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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 24.01.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 112/00
Rechtsgebiete: FGG, WEG


Vorschriften:

FGG § 12
WEG § 23 Abs. 4
WEG § 24 Abs. 4
WEG § 25 Abs. 2
WEG § 26
Das Verfahren über die Anfechtung eines früheren Eigentümerbeschlusses zur Verwalterbestellung erledigt sich regelmäßig solange nicht, wie spätere Beschlüsse die früheren bestätigen oder aber der Beschluß über eine neue Verwalterbestellung nicht bestandskräftig ist.
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Dr. Delius und Lorbacher

am 24. Januar 2001

in der Wohnungseigentumssache

wegen Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über die Verwalterbestellung,

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 29. September 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren ab 20.7.2000 auf 5032 DM festgesetzt wird.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1 im Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5032 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller, der Antragsgegner zu 1 sowie die weiteren Beteiligten sind die Eigentümer einer Wohnanlage, zu deren Verwalterin die Antragsgegnerin zu 2 bestellt worden war. Von den sechs Wohnungen gehörten dem Antragsgegner zu 1 zunächst drei und den Antragstellern gemeinsam sowie den weiteren Beteiligten je eine Wohnung. Inzwischen hat der Antragsgegner zu 1 eine seiner Wohnungen auf seinen Sohn übertragen.

In der Gemeinschaftsordnung (GO) findet sich folgende Regelung:

§ 6 Eigentümerversammlung

... Bei der Abstimmung in der Versammlung gewährt jeder Miteigentumsanteil eine Stimme. Besitzt ein Eigentümer mehrere Miteigentumsanteile, hat er dementsprechend mehrere Stimmen.

Weil ein zunächst gewählter Verwalter das Amt nicht annehmen wollte, wurde für den 24.11.1998 unter Verzicht auf Ladungsfristen eine außerordentliche Eigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt (TOP) "Neuwahl eines Verwalters" in die Räume der Wohnungsbaugenossenschaft G. einberufen. Die Wohnungsbaugenossenschaft G. war vom Antragsteller zu 1 als Verwalterin vorgeschlagen worden und wäre zur Übernahme der Verwaltung bereit gewesen, erhielt jedoch in der Versammlung nicht die erforderliche einfache Stimmenmehrheit. Auf Vorschlag einer Wohnungseigentümerin wurde sodann mit deren Stimme und denen des Antragsgegners zu 1 die Antragsgegnerin zu 2 zur Verwalterin bestellt.

In der Eigentümerversammlung vom 25.10.1999 wurde die Bestellung mit den gleichen Stimmenverhältnissen bestätigt und zugleich ein Verwaltervertrag beschlossen. Diesen Beschluss haben die Antragsteller sowie eine weitere Wohnungseigentümerin gerichtlich angefochten. Eine abschließende Entscheidung ist noch nicht ergangen.

In der Eigentümerversammlung vom 26.6.2000 trafen die Eigentümer unter TOP 4

Genehmigung der Rechtsformänderung von... Hausverwaltung B. S. in neu... Hausverwaltungs GmbH

Beschlußfassung über die Bestellung der... Hausverwaltungs GmbH zum Verwalter ab 01.07.2000

gegen die Stimmen der Antragsteller mit Mehrheit schließlich folgenden Beschluß:

Der Änderung der Rechtsform des derzeitigen Verwalters wird zugestimmt (677,23/1.000 Ja-Stimmen und 322,77/ 1.000 Nein-Stimmen) und somit ist die Firma... Hausverwaltungs GmbH ab 01.07.2000 als neuer Verwalter bestellt....

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht Antrag auf Ungültigerklärung dieses Beschlusses gestellt. Auch hierüber ist noch nicht entschieden.

Am 15.12.1998 haben die Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, den Beschluss über die Verwalterbestellung vom 24.11.1998 für ungültig zu erklären. Diesen sowie einen weiteren Antrag, durch den Richter einen Verwalter zu bestellen, hat das Amtsgericht nach Beweisaufnahme mit Beschluss vom 22.6.1999 abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 29.9.2000 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.

II.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig.

Es kann offen bleiben, ob durch die späteren Beschlüsse der Wohnungseigentümer in den Versammlungen vom 25.10.1999 und vom 26.6.2000 Erledigung eingetreten ist oder nicht.

Tritt Erledigung der Hauptsache schon während des Beschwerdeverfahrens ein, so entfällt zwar das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerdeinstanz; dies hat jedoch auf die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde keinen Einfluß. Denn diese kann darauf gestützt werden, die Vorinstanz habe die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht erkannt oder der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit erhalten, sein Rechtsmittel auf die Kosten zu beschränken (siehe BayObLG WuM 1992, 644/645 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung; Staudinger/Wenzel WEG § 44 Rn. 45; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 52).

2. Das Landgericht hat ausgeführt:

Für die Wahl des Verwalters sei es zulässig, die Ausübung des Stimmrechts abweichend von der gesetzlichen Regelung statt nach dem Kopfprinzip nach dem Wertprinzip zu regeln. Die Wirksamkeit der Verwalterwahl hänge dann davon ab, ob einem Eigentümer durch Stimmrechtshäufung eine beherrschende, die anderen Eigentümer majorisierende Stellung eingeräumt werde und deshalb eine unzulässige Rechtsausübung vorliege. Die festgestellten Tatsachen reichten nicht aus, um ein rechtsmißbräuchliches Verhalten des Antragsgegners zu 1 bei der Verwalterwahl vom 25.10.1998 festzustellen. Für sich allein verfüge der Antragsgegner zu 1 nicht über eine Stimmenmehrheit. Diese entstehe erst durch Hinzutreten eines weiteren Wohnungseigentümers. Eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit der Verwalterin vom Antragsgegner zu 1 sei ebenso wenig erkennbar, wie dass diese fachlich oder persönlich zur Ausübung des Verwalteramts ungeeignet sei.

Soweit die bisher ausgeübte Verwaltertätigkeit beanstandet und daraus der Schluß gezogen werde, die Antragsgegnerin zu 2 sei willfähriges Instrument des Antragsgegners zu 1, komme es allein darauf an, ob eine Voreingenommenheit der Antragsgegnerin zu 2 schon im Zeitpunkt der Wahl vorgelegen und der Antragsgegner zu 1 diese gekannt und bewußt für seine Zwecke genutzt habe. Die dazu vorgetragenen Sachverhalte wie die Änderung der Rechtsform der Verwalterin, die Erhöhung der Verwaltervergütung, die nicht berechtigte Einbeziehung unbezahlten Bauwassers in die Nebenkostenabrechnung, die Verschleierung von Rückständen beim Hausgeld des Antragsgegners zu 1 und die fehlerhafte Überprüfung einer Satellitenanlage rechtfertigten diese Annahme nicht. Der Vorschlag, die Antragsgegnerin zu 2 zur Verwalterin zu wählen, sei zwar für die Antragsteller und eine weitere Wohnungseigentümerin überraschend gekommen. Das reiche aber nicht aus, den Beschluss wegen Rechtsmißbräuchlichkeit zu Fall zu bringen.

3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das Landgericht hat sich mit der Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis durch die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.10.1999 und sodann vom 26.6.2000 entfallen ist und damit die Erstbeschwerde mangels Beschränkung auf die Kosten als unzulässig hätte verworfen werden müssen (BayObLG aaO; ferner BayObLGZ 1988, 317/318 f.), nicht befaßt. Der Senat kann die dazu erforderlichen, jedoch vom Landgericht nicht festgestellten, sich aber ' zweifelsfrei. aus dem Akteninhalt ergebenden Tatsachen selbständig heranziehen (BayObLGZ 1984, 178/180; Keidel/Kahl § 27 Rn. 42 m. w. N.). Danach ist ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.

aa) Ob die Bestätigung der Verwalterbestellung im Eigentümerbeschluss vom 25.10.1999 (TOP 6) ersetzenden oder lediglich deklaratorischen Charakter besitzt, bedarf keiner Klärung. Denn der Beschluss ist infolge gerichtlicher Anfechtung bislang nicht bestandskräftig geworden. Mag er auch, solange er nicht für >ungültig erklärt wird, wirksam sein (§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG), so würde doch bei dessen möglicher Ungültigerklärung sich wiederum die Frage nach der Wirksamkeit des gegenständlichen früheren Beschlusses stellen. Ist die Gültigkeit des Zweitbeschlusses aber noch in der Schwebe, besteht das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Erstbeschlusses fort (BGH NJW 1989, 1087/1088). Das läßt sich auch dem Rechtsgedanken des § 244 AktG entnehmen.

bb) Ersetzenden Charakter hat der Beschluss vom 26.6.2000 über die Bestellung der... Hausverwaltungs GmbH zur Verwalterin. Denn hierdurch fand die Verwalterbestellung der Antragsgegnerin zu 2 ihre einvernehmliche Beendigung; zugleich wurde mit der GmbH eine neue Verwalterin bestellt. Zwischen der bisherigen und der neuen Verwalterin besteht keine Personenidentität, mögen auch die tatsächlich handelnden Personen dieselben geblieben sein. Wird nämlich das Vermögen eines einzelkaufmännischen Unternehmens in eine neu gegründete juristische Person eingebracht, so geht dadurch nicht die Verwaltereigenschaft auf die juristische Person über. Das läßt sich aus §§ 675, 613 BGB sowie §§ 168, 673 BGB herleiten (BayObLGZ 1987, 54/57; OLG Düsseldorf Rpfleger 1990, 356). Die Verwalterbestellung ist geprägt durch das Vertrauen in die Person des Vertragspartners. Solches muss nicht gleichermaßen einer juristischen Person entgegengebracht werden, selbst wenn deren organschaftliche Vertreter und Angestellte mit denen im früheren einzelkaufmännischen Geschäft identisch sind. Im übrigen verlangt eine Übernahme des Verwaltervertrags als eines "dreiseitigen Vertrags" (BGHZ 96, 302) auch die Beteiligung der Wohnungseigentümer (Palandt/Heinrichs BGB 60. Aufl. § 398 Rn. 38).

Das Verfahren zur Anfechtung des früheren Beschlusses vom 24.11.1998 wird jedoch durch den neuen Beschluss so lange nicht berührt, als auch der neue Beschluss angefochten und hierüber nicht entschieden ist (BGH NJW 1989, 1087).

cc) Die Ungültigerklärung des Beschlusses vom 24.11.1998 würde auf den Zeitpunkt des Bestellungsakts zurückwirken. Dass die Wohnungseigentümer die Verwalterbestellung der... Hausverwaltung B.S. unabhängig von der Wirksamkeit der Bestellung der... Hausverwaltungs GmbH beenden wollten, ist nicht ersichtlich.

dd) In der Regel dürfte zweckmäßiger sein, nicht die Verfahren über die später gefassten Beschlüsse, wohl aber diejenigen über die zeitlich früheren Beschlüsse im Hinblick auf den zuletzt gefassten Eigentümerbeschluss analog § 148 ZPO auszusetzen (BGH ag0; ferner Keidel/Kayser § 12 Rn. 64 f.). Das hat den Vorteil, dass eine möglicherweise in der Sache deshalb nutzlose rechtliche Überprüfung des Erstbeschlusses unterbleiben kann, weil sich der zuletzt gefaßte Beschluss als gültig erweist.

b) Das Landgericht hat die Verwalterbestellung zu Recht als wirksam angesehen.

aa) Die Einberufung der Eigentümerversammlung am 24.11.1998 ist jedenfalls deshalb wirksam, weil sämtliche Eigentümer erschienen waren und einstimmig erklärt hatten, auf die Einhaltung von Ladungsfristen zur Versammlung mit dem TOP "Neuwahl eines Verwalters" zu verzichten und die Versammlungsleitung anzuerkennen. Auf der Grundlage dieser Erklärung können Mängel in Einladungsform und -frist (§ 24 Abs. 4 WEG) ebenso wie die Befugnis zur Einladung (§ 24 Abs. 1 WEG) nicht mehr zur Anfechtung berechtigen; denn solche sind für den späteren Beschluss nicht ursächlich geworden (Palandt/Bassenge WEG § 24 Rn. 3, 9 und 10). Dies gilt auch für die Wahl des Versammlungsorts.

bb) Es mag dahinstehen, ob die mißbräuchliche Ausnutzung der Stimmenmehrheit zu eigennützigen Zwecken auch zur Unwirksamkeit eines Verzichts auf die Einhaltung von Formvorschriften bei der Ladung durchschlägt, wenn der Mehrheitseigentümer bereits bei der Verzichtserklärung durch die Minderheit über seine tatsächlichen Absichten bei der anschließenden Beschlußfassung täuscht. Denn auf der Grundlage des vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts hat der Antragsgegner zu 1 seine Rechtsstellung als Eigentümer mehrerer Wohnungen nicht mißbraucht. Die mißbräuchliche Ausübung einer Rechtsstellung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ob der vom Tatrichter bindend festgestellte Sachverhalt dessen Merkmale erfüllt, unterliegt als Rechtsfrage der Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht (ständige Rechtsprechung; zuletzt BayObLG ZMR 2000, 246; Keidel/Kahl § 27 Rn. 30).

(1) Die Bestimmung des § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG, die das sogenannte Kopfprinzip vorsieht, ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG durch die GO abdingbar. Insbesondere kann sie dahin abgeändert werden, dass sich das Stimmrecht nach Größe oder Zahl der Miteigentumsanteile richtet, also das Wertprinzip gilt (allgemeine Meinung; BayObLGZ 1986, 10/12; 1997, 139/141 f.; BayObLG ZMR 2000, 846 je m. w. N.; Palandt/Bassenge § 25 WEG Rn. 9). Der Gefahr der Majorisierung, d.h. der eigennützigen, sachlich nicht gerechtfertigten oder der gesetzwidrigen Ausnützung der Mehrheit durch den beherrschenden Wohnungseigentümer, ist dadurch zu begegnen, dass die Gerichte jeweils im Einzelfall zu prüfen haben, ob der beherrschende Wohnungseigentümer in sachwidriger Weise eigene Zwecke auf Kosten der Gemeinschaft verfolgt und der gefaßte Beschluss deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, ob unzulässige Rechtsausübung zu Lasten der Minderheit nach § 242 BGB vorliegt oder der Beschluss gegen die Grundsätze des ordnungsmäßigen Gebrauchs oder der ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 15 Abs. 2, § 21 Abs. 3 WEG) verstößt und dieser deshalb im Verfahren nach § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG für ungültig zu erklären ist (BayObLGZ 1986, 14).

Für sich allein verfügt der Antragsgegner zu 1 nicht über die Mehrheit der Stimmen. Die Stimmenmehrheit besitzt er erst dann, wenn sich ihm ein weiterer Wohnungseigentümer anschließt. Das Landgericht hat es ungeklärt gelassen, ob die mit dem Antragsgegner zu 1 stimmende Wohnungseigentümerin in dessen "Lager" steht, worunter das Landgericht offensichtlich eine enge Interessenverknüpfung persönlicher und/oder wirtschaftlicher Art versteht. Auch der Senat hält diese Frage nicht für klärungsbedürftig, weil selbst bei Unterstellung eines absoluten Stimmenübergewichts des Antragsgegners zu 1 die getroffene Verwalterwahl nicht zu beanstanden ist.

(2) Für eine persönliche, sachliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit der Antragsgegnerin zu 2, einer schon mehrere Jahre tätigen professionellen Hausverwalterin, fehlen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte. Auch die Antragsteller tragen solche für ihren Standpunkt günstige Umstände nicht vor. Die Grundsätze der Amtsermittlung haben insoweit auch keine weitergehenden Maßnahmen der mit der Sachaufklärung befassten Instanzgerichte erfordert (siehe etwa Keidel/Kayser § 12 Rn. 88/89). Dass die Verwalterin bereits im Zeitpunkt der Bestellung wegen offenkundiger Interessengegensätze nicht zur Begründung eines unbelasteten, für die Tätigkeit des Verwalters erforderlichen Vertrauensverhältnisses zu den anderen Wohnungseigentümern in der Lage gewesen wäre (siehe OLG Düsseldorf WE 1996, 70 f.; ZMR 1999, 581), kann nicht angenommen werden. Die Antragsteller hatten zwar mit der Bestellung eines anderen Verwalters gerechnet; die dann bestellte Verwalterin war ihnen jedoch damals noch unbekannt. Der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses erschien nicht von vornherein unmöglich, mag der Vorschlag auch aus dem "Lager" des Antragsgegners zu 1 gekommen sein.

(3) Die näheren äußeren Umstände der Verwalterbestellung können Rückschlüsse auf eine Mißbrauchsabsicht des Mehrheitseigentümers erlauben. Aus den dazu festgestellten Tatsachen hat das Landgericht jedoch ohne Rechtsfehler die Überzeugung gewonnen, dass ein mißbräuchliches Verhalten des Antragsgegners zu 1 nicht vorlag. Insbesondere ist die Würdigung der dazu durchgeführten Zeugeneinvernahme rechtsfehlerfrei. Ersichtlich ging der Anstoß, die Wohnungsbaugenossenschaft, in deren Räumen die Eigentümerversammlung stattfand, zur Verwalterin zu bestellen, von den Antragstellern aus, ohne dass sich der Antragsgegner zu 1 bis zur Versammlung ablehnend oder zustimmend geäußert hatte. Ebenso wenig hatte der Antragsgegner zu 1 auf die Wahl des Versammlungsorts Einfluß genommen. Nach den äußeren Umständen ist er zwar bereits in der Absicht in die Versammlung gegangen, einen anderen Verwalter als den von den Antragstellern bevorzugten vorzuschlagen und zur Abstimmung zu stellen. Allein dies nicht vorab zu offenbaren, berührt jedoch ohne sonstige aktive Einflußnahme auf die Willensbildung der übrigen Wohnungseigentümer die Wirksamkeit der Verwalterbestellung nicht. Im übrigen entsprach es auch ordnungsmäßiger Verwaltung, nach ablehnender Beschlussfassung über den Vorschlag der Antragsteller ohne weiteres Zögern eine Bestellung vorzunehmen, weil sich andernfalls die Bestellung eines Notverwalters durch das Gericht (§ 26 Abs. 3 WEG) nicht hätte vermeiden lassen.

(4) Aus dem späteren verhalten der Verwalterin lassen sich grundsätzlich keine zureichenden Schlüsse auf eine in Mißbrauchsabsicht erfolgte Auswahl einer fachlich ungeeigneten Person ziehen (siehe auch OLG Zweibrücken, ZMR 1998, 50/55). Insbesondere erlauben die zuletzt noch behaupteten Fehler bei der Berechnung des Hausgelds, der Handhabung des Hausgeldeinzugs und der Umlegung von Wasserverbrauchskosten aus der Bauphase keine ausreichenden Rückschlüsse. Dabei bedarf es keiner ins einzelne gehenden Auseinandersetzung, ob die vorgelegten Wirtschaftspläne den Vorgaben der GO (vgl. insbesondere § 5 Nr. 3 Buchst. b (2) und Buchst. e 1. Absatz) entsprechen. Differenzen über die Umlagefähigkeit einzelner Positionen sind nämlich durch Anfechtung der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan auszutragen. Auch eine offensichtliche Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer in der Geltendmachung von Hausgeldvorauszahlungen hat das Landgericht nicht festgestellt. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren angestellte Berechnung anhand von Wirtschaftsplänen der neuen Verwalterin lässt im übrigen unberücksichtigt, dass der Antragsgegner zu 1 seiner landgerichtlichen Einlassung zufolge die Müllgebühren nicht nur für drei, sondern für vier Wohneinheiten übernommen hat. Es mag sich nun herausgestellt haben, dass vom Antragsgegner zu 1 allein verbrauchtes Bauwasser auf alle Wohnungseigentümer umgelegt wurde und dieser deshalb zu Unrecht Hausgeldrückzahlungen erhalten hat. Die tatsächlich verbrauchte Wassermenge nach dem üblichen Verteilungsschlüssel abzurechnen und dem Antragsgegner zu 1 einen Überschuß zu erstatten, entsprach jedoch dem Eigentümerbeschluss vom 25.10.1999 (TOP 3) und der GO (siehe § 5 Nr. 5 Buchst. d), nach der zuviel gezahlte Beträge unverzüglich zu erstatten sind. Auch wenn die unterlegenen Wohnungseigentümer dem widersprochen haben, hindert dies den Vollzug des Beschlusses durch den Verwalter nicht, solange das Gericht ihn nicht für ungültig erklärt hat. Das folgt aus § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG.

(5) Im übrigen können die Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden, soweit sie sich auf neue Tatsachen und Beweise stützen wollen. Vielmehr ist Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht nur, was das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung an Tatsachen rechtsfehlerfrei festgestellt hat, ferner solche Tatsachen, die sich aus dem Akteninhalt unzweideutig ergeben (Keidel/ Kahl § 27 Rn. 42/43 m. w. N.). Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist der der Entscheidung des Beschwerdegerichts (Keidel/Kahl aaO). Deshalb spielen auch zwischenzeitlich gewonnene Informationen zur Qualität der jetzigen Verwalterin und ihres Geschäftsführers ungeachtet dessen keine Rolle, dass die Wirksamkeit der Verwalterbestellung vom 26.6.2000 an dieser Stelle nicht zu prüfen ist.

c) Ausgehend von der Gültigkeit des Bestellungsbeschlusses hat das Landgericht auch zu Recht davon abgesehen, ein en Verwalter zu bestellen. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen dazu liegen nicht vor (vgl. § 26 Abs. 3 WEG).

d) Die Kostenentscheidung des Landgerichts über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in der ersten und in der zweiten Instanz unterliegt als tatrichterliche Ermessensentscheidung (§ 47 WEG) nur eingeschränkter Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (Bärmann/Merle WEG 8. Aufl. § 47 Rn. 56). Rechtsfehler sind nicht aufgezeigt und auch nicht zu erkennen.

4. Im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens erscheint es dem Senat nach § 47 WEG angemessen, den in allen Instanzen insoweit unterlegenen Antragstellern samtverbindlich die gerichtlichen wie die außergerichtlichen Kosten des durch Verfahrensbevollmächtigte vertretenen Antragsgegners zu 1 aufzuerlegen.

Der Geschäftswert wird nach § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG auf 5032 DM (4032 DM + 1000 DM) festgesetzt. Er entspricht dem vom Landgericht für den Zeitpunkt ab Teilerledigung angenommenen, der sich an den üblichen Sätzen ausrichtet (BayObLG WuM 1987, 237/238; Bärmann/Merle WEG § 48 Rn. 45). Der in Nr. 4 des landgerichtlichen Tenors erwähnte Betrag beruht offensichtlich auf einer Verwechslung, wie die nachfolgende Begründung zur Geschäftswertfestsetzung belegt.

Ende der Entscheidung

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