Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 16.06.2004
Aktenzeichen: 2Z BR 100/04
Rechtsgebiete: FGG, WEG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 27
WEG § 45 Abs. 1
ZPO § 91a
1. Wird ein Eigentümerbeschluss über eine Jahresabrechnung vom Gericht für ungültig erklärt, so kann der Verwalter diese Entscheidung in der Regel anfechten, wenn ihm vom Gericht Verfahrenskosten auferlegt worden sind.

2. Tritt im Beschwerdeverfahren Erledigung der Hauptsache ein und entscheidet das Beschwerdegericht gleichwohl in der Sache, so ist die sofortige weitere Beschwerde zulässig. Das Rechtsbeschwerdegericht hat unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.


Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 29.1.2003 genehmigten die Wohnungseigentümer mit Beschluss 1/03 die Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Jahr 2002. Außerdem beschlossen die Wohnungseigentümer die Erholung eines Sachverständigengutachtens über Kondensfeuchtigkeit in der Wohnung der Antragstellerin und eine Kostentragungsregelung hierzu (Beschluss 8/03).

Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht den Beschluss 1/03 insoweit angefochten, als die Einzelbeträge durch die Ermittlung von Heiz- und Warmwasserkosten beeinflusst sind. Im Laufe des Verfahrens vor dem Amtsgericht hat sie den Antrag auf die Heizkostenabrechnung beschränkt. Außerdem hat die Antragstellerin beantragt, den Beschluss 8/03 für ungültig zu erklären, soweit der Antragstellerin die Kosten der beschlossenen Begutachtungen überbürdet werden sollten.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 21.11.2003 den Beschluss 1/03 insoweit aufgehoben, als er die Heizkosten und die Kosten für die Warmwasserbereitung für die einzelnen Miteigentümer nach den der Abrechnung zugrunde gelegten verbrauchsabhängigen Messwerten festsetzt. Im Übrigen hat es den Antrag betreffend den Beschluss 1/03 zurückgewiesen. Unter Aufrechterhaltung im Übrigen hat es den Beschluss 8/03 insoweit aufgehoben, als er eine Kostentragungspflicht zulasten der Antragstellerin beinhaltet.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts hat die weitere Beteiligte sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 31.3.2004 den Eigentümerbeschluss 1/03 insoweit für ungültig erklärt, als er die Heizkosten für die einzelnen Miteigentümer nach den zugrunde gelegten verbrauchsabhängigen Messwerten festsetzt und den Antrag betreffend Beschluss 1/03 im Übrigen abgewiesen. Den Beschluss 8/03 hat es insgesamt für ungültig erklärt. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat es 47 % niedergeschlagen. 53 % der Gerichtskosten und 53 % der außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren hat es der weiteren Beteiligten auferlegt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten. Sie wendet sich in der Hauptsache nur gegen die Entscheidung zu dem Beschluss 1/03 und trägt hierzu vor, dass sie bereits im Beschwerdeverfahren den Eigentümerbeschluss 3/04 vom 4.2.2004 vorgelegt habe, durch den der Beschluss 1/03 bezüglich der Heiz- und Warmwasserkosten abgeändert wurde. Vorsorglich und hilfsweise für den Fall, dass die Beschwerde in der Sache für unzulässig erachtet wird, hat die weitere Beteiligte Kostenbeschwerde erhoben.

II. 1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.

a) Der Verwalter ist zur Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung über die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses nur berechtigt, wenn er rechtlich beeinträchtigt ist (BayObLG ZfIR 2004, 397). Das ist hier der Fall, da ein Beschluss über die von der weiteren Beteiligten erstellte Abrechnung teilweise für ungültig erklärt wurde. Das berührt auch die Rechtsstellung der Verwalterin, da Schadensersatzansprüche gegen sie in Betracht kommen. Zudem hat das Landgericht der Verwalterin Kosten auferlegt.

b) Der Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG ist erreicht. Das Interesse der weiteren Beteiligten am Eigentümerbeschluss 1/03 übersteigt jedenfalls 750 EURO.

c) Die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Beschwerdeverfahren Erledigung der Hauptsache eingetreten ist (Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 51).

2. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nur noch der Beschluss des Landgerichts zum Eigentümerbeschluss 1/03. Hierüber hat das Landgericht sachlich entschieden.

3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die weitere Beteiligte hat bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht den Eigentümerbeschluss 3/04 vorgelegt, durch den der Beschluss 1/03 im verfahrensgegenständlichen Umfang abgeändert wurde. Der Beschluss 3/04 war zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr anfechtbar. Der Beschluss 1/03 hat damit jegliche Wirkung verloren. Damit ist Erledigung der Hauptsache eingetreten, da die Fortführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hatte. Dadurch ist die ursprünglich zulässige Beschwerde unzulässig geworden und wäre vom Beschwerdegericht zu verwerfen gewesen, da das Rechtsmittel nicht auf den Kostenpunkt beschränkt wurde (st. Rspr.; vgl. z.B. BayObLG MDR 1998, 1116/1117). Diese Entscheidung holt der Senat nach.

4. Die Kostenentscheidung des Landgerichts wird dadurch im Ergebnis nicht beeinflusst. Dabei kann der Senat nur im Umfang der Anfechtung der Hauptsache die Kostenentscheidung überprüfen; im Übrigen ist sie rechtskräftig. Es entspricht der Billigkeit (§ 47 WEG), die weitere Beteiligte mit den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu belasten, da sie das in der Hauptsache unzulässig gewordene Rechtsmittel aufrechterhalten und nicht auf den Kostenpunkt beschränkt hat. Auf die weiteren Erwägungen des Landgerichts zur Kostenentscheidung kommt es deshalb nicht an.

5. Über die hilfsweise erhobene Kostenbeschwerde ist nicht zu entscheiden, da das Rechtsmittel in der Hauptsache für zulässig erachtet wurde. Außerdem wäre die Kostenentscheidung nach § 20a FGG nicht selbständig anfechtbar, da das Beschwerdegericht in der Hauptsache entschieden hat. Auf den Umstand, dass die weitere Beteiligte im Beschwerdeverfahren erstmals mit Kosten belastet wurde, kommt es nicht an.

6. Es entspricht der Billigkeit (§ 47 Satz 1 WEG), der unterlegenen Antragstellerin die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Dagegen liegen keine besonderen Umstände vor, die es veranlassen würden, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren anzuordnen (§ 47 Satz 2 WEG).

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.



Ende der Entscheidung

Zurück