Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 21.02.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 17/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 182
ZPO § 418
Der Nachweis für die Zustellung eines Vollstreckungstitels gegenüber dem Grundbuchamt ist mit der Vorlage der Postzustellungsurkunde erbracht, wenn aus ihr hervorgeht, dass der Postbedienstete die Sendung niedergelegt und die schriftliche Benachrichtigung darüber in den Hausbriefkasten geworfen hat.
Gründe:

I.

Am 14.9.2001 wurde an der Eigentumswohnung der Beteiligten zu 1 zugunsten der Beteiligten zu 2 gemäß Vollstreckungsbescheiden vom 8.3.2001 eine Zwangssicherungshypothek über 235272,21 DM eingetragen.

Die Beteiligten zu 1 haben Beschwerde mit dem Ziel -eingelegt, das Grundbuchamt anzuweisen, zu ihren Gunsten gegen die Zwangssicherungshypothek einen Amtswiderspruch einzutragen, weil die Ersatzzustellung der Vollstreckungsbescheide durch Niederlegung wegen fehlender Benachrichtigung unwirksam sei. Das Landgericht hat die Beschwerde am 14.1.2002 zurückgewiesen. Dagegen haben die weiteren Beteiligten zu 1 weitere Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, die Zwangssicherungshypothek zu löschen, hilfsweise einen Amtswiderspruch einzutragen. Außerdem haben sie beantragt, eine einstweilige Anordnung zu erlassen und zu bestimmen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ausgesetzt und die Zwangsvollstreckung aus der Zwangssicherungshypothek vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung eingestellt wird.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Grundbuchamt habe die Zwangssicherungshypothek nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eingetragen. Insbesondere liege eine wirksame Ersatzzustellung der Vollstreckungsbescheide gemäß § 182 ZPO vor. Für die Wirksamkeit der Zustellung sei es nämlich bedeutungslos, ob die Benachrichtigung dem Adressaten zur Kenntnis gelangt sei.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat zu Recht die Voraussetzungen eines Amtswiderspruchs verneint, weil das Grundbuchamt nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften die Zwangshypothek aufgrund der Vollstreckungsbescheide vom 8.3.2001 der Beteiligten zu 1 eingetragen hat und dadurch das Grundbuch auch nicht unrichtig geworden ist (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO).

a) Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek gemäß § 867 ZPO müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (§ 750 Abs. 1 ZPQ) gegeben und dem Grundbuchamt nachgewiesen sein. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gehört, worum es hier allein geht, dass der Vollstreckungstitel zugestellt ist.

b) Die Vollstreckungsbescheide vom 8.3.2001 sind ausweislich der dem Grundbuchamt vor der Eintragung vorgelegten Postzustellungsurkunden (§§ 212, 195 Abs. 2 ZPO) im Wege der Ersatzzustellung gemäß §§ 208, 182 ZPO dadurch zugestellt worden, dass der Postbedienstete die Sendung niedergelegt und die schriftliche Benachrichtigung darüber in den Hausbriefkasten geworfen hat. Damit ist gemäß § 195 Abs. 2 Satz 3, § 191 Nr. 4, § 418 ZPO dem Grundbuchamt gegenüber vor der Eintragung der Zwangssicherungshypothek der Beweis dafür erbracht worden, dass die Vollstreckungstitel den Beteiligten zu 1 am 20.3.2001 wirksam zugestellt worden sind (vgl. BayObLG ZMR 2000, 41).

c) Die Ersatzzustellung durch Niederlegung gemäß § 182 ZPO ist mit der Benachrichtigung des Zustellungsempfängers und der anschließenden Niederlegung des zuzustellenden Schrift-Stücks bewirkt-. Die Kenntnisnahme des Zustellungsempfängers von dem zuzustellenden Schriftstück ist nicht erforderlich (BayObLG WuM 1999, 186 f.).

d) Die Beteiligten zu 1 haben zwar in ihren am 4.10.2001 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen erklärt, erst durch die Zusendung des Grundbuchauszugs am 18.9.2001 von den Vollstreckungsbescheiden Kenntnis erhalten zu haben. Dies ändert nichts daran, dass das Grundbuchamt bei der Eintragung der Zwangssicherungshypothek am 14.9.2001 aufgrund der damals allein vorliegenden Postzustellungsurkunden davon auszugehen hatte, die Vollstreckungstitel seien wirksam zugestellt worden. Maßgeblich ist nämlich die dem Grundbuchamt zur Zeit der Eintragung unterbreitete Sachlage (Demharter GBO 24. Aufl. § 53 Rn. 22).

Abgesehen davon dürfte den eidesstattlichen Versicherungen nur ein geringer Beweiswert zukommen (vgl. BayObLG ZMR 2000, 41 f.); im übrigen dürfte die in den Postzustellungsurkunden niedergelegte Erklärung, die schriftliche Benachrichtigung sei in den Hausbriefkasten geworfen worden, durch die eidesstattliche Erklärung, erst durch die Zusendung des Grundbuchauszugs von den Vollstreckungsbescheiden Kenntnis erhalten zu haben, nicht zwingend widerlegt sein.

e) Es kommt nicht darauf an, dass die Beteiligten zu 1 gegen die Vollstreckungsbescheide Einspruch eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist beantragt haben. Die Zwangsvollstreckung aus den Vollstreckungsbescheiden wird dadurch nicht gehindert; die Beteiligten zu 1 tragen selbst nicht vor, dass die Zwangsvollstreckung gemäß §§ 719, 707 ZPO einstweilen eingestellt worden sei.

f) Eine Löschung der Zwangssicherungshypothek gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO, wie beantragt, kommt nicht in Betracht, die Voraussetzungen dafür offensichtlich nicht gegeben sind. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 76 GBO ist mit dem Erlass der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Ende der Entscheidung

Zurück