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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 26.05.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 106/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 42
ZPO § 46 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 1 n. F.
Zum Verfahren der Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit im Wohnungseigentumsverfahren.
Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Mit Beschluss vom 7.3.2002 hat das Amtsgericht den Beschluss der Wohnungseigentümer vom 10.7.1998 über die Entlastung des Verwaltungsbeirats für ungültig erklärt; im Übrigen hat es die Anträge des Antragstellers abgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 6.2.2003 hat der Antragsteller die Richter der 4. Zivilkammer des Landgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Landgericht hat am 6.3.2003 den Befangenheitsantrag abgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25.3.2003 "sofortige Beschwerde" eingelegt.

II.

1. Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen. Es ist weder als sofortige Beschwerde statthaft noch erfüllt es die Zulässigkeitsvoraussetzungen der allein noch gegebenen sofortigen weiteren Beschwerde. Weist das Landgericht im Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie hier einen Antrag auf Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zurück, so ist hiergegen seit den Änderungen der Zivilprozessordnung zum 1.1.2002 die sofortige weitere Beschwerde gegeben, sofern sie durch das Landgericht zugelassen worden ist (BayObLGZ 2002, 89 ff.). Das Landgericht hat die weitere Beschwerde im angefochtenen Beschluss nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 ZPO n. F. in entsprechender Anwendung). Das Schweigen des angefochtenen Beschlusses ist in Fällen dieser Art als Nichtzulassung auszulegen (BayObLGZ 1999, 122/123). Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor.

2. Dem unterlegenen Antragsteller werden die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt (§ 47 WEG).

Der Geschäftswert wird gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG entsprechend dem Wert des im Beschwerdeverfahren noch anhängigen Hauptsacheverfahrens festgesetzt.

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