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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 30.06.2004
Aktenzeichen: 2Z BR 111/04
Rechtsgebiete: AnfG, GBO, ZPO


Vorschriften:

AnfG § 11
GBO § 22
ZPO § 325 Abs. 1
ZPO § 325 Abs. 2
1. Ein Rechtshängigkeitsvermerk kann in das Grundbuch auf Grund Bewilligung, einstweiliger Verfügung oder Unrichtigkeitsnachweises eingetragen werden.

2. Da das Anfechtungsrecht nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr erzeugt (§ 11 AnfG), ist der Gegenstand, in den durch die auf einen Duldungstitel gerichtete Anfechtungsklage die Zwangsvollstreckung ermöglicht werden soll, nicht streitbefangen.


Gründe:

I. Die Beteiligte zu 2 ist als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

Die Beteiligte zu 1 erhob gegen die Beteiligte zu 2 beim Landgericht Klage mit dem Antrag, die Beteiligte zu 2 zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden. Zur Begründung führte sie aus, dass der Schuldner der Beteiligten zu 1, der Ehemann der Beteiligten zu 2, seinen hälftigen Grundstücksanteil im Weg der ehebedingten Zuwendung an seine Ehefrau zu Eigentum überlassen habe. Die Leistung des Ehemanns stelle eine nach § 4 Abs. 1 AnfG anfechtbare Rechtshandlung dar.

Die Beteiligte zu 1 hat beim Grundbuchamt beantragt, einen Rechtshängigkeitsvermerk in das Grundbuch mit folgendem Inhalt einzutragen:

Gegen das Eigentumsrecht an dem Grundstück ... hat die ... (= Beteiligte zu 1) Klage anhängig gemacht ...

Das Grundbuchamt hat den Antrag am 18.2.2004 abgewiesen.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 25.3.2004 die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren weitere Beschwerde; sie verfolgt ihren ursprünglichen Antrag weiter und hat außerdem den Hilfsantrag gestellt, das Grundbuchamt anzuweisen, folgenden Rechtshängigkeitsvermerk einzutragen:

Gegen das Eigentumsrecht an dem Grundstück ... hat die ... (= Beteiligte zu 1) wegen einer behaupteten Forderung von 150.000 EURO Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in dieses Grundstück anhängig gemacht. ...

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, ein Rechtshängigkeitsvermerk könne nicht eingetragen werden, weil die Rechtshängigkeit eines bloß schuldrechtlichen Anspruchs, wie der aus § 11 AnfG, die Eintragung eines solchen Vermerks nicht rechtfertige.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Eintragungsfähigkeit eines Rechtshängigkeitsvermerks ist im Hinblick auf § 325 Abs. 1, 2 ZPO allgemein anerkannt. Eingetragen werden kann der Vermerk auf Grund Bewilligung oder einstweiliger Verfügung, aber auch im Weg der Grundbuchberichtigung in entsprechender Anwendung des § 22 GBO (BayObLG NJW-RR 2003, 234).

b) Zutreffend hat das Landgericht die Voraussetzungen für die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks verneint.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der beantragte Rechtshängigkeitsvermerk schon deshalb nicht eingetragen werden kann, weil der Wortlaut des Antrags auf Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks und der Wortlaut des Klageantrags voneinander abweichen. Daran würde im Übrigen auch der erst im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag nichts ändern, weil neue Sachanträge im Rechtsbeschwerdeverfahren, auch nicht hilfsweise, nicht gestellt werden können (BayObLGZ 1996, 58/62; Demharter GBO 24. Aufl. § 78 Rn. 11). Jedenfalls liegen auch bei sinngemäßer Auslegung des Antrags die Voraussetzungen für die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks nicht vor.

Die Rechtshängigkeit eines bloß schuldrechtlichen Anspruchs in Bezug auf ein dingliches Recht oder das Eigentum rechtfertigt die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks nicht (OLG Stuttgart Rpfleger 1997, 15; Demharter Anhang zu § 13 Rn. 22). Ein Rechtshängigkeitsvermerk ist deshalb wegen eines Rückgewähranspruchs auf Grund einer Anfechtungsklage nach dem Anfechtungsgesetz nicht zulässig (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 13. Aufl. Rn. 1653). Da das Anfechtungsrecht nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr erzeugt (§ 11 AnfG), ist der Gegenstand, in den durch die auf einen Duldungstitel gerichtete Anfechtungsklage die Zwangsvollstreckung ermöglicht werden soll, nämlich nicht streitbefangen (MünchKomm/Lüke ZPO 2. Aufl. § 265 Rn. 30). Dass der anfechtbare Vermögenserwerb das Eigentum mittelbar betrifft, ändert daran nichts.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs.1 Satz 2 FGG.



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