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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 14.02.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 176/01
Rechtsgebiete: ZPO, GBO


Vorschriften:

ZPO § 240
ZPO § 736
ZPO § 867
GBO § 53
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beteiligten unterbricht grundsätzlich nicht ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Demharter und Dr. Delius

am 14. Februar 2002

in der Grundbuchsache

Eintragung von Amtswidersprüchen

gegen Zwangssicherungshypotheken

beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 6. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 2 hat die dem Beteiligten zu 1 im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch als Eigentümer von zwei Grundstücken eingetragen. Der Beteiligte zu 2 ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. GmbH; das Insolvenzverfahren wurde am 27.4.2001 eröffnet.

Am 15.11.2000 wurde an dem einen der beiden Grundstücke des Beteiligten zu 1 zugunsten der S. GmbH gemäß vollstreckbarem Urteil vom 9.11.1999 eine Zwangssicherungshypothek über 75678,75 DM (Hauptsacheteilbetrag von 75000 DM zzgl. Kosten und Zinsen) eingetragen. Am selben Tag wurde an dem anderen Grundstück des Beteiligen zu 1 zugunsten der S. GmbH gemäß demselben vollstreckbaren Urteil vom 9.11.1999 (Hauptsacheteilbetrag von 75000 DM) und zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 14.8.2000 (11480 DM und 6473,80 DM, jeweils zzgl. Zinsen) eine Zwangssicherungshypothek über insgesamt 92953,80 DM eingetragen.

Im Rubrum des Urteils vom 9.11.1999 sind zwei Gesellschaften in der Form der GmbH und der Beteiligte zu 1 als Beklagte angegeben; als Klägerin ist die S. GmbH ausgewiesen. Der Tenor des Urteils lautet: "Die beklagte ARGE Weißes Roß wird verurteilt, an die Klägerin 150000 DM nebst... zu zahlen".

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Eintragung der beiden Zwangssicherungshypotheken hat das Landgericht durch Beschluss vom 6.7.2001 das Grundbuchamt angewiesen, zugunsten des Beteiligen zu 1 gegen die Zwangssicherungshypotheken Amtswidersprüche einzutragen, und zwar gegen die Sicherungshypothek über 75678,75 DM uneingeschränkt und gegen die Sicherungshypothek über 92953,80 DM in Höhe eines Teilbetrags von 75000 DM nebst Zinsen. Die Widersprüche wurden am 24.8.2001 im Grundbuch eingetragen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg,

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Zwangsvollstreckung dürfe nur beginnen, wenn die Person, gegen die sie stattfinden solle, in dem Urteil namentlich bezeichnet sei. Dies setze voraus, dass die Person des Schuldners sich ggf. durch Auslegung dem Urteil entnehmen lasse. Wenngleich das Rubrum des Urteils vom 9.11.1999 als Beklagten auch den Beteiligten zu 1 ausweise, ergebe sich doch sowohl aus dem Tenor als auch aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils" dass nicht der Beteiligte zu 1 zusammen mit den beiden ebenfalls genannten Gesellschaften verurteilt worden sei, sondern die ARGE Weißes Ross. Verurteilt worden sei bewusst die ARGE als BGB-Gesellschaft. Darauf habe auch der Antrag der Klägerin abgezielt. Aus einem gegen eine BGB-Gesellschaft erwirkten Titel könne nicht in das Privatvermögen eines der Gesellschafter vollstreckt werden.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das Verfahren ist nicht entsprechend § 240 ZPO unterbrochen worden. Nach allgemeiner Meinung tritt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beteiligten grundsätzlich keine Unterbrechung des Verfahrens ein (vgl. BayObLGZ 1978, 208/211 und 278/280).

b) Das Landgericht hat zu Recht die Voraussetzungen eines Amtswiderspruchs bejaht, weil das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften die Zwangshypotheken aufgrund des Urteils vom 9.11.1999 auf den Grundstücken des Beteiligten zu 1 eingetragen hat und dadurch das Grundbuch unrichtig geworden ist (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO).

Bei der Eintragung einer Zwangshypothek gemäß § 867 ZPO, ersezt der vollstreckbare Schuldtitel die für die Eintragung an sich erforderliche Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers als des Betroffenen im Sinn des § 19 GBO (BayObLGZ 1975, 398/402). Der Titel muss sich daher gegen den Grundstückseigentümer richten. Dieser muss im Sinn des § 750 Abs. 1 ZPO in dem Urteil "namentlich bezeichnet" sein. Das als Titel in Betracht kommende Urteil ist dabei nach denselben Grundsätzen auszulegen wie die Eintragungsbewilligung. Es ist nur dann eine geeignete Grundlage für die Eintragung einer Sicherungshypothek, wenn die Auslegung zweifelsfreie Klarheit über die Person des Schuldners verschafft. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Antragstellers (KG Rpfleger 1982, 191).

c) Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass verurteilt die ARGE Weißes Roß, eine BGB-Gesellschaft, ist. Diese ist in dem Urteilsausspruch als Schuldner genannt und zur Zahlung verurteilt worden. Dies verbietet eine Vollstreckung auf Grund dieses Urteils in das Vermögen eines der BGB-Gesellschafter. Daran ändert nichts, dass die BGB-Gesellschafter im Rubrum als Beklagte aufgeführt sind. Denn verurteilt wurden nicht die Beklagten, sondern ausdrücklich die ARGE Weißes Roß. Entscheidend ist daher, dass eine Verurteilung nur der BGB-Gesellschaft als solcher ausgesprochen ist (vgl. § 736 ZPO; BGH NJW 2001, 1056/1060). Der vorliegende Titel lässt daher nur eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen zu, nicht aber in das Privatvermögen eines einzelnen Gesellschafters. Hierzu wäre ein Titel entweder nur gegen einen der Gesellschafter oder ein Titel gegen alle Gesellschafter erforderlich (Thomas/ Putzo ZPO 23. Aufl. § 736 Rn. 2, 3). Um einen solchen Titel handelt es sich hier aber nicht. Auch wenn die Gesellschafter im Rubrum als Beklagte aufgeführt sind, ist doch nur die Gesellschaft verurteilt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 3 FGG.

Ende der Entscheidung

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