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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 101/02
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 5 Abs. 2
WEG § 21 Abs.1
WEG § 21 Abs.4
WEG § 23 Abs. 1
Mit einem bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss können Schadensersatzforderungen gegen einen Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums eigenständig durchgesetzt werden.
Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer Wohnungs- und Teileigentumsanlage. Sie macht in Prozessstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer gegen die Antragsgegner" ein Ehepaar, Erstattungsansprüche geltend, die aus Aufwendungen für die Ermittlung und Behebung eines Schadens an der Abwasserhebeanlage entstanden sind. Einem der beiden Antragsgegner gehört ein Teileigentum, das bis 10.3.2000 beiden Antragsgegnern gehörte. Die Gewerberäume sind verpachtet. Der Pächter betreibt in ihnen ein China-Restaurant. Im Keller des Gebäudes befindet sich die Hebeanlage, an der neben Gästetoiletten für das Restaurant auch einige Waschmaschinen für die Hausbewohner angeschlossen sind.

Die Hebeanlage war im November 1998 defekt. Bei der Reparatur und der anschließenden Funktionsüberprüfung wurde festgestellt, dass die Anlage in großem Ausmaß durch Fett verunreinigt war. Eine Abwasserprobe ergab deutliche Hinweise auf das Vorhandensein von Nahrungsmittelfetten. Die Antragstellerin zog daraus den Schluss, dass die Fettablagerungen in der Hebeanlage durch die pflichtwidrige Einleitung von Nahrungsmittelfetten aus dem Gaststättenbetrieb im Teileigentum der Antragsgegner stammten.

Am 28.6.1999 fassten die Wohnungseigentümer folgenden Beschluss:

Die Antragsgegner werden verpflichtet, die durch die unsachgemäße Nutzung ihrer Gewerbeeinheit durch die Betreiber des China-Restaurants folgende der Gemeinschaft bereits entstandene Kosten zu tragen und diese auf das Konto des Verwalters binnen 14 Tagen nach Beschlussfassung zu überweisen:

Rechnung vom 25.11.1998

für das Absaugen des Pumpenschachtes,

Hochdruckreinigung und ordnungsgemäße Entsorgung am 23.11. DM 1363,00

Rechnung vom 26.2.1999

für weitere Arbeiten am 23.11.1998 und die Erstellung einer Laboranalytik einschließlich Auswertung und Begutachtung DM 2524,16

Rechnung vom 07.12.1998 DM 1496,85

Sollten die Antragsgegner diesen Aufforderungen zur Zahlung nicht innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nach Beschlussfassung entsprechen, beschließt die Gemeinschaft gerichtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der obigen Punkte einzuleiten.

Die Verwaltung wird ermächtigt, zur Durchsetzung der Ansprüche der Gemeinschaft unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts die geeigneten gerichtlichen Maßnahmen einzuleiten.

Der Beschluss wurde nicht angefochten und bestandskräftig. Zahlungen leisteten die Antragsgegner nicht.

Auf Antrag der Antragstellerin sind gegen beide Antragsgegner am 30.12.1999 Vollstreckungsbescheide über 5384,01 DM nebst zinsen ergangen. Auf Einspruch der Antragsgegner hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 30.6.2000 die Vollstreckungsbescheide aufrechterhalten. Der sofortigen Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht mit Beschluss vom 3.9.2002 stattgegeben. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Im Beschwerdeverfahren habe sich ein veränderter Sachverhalt ergeben. Hiernach könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Schäden an der Abwasserhebeanlage auf eine schuldhafte Pflichtverletzung der Antragsgegner zurückzuführen seien. In die Hebeanlage seien fetthaltige Abwässer aus der Gaststätte offenbar infolge eines Rückstaus in der verstopften Küchenableitung gelangt, welche ordnungsgemäß über eine Fettabscheideanlage geführt werde. Dies sei deshalb möglich gewesen, weil eine planwidrig hergestellte Verbindung zwischen der Küchenwasserableitung und dem Hausentwässerungssystem bestanden habe, welche den Antragsgegnern nicht bekannt gewesen sei. Soweit die Antragsgegner nicht dafür gesorgt hätten, dass die Fettabscheideanlage regelmäßig gewartet würde, hätte eine solche Maßnahme nicht zwangsläufig eine Verstopfung der Zuleitung zum Fettabscheider verhindert. Diese Zuleitung sei zudem planwidrig ohne Isolierung oder Begleitheizung, was einer Verstopfung entgegengewirkt hätte, ausgeführt worden. Der Entwässerungsbescheid der Stadt enthalte zwar eine Auflage für die regelmäßige Reinigung des Fettabscheiders, nicht aber der Zuleitung. Deren Wartung habe sich auch den Antragsgegnern nicht aufdrängen müssen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nämlich bereits aus dem bestandskräftigen, nicht nichtigen Eigentümerbeschluss vom 28.6.1999, der den zugrunde liegenden Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung konkretisiert und verbindlich festlegt. Auf die ebenfalls von der Antragstellerin erhobene Rüge, dass das Landgericht bei der Tatsachenfeststellung zur Schadensursache und zur Verantwortlichkeit der Antragsgegner entscheidungserheblichen Beweis nicht erhoben habe, kommt es daher nicht an.

a) Ob die Wohnungseigentümer eine Verpflichtung auferlegen wollen, ist eine Frage des jeweiligen Beschlussinhalts. Oftmals wird die Auslegung ergeben, dass die Wohnungseigentümer nur deklaratorisch auf eine bestehende Rechtslage verweisen (vgl. BayObLG WE 1997, 436/438). Dies ist hier aber anders. Der Senat kann als Rechtsbeschwerdegericht den Beschlussinhalt selbständig durch Auslegung feststellen (BGHZ 139, 288). Der Eigentümerbeschluss nimmt nicht nur auf einen als bestehend erachteten Anspruch Bezug, sondern verpflichtet seiner nächstliegenden Bedeutung nach (BGHZ 139, 288) die Antragsgegner entsprechend diesem Anspruch. Dabei wird der Inhalt des Anspruchs im Einzelnen konkretisiert und festgelegt. Der Beschluss erschöpft sich somit nicht in einer Ermächtigung zur zwangsweisen Durchsetzung eines behaupteten Anspruchs, sondern enthält selbst die Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Schadens.

b) In der Rechtsprechung wird es für möglich erachtet, dass durch Eigentümerbeschluss einzelnen Wohnungseigentümern Verpflichtungen auferlegt werden (BayObLG ZMR 1996, 623; WE 1997, 436/438; ferner etwa OLG Karlsruhe ZMR 1996, 284; OLG Köln ZMR 1998, 248 mit Anmerkung Köhler; OLG Köln NZM 1999, 424; siehe auch Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 23 Rn. 186a). Demgegenüber verneint das Kammergericht zwar nicht allgemein, wohl aber im Regelfall eine materiellrechtliche Festlegung von Eigentümerpflichten durch Beschluss, wenn die Wohnungseigentümer Ansprüche gegen einen Miteigentümer durch Fristsetzung mit Klageandrohung geltend machen (KG ZMR 1997, 318). Dieses Gericht legt derartige Beschlüsse im Allgemeinen nur als Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens aus. Die Rechtsprechung ist jedoch vor dem Hintergrund des damaligen Rechtsverständnisses zu sehen, nach dem auch Eigentümerbeschlüsse Bestandskraft erlangen konnten, die außerhalb einer Beschlusskompetenz gefasst wurden. Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.9.2000 (BGHZ 145, 158) ist klargestellt, dass in absoluter Beschlussunzuständigkeit gefasste Eigentümerbeschlüsse nicht nur anfechtbar, sondern nichtig, also von Anfang an unwirksam sind. Beschließen die Wohnungseigentümer dagegen innerhalb ihrer Zuständigkeit, ist kein Grund ersichtlich, die Möglichkeiten der Beschlussfassung ohne Not zu beschränken. Die Wahrnehmung von Rechten der betroffenen Wohnungseigentümer wird dadurch nicht unverhältnismäßig erschwert. Die Betroffenen können nämlich in einem gesetzlich geordneten verfahren (§§ 23 ff. WEG) auf das Zustandekommen der Beschlüsse Einfluss nehmen und Mehrheitsbeschlüsse nach § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG gerichtlich überprüfen lassen.

c) Der Beschluss liegt innerhalb der Kompetenz der Wohnungseigentümer (§ 23 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 3 WEG). Es handelt sich bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum, zu der die Hebeanlage rechnet (§ 5 Abs. 2 WEG; Palandt/Bassenge § 1 WEG Rn. 12), um eine Verwaltungsmaßnahme (§ 21 WEG; siehe BGHZ 111, 148; 121, 22; Merle in Bärmann/Pick/Merle § 43 Rn. 84). Der einzelne Wohnungseigentümer ist grundsätzlich nicht befugt, solche Ansprüche geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen; zuständig ist vielmehr die Gemeinschaft, mit deren Ermächtigung der Verwalter. Anders als im Verhältnis zu Dritten (siehe Merle in Bärmann/Pick/Merle § 23 Rn. 126) liegt es auch in der grundsätzlichen Zuständigkeit der Wohnungseigentümer, die einen anderen Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft treffenden Pflichten verbindlich festzulegen.

d) Der Beschluss verstößt nicht gegen unverzichtbare Rechtsvorschriften, die jede Mehrheitsherrschaft zu beachten hat und deren Nichtbeachtung zur Beschlussnichtigkeit führt (siehe Becker/Strecker ZWE 2001, 569/577). Dazu zählen insbesondere §§ 134, 138 BGB. Aus der damaligen Sicht der beschließenden Wohnungseigentümer waren die Antragsgegner, die für eigene Versäumnisse nach § 14 Nr. 2 WEG und für das Verhalten ihres Pächters im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern nach § 278 BGB haften (KG ZMR 2002, 968), die Verursacher des Schadens. Dieser Erkenntnis lag eine sorgfältige Schadensanalyse zugrunde. Die Gutachten zum Anlagenzustand und zur Zusammensetzung der vorgefundenen Fette deuteten auf eine Einleitung durch den Gaststättenpächter hin, ohne dass es Anhaltspunkte dafür gab, die Wohnungseigentümer selbst hätten durch einen p1anwidrigen Zustand des im Gemeinschaftseigentum stehenden Hausentwässerungssystems zur Funktionsunfähigkeit der Hebeanlage beigetragen. Legen die Wohnungseigentümer in einem solchen Fall die Schadensersatzverpflichtung eines Wohnungseigentümers dem Grunde und der Höhe nach verbindlich durch Beschluss fest, ist dieser jedenfalls nicht nichtig und verstößt insbesondere nicht gegen § 138 BGB. Wegen der Bestandskraft des Beschlusses ist es dann auch unerheblich, wenn sich aufgrund späterer Erkenntnisse tatsächliche Zweifel an der Anspruchsberechtigung ergeben, welche nach sorgfältiger gerichtlicher Sachverhaltsaufklärung gemäß § 12 FGG letztlich zulasten der Antragstellerin gingen (Keidel/ Kayser FGG 14. Aufl. § 12 Rn. 190, 196). Deshalb kann dahinstehen, ob die Überlegungen des Landgerichts zur Ursächlichkeit der Pflichtverletzung und zum Verschulden der Antragsgegner den zugrunde liegenden Schadensersatzanspruch tatsächlich ausschließen würden.

e) Der Eigentümerbeschluss ist schließlich auch nicht deswegen nichtig, weil er in den Kernbereich unentziehbarer Individualrechte aus der Nutzung von Wohnungseigentum eingriffe (BGHZ 129, 329) oder den Antragsgegnern zusätzliche Leistungspflichten auferlegte, die dem Wohnungseigentumsrecht fremd sind (siehe Becker/Strecker ZWE 2001, 569, 576 f.; Merle in Bärmann/Pick/Merle § 23 Rn. 123 ff.). Der Beschluss legt vielmehr eine in der Gemeinschaft wurzelnde Einzelpflicht abschließend und verbindlich fest, die jeden Wohnungseigentümer treffen könnte, sofern der zugrunde gelegte Sachverhalt erfüllt wäre. Insoweit werden keine zusätzlichen Sonderpflichten geschaffen, sondern abstrakt bestehende beschlussmäßig konkretisiert. Die Frage, ob der unterstellte Schadensersatzanspruch tatsächlich besteht, gehört in den Bereich ordnungsmäßiger Verwaltung und wäre nur bei fristgerechter Anfechtung erörterungsbedürftig.

f) Die Verzinsung des Anspruchs folgt hinsichtlich des Beginns aus der im Eigentümerbeschluss festgelegten kalendermäßigen Bestimmung (vgl. § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB); hinsichtlich der Höhe verbleibt es bei dem Zinssatz von 4 %, weil die Forderung vor dem 1.5.2000 fällig geworden ist (Art. 229 § 1 Satz 3 EGBGB).

3. Dem Senat erscheint es gemäß § 47 Satz 1 WEG angemessen, die Gerichtskosten im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren den unterlegenen Antragsgegnern samtverbindlich aufzuerlegen. Dagegen erscheint es nicht billig, nach § 47 Satz 2 WEG eine Kostenerstattung zugunsten der obsiegenden Beteiligten anzuordnen. Für den ersten Rechtszug gilt die vom Amtsgericht getroffene rechtsfehlerfreie Kostenentscheidung. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 483 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Ende der Entscheidung

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