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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 13.07.2000
Aktenzeichen: 2St RR 118/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB, StVO


Vorschriften:

StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 316
StGB § 21
StGB § 49
StVO § 24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS

2St RR 118/00

Der 2. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hirt sowie des Richters Heusterberg und der Richterin Dr. Pliester

in dem Strafverfahren

wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

nach Anhörung der Staatsanwaltschaft

am 13. Juli 2000

einstimmig beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 14. Februar 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Strafrichter des Amtsgerichts Schweinfurt zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zur Freiheitsstrafe von zwei Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte, ordnete eine Sperrfrist von zehn Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis an und verbot dem Angeklagten für die Dauer von drei Monaten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Angeklagte am 8.10.1999 gegen 14.45 Uhr auf der S.straße in Sch. mit einem motorisierten Krankenfahrstuhl ("Sammy"), obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Eine am selben Tag um 15.17 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 2,67 %o im Mittelwert. Der Angeklagte hätte seine Fahruntüchtigkeit bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.

Mit der Revision rügt der Angeklagte das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts.

II.

Das als Sprungrevision statthafte (§ 335 Abs. 1 i.V.m. § 312 StPO) und im übrigen zulässige Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zum Erfolg; auf die Beanstandung des Verfahrens mit der Aufklärungsrüge, die zudem nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 244 Rn. 81 m.w.N.) entspricht, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

1. Zu Recht ist das Amtsgericht allerdings davon ausgegangen, daß der Angeklagte im Sinne von § 316 StGB im Verkehr ein Fahrzeug geführt hat. Der entgegenstehenden Auffassung des Verteidigers und der nicht näher begründeten Meinung der Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht vermag der Senat nicht zu folgen.

Ein Fahrzeug ist grundsätzlich jedes zur Ortsveränderung bestimmte Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern (Rüth/Berr/Berz Straßenverkehrsrecht 2. Aufl. § 23 StVO Rn. 1; LK/Rüth StGB 10. Aufl. § 316 Rn. 2, § 315 c Rn. 3; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 315 b Rn. 4; HK-StVR/ Griesbaum § 315 c StGB Rn. 4). Unter diesen Begriff fällt somit auch der vom Angeklagten gelenkte Krankenfahrstuhl; dies entspricht der im Schrifttum einhellig vertretenen Auffassung (Rüth/Berr/Berz aaO sowie § 24 StVO Rn. 6; LK/Rüth § 315 c Rn. 3; Schönke/Schröder/Cramer StGB 25. Aufl. § 315 c Rn. 5; Cramer Straßenverkehrsrecht 2. Aufl. § 24 StVO Rn. 34; Mühlhaus/Janiszewski StVO 15. Aufl. § 2 StVO Rn. 3, § 24 StVO Rn. 4; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 35. Aufl. § 24 StVO Rn. 7; vgl. auch VwV-StVO zu § 24 Abs. 2). Dementsprechend ist der vom Angeklagten gelenkte motorisierte Krankenfahrstuhl ein Kraftfahrzeug (§ 1 Abs. 2 StVG; Mühlhaus/Janiszewski § 17 Rn. 19); derselben Auffassung ist auch der Verordnungsgeber, wie sich etwa an den Regelungen über die Fahrerlaubnispflicht (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 FeV), die Zulassungspflicht (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO), die Pflicht zur Führung eines Versicherungskennzeichens (§ 29 e Abs. 1 Nr. 3 StVZO) und der Regelung betreffend Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 StVZO) zeigt.

Die in § 24 StVO getroffene Regelung steht der Einordnung des vom Angeklagten geführten motorisierten Krankenfahrstuhls unter den Rechtsbegriff des Kraftfahrzeugs nicht entgegen. Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt lediglich, daß die dort ausdrücklich genannten Fortbewegungsmittel, die begrifflich Fahrzeuge darstellen (Mühlhaus/Janiszewski § 24 Rn. 1), nicht Fahrzeuge im Sinne der StVO sind; das Tatfahrzeug zählt nicht zu ihnen. Absatz 2 der Vorschrift erlaubt, mit Krankenfahrstühlen - wenn sie mit Schrittgeschwindigkeit (maximal 8 km/h, vgl. Rüth/Berr/Berz § 24 StVO Rn. 6) bewegt werden (auch) dort zu fahren, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, läßt jedoch ihre Rechtsnatur als Fahrzeuge im Sinne der StVO unberüht (Rüth/Berr/Berz aaO; Mühlhaus/Janiszweski § 24 StVO Rn. 4; Jagusch/Hentschel § 24 StVO Rn. 7). Im übrigen hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen die Straße und nicht einen Gehweg benutzt.

2. Das angefochtene Urteil muß dennoch aufgehoben werden, weil sich das Amtsgericht rechtsfehlerhaft nicht mit der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten befaßt hat, obwohl es sich aufgrund seiner tatsächlichen Feststellungen hierzu gedrängt sehen mußte. Die Beweiswürdigung ist somit lückenhaft.

Die dem Angeklagten 32 Minuten nach der Tat entnommene Blutprobe wies eine BAK von 2,67 %o auf. Bei der gebotenen, vom Amtsgericht aber unterlassenen Rückrechnung kann sich für die Tatzeit eine BAK von 2,97 %o ergeben. Bei einer derart hohen Blutalkoholkonzentration kommt Schuldunfähigkeit in Betracht (vgl. Tröndle/Fischer § 20 Rn. 9 a, 9 b); die Schuldfähigkeit des Angeklagten darf jedenfalls nicht, wie es hier geschehen ist, ohne weiteres bejaht werden. Vielmehr bedarf es - in der Regel mit Hilfe eines Sachverständigen - unter Einbeziehung des Leistungsverhaltens und anderer äußerer Symptome, insbesondere sogenannter psychodiagnostischer Kriterien (vgl. BGHSt 43, 66), einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Frage der Schuldfähigkeit.

III.

1. Wegen des aufgezeigten Mangels ist das Urteil mit den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) aufzuheben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Strafrichter des Amtsgerichts Schweinfurt zurückverwiesen.

Der Senat entscheidet gemäß § 349 Abs. 4 StPO; daß die Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht Freispruch beantragt hat, steht dem nicht entgegen (Kleinknecht/Meyer-Goßner § 349 Rn. 30).

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Sollte das Amtsgericht zur Bejahung der Schuldfähigkeit kommen, wird es prüfen müssen, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten - was bei der in Betracht zu ziehenden BAK naheliegt - erheblich vermindert war, und gegebenenfalls eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB zu erwägen haben. Diese darf nur versagt werden, wenn das den § 21 StGB begründende geringere Schuldmaß durch andere, näher darzulegende Umstände aufgewogen wird (Tröndle/Fischer § 21 Rn. 7 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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