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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 21.02.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 10/02
Rechtsgebiete: BGB, GBO


Vorschriften:

BGB § 1018
GBO § 47
Die Bestellung einer Grunddienstbarkeit für mehrere Grundstücke als ein Recht muss die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis nicht bezeichnen, wenn Eigentümer der mehreren herrschenden Grundstücke ein und dieselbe Person ist.
Gründe:

I.

Mit notarieller Urkunde vom 15.10.2001 bestellte der Beteiligte zu 1 an seinem Grundstück den jeweiligen Eigentümern zweier Grundstücke ein Geh- und Fahrtrecht sowie den jeweiligen Eigentümern zweier weiterer Grundstücke ein Wasserbezugs- und Leitungsrecht. Eigentümer der beiden Grundstücke, zu deren Gunsten das Geh- und Fahrtrecht bestellt wurde, ist derzeit die Beteiligte zu 2; Eigentümer der beiden anderen Grundstücke, zu deren Gunsten das Wasserbezugs- und Leitungsrecht bestellt wurde, ist der Beteiligte zu 3. Der Beteiligte zu 1 bewilligte und beantragte die Eintragung der Dienstbarkeiten im Grundbuch.

Mit Zwischenverfügung vom 14.11.2001 hat das Grundbuchamt beanstandet, dass das Gemeinschaftsverhältnis zwischen den Berechtigten der Dienstbarkeiten nicht angegeben sei.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht München II mit Beschluss vom 15.1.2002 zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit der weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist begründet und führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts sowie der Zwischenverfügung des Grundbuchamts.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Das in der Zwischenverfügung genannte Eintragungshindernis sei tatsächlich gegeben. Für verschiedene Eigentümer mehrerer Grundstücke könnten selbständige inhalts- und ranggleiche Grunddienstbarkeiten bestellt werden. Die verschiedenen Eigentümer der herrschenden Grundstücke könnten aber auch als Gesamtberechtigte im Sinne von § 428 BGB, als Mitberechtigte im Sinne von § 432 BGB oder als Bruchteilsberechtigte im Sinne von § 420 BGB verbunden sein. Das Rechtsverhältnis zwischen den Berechtigten müsse sich bereits aus der Eintragungsbewilligung ergeben.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

g) Der Senat hat die Eintragungsbewilligung als verfahrensrechtliche Erklärung selbständig auszulegen (BayObLGZ 1997, 246/247). Dabei ist auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen wie er sich für einen unbefangenen Beobachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (Demharter GBO 24. Aufl. § 19 Rn. 28, 29 m. w. N.).

Die Auslegung ergibt sowohl hinsichtlich des Geh- und Fahrtrechts als auch hinsichtlich des Wasserbezugs- und Leitungsrechts, dass jeweils, nur eine Dienstbarkeit für die jeweiligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke bestellt und deren Eintragung im Grundbuch bewilligt wurde. Es ist nämlich jeweils nur von der Bewilligung eines Rechts die Rede, wenn auch nicht ausdrücklich von einem "einzigen" Recht. Hätten jeweils Einzelrechte bestellt werden sollen, so hätte dies in der Urkunde dadurch zum Ausdruck kommen müssen, dass "je" ein Geh- und Fahrtrecht bzw. "je" ein Wasserbezugs- und Leitungsrecht bestellt wird. Eine andere Auslegung könnte sich nur dann ergeben, wenn die Eintragung einer einheitlichen, Dienstbarkeit für mehrere herrschende Grundstücke unzulässig wäre. Eine solche Unzulässigkeit wird zwar in der Literatur teilweise angenommen (Wegmann in Bauer/v. Oeeele GBO § 47 Rn. 84). Demgegenüber lässt es jedoch die Rechtsprechung zu, dass eine Grunddienstbarkeit, durch die mehreren Grundstückseigentümern ein Recht eingeräumt wird, als ein Recht im Grundbuch eingetragen wird (vgl. für das Wegerecht OLG Frankfurt a.M. NJW 1969, 469; für Wasseranlagen BayObLGZ 1965, 267). Den von den Beteiligten herangezogenen Ausführungen von Schöner/Stöber (GBO 12. Aufl. Rn. 1124) kann nichts anderes entnommen werden. Der Hinweis in Rn. 1126, wonach eine ohne Beteiligungsverhältnis eingetragene Dienstbarkeit zugunsten mehrerer Grundstücke als Einzelrechte angesehen werden, rechtfertigt ebenfalls kein anderes Ergebnis, da es im vorliegenden 'Fall nur darauf ankommt, wie die vorliegende Eintragungsbewilligung auszulegen ist.

b) Da jeweils nur eine Dienstbarkeit für mehrere herrschende Grundstücke bewilligt wurde, haben Grundbuchamt und Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend § 47 GBO angewendet und die Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses verlangt (vgl. OLG Düsseldorf MittRhNotK 1998, 175 a.E.).

Im vorliegenden Fall besteht aber die Besonderheit, dass die beiden herrschenden Grundstücke sowohl beim Geh- und Fahrtrecht als auch beim Wasserbezugs- und Leitungsrecht jeweils im Eigentum ein und derselben Person stehen. Daraus folgt, dass ein Gemeinschaftsverhältnis nicht besteht und daher auch nicht angegeben werden kann. Nicht entschieden zu werden braucht, wie die Rechtslage ist, wenn eines der beiden Grundstücke auf einen anderen Eigentümer übergeht. Die Rechtslage ist vergleichbar der bei Teilung eines herrschenden Grundstücks, bei der § 1025 BGB eingreift.

Es kann sich empfehlen, bei der Eintragung "den" jeweiligen Eigentümer der beiden Grundstücke als Berechtigten zu vermerken.

Ende der Entscheidung

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