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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 07.02.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 11/02
Rechtsgebiete: JBeitrO, RPflG, ZPO


Vorschriften:

JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 3
JBeitrO § 6
RPflG § 31 Abs. 6
ZPO § 766
ZPO § 793
Gegen die richterliche Entscheidung mit der die Einwendungen gegen die vom Rechtspfleger verfügte Ladung zum Antritt von Ordnungshaft zurückgewiesen werden, ist die sofortige Beschwerde gegeben.
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Dr. Delius und Lorbacher

am 7. Februar 2002

in der Zwangsvollstreckungssache

wegen Vollstreckung von Ordnungshaft,

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 20. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Vollstreckungsschuldner hat die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.

III. Der Wert des Gegenstands der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2556 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Rechtsvorgängerin der Vollstreckungsgläubigerin erwirkte in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts vom 20.8.1992 die Untersagung einer dort näher bestimmten Handlung gegen den Vollstreckungsschuldner; dieser ist Wohnungseigentümer in der Wohnanlage. Am 23.6.1999 wurde der Vollstreckungsgläubigerin Rechtsnachfolgeklausel erteilt. Mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts vom 10.5.2000 wurde gegen den Vollstreckungsschuldner gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 5000 DM, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft für je 500 DM Ordnungsgeld, festgesetzt. Da das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden konnte, wurde dem Vollstreckungsschuldner am 13.10.2001 die vom Rechtspfleger verfügte Ladung zum Antritt der Ordnungshaft von 10 Tagen zugestellt. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Vollstreckungsschuldners hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 4.12.2001 zurückgewiesen. Das Landgericht hat am 20.12.2001 das dagegen am 10.12.2001 eingelegte Rechtsmittel des Vollstreckungsschuldners mit der Begründung verworfen, gegen die gemäß § 31 Abs. 6 RPflG getroffene Entscheidung des Richters sei ein Rechtsmittel nicht statthaft. Gegen den vor dem 1.1.2002 der Geschäftsstelle übergebenen und am 5.1.2002 zugestellten Beschluss des Landgerichts vom 20.12.2001 richtet sich die am 15.1.2002 eingegangene sofortige weitere Beschwerde des Vollstreckungsschuldners.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet.

1. Gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO finden für das Rechtsmittel die am 31.12.2001 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, weil die angefochtene Entscheidung vor dem 1.1.2002 der Geschäftsstelle übergeben worden ist.

2. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig.

Ausgangsgericht für ein nach § 890 Abs. 1 ZPO festgesetztes Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, somit das Amtsgericht, Wohnungseigentumsgericht, als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayObLG NJW-RR,1996, 780). Diesem Gericht obliegt auch die Beitreibung des Ordnungsgeldes (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 JBeitrO, § 2b Einforderungs- und Beitreibungsanordnung, EBAO - JMBl 1974, 396/403; 2001, 71/88). Schließlich ist dem Wohnungseigentumsgericht auch die Vollstreckung der Ordnungshaft, und zwar dem Rechtspfleger dieses Gerichts, übertragen, § 4 Abs. 2 Nr. 2a, § 31 Abs. 3 RPflG (OLG München, Rpfleger 1988, 540).

3. Statthaftes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts ist die sofortige weitere Beschwerde.

a) Die Vollstreckung der Ordnungshaft obliegt dem Rechtspfleger. Über Einwendungen gegen Maßnahmen des Rechtspflegers entscheidet der Richter (§ 31 Abs. 6 RPflG); § 11 RPflG findet keine Anwendung (§ 32 RPflG). Die Entscheidung des Richters unterliegt entgegen der Auffassung des Landgerichts der sofortigen Beschwerde (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1997, 1567). Dies ergibt sich für die Beitreibung von Ordnungsgeld aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO, wonach für die Vollstreckung unter anderem die §§ 766, 793 ZPO sinngemäß gelten. Nichts anderes gilt für die Vollstreckung der Ordnungshaft, hier die Ladung zum Antritt der Ordnungshaft. Bei einer solchen Ladung handelt es sich nämlich um eine Maßnahme, die die Art der Zwangsvollstreckung im Sinn des § 766 ZPO betrifft (vgl. OLG München OLGZ 40, 415).

b) Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 45 Abs. 3 WEG, § 568 Abs. 2, § 793 Abs. 2 ZPO a.F. statthaft. In der Entscheidung des Landgerichts ist ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten. Ein solcher ist regelmäßig gegeben, wenn wie hier die Beschwerde als unzulässig verworfen wurde (Thomas/Putzo ZPO 23. Aufl. § 568 Rn. 14).

4. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

a) Das Ordnungsgeld ist nicht einzubringen, so dass die Vollstreckung der Ordnungshaft und die Ladung zum Antritt der Ordnungshaft zu Recht angeordnet wurde.

b) Vollstreckungsverjährung, Art. 9 Abs. 2 Satz 1 EGStGB, ist nicht eingetreten; das Ordnungsmittel wurde am 10.5.2000 festgesetzt, die Verjährungsfrist von zwei Jahren ist somit noch nicht abgelaufen.

c) Offenbleiben kann, ob fehlende Zurechnungsfähigkeit (vgl. Thomas/Putzo § 890 Rn. 15) noch bei der Ladung zum Antritt von Ordnungshaft berücksichtigt werden muss oder ob eine solche spätestens im Festsetzungsverfahren hätte geprüft werden müssen. Jedenfalls besteht für eine Zurechnungsunfähigkeit des Vollstreckungsschuldners, wie der Senat aus früheren bei ihm anhängigen Verfahren weiß; kein hinreichender Anhaltspunkt.

d) Die Einwendungen des Vollstreckungsschuldners, die er im Rechtsbeschwerdeverfahren vorbringt, liegen neben der Sache.

(1) Die Einwendungen beziehen sich, wie das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 4.12.2001 zutreffend ausgeführt hat, weitgehend auf andere Beschlüsse und Verfahren und betreffen somit nicht den allein entscheidungserheblichen und zu vollstreckenden Beschluss des Amtsgerichts vom 10.5.2000.

(2) Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen den vollstreckbaren Anspruch als solchen sind im vorliegenden Verfahren nicht zulässig (vgl. §§ 6, 8 JBeitrO, § 766 ZPO).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. Thomas/Putzo § 788 Rn. 31), die Entscheidung über den Wert des Gegenstands der sofortigen weiteren Beschwerde auf § 3 ZPO. Maßgebend ist hier die Höhe des zu vollstreckenden Ordnungsgeldes.



Ende der Entscheidung

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