit der Verneinung von Formalbeleidigung, Angriff auf die Menschenwürde und Schmähkritik wird eine Abwägung erforderlich.

Unter Einbeziehung der Umstände des Einzelfalles muß die Schwere der Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit mit der Schwere der Beeinträchtigung der kollidierenden verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter in ein angemessenes Verhältnis gebracht werden.

Das Landgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - eine derartige Abwägung nicht vorgenommen. Der Senat kann diese dem Tatrichter obliegende Aufgabe nicht wahrnehmen. Deshalb war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

3. Für die neuerliche Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

a) Zu den wesentlichen Abwägungsgesichtspunkten gehört im vorliegenden Fall vor allem der Umstand, daß die inkriminierten Äußerungen im Rahmen eines Ablehnungsantrages gestellt worden sind. Mit einem derartigen Antrag ist aber zwangsläufig ein Angriff auf die Person des betreffenden Richters verbunden. Befangenheit ist nämlich ein innerer Zustand des Richters, der seine vollkommen gerechte, von jeder falschen Rücksicht freie Einstellung zur Sache und seine Neutralität gegenüber den Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen kann (vgl. LR/Wendisch StPO 25. Aufl. § 24 Rn. 4). Der Antrag ist begründet, wenn die Auffassung aufkommen kann, der Richter werde dem Verfahrensbeteiligten gegenüber eine innere Haltung einnehmen, die seine Unparteilichkeit beeinträchtigt. Der damit erhobene Vorwurf trifft also das richterliche Selbstverständnis in seinem Kern und bedeutet regelmäßig eine Herabsetzung des Richters, weil seine Unparteilichkeit in Frage gestellt wird.

Bei den zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalles ist auch der Wahrheitsgehalt des Tatsachenkerns, der den Anlaß für die Ehrverletzungen gegeben hat, zu berücksichtigen, insbesondere auch die Frage, ob einzelne Entscheidungen oder Äußerungen der betroffenen Richter tatsächlich Anlaß zur Kritik gegeben haben können. Hat mithin der Angeklagte die im Ablehnungsgesuch geschilderten Sachverhalte etwa frei erfunden oder im Tatsächlichen grob verfälscht, so wird dies im Rahmen der Abwägung gegen ihn sprechen. Anders ist es dagegen, wenn die vorgetragenen Tatsachen zutreffen sollten, aber lediglich zu einer unangemessenen Bewertung und damit ungerechtfertigten Angriffen geführt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auch eine überzogene und ausfällige Kritik dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG nicht grundsätzlich entzogen ist. Das Gericht hat vielmehr wiederholt festgestellt, daß auch überzogene, polemische, aufreizende, abstoßende Äußerungen vom Schutz des Grundrechts umfaßt sind (vgl. Grimm aaO S. 1698 mit Nachweisen der Rechtsprechung). Unerheblich ist daher, daß die Wortwahl des Angeklagten zur Begründung seines Ablehnungsantrages nicht "erforderlich" war, worauf das Landgericht zur Begründung u.a. abgestellt hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb den Vergleich einer Abschiebung mit "Gestapo-Methoden" als durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt angesehen und die Ehre der betroffenen Beamten insoweit hinter das Recht auf Meinungsäußerung zurückgestellt (NJW 1992, 2815). Unter ausdrücklicher Berufung auf diese Rechtsprechung hat das OLG Düsseldorf einen Vergleich der Tätigkeit von Justizbeamten mit "Auswüchsen im Stil faschistischer Sippenhaftung" dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterstellt (NStZ-RR 1996, 164).

b) Soweit der Angeklagte die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Regensburg in Frage gestellt hat, hat der Senat bereits mit Beschluß vom 15.3.1989 (BayObLGSt 1989, 34) entschieden, daß § 30 GZVJu insoweit gültig sei, als für Beschuldigte, die sich bei Erhebung der öffentlichen Klage in Strafhaft befinden und im Amtsgerichtsbezirk Straubing einen Gerichtsstand haben, das Amtsgericht Regensburg zuständig ist. Der Senat sieht nach neuerlicher Überprüfung der Frage keinen Anlaß zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.

III.

Die Aufhebung und Zurückverweisung durch den Senat erfaßt lediglich das Urteil des Landgerichts, soweit der Angeklagte verurteilt wurde. Dies gilt auch für die Kostenentscheidung, die nur insoweit aufgehoben wird, als unter Ziff. 6 Satz 1 der landgerichtlichen Entscheidung dem Angeklagten Kosten auferlegt wurden.

Ende der Entscheidung

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