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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 31.01.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 159/01
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 22
Das Hindernisses im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG ist beseitigt, wenn dem Verfahrensbevollmächtigten die Akten zur Beschwerdeeinlegung nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegt werden.
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Lorbacher und Dr. M. Schmid

am 31. Januar 2002

in der Wohnungseigentumssache

wegen Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses,

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. September 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Auf Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht am 28.6.2001 die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.12.2000 zu den Tagesordnungspunkten 2, 4 bis 6 für ungültig erklärt und aufgehoben. Diese Entscheidung wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner am 9.7.2001 zugestellt. Mit Telefax vom 27.7.2001, bei Gericht eingegangen am selben Tage, legten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner für diese sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein. Nach richterlichem Hinweis vom 20.8.2001 beantragten die Antragsgegner am 4.9.2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie trugen hierzu vor, dass eine zuverlässige und überwachte Kanzleiangestellte durch versehentliches Überblättern im Kalender den Termin um eine Woche zu spät eingetragen habe. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Landgericht mit Beschluss vom 24.9.2001 zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Abhilfe bezüglich der sofortigen Beschwerde vom 27.7.2d01 begehren.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

l. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurückzuweisen gewesen, da die für den Antrag notwendige Zweiwochenfrist nicht gewahrt sei. Von einer Behebung des Hindernisses im Sinne des § 22 Abs. 2 FGG sei auszugehen, sobald der Irrtum auf Seiten der Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr unverschuldet sei. Dies sei in der Regel der Fall, wenn der verantwortliche Rechtsanwalt Anlass habe, selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob das Fristende richtig eingetragen sei. Ein derartiger Anlass liege vor, wenn dem Anwalt wegen des vermeintlichen Fristablaufs die Sache vorgelegt werde. Dies sei spätestens am 27.7.2001 der Fall gewesen. Damit sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verspätet. Die sofortige Beschwerde bei deshalb als unzulässig zu verwerfen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der Nachprüfung stand.

Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG beträgt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses. Das Hindernis bestand hier in der irrtümlichen Annahme, dass die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde erst am 30.7.2001 ablaufe. Es war behoben, sobald dieser Irrtum der Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr unverschuldet war. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der verantwortliche Rechtsanwalt Anlass hat, selbständig und eigenverantwortlich zu überprüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen wurde. Dieser Anlass besteht, wenn dem Rechtsanwalt anlässlich des angenommenen bevorstehenden Fristablaufs die Sache vorgelegt wird. Diese Grundsätze entsprechen der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGWNJW 1994, 2831/2832 m. w. N.). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Demgegenüber können sich die Antragsgegner nicht auf die Entscheidung des OLG Frankfurt (NJW 1987, 334) berufen, da diese Entscheidung einen völlig anders gelagerten Sachverhalt betrifft.

Gemäß eigenem Vortrag der Antragsgegner wurde die Beschwerdeschrift am 27.7.2001 verfasst. Zu diesem Zeitpunkt hätte es deshalb der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner oblegen, entsprechend den vorstehend festgestellten Grundsätzen die Frist selbständig zu überprüfen. Von diesem Zeitpunkt ab war deshalb der Irrtum nicht mehr unverschuldet. Das Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten wird den Antragsgegnern zugerechnet (§ 22 Abs. 2 Satz 2 FGG). Auf den erst später erfolgten gerichtlichen Hinweis kommt es nicht mehr an. Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst am 4.9.2001 bei Gericht einging, war er verfristet.

Umstände, die eine Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

Das Landgericht hat somit die sofortige Beschwerde vom 27.7.2001 zu Recht als unzulässig verworfen. Dem Antrag, der sofortigen Beschwerde vom 27.7.2001 abzuhelfen, kann deshalb nicht entsprochen werden.

3. Es entspricht der Billigkeit, die Antragsgegner mit den Gerichtskosten zu belasten und auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin anzuordnen, da das Rechtsmittel erfolglos ist und eine Belastung der Antragstellerin mit Kosten sachlich nicht gerechtfertigt erscheint (§ 47 WEG).

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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