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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 149/03
Rechtsgebiete: KostO, WEG


Vorschriften:

KostO § 14 Abs. 3 Satz 2
KostO § 31 Abs. 3 Satz 1
WEG § 48 Abs. 3 Satz 1
1. Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren ist die Erstbeschwerde unabhängig von einer Zulassung statthaft.

2. Wird durch anderweitigen gerichtlichen Vergleich das gegenständliche Wohnungseigentumsverfahren beendigt, ist dessen Geschäftswert nicht deshalb höher zu bemessen, weil in jenem Vergleich weitere hier nicht streitgegenständliche Ansprüche miterledigt wurden.


Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsteller verlangten vom Antragsgegner rückständige Wohngelder aus den Abrechnungsjahren 1991 bis 1996. Das Amtsgericht verpflichtete mit Beschluss vom 30.5.2000 den Antragsgegner, an die Antragsteller 15905,43 DM zuzüglich Zinsen zu bezahlen sowie ab 1.5.1999 jeweils bis zum Dritten eines Monats im Voraus fälliges Wohngeld von je 159 DM nebst Zinsen zu entrichten. Den Geschäftswert setzte das Amtsgericht im gleichen Beschluss auf 17813,43 DM fest. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts richtete sich eine unbeschränkte sofortige Beschwerde des Antragsgegners. Vor dem Landgericht schlossen die Beteiligten am 22.5.2003 in einem weiteren unter ihnen anhängigen Wohnungseigentumsverfahren einen nicht widerruflichen Vergleich, nach dem mit der Zahlung von 8500 EUR an die Antragsteller sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Beteiligten im Zusammenhang mit der Stellung des Antragsgegners als Wohnungseigentümer abgegolten und sämtliche derzeit anhängigen Verfahren zwischen den Beteiligten erledigt sind.

Das Landgericht hat am 16.6.2003 den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 9107,86 EUR (= 17813,43 DM) festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der anwaltlichen Vertreter des Antragsgegners, mit der diese eine Festsetzung auf wenigstens 10431,24 EUR begehren. Das Landgericht hat nicht abgeholfen.

II.

1. Die aus eigenem Recht nach § 9 Abs. 2 BRAGO eingelegte Beschwerde der anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 KostO). Es handelt sich bei ihr um eine (erste) Beschwerde gegen eine Erstentscheidung des im Rechtsmittelverfahren tätig gewordenen Landgerichts (BayObLG WE 1991, 51; Hartmann Kostengesetze 32. Aufl. § 14 Rn. 18; Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 48 Rn. 62; siehe auch Niedenführ/Schulze WEG 6. Aufl. § 48 Rn. 23 m. w. N.). Die in § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO (siehe § 31 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz KostO) geregelten besonderen Voraussetzungen der weiteren Beschwerde betreffen hingegen das Rechtsmittel, das sich gegen eine landgerichtliche Geschäftswertentscheidung richtet, die auf Beschwerde hin ergangen ist. Einer Zulassung bedarf es mithin nicht.

Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt mit Rücksicht auf im landgerichtlichen Verfahren angefallene zwei anwaltliche Gebühren (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO) die Grenze von 50 EUR.

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat den Geschäftswert gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG zutreffend auf 9107,86 EUR festgesetzt. Es hat dabei zum einen die eingeforderten Wohngeldbeträge berücksichtigt, deren Bezifferung regelmäßig das Interesse der Beteiligten an der Durchsetzung oder Abwehr zutreffend wiedergibt. Zum anderen hat das Landgericht den Anspruch auf Wohngeldvorauszahlungen (vgl. § 259 ZPO) mit dem einfachen Jahresbetrag bemessen. Dies erscheint sachgerecht, weil Vorauszahlungen auf einem Wirtschaftsplan beruhen, dessen gesetzliche Gültigkeitsdauer ein Kalenderjahr nicht übersteigt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG). Eine Abzinsung ist nicht veranlasst (vgl. ZÖller-Herget ZPO 23. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort "Fälligkeit" m. w. N.).

Verfahrensgegenständlich waren nicht weitere Wohngeldrückstände aus den Folgejahren nach 1996. Das Interesse der Beteiligten an der Entscheidung beschränkt sich hier auf die gerichtlich eingeforderten Ansprüche.

Der Vergleich, der zur Verfahrensbeendigung geführt hat, wurde nicht im gegenständlichen Verfahren abgeschlossen, so dass auch eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO in diesem Verfahren nicht in Betracht kommt. Wie eine solche Gebühr zu bemessen ist, kann im Rahmen der anhängigen Beschwerde deshalb dahinstehen.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 31 Abs. 4 KostO).

Ende der Entscheidung

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