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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 19.03.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 10/03
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 20
WEG § 21
WEG § 26
WEG § 43
Ein Wohnungseigentümer allein kann keine Ansprüche gegen den Verwalter gerichtlich geltend machen, wenn es die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betrifft.
Gründe:

I.

Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die von dem Antragsgegner verwaltet wird.

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse ist, beantragt, dem Antragsgegner verschiedene Handlungen zu untersagen und diesen zu verpflichten, für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 4.7.2002 unter anderem Folgendes entschieden:

1. Dem Antragsgegner wird untersagt, Gespräche mit Behörden, Ämtern und fachlichen Stellen zu führen über die Nutzungsänderung der Wohnungseigentumsanlage im Hinblick auf eine beabsichtigte Nutzung zur Dauerbewohnung bzw. Vermietung.

2. Der Antragsgegner wird verurteilt, bauliche Veränderungen oder Nutzungsänderungen der Wohnanlage ohne entsprechende Beschlüsse der Eigentümerversammlung bzw. Vereinbarung der Eigentümer zu unterlassen.

3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Nutzung des Hohlraums im Fundament des Hauses unter dem Appartement L 10 als Lagerraum für den Rasentraktor zu unterlassen.

4. Der Antragsgegner wird verurteilt, es zu unterlassen, auf dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft Bäume ohne vorherige Beschlussfassung der Eigentümerversammlung fällen zu lassen.

5. Der Antragsgegner wird verurteilt, für die Durchführung der von der Eigentümergemeinschaft beschlossenen Hausordnung vom 20.4.1991 einschließlich der dazugehörigen Stellplatzordnung zu sorgen.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht mit Beschluss vom 17.1.2003 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben, soweit den Anträgen des Antragstellers stattgegeben wurde, und die Anträge als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat die weiteren Beteiligten entgegen § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 WEG nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt. Dieser Verfahrensfehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung. Die weiteren Beteiligten wurden bereits vom Amtsgericht am Verfahren beteiligt. Auch der Senat hat den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, sie hätten im Beschwerdeverfahren im Falle ihrer förmlichen Beteiligung Entscheidungserhebliches vorgebracht. Rechtliches Gehör ist den weiteren Beteiligten durch den Senat gewährt worden.

2. Das Landgericht hat ausgeführt, die Anträge des Antragstellers seien unzulässig. Ein einzelner Wohnungseigentümer könne einen allen Wohnungseigentümern zustehenden Anspruch gegen den Verwalter grundsätzlich nur dann gerichtlich geltend machen, wenn er zuvor durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer dazu ermächtigt worden sei. Eine solche Ermächtigung liege nicht vor. Bei den geltend gemachten Ansprüchen handle es sich um Rechte, die allen Wohnungseigentümern zustünden und nicht um die Individualansprüche des Antragstellers. Die Voraussetzungen für eine Notgeschäftsführung seien nicht dargetan.

3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 106, 222 ff.) kann der einzelne Wohnungseigentümer einen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch gegen den Verwalter nicht ohne einen ermächtigenden Beschluss der Gemeinschaft gerichtlich geltend machen. Ein solcher Beschluss liegt nicht vor.

Die Anträge des Antragstellers, soweit sie im Rechtsbeschwerdeverfahren noch anhängig sind, haben jedenfalls keine Individualansprüche zum Gegenstand.

Soweit die Rechtsbeschwerde einen Individualanspruch des Antragstellers daraus ableiten will, dass durch den Verwalter das Dauerbewohnen gefördert werde und der Antragsteller als gewerblicher Ferienwohnungsvermieter wegen des nicht mehr existenten Umfelds einer klassischen Ferienwohnanlage einen individuellen Schaden erleide, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Verhalten des Verwalters hat nämlich nicht unmittelbar eine Änderung des vereinbarten Nutzungszwecks zur Folge. Eine unzulässige Nutzung durch die übrigen Wohnungseigentümer könnte nur durch unmittelbares Vorgehen gegen diese verhindert werden.

4. Der Senat hält es für angemessen, dem Antragsteller die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da das Rechtsmittel erfolglos war (§ 47 Satz 1 WEG).

Der Geschäftswert für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf 12000 EUR festzusetzen (§ 48 Abs. 3 Satz 1 WEG). Die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts war von Amts wegen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KostO) abzuändern. Die Festsetzung des Geschäftswerts durch das Amtsgericht ist nicht zu beanstanden. In den Rechtsmittelinstanzen ist der Geschäftswert jedoch geringer anzusetzen, da das Amtsgericht die Anträge des Antragstellers teilweise abgewiesen hat und die Abweisung nicht Gegenstand der Rechtsmittelverfahren ist.

Ende der Entscheidung

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