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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 24.10.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 103/02
Rechtsgebiete: GBO, ZPO


Vorschriften:

GBO § 22
ZPO § 325 Abs. 1
ZPO § 325 Abs. 2
Im Grundbuch kann aufgrund Bewilligung, einstweiliger Verfügung oder Unrichtigkeitsnachweises ein Rechtshängigkeitsvermerk eingetragen werden.
Gründe:

I.

Im Grundbuch sind derzeit als Eigentümer des Grundstücks Flst. 129/22 Heinrich und Ulrike St. eingetragen; als Eigentümer des Grundstücks Flst. 129/7 ist Ferdinand H. eingetragen.

Der Beteiligte nimmt für sich das Eigentum an diesen Grundstücken in Anspruch. Er hat beantragt, einen Rechtshängigkeitsvermerk in das Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt hat den Antrag am 12.7.2002 abgewiesen. Das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluss vom 2.9.2002 "kostenpflichtig" zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten, der für sein Rechtsmittel Prozesskostenhilfe beantragt.

II.

Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Dem Beteiligten kann mangels Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels keine Prozesskostenhilfe gewährt werden (§ 14 FGG, § 114 ZPO).

1. Das Landgericht hat ausgeführt, ein Rechtshängigkeitsvermerk könne nicht eingetragen werden, weil der Beteiligte nicht in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen habe, dass ein das Eigentum an den Grundstücken betreffender Rechtsstreit rechtshängig geworden sei.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Eintragungsfähigkeit eines Rechtshängigkeitsvermerks ist im Hinblick auf § 325 Abs. 1, 2 ZPO allgemein anerkannt. Eingetragen werden kann der Vermerk aufgrund Bewilligung oder einstweiliger Verfügung, aber auch im Weg der Grundbuchberichtigung in entsprechender Anwendung des § 22 GBO (OLG München Rpfleger 2000, 106; Kohler in Bauer/v. Oefele GBO § 22 Rn. 222; Demharter GBO 24. Aufl. Anhang zu § 13 Rn. 22 m. w. N.).

b) Mangels Vorlage einer Bewilligung oder einstweiligen Verfügung durch den Beteiligten kommt nur eine Eintragung im Weg der Grundbuchberichtigung in Betracht. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Eintragung abgelehnt, weil der Beteiligte nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen hat, dass ein Rechtsstreit rechtshängig geworden ist, der das Eigentum der im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Person zum Gegenstand hat. Rechtshängigkeit setzt Zustellung einer Klageschrift voraus (§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO). Daran fehlt es hier.

3. Das Landgericht hat die Beschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist überflüssig, weil sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, wer die Gerichtskosten zu tragen hat (Demharter § 77 Rn. 33). Außergerichtliche Kosten sind mangels weiterer Beteiligter nicht angefallen.

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