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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 01.08.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 132/01 (1)
Rechtsgebiete: BGB, WEG


Vorschriften:

BGB § 187 Satz 1
BGB § 677
BGB § 683
BGB § 670
BGB § 679
WEG § 15 Abs. 3
WEG § 16 Abs. 2
WEG § 21 Abs. 2
WEG § 21 Abs. 4
WEG § 28 Abs. 3
WEG § 28 Abs. 5
WEG § 47
Ein Wohnungseigentümer kann für eigene Bemühungen bei Störungen des Wohnungseigentums keinen Aufwendungsersatz verlangen, wenn seinem Vorgehen ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluss entgegensteht und die Voraussetzungen des § 679 BGB nicht vorliegen.
Gründe:

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage. Die Antragsteller verlangen vom Antragsgegner, dem eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 28 m² gehört, Nachzahlungsbeträge aus Wohngeldabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 1995 bis 1998 in einer Gesamthöhe von 2178,80 DM zuzüglich Verzugszinsen. Die Jahresgesamtabrechnungen wurden durch bestandskräftige Beschlüsse in Eigentümerversammlungen vom 24.5.1996, 25.4.1997, 17.4.1998 und 16.4.1999 genehmigt. Die Einzelabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 1990 bis 1998 waren Gegenstand der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.4.2001 und wurden dort mehrheitlich genehmigt. Der Antragsgegner hat den maßgeblichen Beschluss gerichtlich angefochten. Hierüber ist noch nicht entschieden.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 25.9.2000 antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners blieb in der Hauptsache erfolglos. Im Beschluss des Landgerichts vom 13.8.2001 wurde zudem ein in der Beschwerdeinstanz gestellter Gegenantrag als unzulässig verworfen. Mit diesem verlangte der Antragsgegner Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für Zeitaufwand. Er hatte sich 1995/1996 darum bemüht, die Ausübung der Prostitution in verschiedenen Wohnungen der Wohnanlage, die sich außerhalb des Sperrbezirks der Stadt I. befindet, zu unterbinden. Dazu war er mehrfach beim städtischen Ordnungsamt vorstellig geworden. Er wirft den Antragstellern und dem Verwalter in diesem Zusammenhang vor, nicht gegen die maßgeblichen. Wohnungseigentümer vorgegangen zu sein.

Gegen den ihm am 18.8.2001 zugestellten Beschluss richtet sich das vom Antragsgegner eigenhändig schriftlich beim Landgericht eingelegte und am 22.8.2001 eingegangene Rechtsmittel. Nach Hinweis des Senats vom 7.9.2001 auf die Formerfordernisse der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Antragsgegner am 18.9.20.01 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Bayerischen Obersten Landesgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt. Diese wurde ihm durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2.5.2002,(V ZB 36/01) erteilt.

Die Antragsteller haben sich dem Rechtsmittel widersetzt und im übrigen Anschlussbeschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts eingelegt, soweit ihnen im Beschwerdeverfahren ein Anteil der Gerichtskosten auferlegt und eine vollständige Kostenerstattung versagt worden ist.

II.

Die nach erteilter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde hat im wesentlichen keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Anspruch der Wohnungseigentümer ergebe sich aus dem Gesetz in Verbindung mit den jeweiligen Beschlüssen, durch die die Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen genehmigt worden seien. Zwar hätten zunächst Beschlüsse zu den jeweiligen Einzelabrechnungen gefehlt. Die Wohnungseigentümer hätten dies aber für die fraglichen Jahre am 27.4.2001 nachgeholt. Somit seien die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Nachzahlungsansprüchen geschaffen worden. Die maßgeblichen Eigentümerbeschlüsse seien nicht nichtig. Einwände gegen deren inhaltliche Richtigkeit gingen im hiesigen Verfahren ins Leere.

Der Gegenantrag sei im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Denn weder hätten die Antragsteller eingewilligt noch sei die Geltendmachung des verfolgten Anspruchs hier sachdienlich. Es entspreche der Billigkeit, die Gerichtskosten aufzuteilen, weil die materiellen Voraussetzungen des verfolgten Anspruchs erst im Lauf des Beschwerdeverfahrens geschaffen worden seien. Es komme der in § 97 Abs. 2 ZPO a.F. niedergelegte allgemeine Grundsatz zur Anwendung. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten verbleibe es bei dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte diese selbst trägt. Anders verhalte es sich für Kosten, die auf den Gegenantrag entfielen. Dessen Aussichtslosigkeit sei von vorneherein erkennbar gewesen. Es sei unbillig, damit die Antragsteller zu belasten.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im wesentlichen stand.

a) Der Zahlungsanspruch der Antragsteller ergibt sich aus den bestandskräftigen Jahresabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 1995 bis 1998 jeweils in Verbindung mit den Einzelabrechnungen (§ 16 Abs. 2, § 28 Absätze 3 und 5 WEG). Die für die Begründung der konkreten Beitragsschuld unerlässlichen Beschlüsse der Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 5 WEG (siehe BGHZ 131, 228/231; 142, 290/295 ff.) sowohl über die Gesamt- als auch über die Einzelabrechnungen (siehe z.B. BayObLGZ 1987, 86/96; BayObLG Beschluss vom 28.6.2002, 2Z BR 41/02) liegen vor. Es spielt keine Rolle, dass der Antragsgegner den Beschluss der Wohnungseigentümer vom 27.4.2001, die Einzelabrechnungen nachträglich zu genehmigen, nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG angefochten hat. Denn solange der Beschluss gerichtlich nicht für ungültig erklärt ist (vgl. § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG), bindet er und wirkt gemäß § 10 Abs. 3 und 4 WEG gegenüber allen Wohnungseigentümern (Palandt/Bassenge BGB 61. Aufl. § 23 WEG Rn. 8; BayObLG Beschluss vom 28.6.2002, 2Z BR 41/02). Diese Wirkung erstreckt sich insbesondere auch auf diejenigen Wohnungseigentümer, die gegen den Beschluss gestimmt haben. Anderes gilt nur für nichtige Beschlüsse oder Nichtbeschlüsse. Davon kann hier keine Rede sein.

b) Zu Recht hat das Landgericht Prozesszinsen nach § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB zuerkannt und dabei auf die spätere Fälligkeit der Schuld abgestellt, die erst ausgelöst wurde durch die nachträgliche Genehmigung der Einzelabrechnungen (siehe Palandt/Bassenge § 16 WEG Rn. 14). § 187 Satz 1 BGB ist für den Zinsbeginn entsprechend anwendbar (BGH NJW-RR 1990, 518/519; Palandt/Heinrichs BGB § 187 Rn. la; § 288 Rn. 6). Deshalb verschiebt sich die Verzinsung um einen Tag. Deren Höhe abzuändern (vgl. § 288 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.3.2000; BGBl I S. 330), verbietet sich wegen § 308 Abs. 1 ZPO.

c) Der Gegenanspruch des Antragsgegners scheitert zwar nicht am rechtlichen Zusammenhang (vgl. BayObLGZ 1971, 313/324 f.). Auch bejaht der Senat, anders als das Ländgericht, die Sachdienlichkeit (§ 530 Abs. 1 ZPO a.F.; dazu Staudinger/Wenzel WEG Vorbem. §§ 43 ff. Rn. 56). Denn es ist verfahrenswirtschaftlich, mit der Zulassung den Streit über die begehrte Kostenerstattung beizulegen und weitere Auseinandersetzungen der Beteiligten in diesem Punkt zu vermeiden (BGH NJW 2000, 800/803; Thomas/Putzo ZPO 23, Aufl. 9 263 Rn. 8). Einer weitergehenden Sachaufklärung (§ 12 FGG) bedarf es mit Rücksicht auf den geltend gemachten Anspruch, der unschlüssig ist, nicht. Der Senat kann die dazu erforderliche Bewertung anhand des Akteninhalts selbst vornehmen (BayObLGZ 1985, 244/247; BayObLG WE 1989, 55/56).

Nach § 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Ein Verstoß hiergegen kann neben Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen auch Schadensersatzansprüche auslösen (BayObLG MittBayNot 1997, 369; Palandt/Bassenge § 15 WEG Rn. Die Vorschrift ist jedoch keine Rechtsgrundlage für Aufwendungsersatzansprüche im Fall der Selbsthilfe. Soweit die vom Antragsgegner behaupteten Störungen das Gemeinschaftseigentum berühren, kann der einzelne Wohnungseigentümer Notmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 WEG treffen und anteiligen Ersatz seiner Aufwendungen von den übrigen Wohnungseigentümern verlangen. Indes liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung ebenfalls nicht vor. Soweit nach allgemeinem Recht der einzelne Wohnungseigentümer auch ohne ausdrücklichen Beschluss der Wohnungseigentümer eine Maßnahme ergreifen kann, die an sich ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, kann ihm gegen die übrigen Wohnungseigentümer ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zustehen (§§ 677 ff., 683, 670 BGB; dazu BayObLG ZMR 2000, 187). Ein solcher scheitert hier jedoch am entgegenstehenden Willen der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer (dazu Pick in Bärmann-Pick/Merle WEG 8.. Aufi. § 16 Rn. 73). Diese sind nämlich dem Ansinnen des Antragsgegners, gegen diejenigen Wohnungseigentümer entschieden vorzugehen, die ihre Wohnungen an Prostituierte vermietet hatten, nicht gefolgt. Vielmehr haben sie einen entsprechenden Antrag des Antragsgegners in der Eigentümerversammlung vom 24.5.1996 mit großer Mehrheit bestandskräftig abgelehnt. Dieser Willensbildung steht auch nicht § 679 BGB entgegen. Dass die übrigen Wohnungseigentümer durch die Tätigkeit des Antragsgegners eine Bereicherung erlangt haben, die nach § 684 BGB i.V.m. § 812 ff. BGB herauszugeben wäre, ist nicht ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung der Vorinstanzen hat der Senat, ungeachtet der zulässigen Anschlussbeschwerde der Antragsteller (Müller Praktische Fragen des Wohnungseigentums 3. Aufl. Rn. 655 m. w. N.), von Amts wegen zu überprüfen. Er unterliegt hierbei in der Frage der Schlechterstellung eines Beteiligten keinen Beschränkungen (Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 308 Rn. 9 m. w. N.). Allerdings prüft das Rechtsbeschwerdegericht die Kostenentscheidung des Tatrichters, die eine Ermessensentscheidung darstellt, nur auf ihre Gesetzmäßigkeit (BayObLGZ 1987, 381/386).

Hiernach ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht dem Antragsgegner die im ersten Rechtszug entstandenen Verfahrenskosten nach § 47 Satz 1 WEG auferlegt hat. Dies entspricht der in § 91 ZPO zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Regel, dass gewöhnlich derjenige, der unterliegt, die Gerichtskosten zu tragen hat. Im kontradiktorisch ausgerichteten Verfahren, das die Geltendmachung von Hausgeldrückständen zum Gegenstand hat, gilt dies um so mehr, auch wenn die materiellen Voraussetzungen für die Wohngeldforderung erst während des Beschwerdeverfahrens eingetreten sind.

Dagegen kommt die ausnahmsweise Erstattung außergerichtlicher Kosten (vgl. § 47 Satz 2 WEG) für die erste Instanz hier nicht in Betracht, weil die Rechtsverteidigung in diesem Zeitpunkt wegen der fehlenden Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Einzelabrechnungen weder willkürlich hoch offensichtlich aussichtslos erschien.

b) Für die Beschwerdeinstanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts.

(1) Hinsichtlich der Gerichtskosten hat das Landgericht zutreffend auf den Rechtsgedanken des § 97 Abs. 2 ZPO abgestellt (Weitnauer/Hauger WEG 8. Aufl. § 47 Rn. 6), der im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 47 Satz 1 WEG heranziehbar ist. Dies führt dazu, dass die Antragsteller mit den Gerichtskosten entsprechend dem Anteil ihres Antrags am Gesamtgeschäftswert zu belasten sind. Sie hätten nämlich die Voraussetzungen für die Begründung der geltend gemachten Wohngeldforderung bereits schon und spätestens im ersten Rechtszug schaffen können. Insoweit erscheint es auch nicht billig, ausnahmsweise eine Kostenerstattung nach § 47 Satz 2 WEG anzuordnen.

(2) Die Antragsteller haben die Notwendigkeit einer Genehmigung der Einzelabrechnung durch gesonderten Eigentümerbeschluss verneint. Dem folgt der Senat nicht. Grundsätzlich muss der maßgebliche Eigentümerbeschluss die Zahlungspflicht des, einzelnen Wohnungseigentümers betragsmäßig ausweisen (BayObLG NJW-RR 1990, 1107; FGPrax 1997, 19; WE 1998, 396). Daran fehlt es bei den Eigentümerbeschlüssen über die Jahresgesamtabrechnungen 1995 bis 1998. Soweit der Senat es ausnahmsweise genügen lässt, dass der geschuldete Betrag von den Wohnungseigentümern durch einfache Rechenvorgänge selbst ermittelt werden kann (BayObLG WE 91, 166; FGPrax 1997, 19; WE 1998, 396), betrifft dies nicht ohne weiteres vergleichbare Fallgestaltungen, nämlich Eigentümerbeschlüsse über den Wirtschaftsplan und über Sonderumlagen. Zwar weisen die gegenständlichen Gesamtabrechnungen für die einzelnen Kostenpositionen bereits die anzuwendenden unterschiedlichen Verteilungsschlüssel aus, so dass jeder einzelne Wohnungseigentümer in der Lage ist, aufgrund der genehmigten Gesamtabrechnung seine eigenen Kosten zu ermitteln. Es fehlen jedoch als unerlässlicher Teil der Einzelabrechnungen die individuell geleisteten anrechenbaren Vorschüsse, die erst Auskunft über etwaige Nach- oder Rückzahlungen geben (vgl. dazu Müller aaO Rn. 216/277). Allein mit der Gesamtabrechnung konnte also der Antragsgegner nicht seine individuelle Wohngeldschuld (oder -forderung) berechnen. Dazu bedurfte es weiterer Daten, die nicht Gegenstand der Beschlussfassungen in den Eigentümerversammlungen 1996 bis 1999 waren.

(3) Schließlich führt auch das Vorbringen der Antragsteller, jedenfalls die Einzelheizkostenabrechnungen für die Jahre 1996 und 1997 hätten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die jeweiligen Jahresgesamtabrechnungen bereits vorgelegen, zu keiner anderen Bewertung. Denn bei den erwähnten Abrechnungen handelt es sich um diejenigen des mit der Erfassung des Wärmeverbrauchs und der Abrechnung der Heizkosten beauftragten Unternehmens. Diese sind nicht Teil einer Einzelabrechnung. Sie sind auch nicht Gegenstand der Beschlussfassungen in den Eigentümerversammlungen vom 25.4.1997 und 17.4.1998 (siehe dazu BayObLG WE 1992, 52; Müller aaO Rn. 286).

(4) Soweit das Landgericht den Antragsgegner hinsichtlich seines Gegenantrags mit den anteiligen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller belastet hat, unterliegt dies aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Denn der Antrag erschien nicht nur aus Verfahrensgründen, sondern auch aus materiellen Gründen von vornherein und offensichtlich aussichtslos.

4. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG. Sie umfasst auch etwaige Kosten, die im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde entstanden sind. Es erscheint angemessen, dem Antragsgegner als dem unterlegenen Teil sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Ende der Entscheidung

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