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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 21.02.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 143/00
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 48 Abs. 3
Zur Frage der Herabsetzung des Geschäftswerts für ein Verfahren auf Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen.
BayObLG Beschluss

LG Bayreuth 15 T.147/00; AG Bayreuth UR II 51/97

2Z BR 143/00

21.02.01

Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Demharter und Lorbacher

am 21. Februar 2001

in der Wohnungseigentumssache

wegen Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen,

beschlossen:

Tenor:

I. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in diesem Rechtszug nicht zu erstatten.

II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 45000 DM festgesetzt.

III. Auf die Geschäftswertbeschwerde des Antragstellers wird die Geschäftswertfestsetzung durch das Landgericht Bayreuth im Beschluss vom 20. November 2000 dahin abgeändert, dass der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 45000 DM festgesetzt wird.

IV. Die Geschäftswertfestsetzung gemäß Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 18. August 2000 wird von Amts wegen dahin abgeändert, dass der Geschäftswert auf 50000 DM und ab 3. April 1998 auf 45000 DM festgesetzt wird.

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 25.10.1997 fassten die Wohnungseigentümer unter anderem folgende Beschlüsse:

TOP 3: Genehmigung der Jahresabrechnung 1996/97 mit Gesamtausgaben von etwa 300000 DM

TOP 4: Genehmigung des Wirtschaftsplans 1997/98 mit Gesamtausgaben von etwa 320000 DM

TOP 6: Ablehnung verschiedener Anträge des Antragstellers, z.B. zur Beschlussfähigkeit von Eigentümerversammlungen und zum Auslagenersatz für den Verwaltungsbeirat

TOP 7: Durchführung einer Schädlingsbekämpfung mit einem Aufwand von etwa 15000 DM.

Der Antragsteller hat beantragt, diese Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Seinen Antrag in bezug auf den Eigentümerbeschluss zu TOP 7 hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 3.4.1998 wieder zurückgenommen. Die übrigen Anträge hat das Amtsgericht sodann am 5.4.2000 abgewiesen. Den Geschäftswert hat es durch Beschluss vom 18.8.2000 auf 175759 DM und ab Zurücknahme des Antrags auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 7 auf 160759 DM festgesetzt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 20.11.2000 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 5.4.2000 als unzulässig verworfen und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 160759 DM festgesetzt.

Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der er sich insbesondere auch gegen den Geschäftswert wendet. Nach Hinweis auf die Formunzulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung des Landgerichts hat der Antragsteller sein Rechtsmittel insoweit zurückgenommen.

II.

Nach Zurücknahme des Rechtsmittels in der Hauptsache hat der Senat noch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden und über die gemäß § 31 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 3, 4 KostO zulässige Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts.

1. Es erscheint dem Senat angemessen, dem Antragsteller die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für diesen Rechtszug jedoch abgesehen, weil die Antragsgegner und die weitere Beteiligte vom Gericht im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht beteiligt wurden (vgl. § 47 WEG).

Den Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren setzt der Senat auf 45000 DM fest. Maßgebend ist nach § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG das Interesse aller Beteiligten, also nicht nur das des Antragstellers, sondern insbesondere auch das aller anderen Wohnungseigentümer. Die Geschäftswertfestsetzung der Vorinstanzen auf der Grundlage der Ausführungen des Vertreters der Staatskasse vom 25.5.2000 ist unter dem Gesichtspunkt des § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG nicht zu beanstanden. Für die Anfechtung der Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan (TOP 3 und 4) wurde unter Hinweis auf BayObLGZ 1979, 312 jeweils etwa ein Viertel der Gesamtausgaben angesetzt, für die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 4 ein Betrag von 5000 DM und für die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 7 ein solcher von 15000 DM.

Dieser sich nach § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG ergebende Geschäftswert muss jedoch nach Maßgabe den § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG geändert werden, weil die nach ihm berechneten Kosten, mit denen der Antragsteller belastet würde, nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Interesse stehen. Auf den Antragsteller entfallen nach der Jahresabrechnung und dem Wirtschaftsplan jeweils Kosten von etwa 2000 bis 2500 DM. Auch von den Kosten der Schädlingsbekämpfung entfällt auf ihn nur ein seinem Miteigentumsanteil entsprechender Anteil. Der Antragsteller hat geltend gemacht, die in der Jahresabrechnung und dem Wirtschaftsplan ausgewiesenen Kosten seien etwa doppelt so hoch wie in anderen Wohnanlagen. Das Eigeninteresse des Antragstellers liegt damit insgesamt nicht höher als 10000 DM. Daran gemessen stehen die Kosten, die der Antragsteller auf der Grundlage des von den Vorinstanzen festgesetzten Geschäftswerts zu tragen hätte, in keinem angemessenen Verhältnis mehr. Dem Senat erscheint es daher geboten, von einem Geschäftswert von 50000 DM auszugehen. Unter Berücksichtigung der teilweisen Antragsrücknahme hinsichtlich des Antrags auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 7 ergibt sich ein Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren von 45000 DM. In dieser Höhe wird der Geschäftswert festgesetzt.

2. Auf die Geschäftswertbeschwerde des Antragstellers wird der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren in gleicher Weise herabgesetzt und der Beschluss des Landgerichts insoweit abgeändert. Schließlich wird auch die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts von Amts wegen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO entsprechend abgeändert.

Ende der Entscheidung

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