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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 20.03.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 109/01
Rechtsgebiete: BGB, WEG


Vorschriften:

BGB § 744 Abs. 1
BGB § 1004
WEG § 14 Nr. 1
WEG § 15 Abs. 3
WEG § 22 Abs. 1
Solange eine nach § 3 WEG zu bildende Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht besteht, kann in Einzelfällen die für die spätere Wohnungseigentümergemeinschaft geschaffene Gemeinschaftsordnung Anwendung finden.
Gründe:

I.

Im Grundbuch sind der Antragsteller zu 1/2 sowie der Antragsgegner und eine weitere Person je zu 1/4 als Miteigentümer eines bebauten Grundstücks eingetragen. Gemäß der notariellen Teilungserklärung vom 3.8.1998 vereinbarten die Grundstückseigentümer nach Zusammenlegung der Miteigentumsanteile zu 1/4 die Aufteilung ihres Grundbesitzes in Wohnungseigentum, wonach mit dem Miteigentumsanteil zu 1/2 des Antragstellers das Sondereigentum an den Räumen im von der Straße aus gesehen rechten Gebäudeteil (Raumeigentum II), mit dem Miteigentumsanteil zu 1/2 des Antragsgegners und der weiteren Eigentümerin das Sondereigentum an den Räumen im linken Gebäudeteil (Raumeigentum I) verbunden wird. Bei dem Gebäude handelt es sich um ein älteres Bauwerk, das früher als Schreinerei genutzt wurde. Im vorgesehenen Sondernutzungsbereich des Antragsgegners befindet sich an der von der Straße aus gesehen linken Grundstücksgrenze ein höherer Kamin.

Nach der zugleich mit der Teilungserklärung vereinbarten Gemeinschaftsordnung (GO; Abschnitt II. der notariellen Urkunde) ist das Wohnungseigentum so zu nutzen, dass weder einem anderen Miteigentümer noch den Mitbewohnern über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst (Nr. 4, 2. Abs.). Die Ausübung der Sondernutzungsrechte ist den Beschränkungen des § 14 WEG unterworfen (Nr. 3. b). Darüber hinaus ist festgelegt, dass jeder Raumeigentümer berechtigt ist, im Bereich seines Sondereigentums sowie im Bereich des seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gemeinschaftseigentums bauliche Veränderungen vorzunehmen sowie Reklameeinrichtungen und Antennen anzubringen (Nr. 5. 3. Abs.). Auch ist jeder Raumeigentümer berechtigt sein Raumeigentum sowohl für Wohnzwecke als auch gewerblich zu nutzen, insbesondere das Raumeigentum I als Weinlager und Weinverkauf und das Raumeigentum II für die Holz-, Metall- und Glasverarbeitung im Möbelbereich; eine weitere gewerbliche Nutzung ist zulässig, soweit sie mit den gesetzlichen Vorschriften in dem Gebiet in Einklang steht und nicht durch Immissionen die Interessen des jeweiligen anderen Raumeigentümers unzumutbar beeinträchtigt werden (Nr. 11.). Schließlich hat jeder Sondernutzungsberechtigte das Recht, die seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gebäudeteile allein zu verwalten (Nr. 9.); die Raumeinheiten werden als in sich abgeschlossene Hausteile hinsichtlich laufender Kosten und Lasten grundsätzlich getrennt behandelt (Nr. 7.).

Der grundbuchmäßige Vollzug der Teilungserklärung steht noch aus.

Am 12.7.1999 schloss der Antragsgegner mit einem Mobilfunkunternehmen einen Vertrag über die Errichtung einer Sendeanlage ab. Daraufhin brachte das Unternehmen an dem Kamin im Sondernutzungsbereich des Antragsgegners eine Sendeanlage an. Der Antragsteller hat im Verfahren vor dem Wohnungseigentumsgericht erfolglos beantragt, deren Betrieb zu untersagen. Gegen den abweisenden Beschluss des Amtsgerichts vom 20.12.2000 hat er sofortige Beschwerde eingelegt, die mit Beschluss des Landgerichts vom 28.5.2001 zurückgewiesen worden ist. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Antragsteller habe gegenüber dem Antragsgegner keinen Anspruch darauf, dass der Betrieb der Sendeanlage unterbleibt. Die Beteiligten seien aufgrund der Teilungserklärung vom 3.8.1998 bereits schuldrechtlich gebunden. Wirtschaftlich hätten sie die Stellung von Wohnungseigentümern und bildeten eine faktische Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Rechtsverhältnis sei nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Wohnungseigentumsgesetzes zu beurteilen. Der Antragsgegner habe von seinem zukünftigen Wohnungseigentum in zulässiger weise Gebrauch gemacht. Nach der Gemeinschaftsordnung werde das Anwesen zwar formal in Wohnungseigentum aufgeteilt, faktisch aber werde beiden Beteiligten eine selbständige Eigentümerstellung verschafft, so dass ein Prüfungsmaßstab ähnlich dem eines nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses gegeben sei. Die Gemeinschaftsordnung bestimme ausdrücklich, dass Gesichtspunkte baulicher Veränderungen und damit der optischen Umgestaltung des Sondereigentums dem Mitwirkungserfordernis des anderen Wohnungseigentümers entzogen werde. Der Antragsteller habe schließlich einen Nachteil durch die Sendeanlage in der Form einer konkreten Gesundheitsbeeinträchtigung nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Unter Hinweis auf die Angst vor einer Gesundheitsbeeinträchtigung könne es schließlich auch nicht einem Nachbarn verboten werden, sein Eigentum kommerziell zur Errichtung einer solchen Sendeanlage zu nutzen. Die Gemeinschaftsordnung stelle auf objektivierbare Beeinträchtigungen, hingegen nicht auf subjektiv motivierte Befürchtungen ab.

2. Die Entscheidung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die Zuständigkeit der Gerichte für Wohnungseigentumssachen (vgl. § 43 WEG) kann auf sich beruhen. Denn § 17 a GVG gilt entsprechend für das Verhältnis von Prozessgericht und Wohnungseigentumsgericht (BGHZ 130, 159/ 163; BayObLG NJW-RR 1992, 597). Wegen § 17 a Abs. 5 GVG hat der Senat demnach nicht zu überprüfen., ob der Rechtsweg zu den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eröffnet ist (Thomas/Putzo ZPO 23. Aufl. § 17 a GVG Rn. 24).

b) Die materiell-rechtlichen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes sind für das Verhältnis der Beteiligten untereinander freilich nicht anwendbar, weil eine Wohnungseigentümergemeinschaft mangels Eintragung im Grundbuch noch nicht entstanden ist (vgl. § 3 WEG i.V.m. § 4 WEG) und bei Begründung von Wohnungseigentum durch eine Teilungserklärung nach § 3 WEG eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich nicht entsteht (BayObLG NJW-RR 1992, 597/598; Staudinger/Rapp WEG § 3 Rn. 41; Weitnauer/Lüke WEG 8. Aufl. Anh. § 10 Rn. 3 a.E.). Im übrigen hat eine Sicherung der künftigen Wohnungseigentümer durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch offensichtlich nicht stattgefunden (Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. vor § 43 Rn. 8; Palandt/ Bassenge BGB 61. Aufl. Überbl. v. § 1 WEG Rn. 6).

c) Dies schließt es jedoch nicht aus, auf die bestehende Bruchteilsgemeinschaft (§§ 1008 ff. BGB) die Vorschriften aus dem Wohnungseigentumsrecht insoweit entsprechend heranzuziehen (dazu auch Merle in Bärmann/Pick/Merle § 3 Rn. 84), als die Beteiligten sie zur Regelung von Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands vereinbart haben (§ 744 Abs. 1 BGB). Die erst für den Fall der Begründung von Wohnungseigentum geschaffene Gemeinschaftsordnung (vgl. § 10 Abs. 2 WEG) kann freilich nicht unmittelbar angewandt werden. Aus welchen Gründen die Teilungserklärung, die die Gemeinschaftsordnung enthält, bisher nicht vollzogen und Wohnungsgrundbücher nicht angelegt worden sind, ist nicht aufgeklärt. Jedoch hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt, dass eine Loslösung der Beteiligten von ihrem Vorhaben, Wohnungseigentum in der vereinbarten Form zu begründen, nicht ersichtlich ist. Die Beteiligten richten auch offensichtlich ihre Lebens- und Arbeitsverhältnisse an der Gemeinschaftsordnung aus. So hat der Antragsteller einen Teil seiner ihm zukünftig als Sondereigentum zugewiesenen Räume vermietet. Auch stützt er sich zur Begründung seines behaupteten Anspruchs ausdrücklich auf Regelungen in der Gemeinschaftsordnung, wie sich umgekehrt der Antragsgegner auf seine in der Gemeinschaftsordnung festgehaltene Berechtigung zur Vornahme baulicher Veränderungen sowie das dort fixierte Recht auf gewerbliche Nutzung beruft. Der Senat entnimmt hieraus eine konkludente (§§ 133, 157 BGB) Vereinbarung der Beteiligten, schon jetzt ihr Miteigentum rechtlich wie Wohnungs- oder Teileigentum zu behandeln und ihre gegenseitigen Mitwirkungs- und Abwehrrechte so zu gestalten, wie es künftig in der Wohnungseigentümergemeinschaft geschehen soll (siehe auch OLG Celle MDR 1998, 397; OLG Stuttgart NJW-RR 1987, 1098; MünchKomm/Karsten Schmidt BGB 3. Aufl. §§ 744, 745 Rn. 13).

d) Aus der notariellen Vereinbarung kann nicht ohne weitere Ermittlungen (§ 12 FGG) der Schluss gezogen werden, dass der Antragsteller den Betrieb der im Sondernutzungsbereich des Antragsgegners errichteten Mobilfunk-Sendeanlage dulden muss. Ob der Antragsteller einen Abwehranspruch aus dem Gemeinschaftsverhältnis hat oder dem die vertragliche Regelung der künftigen Wohnungseigentümer über die Verwaltung des derzeitigen Bruchteilseigentums entgegensteht, kann ohne weitere Sachaufklärung, die rechtsfehlerhaft (§ 27 Abs. 1 FGG) unterblieben ist, nicht entschieden werden. Der landgerichtliche Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Durchführung der erforderlichen weiteren Ermittlungen zurückzuverweisen (Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 66 m. w. N.).

e) Im Kern zutreffend prüft das Landgericht einen individuellen Unterlassungsanspruch des Antragstellers, der gemäß der Teilungserklärung inhaltlich entsprechend § 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 BGB (BayObLG NJW-RR 1994, 598; Pick in Bärmann/ Pick/Merle § 15 Rn. 30) ausgestaltet ist. Hiernach kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Gemäß 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie vom Gemeinschaftseigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Unter einem Nachteil ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen (siehe etwa BayObLGZ 1982, 90/93; Pick in Bärmann/ Pick/Merle § 14 Rn. 32). Diese ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen (Staudinger/Kreuzer WEG § 14 Rn. 9). Eine erhebliche Beeinträchtigung oder gar Gefährdung ist nicht erforderlich. Nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen bleiben, was schon aus § 242 BGB folgt, außer Betracht. Die geschützte Rechtsposition der anderen Wohnungseigentümer ergibt sich aus der Gemeinschaftsordnung und dem Nachbarschaftsverhältnis.

f) Diesem Anspruch steht der Umstand, dass die Gemeinschaftsordnung unter Nr. 5 die wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften über bauliche Veränderungen (vgl. § 22 Abs. 1 WEG) zulässigerweise (BayObLGZ 1986, 29/33 f.) abbedungen hat, nicht entgegen. Allerdings stellt die Errichtung einer Mobilfunk-Sendeanlage auf dem Dach oder am Kamin einer Wohnungseigentumsanlage eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar (OLG Schleswig NZM 2001, 1035/1037). Darf ein Wohnungseigentümer nach der Gemeinschaftsordnung ohne Zustimmung anderer beeinträchtigter Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen vornehmen, so ist die Begründetheit eines Beseitigungsverlangens regelmäßig nur an den allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts zu messen (BayObLG ZMR 2001, 363 und 472).

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass mit der Formulierung im vertrag, der Raumeigentümer sei berechtigt, "bauliche Veränderungen vorzunehmen, sowie Reklameeinrichtungen und Antennen anzubringen", im Umkehrschluss nicht gemeint ist, die Anbringung von Sendeanlagen sei im Gegensatz zur Anbringung von Empfangsanlagen zustimmungspflichtig. Bauliche Veränderungen erfassen neben gegenständlichen Umgestaltungen des gemeinschaftlichen Eigentums Veränderungen im Erscheinungsbild ohne Substanzeingriff (vgl. § 5 Abs. 1 WEG a.E.; Palandt/Bassenge § 22 WEG Rn. 3; Müller Praktische Fragen des Wohnungseigentums 3. Aufl. Rn. 229). Nach ihrer nächstliegenden Bedeutung (BayObLG ZMR 2000, 234/236) bezweckt die Klausel, die (künftigen) Wohnungseigentümer innerhalb ihres ausschließlich zugewiesenen räumlichen Bereichs weitgehend wie Alleineigentümer zu behandeln und andere Wohnungseigentümer von der Mitwirkung an der gemeinsamen Verwaltung auszuschließen. Dies setzt die Gemeinschaftsordnung in einer Vielzahl weiterer Regelungen durch eine weitgehende Verselbständigung des jeweiligen Wohnungs- und Teileigentums um. Der ausdrückliche Hinweis auf die Befugnis zur Anbringung von Antennen regelt demnach eine Freistellung von der Zustimmungspflicht, des anderen Wohnungseigentümers im Falle einer nachteiligen Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds des Gemeinschaftseigentums. Das ergibt sich auch daraus, dass neben Antennen ausdrücklich Reklameeinrichtungen genannt sind, die ihrer Natur nach in erster Linie zu optischen Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums führen.

g) Die Freistellung baulicher Veränderungen von der Zustimmungspflicht des beeinträchtigten Wohnungseigentümers erfasst jedoch nicht zwingend den Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB hinsichtlich solcher Beeinträchtigungen, die nicht auf der baulichen Veränderung selbst (vgl. z.B. OLG Celle DWE 1982, 33; Müller Rn. 141), sondern auf deren Auswirkungen beim Betrieb, etwa in Form von Immissionen, beruhen. Freilich versteht die herrschende Rechtsprechung als Nachteile bei baulichen Veränderungen auch lästige Immissionen (BayObLG NZM 2001, 895/896; NJW 1981, 690/691). Ob der in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Ausschluss des Zustimmungserfordernisses auch solche Nachteile mitumfasst, die (objektiv) geeignet sind, die Gesundheit eines Wohnungseigentümers zu beeinträchtigen, lässt sich im einzelnen jedoch nur durch Auslegung der maßgeblichen Vereinbarung ermitteln. Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen. Ausgangspunkt ist der allgemeine Erfahrungssatz, dass grundsätzlich niemand den ihm durch Rechtsnormen gewährten Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit schmälern lässt. Schon deshalb erstreckt sich die Klausel nicht auf die vom Antragsteller befürchteten gesundheitlichen Auswirkungen durch elektromagnetische Felder beim Mobilfunkbetrieb. Abgesehen davon haben die Beteiligten für Umfang und Art der Nutzung des Wohnungseigentums ausdrücklich auf den Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG abgestellt und auch für die Ausübung der Sondernutzungsrechte die Beschränkungen des § 14 WEG festgelegt. Eine weitergehende gewerbliche Nutzung des Raumeigentums, wozu auch die Verpachtung von Teilen des Grundstücks zur Errichtung einer Sendeanlage gehört, steht unter dem Vorbehalt, dass durch Immissionen der andere Räumeigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Unzumutbar sind aber Beeinträchtigungen, die objektiv geeignet sind, in die körperliche Unversehrtheit des anderen Raumeigentümers einzugreifen. Der Umstand, dass jeder Raumeigentümer ohne Mitwirkung des anderen Antennen anbringen darf, steht dem nicht entgegen. Führt die weitere Beweisaufnahme dazu,(dass die vom Antragsteller behaupteten Nachteile durch den Antennenbetrieb nicht bestehen, muss dieser den Betrieb der Mobilfunkanlage jedenfalls dulden, ohne sich darauf berufen zu können, der baulichen Veränderung nicht zugestimmt zu haben.

h) Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung lässt sich ein Nachteil des Antragstellers im Sinne von Nr. 4, 2. Abs. GO nicht ausschließen. Das Landgericht hat insoweit zwar berücksichtigt, dass für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander durchaus andere Maßstäbe gelten als im allgemeinen Nachbarrecht (OLG Köln ZMR 1998, 46; Pick in Bärmann/ Pick/Merle § 14 Rn. 33), jedoch die Grenze zu einer nur geringfügigen und damit noch hinzunehmenden Beeinträchtigung rechtsfehlerhaft gezogen, weil es zum einen die Grenzen der Duldungspflicht im wesentlichen aus den weniger strengen nachbarrechtlichen Vorschriften entnommen und zum anderen als Nachteil nur eine tatsächliche und auf der Grundlage der gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu bejahende konkrete Gesundheitsgefährdung anerkannt hat. Für die abschließende Entscheidung wird nun zunächst aufzuklären sein, ob sich das elektromagnetische Feld der Sendeanlage überhaupt auf die Benutzer des Raumeigentums II auswirken kann; denn die zwei Sektorantennen sind gemäß den zu den Akten gegebenen Lichtbildern nach der dem Raumeigentum des Antragstellers abgewandten Seite hin ausgerichtet. Gegebenenfalls wird auch zu klären sein, ob und inwieweit die Entfernung des Raumeigentums und Sondernutzungsbereichs des Antragstellers von der Antenne eine Rolle spielt.

Sollte sich eine Erhöhung der durch die betriebene Anlage bedingten Strahlenbelastung im Bereich des Raumeigentums des Antragstellers belegen lassen, wird sich das Landgericht erneut mit der Frage zu befassen haben, inwieweit diese eine nicht nur ganz unerhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG darstellt. Insoweit kann zwar nach dem bisherigen Beweisergebnis davon ausgegangen werden, dass die Anlage den Anforderungen von § 22 BImSchG und der 26. BImSchV genügt. Auch lässt sich derzeit nicht feststellen, dass die vom Gesetzgeber dadurch getroffenen Schutzmaßnahmen gegen elektromagnetische Wellen gänzlich ungeeignet oder völlig untauglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder dass sie erheblich dahinter zurückbleiben (BVerfG NJW 1997, 2509; OVG Koblenz WuM 2061, 561/562). Davon unabhängig sind jedoch die hier ebenso geltenden besonderen wechselseitigen Rechte aus dem Wohnungseigentum zu beachten. Demnach ist das dem Wohnungseigentum als Volleigentum immanente kommerzielle Nutzungsinteresse des Antragsgegners dem Interesse des Antragstellers an der Freihaltung seines Raumeigentums von nicht ausschließbar gesundheitsgefährdendem Elektrosmog gegenüberzustellen. Was dessen Einschätzung angeht, verweist der Senat auf die jüngst veröffentlichte Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage von Abgeordneten der CDU/CSU-Fraktion über Auswirkungen elektromagnetischer Felder, insbesondere des Mobilfunks (BT-Drs. 14/7958; siehe auch NZM 2002 Heft 3 V). Hiernach sieht die Bundesregierung nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand zwar keinen Handlungsbedarf zur Absenkung von Strahlenschutzgrenzwerten. Sie räumt aber unter Bezugnahme auf Auswertungen der Strahlenschutzkommission ein, dass im hochfrequenten wie im niedrigfrequenten Bereich einzelne wissenschaftliche Studien Verdachtsmomente auf Gesundheitsbeeinträchtigungen bzw. mögliche Krebsgefahren auch erheblich unterhalb der geltenden Grenzwerte und unter Berücksichtigung der sogenannten nichtthermischen Wirkungen aufweisen, ohne freilich einen kausalen Zusammenhang herstellen zu können. Einem solchen Restrisiko wird sich der Antragsteller nach der vorliegenden Gestaltung des Teilungsvertrags nicht aussetzen müssen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird das Landgericht nach § 47 WEG zu treffen haben. Für den Geschäftswert ist das Interesse aller Beteiligten maßgebend. Der Senat setzt ihn im wesentlichen in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen auf 5000 EUR fest (§ 48 Abs. 3 Satz 1 WEG).

Ende der Entscheidung

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