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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 14.11.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 114/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 883
Räumen sich die Miteigentümer eines Grundstücks gegenseitig für den Fall der Insolvenz ein Ankaufsrecht oder Vorkausfsrecht ein, so genügt jeweils eine Vormerkung zugunsten jeden Miteigentümers.
Gründe:

I.

Die beiden Beteiligten sind als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch als Eigentümer mehrerer Grundstücke eingetragen.

Am 28.1.2002 räumten sich die beiden Beteiligten "wechselseitig am jeweiligen Miteigentumsanteil des anderen Miteigentümers ein aufschiebend bedingtes schuldrechtliches Ankaufsrecht" ein.

Das Ankaufsrecht soll in folgenden Fällen und mit folgendem Inhalt gelten:

a) Für den ersten Verkaufsfall, gleichgültig wer Eigentümer des betreffenden Miteigentumsanteils ist.

Hier handelt es sich insoweit um ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht, für dessen Inhalt die gesetzlichen Bestimmungen über das schuldrechtliche Vorkaufsrecht und das dingliche Vorkaufsrecht entsprechend gelten.

b) Für den Fall, dass über den Grundbesitz oder Teile von ihm auf Antrag eines Dritten die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung angeordnet wird und die Anordnung nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird.

c) Für den Fall, dass ein Insolvenzverfahren gegen einen der Beteiligten betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder eingestellt wird.

d) Für den Fall, dass die Teilungsversteigerung des Grundbesitzes beantragt wird.

e) Für den Fall, dass der jeweilige Miteigentümer mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber aus durch Grundpfandrechte, die am gesamten Grundstück lasten, gesicherten Darlehen länger als vier Monate in Rückstand gerät.

Zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Übertragung des jeweiligen Miteigentumsanteils bewilligten und beantragten die beiden Beteiligten an jedem Miteigentumsanteil die Eintragung je einer Vormerkung zugunsten des jeweils anderen Miteigentümers an nächstoffener Rangstelle.

Das Grundbuchamt hat die Eintragung von je einer Vormerkung an jedem Miteigentumsanteil am 31.7.2002 mit der Begründung abgelehnt, für das Ankaufsrecht und das Vorkaufsrecht müssten je eine Vormerkung, insgesamt also vier Vormerkungen, eingetragen werden. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 19.9.2002 die Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der Entscheidungen des Grundbuchamts und des Landgerichts und zur Anweisung an das Grundbuchamt, die Eintragungsanträge durch Eintragung je einer Vormerkung an jedem Miteigentumsanteil zu vollziehen.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Beteiligten hätten einerseits ein aufschiebend bedingtes schuldrechtliches Vorkaufsrecht vereinbart. Daraus ergebe sich, dass der Vorkaufsberechtigte den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen habe, der vom Verkehrswert abweichen könne. Andererseits sei für das ebenfalls vereinbarte Ankaufsrecht bestimmt, dass als Kaufpreis der Verkehrswert zu zahlen sei. Es lägen zwei Ansprüche vor, auch wenn es in jedem Fall um die Übertragung des Miteigentumsanteils gehe. Entscheidend sei, dass das Vorkaufsrecht und das Ankaufsrecht schuldrechtlich auf verschiedenen Voraussetzungen beruhten. Auch liege den beiden Ansprüchen kein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Rechtlich zutreffend ist der Ausgangspunkt der Vorinstanzen, dass mehrere verschiedene Ansprüche nicht durch eine einzige Vormerkung gesichert werden können, vielmehr ebenso viele Vormerkungen erforderlich sind, wie Ansprüche vorliegen (BayObLG DNotZ 1991, 892; 1999, 1011; Beschluss vom 17.10.2001, DNotZ 2002, 293; Demharter GBO 24. Aufl. Anh. zu § 44 Rn. 108; Bauer in Bauer/von Oefele GBO AT I Rn. 126).

Ein einziger materiell-rechtlicher Anspruch ist gegeben, wenn ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt und über den Anspruch nur einheitlich verfügt werden kann. Ein vertraglicher Anspruch besteht, wenn der Lebenssachverhalt, aus dem der Anspruch abgeleitet wird, auf einem Vertrag beruht; werden aufgrund eines Vertrags mehrere Gegenstände geschuldet, ist aber der Lebenssachverhalt, auf dem die Verpflichtung beruht, ein einheitlicher, ist nur von einem einzigen Anspruch auszugehen (BayObLG DNotZ 2002, 293).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze soll durch die Vormerkungen zugunsten jedes der beiden Beteiligten nur ein Anspruch gesichert werden. Gegenstand des Anspruchs ist die Übereignung des Miteigentumsanteils des anderen Beteiligten (vgl. § 883 Abs. 1 BGB). Dieser einheitliche Anspruch kann durch verschiedene Vorgänge ausgelöst werden. Hintergrund des Anspruchs ist das Bestreben der beiden Beteiligten, sich den Zugriff auf den Miteigentumsanteil des jeweils anderen Beteiligten für alle in Betracht kommenden Fälle zu sichern. Dass dann, wenn der Übereignungsanspruch durch Verkauf des Miteigentumsanteils und nicht z.B. durch Anordnung des Insolvenzverfahrens oder des Zwangsversteigerungsverfahrens ausgelöst wird, als Gegenleistung der mit dem Dritten vereinbarte Kaufpreis und nicht der Verkehrswert des Miteigentumsanteils zu zahlen ist (vgl. § 464 Abs. 2 BGB), ändert nichts daran, dass es sich um einen aus dem selben Lebenssachverhalt erwachsenen Anspruch handelt. Im übrigen wird der Kaufpreis grundsätzlich mit dem Verkehrswert identisch sein. Dem Ankaufsrecht liegen zwar andere schuldrechtliche Vereinbarungen zugrunde als dem Vorkaufsrecht; diese unterscheiden sich aber nicht in wesentlichen Punkten (a.M. Haegele in der Anmerkung zu der Entscheidung des OLG Köln vom 2.9.1959, Rpfleger 1960, 57, ebenso unter Bezugnahme hierauf Wacke in MünchKomm-BGB § 883 Rn. 33 und Schöner/Stöber GBR 12. Aufl. Rn. 1453, ohne weitere Begründung).

Soweit für die Annahme eines einzigen Anspruchs über das Vorliegen eines einheitlichen Vertrags hinaus Schuldner- und Gläubigeridentität hinsichtlich des einen Anspruchsgegenstands verlangt wird (so Giehl in der Besprechung der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17.10.2001 in MittBayNot 2002, 158), sind auch diese Voraussetzungen hier gegeben. Das OLG Köln (Rpfleger 1960, 56) neigt zwar dazu, in einem vergleichbaren Fall je eine Vormerkung für das Vorkaufsrecht und das Ankaufsrecht einzutragen. Das Gericht hat die Frage aber nicht entschieden, so dass die Notwendigkeit einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 79 Abs. 2 GBO keiner Erörterung bedarf.

Die Eintragung mehrerer Vormerkungen würde die Übersichtlichkeit des Grundbuchs gefährden. Es sind keine durchschlagenden Gesichtspunkte erkennbar, die demgegenüber die Eintragung mehrerer Vormerkungen unabweisbar notwendig erscheinen lassen.

Ende der Entscheidung

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