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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 146/01
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 14 Abs. 3
Die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht, die weitere Geschäftswertbeschwerde nicht zuzulassen, ist bindend.
Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Wohnungseigentümer haben am 19.5.2000 die Jahresabrechnung 1999 genehmigt; der Antragsteller hat von den Gesamtkosten in Höhe von rd. 680000 DM ein Wohngeld in Höhe von 631,57 DM zu zahlen.

Der Antragsteller hat, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, beantragt, den Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären. Er hat u.a. die Posten "laufende Instandhaltung" und "MWSt zu lfd. Instandhaltung" in Höhe von zusammen rd. 140000 DM mit der Begründung beanstandet, mehrere unter diesen Positionen in der Anlage zur Jahresabrechnung aufgeführte Ausgaben hätten mit der Instandhaltung der Wohnanlage nichts zu tun. Der Antragsteller, dem nur ein Tiefgaragenstellplatz gehört, wurde an den unter diesen Positionen in der Jahresabrechnung aufgeführten Kosten nicht beteiligt.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 16.5.2001 den Antrag abgewiesen; den Geschäftswert hat es auf 140000 DM festgesetzt. Das Landgericht hat am 16.8.2001 die sofortige Beschwerde des Antragstellers verworfen (Nr. I), die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller auferlegt (Nr. II) und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 50000 DM festgesetzt (Nr. III). Den Geschäftswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht hat es, soweit es um die Anfechtung der Jahresabrechnung geht, auf 50000 DM herabgesetzt; im übrigen (Nr. IV) hat es die Geschäftswertbeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und die weitere Beschwerde nicht zugelassen. Der Antragsteller hat gegen Nr. I bis Nr. III des Beschlusses sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Außerdem hat er beantragt, die weitere Beschwerde gegen die Geschäftswertentscheidung des Landgerichts zuzulassen und den Geschäftswert für alle Rechtszüge auf jeweils 5000 DM festzusetzen.

II.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg

1. Die sofortige weitere Beschwerde gegen Nr. I bis Nr. III des Beschlusses des Landgerichts ist ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands zulässig, da das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat, weil die erforderliche Beschwer nicht erreicht sei (BGHZ 119, 216 f.; BayObLG NZM 2001, 244).

2. Die weitere Beschwerde gegen Nr. IV des Beschlusses ist nicht statthaft. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO ist die weitere Beschwerde gegen eine vom Landgericht als Beschwerdegericht getroffene Entscheidung nur dann statthaft, wenn sie das Landgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Das Landgericht hat hier eine Zulassung ausdrücklich abgelehnt. Der Senat ist an die zur Zulassung ergangene Entscheidung des Landgerichts gebunden (BayObLGZ 1980, 286/288). Es besteht auch kein Anlass, den Geschäftswert von Amts wegen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO herabzusetzen.

3. Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Rechtsmittel sei unzulässig, weil der Wert der Beschwer 750 Euro nicht übersteige. Der Antragsteller werde an den von ihm in der Jahresabrechnung beanstandeten Positionen (laufende Instandhaltung, Mehrwertsteuer zur laufenden Instandhaltung) überhaupt nicht beteiligt. In der ihn betreffenden Einzelabrechnung sei insoweit Null DM eingetragen. Abgesehen davon würden von den gesamten in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Lasten und Kosten nur 631,57 DM auf den Antragsteller entfallen. Mit den Interessen der übrigen Wohnungseigentümer und der Bedeutung der Sache für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer insgesamt sei eine höhere Beschwer des Antragstellers nicht zu begründen.

4. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde kann diese nicht entkräften.

5. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG. Für die weitere Beschwerde über den Geschäftswert ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst (§ 31 Abs. 3 Satz 2, 3 KostO). In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts wird der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 48 Abs. 3 Sätze 1 und 2 WEG auf 50000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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