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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 08.09.2004
Aktenzeichen: 2Z BR 139/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 705
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht grundbuchfähig; sie kann nicht unter ihrem Namen als Berechtigte eines beschränkten dinglichen Rechts in das Grundbuch eingetragen werden. Dies gilt auch dann, wenn der in einem Vollstreckungstitel ausgewiesene Vollstreckungsgläubiger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist (Ergänzung zu BayObLGZ 2002, 330/334).
Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin eines Grundstücks. Für die Beteiligte zu 2, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist unter ihrem Namen ohne Angabe der Gesellschafter im Grundbuch eine Zwangssicherungshypothek aufgrund von Zahlungstiteln eingetragen, die die Beteiligte zu 2 gegen die Beteiligte zu 1 erwirkt hat.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluss vom 3.5.2004 das Grundbuchamt angewiesen, die eingetragene Zwangssicherungshypothek zu löschen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Beschwerde sei nach § 71 Abs. 2, § 53 GBO zulässig, weil sie sich gegen eine inhaltlich unzulässige Eintragung wende; der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts fehle nämlich die Grundbuchfähigkeit. Aus dem gleichen Grund sei die Beschwerde auch begründet.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Wie der Senat am 31.10.2002 (BayObLGZ 2002, 330) entschieden hat, ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht grundbuchfähig; sie kann nicht wie hier unter ihrem Namen als Berechtigte einer Zwangssicherungshypothek, also eines beschränkten dinglichen Rechts, in das Grundbuch eingetragen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Entscheidung, an der der Senat festhält, Bezug genommen.

b) In der genannten Entscheidung hat der Senat ausgeführt (S. 334), dass die Vorlage eines Gesellschaftsvertrags nicht verlangt werden könne, wenn eine BGB-Gesellschaft unter ihrem Namen einen Vollstreckungstitel erwirkt habe und die Eintragung einer Zwangshypothek verlange. In diesem Fall habe das Grundbuchamt ohne weitere Prüfung den Vollstreckungsgläubiger in das Grundbuch so einzutragen, wie er sich aus dem Titel ergebe.

Wie der vorliegende Fall zeigt, in dem sich die Beteiligte zu 2 im Beschwerdeverfahren darauf berufen hat, genau diese Voraussetzungen lägen hier vor, ist darauf hinzuweisen, dass der betreffende Satz nicht aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet werden darf. Was nicht eintragungsfähig ist, darf nicht eingetragen werden. Dies gilt natürlich auch dann, wenn wie hier der in einem Vollstreckungstitel ausgewiesene Vollstreckungsgläubiger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist.

c) Die Rüge der Beteiligten zu 2, das Landgericht habe über ihren im Beschwerdeverfahren im Schriftsatz vom 5.4.2004 gestellten Hilfsantrag nicht entschieden, "eine Titelumschreibung der Zwangssicherungshypothek auf die Gesellschafter der Grundstücksgemeinschaft ..., bestehend aus folgenden Gesellschaftern ..." vorzunehmen, liegt neben der Sache. Es ist weder ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage die Umschreibung eines Vollstreckungstitels vorgenommen werden soll, noch woraus sich die Zuständigkeit des Landgerichts als Beschwerdegericht im Grundbuchverfahren ergeben soll. Das Gleiche gilt, wenn der Hilfsantrag als Antrag auf Umschreibung der Vollstreckungsklauseln gemäß § 727 ZPO ausgelegt werden soll. Offensichtlich unzulässig wäre auch ein im Beschwerdeverfahren gestellter Hilfsantrag, das Landgericht möge das Grundbuchamt anweisen, statt der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die einzelnen BGB-Gesellschafter als Gläubiger der Zwangssicherungshypothek im Grundbuch einzutragen. Im Übrigen wäre ein solcher Antrag auch offensichtlich unbegründet, da die Vollstreckungstitel als Gläubiger die BGB-Gesellschaft ausweisen (vgl. BayObLG Rpfleger 2004, 93).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.



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