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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 04.03.2004
Aktenzeichen: 2Z BR 15/04
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 16
WEG § 28
Eine vom Verwalter vorgelegte Abrechnung bildet keine Rechtsgrundlage für Nachzahlungen, wenn ein Genehmigungsbeschluss der Wohnungseigentümer fehlt. Gibt ein früherer Verwalter, die für die Abrechnung erforderlichen Unterlagen nicht heraus, so führt dies auch dann nicht zu einer Änderung der Darlegungslast für behauptete Wohngeldansprüche, wenn sich diese gegen den früheren Verwalter als Wohnungseigentümer richten.
Gründe:

I.

Die Antragsgegner sind Teileigentümer in einer Wohnanlage, die vom Antragsteller verwaltet wird. Der Antragsteller macht in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer folgende Beträge geltend:

3.924,52 EUR aus der Wirtschaftsabrechnung 1999; 1.487,21 EUR aus der Jahresabrechnung 2000 und 4.677,22 EUR aus der Jahresabrechnung 2001.

In der Eigentümerversammlung vom 22.9.2000 befassten sich die Wohnungseigentümer mit der Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 1999. Der Antragsteller als Verwalter teilte mit, dass er vom früheren Verwalter, dem Antragsgegner zu 1, die zur Abrechnung erforderlichen Unterlagen nicht erhalten habe. Es sei deshalb entsprechend dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 7.2.2000 eine Teilabrechnung für den Zeitraum 1.6. bis 31.12.00 (gemeint 1999) erstellt worden. Ein Beschluss über diese Abrechnung wurde nicht gefasst.

In der Eigentümerversammlung vom 12.4.2001 wurde die Abrechnung für das Jahr 2000 genehmigt. Der Abrechnungsbeschluss wurde von den Antragsgegnern angefochten. Das Verfahren wird derzeit nicht betrieben.

Am 11.4.2002 beschlossen die Wohnungseigentümer die Abrechnung für das Jahr 2001.

Der Antragsteller wurde mit Beschluss der Wohnungseigentümer vom 11.4.2002 bevollmächtigt, alle Forderungen gegen die Antragsgegner gerichtlich geltend zu machen.

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verpflichten, an die Wohnungseigentümer zu Händen des Antragstellers 19.274,43 DM nebst 8 % Zinsen hieraus seit 26.7.2001 zu bezahlen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29.4.2002 dem Antrag - nach Umrechnung in Euro - stattgegeben. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht am 10.11.2003 den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Antragsgegner als Gesamtschuldner zur Zahlung von 6.164,43 EUR verpflichtet. Gegen diesen Beschluss haben der Antragsteller und die Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Die Rechtsmittel sind zulässig, aber nicht begründet.

Das Landgericht hat ausgeführt:

1. Ansprüche für das Kalenderjahr 1999 stünden den Wohnungseigentümern nicht zu, da eine Jahresabrechnung für 1999 nicht vorliege. Die Wohnungseigentümer könnten deshalb die Zahlungen aus dem Wirtschaftsplan 1999 verlangen. Der Antragsteller habe jedoch trotz gerichtlichen Hinweises keinen Wirtschaftsplan vorgelegt, aus welchem die genauen Beträge ersichtlich seien.

Aufgrund der Eigentümerbeschlüsse vom 12.4.2001 und 11.4.2002 seien die Antragsgegner zur Zahlung der Nachzahlungsbeträge gemäß den Abrechnungen 2000 und 2001 verpflichtet. Der Eigentümerbeschluss vom 12.4.2001 sei weiterhin gültig, da das Anfechtungsverfahren nicht weiterbetrieben und der Beschluss deshalb nicht für ungültig erklärt worden sei. Der Beschluss vom 12.4.2002 über die Jahresabrechnung 2001 sei nicht angefochten. Einwände könnten deshalb nicht mehr erhoben werden. Zahlungen für das Jahr 2000 seien von den Antragsgegnern nicht schlüssig dargelegt.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand.

a) Die vom Antragsteller gefertigte Wirtschaftsabrechnung 1999 kann nicht Grundlage für einen Zahlungsanspruch sein, da diese Abrechnung nicht beschlossen wurde. Das Landgericht hat dem Antragsteller auch zu Recht keine Zahlungen aufgrund des Wirtschaftsplans für das Jahr 1999 zugesprochen. Der Antragsteller hat trotz gerichtlicher Aufforderung keinen Wirtschaftsplan vorgelegt, aus dem sich die Höhe der von den Antragsgegnern geschuldeten Zahlungen ergeben würde. Zu weiteren Ermittlungen war das Landgericht auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 12 FGG) nicht gehalten, da nicht ersichtlich ist, welche weiteren Ermittlungen das Landgericht hätte durchführen sollen. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf hinweist, dass es nicht zu Lasten des Antragstellers gehen könne, dass der Antragsgegner zu 1 die für die Abrechnung 1999 erforderlichen Unterlagen nicht übergeben habe, führt dies nicht zum Erfolg. Die Tatsache, dass der Antragsgegner zu 1 früherer Verwalter war, enthebt den Antragsteller nicht von seiner Darlegungslast.

b) Die Antragsgegner schulden die Nachzahlungen für die Jahre 2000 und 2001 aufgrund der beschlossenen Abrechnungen. Die Abrechnungsbeschlüsse sind nicht für ungültig erklärt und damit wirksam. Die Antragsgegner können deshalb mit ihrer Einwendung, es seien Zahlungen geleistet worden, in diesem Verfahren nicht gehört werden. In die Abrechnungen sind auf der Einnahmenseite insbesondere die Wohngeldzahlungen der Wohnungseigentümer aufzuführen (vgl. statt aller Niedenführ/Schulze WEG 6. Aufl. § 28 Rn. 39). Die Frage, ob und in welcher Höhe Zahlungen geleistet wurden, steht somit aufgrund des Eigentümerbeschlusses so lange bindend fest, bis dieser für ungültig erklärt ist.

3. Es entspricht der Billigkeit (§ 47 WEG), die Gerichtskosten nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen und von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen.

Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.



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