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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 16.12.1999
Aktenzeichen: 2St RR 209/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 333
StPO § 328 Abs. 2
StPO § 337
StGB § 63
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BayObLG

Beschluß

16.12.1999

2St RR 209/99

Der 2. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Krämer sowie der Richter Heusterberg und Rittmayr in dem Strafverfahren wegen sexueller Nötigung u.a. nach Anhörung der Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 26. August 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Würzburg zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - verurteilte den Angeklagten wegen sexueller Nötigung mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Auf die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hob das Landgericht dieses Urteil auf und verwies das Verfahren an die Große Strafkammer des Landgerichts Würzburg.

Mit der Revision rügt der Angeklagte das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts.

II.

Das nach § 333 StPO statthafte (BGHSt 26, 106; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 328 Rn. 14, § 333 Rn. 1 m. w. N.) und im übrigen zulässige Rechtsmittel (zur Frage der Beschwer des Angeklagten vgl. BGH aaO; BayObLGSt 1977, 143) führt zumindest vorläufig zum Erfolg. Die Feststellungen und Erwägungen des Landgerichts tragen die getroffene Entscheidung nicht; im angefochtenen Urteil ist schon nicht schlüssig dargelegt, daß die Voraussetzungen für eine Verweisung der Sache an die Große Strafkammer des Landgerichts als Gericht erster Instanz erfüllt wären.

Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß es - da seine sachliche Zuständigkeit nicht weiter geht als die des ersten Tatrichters (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 328 Rn. 9, § 6 Rn. 4) - für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nicht zuständig wäre (§ 24 Abs. 2 GVG) und daß es die Sache deshalb, falls eine solche Anordnung in Betracht kommt, an die Große Strafkammer verweisen müßte. Die Urteilsgründe ergeben aber nicht, daß die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wahrscheinlich erfüllt sind; es fehlt an der Feststellung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Verweisung.

Die Kleine Strafkammer ist an einer Sachentscheidung dann gehindert, wenn die von ihr ermittelten neuen Tatsachen eine vom Eröffnungsbeschluß abweichende rechtliche Beurteilung ergeben und wenn daher aus ihrer Sicht das Erstgericht objektiv seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat; die Verweisung der Sache an ein höheres Gericht zur Aburteilung wegen einer schwereren Straftat setzt insoweit hinreichenden Tatverdacht voraus (BayObLGSt aaO = JR 1978, 475/477 mit zustimmender Anmerkung Gollwitzer; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 328 Rn. 7 a.E.; zum ähnlich liegenden Fall der Verweisung der Sache nach § 270 StPO durch das Erstgericht vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 270 Rn. 9 m. w. N.). Die Verurteilung wegen der schwereren Straftat muß also bei vorläufiger Bewertung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 170 Rn. 1, § 203 Rn. 2 m. w. N.).

Zwar geht es hier nicht darum, daß die Verurteilung wegen einer die Zuständigkeit eines höheren Gerichts begründenden Straftat zu erwarten ist. Es besteht aber keine Rechtfertigung dafür, im vorliegenden Fall, in dem eine Verweisung wegen fehlender Rechtsfolgenkompetenz in Betracht kommt, an die Grundlagen der Entscheidung geringere Anforderungen zu stellen. Denn hier wie dort geht es letztlich um den Anspruch des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Damit setzt die Verweisung nach § 328 Abs. 2 StPO hier voraus, daß die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies muß in dem die Verweisung aussprechenden Urteil in einer die Nachprüfung auf Rechtsfehler ermöglichenden Weise aufgezeigt werden (vgl. BayObLG aaO; Gollwitzer aaO S. 477).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Zwar unterliegt die tatrichterliche Entscheidung, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts. Dessen Prüfung hat sich nach § 337 StPO aber darauf zu erstrecken, ob die den hinreichenden Tatverdacht bejahende Entscheidung des Berufungsgerichts frei ist von Rechtsfehlern (BayObLGSt 1977, 143/145 m. w. N.). Aus Rechtsgründen kommt die Aufhebung des Verweisungsurteils insbesondere dann in Betracht, wenn die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen den Tatbestand der Straftat, für deren Aburteilung ein Gericht höherer Ordnung zuständig ist, überhaupt nicht erfüllen (BayObLG aaO). Ein vergleichbarer Fall liegt hier vor.

Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß die Voraussetzungen des § 63 StGB wahrscheinlich erfüllt sind. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach dieser Vorschrift setzt zunächst voraus, daß er eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat. Schon insoweit sind die Darlegungen des Landgerichts unzureichend. Zwar mag die knappe zusammenfassende Wiedergabe des Sachverständigengutachtens für die Annahme, der Angeklagte sei wahrscheinlich (erheblich) vermindert schuldfähig, ausreichen. Welcher rechtswidrigen Tat der Angeklagte hinreichend verdächtig ist, läßt sich dem Urteil aber nicht entnehmen. Die bloße Wiedergabe des Tenors des auf die Berufungen aufgehobenen Urteils des Amtsgerichts genügt nicht; das Berufungsurteil läßt nicht erkennen, daß das Landgericht insoweit irgendwelche Feststellungen getroffen hat. Insbesondere fehlen aber jegliche Ausführungen zu der weiteren Voraussetzung des § 63 StGB, daß eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten (vgl. dazu Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 63 Rn. 8 m. w. N.) zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die der Verweisung zugrundeliegende, vom Landgericht ohne weiteres übernommene Prognose des Sachverständigen, es gebe "keine Alternative zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus", ist somit auch bei Berücksichtigung der Tatsache, daß es (nur) eines Wahrscheinlichkeitsurteils bedarf, nicht nachzuvollziehen.

III.

1. Das angefochtene Urteil ist deshalb mit den Feststellungen aufzuheben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Würzburg zurückverwiesen.

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die den Angeklagten außerordentlich beschwert, eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB erfordert; dies hat der Bundesgerichtshof immer wieder hervorgehoben (StV 1999, 482, 485 ff.; NStZ 1999, 611).



Ende der Entscheidung

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